Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
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Beim Trödelvertrag liegt typischerweise eine Wahlobligation i.S.v. Art. 72 OR vor; das Wahlrecht steht der Empfängerin (Trödlerin) zu.
“________AG und der D.________AG vom 7./9. März 2011 um einen sog. Trödelvertrag oder vielmehr um eine Verkaufskommission handelt. Sie erwägt dazu, sowohl der sog. "Trödler" als auch der (Verkaufs-) Kommissionär schliesse den Kaufvertrag über das Trödel- bzw. Kommissionsgut mit dem Drittkäufer im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Vertrödlers bzw. Kommittenten ab (angefochtenes Urteil S. 268). Eine Verkaufskommission im Sinne von Art. 425 Abs. 1 OR lag indes insofern nicht vor, als der Beschwerdeführer 2 die Fahrzeuge gemäss der Vorinstanz - anders als der Kommissionär (vgl. Art. 428 OR) - nicht nur im eigenen Namen, sondern auch auf eigene Rechnung weiterverkaufen durfte. Beim Trödelvertrag handelt es sich um einen sog. Innominatkontrakt. Der Trödelvertrag besteht in der Überlassung von Waren mit der Abrede, dass die Empfängerin (Trödlerin) entweder den vereinbarten Betrag bezahlen oder die Sache an den Vertrödler zurückgeben muss. Der Trödler hat daher eine Wahlobligation im Sinne von Art. 72 OR (BGE 55 II 39 E. 2 in fine; Urteil 4A_155/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 4.1). Daraus folgt, dass der Vertrödler, solange der Trödler sich nicht für die eine oder andere Obligation entschieden hat, nur alternativ auf Bezahlung des vereinbarten Betrags oder Rückgabe der Sache klagen kann, wobei das Wahlrecht dem Trödler zusteht (Urteil 4A_155/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 4.1). Ein solches für den Trödelvertrag typisches Wahlrecht stand der C.________AG nicht zu (vgl. Ziff. 2 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008). Richtigerweise ist daher davon auszugehen, dass die Parteien am 7./9. März 2011 - wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht - in erster Linie die Abläufe um die Code 178-Einträge und die Fahrzeugausweisannullierungen neu regelten.”
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