27 commentaries
Der Verwaltungsrat legt seine eigene Vergütung fest. Wer neben dem Verwaltungsratsmandat zusätzliche entlohnte operative Leistungen geltend macht, muss darlegen und beweisen, dass diese Tätigkeiten über das Mandat hinausgingen und nicht bereits durch die Vergütung für das Mandat abgegolten waren.
“Nach der Gründung der B. war der Berufungskläger im Verwaltungs- rat tätig. Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Ak- tiengesellschaft. Gemäss Art. 716 OR hat der Verwaltungsrat mehrere unüber- tragbare und unentziehbare Aufgaben wahrzunehmen. Darunter fallen insbeson- dere auch die Festlegung der Organisation der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Ausübung der Oberaufsicht über die Geschäftsleitung. Für diese kann er - wie bereits ausgeführt wurde - von der Gesellschaft entschädigt werden, wobei der Verwaltungsrat seine eigene Vergütung selber festlegt (vgl. Art. 716 Abs. 1 OR: der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der GV zugeteilt sind). Macht der Berufungskläger also geltend, dass er in die Betriebsorganisation der Berufungsbeklagten in D. integriert und operativ für diese tätig gewesen sei und insbesondere die kaufmän- nische und operative Leitung innegehabt habe, so obliegt es ihm auch, den Nach- weis zu erbringen, dass diese Aufgaben über sein Mandat als Verwaltungsrat hin- ausgingen und dementsprechend auch nicht über dieses abgegolten wurden. Al- lein der Umstand, dass der Berufungskläger regelmässig in D. anwesend gewesen sein und dort ab Mai 2011 ein eigenes Büro mit eigenem Telefonan- schluss bezogen haben soll, vermag unter diesen konkreten Umständen ein (se- parates) Auftragsverhältnis nicht zu beweisen. Kommt hinzu, dass der Berufungs- kläger - wie aus den Akten hervorgeht (vgl. RG act. IV./4 und 5) - des Weiteren als Geschäftsführer der F. mit der Ausübung weiterer Tätigkeiten von der Berufungsbeklagten beauftragt und für diese auch entschädigt wurde.”
“Nach der Gründung der B. war der Berufungskläger im Verwaltungs- rat tätig. Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Ak- tiengesellschaft. Gemäss Art. 716 OR hat der Verwaltungsrat mehrere unüber- tragbare und unentziehbare Aufgaben wahrzunehmen. Darunter fallen insbeson- dere auch die Festlegung der Organisation der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Ausübung der Oberaufsicht über die Geschäftsleitung. Für diese kann er - wie bereits ausgeführt wurde - von der Gesellschaft entschädigt werden, wobei der Verwaltungsrat seine eigene Vergütung selber festlegt (vgl. Art. 716 Abs. 1 OR: der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der GV zugeteilt sind). Macht der Berufungskläger also geltend, dass er in die Betriebsorganisation der Berufungsbeklagten in D. integriert und operativ für diese tätig gewesen sei und insbesondere die kaufmän- nische und operative Leitung innegehabt habe, so obliegt es ihm auch, den Nach- weis zu erbringen, dass diese Aufgaben über sein Mandat als Verwaltungsrat hin- ausgingen und dementsprechend auch nicht über dieses abgegolten wurden. Al- lein der Umstand, dass der Berufungskläger regelmässig in D. anwesend gewesen sein und dort ab Mai 2011 ein eigenes Büro mit eigenem Telefonan- schluss bezogen haben soll, vermag unter diesen konkreten Umständen ein (se- parates) Auftragsverhältnis nicht zu beweisen. Kommt hinzu, dass der Berufungs- kläger - wie aus den Akten hervorgeht (vgl. RG act. IV./4 und 5) - des Weiteren als Geschäftsführer der F. mit der Ausübung weiterer Tätigkeiten von der Berufungsbeklagten beauftragt und für diese auch entschädigt wurde.”
Ist die Personalfürsorgestiftung von der Gesellschaft derart beherrscht, dass ihr gegenüber kein selbständiger Wille besteht, kann der Verwaltungsrat dadurch Befugnisse ausüben, die das Gesetz unübertragbar der Generalversammlung zuweist (Art. 716 Abs. 1 OR). In einer solchen Konstellation ist die analoge Anwendung eines Stimmrechtsausschlusses (vgl. Art. 659a Abs. 1 OR) angezeigt.
“Folglich kann es auch in der vorliegenden Konstellation nicht auf die formale Trennung der Gesellschaft und der Personalfürsorgestiftung als deren Aktionärin ankommen. BGE 147 III 561 S. 569 Entscheidend ist vielmehr das zwischen ihnen bestehende Abhängigkeitsverhältnis. Ist die Personalfürsorgestiftung derart von der Gesellschaft beherrscht, dass ihr dieser gegenüber kein selbständiger Wille zukommt, so ist der Gesellschaft die Verfügungsgewalt über die im Eigentum der Personalfürsorgestiftung befindlichen Aktien gegeben (siehe BGE 72 II 275 E. 3 S. 285). Der damit verbundene Einfluss des Verwaltungsrats auf die Entscheide der Generalversammlung ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber mit Art. 659a Abs. 1 OR gerade zu verhindern suchte. Sie liefe auch der innergesellschaftlichen Kompetenzverteilung zuwider, weil der Verwaltungsrat qua seines Stiftungsamtes Befugnisse ausüben würde, welche das Gesetz in unübertragbarer Weise der Generalversammlung zuteilt (Art. 698 in Verbindung mit Art. 716 Abs. 1 OR). Zu bedenken ist schliesslich ein Letztes: Nimmt eine Aktionärsmehrheit indirekt über den von ihr bestellten Verwaltungsrat auf die Stimmrechte der von der Gesellschaft kontrollierten patronalen Personalfürsorgestiftung Einfluss, wachsen ihr im Ergebnis - bei gleichem Kapitaleinsatz - Stimmrechte an. Dies kann insbesondere zur Folge haben, dass Beschlussquoren (vgl. Art. 704 OR) erreicht werden, obwohl dies nach den tatsächlichen Machtverhältnissen in der Generalversammlung nicht der Fall wäre. Der gesetzlich (und allenfalls statutarisch) vorgesehene Minderheitenschutz würde damit unterlaufen. Aus diesen Gründen drängt sich in der vorliegenden Konstellation eine analoge Anwendung von Art. 659a Abs. 1 OR (ruhendes Stimmrecht) auf. Auch das Schrifttum spricht sich für einen Stimmrechtsausschluss in derartigen Verhältnissen aus (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz. 447; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 24 Rz. 88c; CHRISTOF HELBLING, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz, 2.”
Alltägliche administrative Verrichtungen — namentlich Kassaführung, Erteilen von Verwaltungsaufträgen und Bezahlung von Rechnungen — können nach Art. 716 Abs. 2 OR zum Aufgabenbereich des Verwaltungsrats gehören. In der zitierten Entscheidung wurde daher aus Anlass solcher Tätigkeiten das objektive Tatbestandsmerkmal des «Anvertrauens» im Sinne einer Veruntreuung verneint.
“Januar 2018 (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates der Privatklägerin (vgl. E. 5.2.1). Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen - nament- lich der Entnahme von Bargeld aus der Kasse der Privatklägerin zur Begleichung von im Namen der (inexistenten) "G. " gestellten Rechnungen, ohne dass Letztere die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht habe, und die Einreichung dieser Rechnungen an das Treuhandbüro der Privatklägerin zwecks Verbuchung - dürfte der Bezug zur allgemeinen Geschäftstätigkeit der Privatklä- gerin noch zu bejahen sein; sie verlassen den Rahmen der Organtätigkeit nicht derart offensichtlich, dass deswegen von einem Anvertrauen des Bargeldes an die Beschuldigte auszugehen wäre. So fiel das Erteilen von Aufträgen im administrati- ven Bereich samt Bezahlung der entsprechenden Rechnungen sowie das Kas- sawesen grundsätzlich in den Aufgabenbereich der als einzigen Verwaltungsrätin tätigen, für sämtliche administrativen Belange zuständigen Beschuldigten (vgl. Art. 716 Abs. 2 OR; E. 5.5.6). Da es somit bereits am objektiven Tatbestands-element des Anvertrauens fehlt, kann eine weitere Prüfung unterbleiben. Eine Verurteilung der Beschuldigten nach Art. 138 StGB fällt ausser Betracht (vgl. bereits act. E.1, E. 4.1.1 f.).”
Nach Art. 716 OR gehört es zu den Pflichten des Verwaltungsrats, die jeweils geltenden Gesellschaftsstatuten zu kennen. Nur so kann der Verwaltungsrat die Generalversammlung gehörig vorbereiten; zu den massgeblichen Statuten gehört der im Handelsregister geltende Auszug, woraus sich auch die einzuhaltenden Einberufungsformalitäten ergeben.
“____ als Antwortbeilage 12 zu ihrer Klageantwort eingereicht. Da ein Verzicht auf eine eingeschränkte Revision zwingend einer Statutenänderung bedürfe, die ihrerseits nur im Rahmen einer GV beschlossen werden könne, sei der Berufungskläger mit der Vollmacht von D.____ berechtigt gewesen, eine ausserordentliche GV durchzuführen und in dieser Versammlung auch die Mitaktionärin, D.____, zu vertreten. Demgemäss habe der Berufungskläger an der ausserordentlichen GV vom 6. August 2013 ohne Weiteres erklären können, dass das gesamte Aktienkapital der B.____ AG rechtsgültig vertreten gewesen sei und sich die GV als Universalversammlung konstituiert habe sowie beschlussfähig gewesen sei. Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 der damals noch gültigen Gesellschaftsstatuten vom 17. Oktober 2007 sei der Berufungskläger berechtigt gewesen, eine generelle Statutenänderung zu beschliessen, selbst wenn - was bestritten werde - sich die Vollmacht von D.____ «nur» auf den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision bezogen habe. Hinzu komme, dass nach Art. 716 OR D.____ als Verwaltungsrätin unter anderem verpflichtet sei, die aktuell geltenden Gesellschaftsstatuten zu kennen und in deren Besitz zu sein. Der Verwaltungsrat könne seine Pflicht, die Generalversammlung gehörig vorzubereiten, nur erfüllen, wenn er die massgeblichen Gesellschaftsstatuten kenne. Welches die massgeblichen Statuten seien, ergebe sich aus dem jeweils gültigen Handelsregisterauszug. Gemäss der Statutenrevision vom 6. August 2013 sei auf eine eingeschränkte Revision verzichtet worden und hätten künftige Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen zu erfolgen. Als Verwaltungsrätin der B.____ AG müsse D.____ die aktuell geltenden Einberufungsformalitäten einer GV kennen. Hätte sie somit - was bestritten werde - von der am 6. August 2013 durchgeführten ausserordentlichen GV sowie den dort gefällten Beschlüssen tatsächlich keine Kenntnis gehabt, hätte sie in den vergangenen 8,5 Jahren längst gegen die damals gefassten Beschlüsse protestieren und feststellen müssen, dass die ausserordentliche GV damals ohne ihre vorgängige Information stattgefunden habe und sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich vertreten zu lassen.”
“____ als Antwortbeilage 12 zu ihrer Klageantwort eingereicht. Da ein Verzicht auf eine eingeschränkte Revision zwingend einer Statutenänderung bedürfe, die ihrerseits nur im Rahmen einer GV beschlossen werden könne, sei der Berufungskläger mit der Vollmacht von D.____ berechtigt gewesen, eine ausserordentliche GV durchzuführen und in dieser Versammlung auch die Mitaktionärin, D.____, zu vertreten. Demgemäss habe der Berufungskläger an der ausserordentlichen GV vom 6. August 2013 ohne Weiteres erklären können, dass das gesamte Aktienkapital der B.____ AG rechtsgültig vertreten gewesen sei und sich die GV als Universalversammlung konstituiert habe sowie beschlussfähig gewesen sei. Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 der damals noch gültigen Gesellschaftsstatuten vom 17. Oktober 2007 sei der Berufungskläger berechtigt gewesen, eine generelle Statutenänderung zu beschliessen, selbst wenn - was bestritten werde - sich die Vollmacht von D.____ «nur» auf den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision bezogen habe. Hinzu komme, dass nach Art. 716 OR D.____ als Verwaltungsrätin unter anderem verpflichtet sei, die aktuell geltenden Gesellschaftsstatuten zu kennen und in deren Besitz zu sein. Der Verwaltungsrat könne seine Pflicht, die Generalversammlung gehörig vorzubereiten, nur erfüllen, wenn er die massgeblichen Gesellschaftsstatuten kenne. Welches die massgeblichen Statuten seien, ergebe sich aus dem jeweils gültigen Handelsregisterauszug. Gemäss der Statutenrevision vom 6. August 2013 sei auf eine eingeschränkte Revision verzichtet worden und hätten künftige Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen zu erfolgen. Als Verwaltungsrätin der B.____ AG müsse D.____ die aktuell geltenden Einberufungsformalitäten einer GV kennen. Hätte sie somit - was bestritten werde - von der am 6. August 2013 durchgeführten ausserordentlichen GV sowie den dort gefällten Beschlüssen tatsächlich keine Kenntnis gehabt, hätte sie in den vergangenen 8,5 Jahren längst gegen die damals gefassten Beschlüsse protestieren und feststellen müssen, dass die ausserordentliche GV damals ohne ihre vorgängige Information stattgefunden habe und sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich vertreten zu lassen.”
Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft (Art. 716 Abs. 2 OR). Die Gesellschaft wird durch die Mitglieder des Verwaltungsrats vertreten; grundsätzlich hat jedes Mitglied Vertretungsmacht, diese kann jedoch intern beschränkt werden (z.B. Kollektivunterschrift). Die Namen der zur Vertretung befugten Personen sind im Handelsregister einzutragen.
“2 ; ATA/1459/2019 du 1er octobre 2019 consid. 2 ; ATA/1157/2018 du 30 octobre 2018 consid. 5g ; ATA/321/2018 du 10 avril 2018 consid. 3b et l'arrêt cité). Ainsi, la signature du propriétaire du fonds a également comme but d'obtenir l'assurance que celui qui a la maîtrise juridique du fonds consent aux travaux et à tous les effets de droit public qui en découlent (arrêt du Tribunal fédéral 1C_7/2009 du 20 août 2009 consid. 5.2 ; ATA/461/2020 du 7 mai 2020 consid. 5c). 3.2 La volonté d'une personne morale s'exprime par ses organes, notamment le conseil d'administration et ses membres dans les sociétés anonymes (art. 718 de la loi fédérale du 30 mars 1911, complétant le Code civil suisse [CO, Code des obligations - RS 220]). Ceux-ci obligent la personne morale par leurs actes juridiques et par tous autres faits (art. 55 al. 1 et 2 du Code civil suisse du 10 décembre 1907 [CC - RS 210]). 3.3 En droit de la société anonyme, le conseil d'administration est responsable de la gestion des affaires sociales (art. 716 al. 2 CO) et représente la société à l'égard des tiers (art. 718 al. 1 CO première phrase). En principe, chaque membre du conseil d'administration a le pouvoir de représenter la société (art. 718 al. 1 CO seconde phrase). Ce pouvoir peut toutefois être restreint, notamment en exigeant une signature collective (cf. art. 718a al. 2 CO ; ATF 121 III 368 consid. 3 et 4). Dans une telle hypothèse, pour engager la société, plusieurs représentants autorisés doivent agir ensemble, en apposant collectivement leur signature (arrêt du Tribunal fédéral 9C_446/2014 du 2 septembre 2014 consid. 3.1; Henry PETER/ Francesca CAVADINI, Commentaire romand CO II, 2008, n. 21 ad art. 718a CO). Le nom des personnes habilitées à représenter la société doit être inscrit au Registre du commerce (art. 720 CO et 45 al. 1 let. o de l’ordonnance sur le registre du commerce du 17 octobre 2007 - ORC - RS 221.411). 3.4 Selon l'art. 698 CO, l'assemblée générale des actionnaires est le pouvoir suprême de la société (al. 1). Elle a le droit intransmissible : 1.”
In kleinen oder Einpersonengesellschaften kann der Verwaltungsrat die Geschäftsführung selbst wahrnehmen. Aus dem Fehlen eigenen Personals folgt nicht zwingend, dass die streitgegenständlichen Leistungen von der Gesellschaft eingekauft werden mussten; es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Umsätze allein durch das Handeln des Verwaltungsrats (bzw. der alleinigen Verwaltungsratsperson) erbracht wurden (vgl. Art. 716 Abs. 2 OR und die Rechtsprechung).
“Verwaltungsratspräsident (der A.c_______ AG) selbst erledigen, ohne diese an Angestellte delegieren zu können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt aber aus dem Fehlen von eigenem Personal nicht zwingend, dass die Gesellschaften die streitbetroffenen Leistungen einkaufen mussten. Es ist nämlich nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass die Gesellschaften allein durch das Handeln ihres Verwaltungsratspräsidenten bzw. Geschäftsführers (und ohne den Einkauf von Leistungen) Umsätze erwirtschafteten (vgl. auch Urteil des BVGer A-2304/2019 vom 20. April 2020 E. 3.3 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020], wo die grundsätzliche Möglichkeit, dass fakturierte Leistungen ausschliesslich durch den Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH erbracht wurden, eingeräumt wurde). Gesellschaftsrechtlich ist es ebenfalls zulässig - wenn auch nur in kleineren oder Einpersonengesellschaften realistisch, dass der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft selbst führt (vgl. Art. 716 Abs. 2 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Auflage 2022, § 9 N 388, 658).”
“Verwaltungsratspräsident (der A.c_______ AG) selbst erledigen, ohne diese an Angestellte delegieren zu können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt aber aus dem Fehlen von eigenem Personal nicht zwingend, dass die Gesellschaften die streitbetroffenen Leistungen einkaufen mussten. Es ist nämlich nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass die Gesellschaften allein durch das Handeln ihres Verwaltungsratspräsidenten bzw. Geschäftsführers (und ohne den Einkauf von Leistungen) Umsätze erwirtschafteten (vgl. auch Urteil des BVGer A-2304/2019 vom 20. April 2020 E. 3.3 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020], wo die grundsätzliche Möglichkeit, dass fakturierte Leistungen ausschliesslich durch den Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH erbracht wurden, eingeräumt wurde). Gesellschaftsrechtlich ist es ebenfalls zulässig - wenn auch nur in kleineren oder Einpersonengesellschaften realistisch, dass der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft selbst führt (vgl. Art. 716 Abs. 2 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Auflage 2022, § 9 N 388, 658).”
Formelle Organe haften — bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen — aufgrund der gesetzlichen Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion, ihrer Zeichnungsberechtigung oder dem Grund der Mandatsübernahme. Bei formellen Organen ist daher nicht zusätzlich zu prüfen, ob der materielle Organbegriff erfüllt ist.
“Die formellen Organe haften - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auf Grund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, von ihrer Zeichnungsberechtigung und vom Grund der Mandatsübernahme. Bei formellen Organen muss demnach nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen. Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.”
“Die formellen Organe haften - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auf Grund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, von ihrer Zeichnungsberechtigung und vom Grund der Mandatsübernahme. Bei formellen Organen muss demnach nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen. Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.”
Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung zugewiesen sind; er führt die Geschäfte der Gesellschaft insoweit, als er deren Geschäftsführung nicht delegiert hat.
“A la fin du contrat, toutes les créances qui en découlent deviennent exigibles (art. 339 al. 1 CO). 3.1.2 L'art. 329a al. 1 CO fixe la durée minimale des vacances à quatre semaines par année de service et à cinq semaines jusqu'à l'âge de vingt ans révolus. Les parties peuvent conventionnellement augmenter cette durée, mais non la réduire. Du point de vue procédural, le fardeau de la preuve de l'octroi des vacances et du paiement du salaire y relatif incombe à l'employeur. ( ). Certains auteurs (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag: Praxiskommentar zu art. 319 – 362 OR, 7ème éd. 2012, ad art. 329c CO, n. 7) évoquent un renversement du fardeau de la preuve lorsque le travailleur dispose d'une liberté importante dans la fixation de ses vacances (Wyler/Heinzer, op. cit. p. 513 et 514 et les références citées). 3.1.3 La volonté d'une personne morale s'exprime par ses organes (art. 55 al. 1 CC). Le conseil d'administration peut prendre des décisions sur toutes les affaires qui ne sont pas attribuées à l'assemblée générale par la loi ou les statuts (art. 716 al. 1 CO). Il gère les affaires de la société dans la mesure où il n'en a pas délégué la gestion (art. 716 al. 2 CO). 3.1.4 Chacun est tenu d'exercer ses droits et d'exécuter ses obligations selon les règles de la bonne foi (art. 2 al. 1 CC). L'abus manifeste d'un droit n'est pas protégé par la loi (art. 2 al. 2 CC). 3.2.1 L'appelant reproche au Tribunal des prud'hommes de l'avoir débouté de ses conclusions portant sur le paiement du salaire qu'il réclame pour les neuf derniers mois de l'année 2014. Il sera tout d'abord rappelé que l'appelant était lié à l'intimée par un double rapport juridique, soit un contrat de travail d'une part et un contrat de mandat en sa qualité d'administrateur d'autre part, dont le premier a pris fin le 31 décembre 2014 et le second le 31 octobre 2014. Or, il ressort de la procédure et ce point n'a pas été contesté par l'appelant, qu'il a lui-même décidé, alors que ses relations avec D______ s'étaient dégradées, que la société ne verserait plus aucun salaire. Il ne saurait par conséquent désormais contester cette décision, dont il est à l'origine, sans contrevenir au principe de la bonne foi.”
“A la fin du contrat, toutes les créances qui en découlent deviennent exigibles (art. 339 al. 1 CO). 3.1.2 L'art. 329a al. 1 CO fixe la durée minimale des vacances à quatre semaines par année de service et à cinq semaines jusqu'à l'âge de vingt ans révolus. Les parties peuvent conventionnellement augmenter cette durée, mais non la réduire. Du point de vue procédural, le fardeau de la preuve de l'octroi des vacances et du paiement du salaire y relatif incombe à l'employeur. ( ). Certains auteurs (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag: Praxiskommentar zu art. 319 – 362 OR, 7ème éd. 2012, ad art. 329c CO, n. 7) évoquent un renversement du fardeau de la preuve lorsque le travailleur dispose d'une liberté importante dans la fixation de ses vacances (Wyler/Heinzer, op. cit. p. 513 et 514 et les références citées). 3.1.3 La volonté d'une personne morale s'exprime par ses organes (art. 55 al. 1 CC). Le conseil d'administration peut prendre des décisions sur toutes les affaires qui ne sont pas attribuées à l'assemblée générale par la loi ou les statuts (art. 716 al. 1 CO). Il gère les affaires de la société dans la mesure où il n'en a pas délégué la gestion (art. 716 al. 2 CO). 3.1.4 Chacun est tenu d'exercer ses droits et d'exécuter ses obligations selon les règles de la bonne foi (art. 2 al. 1 CC). L'abus manifeste d'un droit n'est pas protégé par la loi (art. 2 al. 2 CC). 3.2.1 L'appelant reproche au Tribunal des prud'hommes de l'avoir débouté de ses conclusions portant sur le paiement du salaire qu'il réclame pour les neuf derniers mois de l'année 2014. Il sera tout d'abord rappelé que l'appelant était lié à l'intimée par un double rapport juridique, soit un contrat de travail d'une part et un contrat de mandat en sa qualité d'administrateur d'autre part, dont le premier a pris fin le 31 décembre 2014 et le second le 31 octobre 2014. Or, il ressort de la procédure et ce point n'a pas été contesté par l'appelant, qu'il a lui-même décidé, alors que ses relations avec D______ s'étaient dégradées, que la société ne verserait plus aucun salaire. Il ne saurait par conséquent désormais contester cette décision, dont il est à l'origine, sans contrevenir au principe de la bonne foi.”
Eine im Verwaltungsrat mit besonderen Vertretungs- oder Unterschriftsbefugnissen ausgestattete Person (z. B. Verwaltungsratspräsident mit Einzelprokura) kann aufgrund der dem Verwaltungsrat nach Art. 716 Abs. 1 OR zukommenden Entscheidkompetenzen eine arbeitgeberähnliche Stellung einnehmen. Dies kann arbeitsrechtliche Folgen haben, etwa den Ausschluss bestimmter Leistungsansprüche; massgeblich ist die tatsächliche Entscheidbefugnis der betreffenden Person.
“Seine Anstellung als Geschäftsführer der Z.___ AG endete per Ende November 2020 (Urk. 7/439, Urk. 7/440). Seine Funktion als Verwaltungsratspräsident mit Berechtigung zur Einzelunterschrift wurde im Handelsregister am 10. Februar 2021 gelöscht (Tagesregistereintrag, Urk. 3/4). Im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 10. Februar 2021 waren zudem Y.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelprokura sowie eine Drittperson als Mitglied der Geschäftsleitung mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen (Urk. 3/4). Solange der Beschwerdeführer zusammen mit Y.___ im Verwaltungsrat und zugleich Verwaltungsratspräsident war, kam ihm - falls die Statuten nichts anderes vorsehen - als Vorsitzendem der Stichentscheid bei der Beschlussfassung zu (Art. 713 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]). Gemäss Art. 716 Abs. 1 OR kann der Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung führt er die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Dabei kommen dem Verwaltungsrat auch unübertragbare und unentziehbare Aufgaben zu (vgl. Art. 716a und 716b OR). Nach dem Gesagten kam dem Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident mit Einzelprokura bereits kraft des Gesetzes eine massgebliche Entscheidungsbefugnis zu, wodurch er eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Dies führt zu einem generellen Ausschluss vom Leistungsanspruch (vgl. vorstehende E. 1.2 mittlerer Abschnitt, BGE 123 V 234 E. 7a, Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2011 vom 14. Juni 2011 E. 3). Dabei kommt es bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften indes mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatts an.”
Übt die Gesellschaft die faktische Kontrolle über ihre personalfürsorgende Stiftung als Aktionärin aus, so kann der Verwaltungsrat dadurch faktisch Befugnisse ausüben, die das Gesetz der Generalversammlung zuweist. Das Bundesgericht hält in diesem Fall eine analoge Anwendung von Art. 659a Abs. 1 OR (ruhendes Stimmrecht) für angezeigt, um die Unterwanderung der innergesellschaftlichen Kompetenzverteilung und den Minderheitenschutz zu verhindern.
“Folglich kann es auch in der vorliegenden Konstellation nicht auf die formale Trennung der Gesellschaft und der Personalfürsorgestiftung als deren Aktionärin ankommen. BGE 147 III 561 S. 569 Entscheidend ist vielmehr das zwischen ihnen bestehende Abhängigkeitsverhältnis. Ist die Personalfürsorgestiftung derart von der Gesellschaft beherrscht, dass ihr dieser gegenüber kein selbständiger Wille zukommt, so ist der Gesellschaft die Verfügungsgewalt über die im Eigentum der Personalfürsorgestiftung befindlichen Aktien gegeben (siehe BGE 72 II 275 E. 3 S. 285). Der damit verbundene Einfluss des Verwaltungsrats auf die Entscheide der Generalversammlung ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber mit Art. 659a Abs. 1 OR gerade zu verhindern suchte. Sie liefe auch der innergesellschaftlichen Kompetenzverteilung zuwider, weil der Verwaltungsrat qua seines Stiftungsamtes Befugnisse ausüben würde, welche das Gesetz in unübertragbarer Weise der Generalversammlung zuteilt (Art. 698 in Verbindung mit Art. 716 Abs. 1 OR). Zu bedenken ist schliesslich ein Letztes: Nimmt eine Aktionärsmehrheit indirekt über den von ihr bestellten Verwaltungsrat auf die Stimmrechte der von der Gesellschaft kontrollierten patronalen Personalfürsorgestiftung Einfluss, wachsen ihr im Ergebnis - bei gleichem Kapitaleinsatz - Stimmrechte an. Dies kann insbesondere zur Folge haben, dass Beschlussquoren (vgl. Art. 704 OR) erreicht werden, obwohl dies nach den tatsächlichen Machtverhältnissen in der Generalversammlung nicht der Fall wäre. Der gesetzlich (und allenfalls statutarisch) vorgesehene Minderheitenschutz würde damit unterlaufen. Aus diesen Gründen drängt sich in der vorliegenden Konstellation eine analoge Anwendung von Art. 659a Abs. 1 OR (ruhendes Stimmrecht) auf. Auch das Schrifttum spricht sich für einen Stimmrechtsausschluss in derartigen Verhältnissen aus (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz. 447; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 24 Rz. 88c; CHRISTOF HELBLING, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz, 2.”
Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht der Generalversammlung zugeteilt sind; dies schliesst nach der zitierten Quelle auch Angelegenheiten der Geschäftsführung ein, soweit diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
“Das oberste Organ der Aktiengesellschaft (AG) bildet die Generalversammlung der Aktionäre (Art. 698 Abs. 1 OR). Als unübertragbare Befugnisse stehen ihr namentlich die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR) sowie deren Entlastung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 7 OR) zu. Neben dem Verwaltungsrat (Art. 699 Abs. 1 OR) können bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften insbesondere Aktionäre, welche über mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen, eine Generalversammlung einberufen (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 OR). Der Verwaltungsrat wiederum kann in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind, Beschluss fassen (Art. 716 Abs. 1 OR). Er führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR). An unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben obliegen ihm unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR), Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR) sowie die Oberaufsicht über diese (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR).”
Der Verwaltungsrat hat sich regelmässig über den Geschäftsgang zu unterrichten. Er muss bei Bedarf Rapporte verlangen und diese sorgfältig prüfen sowie ergänzende Auskünfte einholen. Bei Unregelmässigkeiten ist der Verwaltungsrat verpflichtet einzugreifen. Diese Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat, wenn die Geschäftsführung delegiert ist.
“Zeitweise war er einziger Verwaltungsrat, dann wieder Mitglied (oft auch Präsident) eines Zweiergremiums. Stets war er einzelzeichnungsberechtigt. Bei der Y.___ AG handelte es sich um ein relativ kleines Unternehmen mit nur relativ wenigen Angestellten (vgl. dazu oben E. 2.2.1 und die dort genannten Lohndeklarationen). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Es ist insofern unerheblich, ob er alleine im Verwaltungsrat Einsitz nimmt, Mitglied eines mehrköpfigen Gremiums oder gar dessen Präsident ist. Dabei richten sich die Anforderungen an den einzigen Verwaltungsrat beziehungsweise den Verwaltungsratspräsidenten und die übrigen Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab. Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E.”
“Nach Art. 717 des Obligationenrechts (OR) müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Das Verwaltungsratsmitglied hat damit nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat.”
“Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt-)Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzelne Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E.”
Art. 716a Abs. 1 OR enthält einen Katalog von unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats, namentlich Oberleitung und Erteilung nötiger Weisungen sowie Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und -planung und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen. Gemäss Art. 717 OR müssen Verwaltungsratsmitglieder ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und in Treu handeln; dies umfasst nach Rechtsprechung die Pflicht, sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten.
“2 ; ATA/1459/2019 du 1er octobre 2019 consid. 2 ; ATA/1157/2018 du 30 octobre 2018 consid. 5g ; ATA/321/2018 du 10 avril 2018 consid. 3b et l'arrêt cité). Ainsi, la signature du propriétaire du fonds a également comme but d'obtenir l'assurance que celui qui a la maîtrise juridique du fonds consent aux travaux et à tous les effets de droit public qui en découlent (arrêt du Tribunal fédéral 1C_7/2009 du 20 août 2009 consid. 5.2 ; ATA/461/2020 du 7 mai 2020 consid. 5c). 3.2 La volonté d'une personne morale s'exprime par ses organes, notamment le conseil d'administration et ses membres dans les sociétés anonymes (art. 718 de la loi fédérale du 30 mars 1911, complétant le Code civil suisse [CO, Code des obligations - RS 220]). Ceux-ci obligent la personne morale par leurs actes juridiques et par tous autres faits (art. 55 al. 1 et 2 du Code civil suisse du 10 décembre 1907 [CC - RS 210]). 3.3 En droit de la société anonyme, le conseil d'administration est responsable de la gestion des affaires sociales (art. 716 al. 2 CO) et représente la société à l'égard des tiers (art. 718 al. 1 CO première phrase). En principe, chaque membre du conseil d'administration a le pouvoir de représenter la société (art. 718 al. 1 CO seconde phrase). Ce pouvoir peut toutefois être restreint, notamment en exigeant une signature collective (cf. art. 718a al. 2 CO ; ATF 121 III 368 consid. 3 et 4). Dans une telle hypothèse, pour engager la société, plusieurs représentants autorisés doivent agir ensemble, en apposant collectivement leur signature (arrêt du Tribunal fédéral 9C_446/2014 du 2 septembre 2014 consid. 3.1; Henry PETER/ Francesca CAVADINI, Commentaire romand CO II, 2008, n. 21 ad art. 718a CO). Le nom des personnes habilitées à représenter la société doit être inscrit au Registre du commerce (art. 720 CO et 45 al. 1 let. o de l’ordonnance sur le registre du commerce du 17 octobre 2007 - ORC - RS 221.411). 3.4 Selon l'art. 698 CO, l'assemblée générale des actionnaires est le pouvoir suprême de la société (al. 1). Elle a le droit intransmissible : 1.”
“Nach Art. 717 des Obligationenrechts (OR) müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Das Verwaltungsratsmitglied hat damit nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat.”
Bei einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen stellen die Entscheide praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Kenntnis und die Kontrolle, insbesondere im Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR verbleiben die Überwachungs- und Kontrollpflichten beim (Gesamt-)Verwaltungsrat; deshalb muss sich jedes Verwaltungsratsmitglied periodisch über den Geschäftsgang und die für die Gesellschaft wesentlichen Geschäfte unterrichten, Rapporte verlangen, diese prüfen und bei Unregelmässigkeiten abklären und eingreifen.
“Zeitweise war er einziger Verwaltungsrat, dann wieder Mitglied (oft auch Präsident) eines Zweiergremiums. Stets war er einzelzeichnungsberechtigt. Bei der Y.___ AG handelte es sich um ein relativ kleines Unternehmen mit nur relativ wenigen Angestellten (vgl. dazu oben E. 2.2.1 und die dort genannten Lohndeklarationen). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Es ist insofern unerheblich, ob er alleine im Verwaltungsrat Einsitz nimmt, Mitglied eines mehrköpfigen Gremiums oder gar dessen Präsident ist. Dabei richten sich die Anforderungen an den einzigen Verwaltungsrat beziehungsweise den Verwaltungsratspräsidenten und die übrigen Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab. Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E.”
“Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt-)Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzelne Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E.”
“Die Beschwerdeführer nahmen ab dem 25. März 2002 Einsitz im Verwaltungsrat der Z.___ AG; sie zeichneten einzeln (Urk. 19/2). Ab dem 24. November 2006 amtete der Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft. Bei der Z.___ AG handelte es sich um ein relativ kleines Unternehmen mit nur relativ wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7/704, Urk. 7/830, Urk. 7/1168 und Urk. 7/1270). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an den Verwaltungsratspräsidenten und die übrigen Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab. Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E.”
“Der Beschwerdeführer 1 war vom 17. Februar 2015 bis 28. Januar 2016 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Z.___ im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer 2 war ebenfalls ab 17. Februar 2015 einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft (Urk. 8/6/337/8). Bei der Z.___ handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit nur relativ wenigen Angestellten (vgl. Urk. 8/6/100, 8/6/271/2 und 8/6/272). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an den Verwaltungsratspräsidenten und die übrigen Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab. Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E.”
“Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt-)Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzelne Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E.”
In kleinen oder Einpersonengesellschaften ist es möglich und staatsrechtlich anerkannt, dass der Verwaltungsrat bzw. der geschäftsführende Präsident die Geschäfte selbst führt. Ebenso ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Umsätze allein durch das Handeln dieses Organs (ohne Einkauf von Leistungen Dritter) erwirtschaftet werden können (vgl. Art. 716 Abs. 2 OR; BVGer A-6887/2023 E. 4.2.3.3).
“Verwaltungsratspräsident (der A.c_______ AG) selbst erledigen, ohne diese an Angestellte delegieren zu können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt aber aus dem Fehlen von eigenem Personal nicht zwingend, dass die Gesellschaften die streitbetroffenen Leistungen einkaufen mussten. Es ist nämlich nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass die Gesellschaften allein durch das Handeln ihres Verwaltungsratspräsidenten bzw. Geschäftsführers (und ohne den Einkauf von Leistungen) Umsätze erwirtschafteten (vgl. auch Urteil des BVGer A-2304/2019 vom 20. April 2020 E. 3.3 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020], wo die grundsätzliche Möglichkeit, dass fakturierte Leistungen ausschliesslich durch den Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH erbracht wurden, eingeräumt wurde). Gesellschaftsrechtlich ist es ebenfalls zulässig - wenn auch nur in kleineren oder Einpersonengesellschaften realistisch, dass der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft selbst führt (vgl. Art. 716 Abs. 2 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Auflage 2022, § 9 N 388, 658).”
Soweit die Geschäftsführung nicht wirksam delegiert ist, verbleibt die Leitungszuständigkeit beim Verwaltungsrat. Die Rechtsprechung bestätigt, dass der Verwaltungsrat in einem solchen Fall intern Beschlüsse fassen und nach innen wie nach aussen handlungsfähig sein kann, sofern kein Organisationsmangel vorliegt.
“Weiter erwog die Vorinstanz schlüssig, es sei nicht ersichtlich, weshalb es einem dreiköpfigen Verwaltungsrat nicht mehr möglich sein solle, Entscheide zur Geschäftsführung zu treffen. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Da keine Pattsituation besteht, kann der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin ohne weiteres Beschlüsse über die interne Leitung der Gesellschaft fassen. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdegegnerin sei nach innen und aussen handlungsfähig. Sie verwarf das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Verwaltungsrat keine Beschlüsse fällen könne, weil unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wer überhaupt Verwaltungsrat sei. Würde dies zutreffen, so die Vorinstanz überzeugend, dann würde stets ein Organisationsmangel bestehen, wenn jemand die Auffassung vertritt, Mitglieder eines Verwaltungsrats seien zu Unrecht im Handelsregister aufgeführt.”
“1 CO fixe la durée minimale des vacances à quatre semaines par année de service et à cinq semaines jusqu'à l'âge de vingt ans révolus. Les parties peuvent conventionnellement augmenter cette durée, mais non la réduire. Du point de vue procédural, le fardeau de la preuve de l'octroi des vacances et du paiement du salaire y relatif incombe à l'employeur. ( ). Certains auteurs (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag: Praxiskommentar zu art. 319 – 362 OR, 7ème éd. 2012, ad art. 329c CO, n. 7) évoquent un renversement du fardeau de la preuve lorsque le travailleur dispose d'une liberté importante dans la fixation de ses vacances (Wyler/Heinzer, op. cit. p. 513 et 514 et les références citées). 3.1.3 La volonté d'une personne morale s'exprime par ses organes (art. 55 al. 1 CC). Le conseil d'administration peut prendre des décisions sur toutes les affaires qui ne sont pas attribuées à l'assemblée générale par la loi ou les statuts (art. 716 al. 1 CO). Il gère les affaires de la société dans la mesure où il n'en a pas délégué la gestion (art. 716 al. 2 CO). 3.1.4 Chacun est tenu d'exercer ses droits et d'exécuter ses obligations selon les règles de la bonne foi (art. 2 al. 1 CC). L'abus manifeste d'un droit n'est pas protégé par la loi (art. 2 al. 2 CC). 3.2.1 L'appelant reproche au Tribunal des prud'hommes de l'avoir débouté de ses conclusions portant sur le paiement du salaire qu'il réclame pour les neuf derniers mois de l'année 2014. Il sera tout d'abord rappelé que l'appelant était lié à l'intimée par un double rapport juridique, soit un contrat de travail d'une part et un contrat de mandat en sa qualité d'administrateur d'autre part, dont le premier a pris fin le 31 décembre 2014 et le second le 31 octobre 2014. Or, il ressort de la procédure et ce point n'a pas été contesté par l'appelant, qu'il a lui-même décidé, alors que ses relations avec D______ s'étaient dégradées, que la société ne verserait plus aucun salaire. Il ne saurait par conséquent désormais contester cette décision, dont il est à l'origine, sans contrevenir au principe de la bonne foi.”
Die Verantwortlichkeit einzelner Verwaltungsratsmitglieder ist individuell nach persönlicher Vorwerfbarkeit zu beurteilen; hierzu ist vorausgesetzt, dass eine Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist. Relevante Pflichten ergeben sich aus Art. 716 ff. OR sowie aus den Sorgfalts‑ und Treuepflichten.
“Schliesslich würden die Handelsregisterauszüge belegen, dass keiner der Beklagten gleich- zeitig der F._____ Holding AG und der O'._____ AG angehört habe (act. 13 Rz. 176 ff.; act. 50 Rz. 94). Letztlich sei für jede Organperson die persönliche Vor- werfbarkeit individuell zu beurteilen. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, darzulegen, weshalb welcher Beklagter woraus in welchem Umfang verantwort- lich gemacht werden solle (act. 50 Rz. 271). 2.6.1.2. Die Verantwortlichkeit einer Organperson nach Art. 754 OR setzt die ab- sichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten voraus. Mit der vorliegenden Klage wird keine unmittelbare Schädigung eines Gläubigers oder Aktionärs gel- tend gemacht. Zur Begründung eines Anspruchs genügt daher die Verletzung ir- gendeiner durch Gesetz oder Statuten aufgestellten aktienrechtlichen Organ- pflicht, die Aktionär oder Gläubiger schützen (Gericke/Waller, a.a.O., Art. 754 N. 25 m.w.H.). Zu den Pflichten des Verwaltungsrats gehört zunächst nach Art. 716 Abs. 2 OR die Führung der Geschäfte. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben sind in Art. 716a OR aufgeführt. Sodann gilt die Sorgfalts- und Treue- - 40 - pflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und die Pflicht zur Gleichbehandlung der Akti- onäre gemäss dessen Abs.”
Wenn der Kläger behauptet, er habe operative Leitungsaufgaben ausgeübt, obliegt es ihm, nachzuweisen, dass diese Tätigkeiten über sein Amt als Mitglied des Verwaltungsrats hinausgingen und dass sie nicht bereits durch die Vergütung für das Mandat abgegolten waren.
“Nach der Gründung der B. war der Berufungskläger im Verwaltungs- rat tätig. Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Ak- tiengesellschaft. Gemäss Art. 716 OR hat der Verwaltungsrat mehrere unüber- tragbare und unentziehbare Aufgaben wahrzunehmen. Darunter fallen insbeson- dere auch die Festlegung der Organisation der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Ausübung der Oberaufsicht über die Geschäftsleitung. Für diese kann er - wie bereits ausgeführt wurde - von der Gesellschaft entschädigt werden, wobei der Verwaltungsrat seine eigene Vergütung selber festlegt (vgl. Art. 716 Abs. 1 OR: der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der GV zugeteilt sind). Macht der Berufungskläger also geltend, dass er in die Betriebsorganisation der Berufungsbeklagten in D. integriert und operativ für diese tätig gewesen sei und insbesondere die kaufmän- nische und operative Leitung innegehabt habe, so obliegt es ihm auch, den Nach- weis zu erbringen, dass diese Aufgaben über sein Mandat als Verwaltungsrat hin- ausgingen und dementsprechend auch nicht über dieses abgegolten wurden.”
“Nach der Gründung der B. war der Berufungskläger im Verwaltungs- rat tätig. Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Ak- tiengesellschaft. Gemäss Art. 716 OR hat der Verwaltungsrat mehrere unüber- tragbare und unentziehbare Aufgaben wahrzunehmen. Darunter fallen insbeson- dere auch die Festlegung der Organisation der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Ausübung der Oberaufsicht über die Geschäftsleitung. Für diese kann er - wie bereits ausgeführt wurde - von der Gesellschaft entschädigt werden, wobei der Verwaltungsrat seine eigene Vergütung selber festlegt (vgl. Art. 716 Abs. 1 OR: der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der GV zugeteilt sind). Macht der Berufungskläger also geltend, dass er in die Betriebsorganisation der Berufungsbeklagten in D. integriert und operativ für diese tätig gewesen sei und insbesondere die kaufmän- nische und operative Leitung innegehabt habe, so obliegt es ihm auch, den Nach- weis zu erbringen, dass diese Aufgaben über sein Mandat als Verwaltungsrat hin- ausgingen und dementsprechend auch nicht über dieses abgegolten wurden.”
Bei statutarischen Beschränkungen der Übertragbarkeit von Namenaktien obliegt die Erteilung des erforderlichen Agréments dem Verwaltungsrat (Art. 716 Abs. 1 OR). In der Praxis wird das Agrément gewöhnlich mit dem Gesuch um Eintragung ins Aktienregister bzw. durch ein gesondertes Gesuch eingefordert. Solange das Agrément nicht erteilt ist, bleiben Eigentum und die damit verbundenen Rechte beim Veräusserer.
“Selon elle, dès lors que l'inscription au registre des actions valait approbation de la société, D______ disposait de soixante actions lors de l'assemblée générale du 16 mai 2019 et pouvait donc valablement faire valoir les droits sociaux y afférents. Dans leur appel joint, les intimés reprochent au premier juge de ne pas avoir constaté les décisions valablement prises lors de l'assemblée générale du 16 mai 2019, compte tenu du nombre correct des voix exprimées. 4.1.1 A teneur de l'art. 684 al. 1 CO, sauf disposition contraire de la loi ou des statuts, les actions nominatives sont librement transmissibles. Le transfert par acte juridique peut avoir lieu par la remise du titre endossé à l'acquéreur (al. 2). Selon l'art. 685a al. 1 CO, les statuts d'une société anonyme peuvent également prescrire que les actions nominatives ne peuvent être transférées qu'avec l'approbation de la société. Si de telles restrictions sont prévues, une procédure d'agrément est alors nécessaire pour que l'acquéreur des actions soit pleinement reconnu comme actionnaire. Cette compétence appartient au conseil d'administration en vertu de la clause générale de l'art. 716 al. 1 CO (Mustaki/Schwab, RSDA 2020, Les clauses statutaires relatives au transfert des actions de la société, p. 271; Trigo Trindade, Commentaire romand CO II, 2017, n° 40 ad art. 685b CO). En général, la procédure d'agrément est toujours initiée par une demande d'agrément (qui coïncide normalement avec la demande d'inscription au registre des actions: cf. art. 686 CO infra). Cette demande n'est soumise à aucune forme particulière (Trigo Trindade, op. cit., n° 39 ad art. 685b CO). Tant que l'approbation nécessaire au transfert des actions n'est pas donnée, la propriété des actions, et tous les droits en découlant, restent à l'aliénateur (art. 685c al. 1 CO). Ainsi, l'actionnaire-vendeur reste propriétaire des actions et légitimé à exercer tous les droits qui y sont rattachés. Si l'agrément est donné (et que toutes les autres conditions du transfert de propriété sont réalisées), l'actionnaire-vendeur perd alors la propriété des titres et l'ensemble des droits qui y sont rattachés au profit de l'acquéreur.”
“Selon elle, dès lors que l'inscription au registre des actions valait approbation de la société, D______ disposait de soixante actions lors de l'assemblée générale du 16 mai 2019 et pouvait donc valablement faire valoir les droits sociaux y afférents. Dans leur appel joint, les intimés reprochent au premier juge de ne pas avoir constaté les décisions valablement prises lors de l'assemblée générale du 16 mai 2019, compte tenu du nombre correct des voix exprimées. 4.1.1 A teneur de l'art. 684 al. 1 CO, sauf disposition contraire de la loi ou des statuts, les actions nominatives sont librement transmissibles. Le transfert par acte juridique peut avoir lieu par la remise du titre endossé à l'acquéreur (al. 2). Selon l'art. 685a al. 1 CO, les statuts d'une société anonyme peuvent également prescrire que les actions nominatives ne peuvent être transférées qu'avec l'approbation de la société. Si de telles restrictions sont prévues, une procédure d'agrément est alors nécessaire pour que l'acquéreur des actions soit pleinement reconnu comme actionnaire. Cette compétence appartient au conseil d'administration en vertu de la clause générale de l'art. 716 al. 1 CO (Mustaki/Schwab, RSDA 2020, Les clauses statutaires relatives au transfert des actions de la société, p. 271; Trigo Trindade, Commentaire romand CO II, 2017, n° 40 ad art. 685b CO). En général, la procédure d'agrément est toujours initiée par une demande d'agrément (qui coïncide normalement avec la demande d'inscription au registre des actions: cf. art. 686 CO infra). Cette demande n'est soumise à aucune forme particulière (Trigo Trindade, op. cit., n° 39 ad art. 685b CO). Tant que l'approbation nécessaire au transfert des actions n'est pas donnée, la propriété des actions, et tous les droits en découlant, restent à l'aliénateur (art. 685c al. 1 CO). Ainsi, l'actionnaire-vendeur reste propriétaire des actions et légitimé à exercer tous les droits qui y sont rattachés. Si l'agrément est donné (et que toutes les autres conditions du transfert de propriété sont réalisées), l'actionnaire-vendeur perd alors la propriété des titres et l'ensemble des droits qui y sont rattachés au profit de l'acquéreur.”
Sind administrative Aufgaben wie Kassenführung oder Zahlungsabwicklungen ausdrücklich der alleinigen Verwaltungsrätin zugewiesen, gehören sie regelmässig zur Organtätigkeit im Sinn von Art. 716 Abs. 2 OR. In solchen Fällen können diese Tätigkeiten dazu führen, dass es am objektiven Tatbestandsmerkmal des «Anvertrauens» fehlt.
“Januar 2018 (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates der Privatklägerin (vgl. E. 5.2.1). Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen - nament- lich der Entnahme von Bargeld aus der Kasse der Privatklägerin zur Begleichung von im Namen der (inexistenten) "G. " gestellten Rechnungen, ohne dass Letztere die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht habe, und die Einreichung dieser Rechnungen an das Treuhandbüro der Privatklägerin zwecks Verbuchung - dürfte der Bezug zur allgemeinen Geschäftstätigkeit der Privatklä- gerin noch zu bejahen sein; sie verlassen den Rahmen der Organtätigkeit nicht derart offensichtlich, dass deswegen von einem Anvertrauen des Bargeldes an die Beschuldigte auszugehen wäre. So fiel das Erteilen von Aufträgen im administrati- ven Bereich samt Bezahlung der entsprechenden Rechnungen sowie das Kas- sawesen grundsätzlich in den Aufgabenbereich der als einzigen Verwaltungsrätin tätigen, für sämtliche administrativen Belange zuständigen Beschuldigten (vgl. Art. 716 Abs. 2 OR; E. 5.5.6). Da es somit bereits am objektiven Tatbestands-element des Anvertrauens fehlt, kann eine weitere Prüfung unterbleiben. Eine Verurteilung der Beschuldigten nach Art. 138 StGB fällt ausser Betracht (vgl. bereits act. E.1, E. 4.1.1 f.).”
Übernimmt eine Person tatsächlich die Geschäftsführung der Gesellschaft (z. B. ein Aktionär, der den Verwaltungsräten Weisungen erteilt) und ist die Geschäftsführung nicht wirksam an ein Organ oder einen Dritten übertragen worden, kann diese Person als faktisches Organ gelten und dadurch passivlegitimiert sein.
“Die Passivlegitimation des Beklagten 1 als Mitglied des Verwaltungsrates der E'._____ ist offensichtlich gegeben. Nachdem der Beklagte 4 die ihn betref- fenden Behauptungen nicht bestritt, ist davon auszugehen, dass er als Aktionär den Verwaltungsräten der E'._____ Weisungen erteilte und damit die eigentliche Geschäftsführung besorgte. Nachdem die Geschäftsführung der E'._____ zudem - 12 - auch nicht an einen einzelnen Verwaltungsrat oder an einen Dritten übertragen wurde, hat er damit eine dem Verwaltungsrat vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt (Art. 716 Abs. 2 OR, Art. 716b Abs. 1 OR e contrario). Infolgedessen war der Be- klagte 4 faktisch ein Organ der E'._____ und ist als solches passivlegitimiert.”
Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte, soweit er die Geschäftsführung nicht delegiert hat. Wird die Geschäftsführung nicht delegiert, wird sie gemeinschaftlich durch alle Mitglieder des Verwaltungsrats ausgeübt (vgl. Art. 716b Abs. 3 OR). Art. 716a OR setzt materielle Grenzen für eine Delegation, indem es eine Liste der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats aufstellt.
“Il n'en reste pas moins que, par son argumentation, la recourante ne conteste pas que E.A.________ n'avait pas le pouvoir de représenter la société. A tout le moins, en faisant valoir qu'elle pensait le contraire, elle ne démontre pas que tel était le cas. L'art. 716 al. 2 CO pose le principe d'après lequel le conseil d'administration a la responsabilité de gérer les affaires de la société dans la mesure où il n'en a pas délégué la gestion. Lorsque la gestion n'a pas été déléguée, elle est exercée conjointement par tous les membres du conseil d'administration (art. 716b al. 3 CO). L'art. 716a CO fixe une limite matérielle à une délégation de gestion en dressant une liste des tâches du conseil d'administration dites intransmissibles et inaliénables. Parmi ces tâches, qui ne peuvent donc pas être déléguées (Message du 25 février 1983 concernant la révision du droit des sociétés anonymes, FF 1983 II 757 ss, ch.”
Gemäss Art. 716 Abs. 1 OR kann der Verwaltungsrat Weisungen erteilen, die Pflichten im Bereich der Gesellschaftsführung begründen. Verstösse gegen solche Weisungen können — wie im zitierten Entscheid — als Verstoss gegen gesellschaftsrechtliche Pflichten und nicht als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beurteilt werden (Beispiel: Weigerung zur Rückgabe von Geschäftsschlüsseln), sofern die Weisungsbefugnis des Verwaltungsrats besteht.
“Ledit conseil avait en effet la compétence de donner des instructions en lien avec la gestion de la société. 5.4 En l'espèce, l'argumentaire de l'appelante, à teneur duquel l'intimée aurait contrevenu à ses devoirs d'employée en refusant de restituer les clés des locaux et en faisant irruption au sein de ceux-ci, contraignant son employeuse à prendre des mesures urgentes, lesquelles lui auraient occasionné des frais d'avocat et de sécurité à hauteur de 4'886 fr. 89 et 9'991 fr. 65, constitue un "copier-coller" des pages 8 et 9 du mémoire de réponse et de demande reconventionnelle déposé par-devant le Tribunal. Un tel procédé n'étant pas conforme aux exigences de motivation de l'art. 311 al. 1 CPC, cette partie du mémoire d'appel ne sera pas prise en considération. L'appelante se borne pour le surplus à faire valoir que l'attitude de l'intimée consistant à conserver les clés des locaux à l'issue des rapports de travail contrevenait aux injonctions données par le conseil d'administration conformément à l'art. 716 al. 1 CO. Ce faisant, elle ne discute en rien le raisonnement du Tribunal, selon lequel ce comportement de l'intimée ne s'inscrivait pas dans le cadre des rapports de travail qu'avaient entretenus les parties, mais dans celui de leurs relations découlant du droit des sociétés, de sorte que l'appelante n'était pas fondée à réclamer à l'intimée des dommages-intérêts sur la base de l'art. 321e al. 1 CO en rapport avec cette prétendue violation. En l'absence de grief motivé sur ce point, celui-ci ne saurait être examiné plus avant. L'appelante ne parvenant ainsi pas à démontrer, de manière conforme à l'art. 311 al. 1 CPC, que le Tribunal aurait nié à tort la responsabilité contractuelle de l'intimée, la question de savoir si les mesures de sécurisation des locaux qu'elle a prises respectaient ou non le principe de proportionnalité, peut pour le surplus rester indécise. Au vu de ce qui précède, le jugement entrepris sera confirmé en tant qu'il déboute l'appelante de ses conclusions reconventionnelles à l'encontre de l'intimée.”
Tätigkeiten im Rechnungswesen bzw. Handlungen eines einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers können, sofern sie die Willensbildung der Gesellschaft wesentlich beeinflussen, echte Geschäftsführungsaufgaben darstellen und damit unter Art. 716 Abs. 2 OR fallen; blosse administrative Büroarbeiten genügen demgegenüber nicht.
“Dies gelte insbesondere für den Antrag auf Billigung eines Ratenplans; diese Aufgabe falle als Teil des Rechnungswesens in die Kompetenz des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung, nicht aber des administrativen Personals. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe die Ratenpläne im Auftrag des Verwaltungsrates eingereicht, finde im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend machte, in seinem Fall sei auf den von der Vorinstanz zitierten BGE 114 V 213 E. 4e und 5 abzustellen, könne ihm nicht gefolgt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in jenem Urteil festgehalten, dass die blosse Besorgung von Büroarbeiten die Annahme einer Organstellung in keiner Weise zur rechtfertigen vermöge, weil sie sich in Handlungen erschöpfe, welche die Willensbildung der Gesellschaft nicht massgebend beeinflussten (E. 4.1). So verhalte es sich im vorliegenden Fall nicht. Der Beschwerdeführer habe als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer nicht lediglich administrative Tätigkeiten für die Aktiengesellschaft ausgeführt, sondern zumindest im Rahmen des Rechnungswesens als Teil der Geschäftsführung (Art. 716 Abs. 2 OR) auch Arbeiten verrichtet, die dem Verwaltungsrat oder dem Geschäftsführer obliegen würden. Damit habe er zweifellos Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft genommen, namentlich was die Zahlung der Beiträge an die Ausgleichskasse anbelange, weshalb ihm faktisch die Stellung eines Organs der Gesellschaft zugekommen sei, womit er nach Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig sei (E. 4.2).”
Bei einem Alleinaktionär, der zugleich alleiniger Verwaltungsrat ist und in der Gesellschaft ein Direktorensalär bezieht, gebietet Art. 716 Abs. 2 OR nicht zwingend eine zusätzliche, ausdrückliche Vergütung für die Verwaltungsratstätigkeit. Eine solche zusätzliche Entschädigung ist nur dann erforderlich, wenn aus den tatsächlichen Verhältnissen hervorgeht, dass der Verwaltungsrat Aufgaben erfüllt, die über das bereits durch das Direktorensalär abgegoltene Tätigkeits- und Verantwortungsbild hinausgehen.
“Relevant que B.________ était l'actionnaire et administrateur unique tant de la recourante que de C.________ SA et qu'il percevait un salaire de directeur dans chacune de ces sociétés, l'autorité précédente a considéré qu'un montant supplémentaire de 24'000 fr. respectivement 20'000 fr. n'était pas nécessaire pour financer l'activité intellectuelle déployée par B.________. La recourante soutient que l'activité de l'administrateur serait nécessaire pour qu'une société anonyme puisse fonctionner et que la rémunération de B.________ en tant que directeur ne rémunérait pas sa fonction d'administrateur; en effet, les tâches et la responsabilité incombant à l'administrateur justifieraient une rémunération ad hoc. Si toute société anonyme doit avoir un conseil d'administration - composé d'un ou de plusieurs membres (art. 707 al. 1 CO) et nommé par l'assemblée générale des actionnaires (art. 698 al. 2 ch. 2 CO) - qui gère les affaires de la société dans la mesure où il n'en a pas délégué la gestion (art. 716 al. 2 CO), la loi ne prescrit pas que l'actionnaire et administrateur unique d'une société qui touche un salaire en tant que directeur doive être rémunéré en sus en tant qu'administrateur. En l'espèce, il ne ressort pas des faits constatés par l'autorité précédente que B.________ aurait exercé des tâches d'administrateur qui n'auraient pas déjà été rémunérées par son confortable salaire de directeur. Cela étant, on ne voit pas que les premiers juges aient violé le droit fédéral en considérant que les montants de 24'000 fr. et 20'000 fr. précités ne constituaient pas des frais nécessaires à l'organisation des mesures relatives au marché du travail confiées à la recourante.”
Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat; er kann die Geschäftsführung übertragen, wobei die in Art. 716a OR genannten unübertragbaren Aufgaben sowie die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen sowie die Aufsicht beim Verwaltungsrat verbleiben.
“Das oberste Organ der Aktiengesellschaft (AG) bildet die Generalversammlung der Aktionäre (Art. 698 Abs. 1 OR). Als unübertragbare Befugnisse stehen ihr namentlich die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR) sowie deren Entlastung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 7 OR) zu. Neben dem Verwaltungsrat (Art. 699 Abs. 1 OR) können bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften insbesondere Aktionäre, welche über mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen, eine Generalversammlung einberufen (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 OR). Der Verwaltungsrat wiederum kann in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind, Beschluss fassen (Art. 716 Abs. 1 OR). Er führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR). An unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben obliegen ihm unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR), Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR) sowie die Oberaufsicht über diese (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR).”
“52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach eine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über die haftbaren Organe. Alle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind (vgl. BGE 114 V 214 E. 3). In den Entscheiden 126 V 237 ff. und AHI-Praxis 2002 S. 172 ff. hat sich das damalige EVG sodann mit der Verantwortlichkeit von eingesetzten Geschäftsführern einer GmbH (im Sinne der Drittorganschaft nach Art. 812 OR) befasst. Es hat darauf hingewiesen, dass die Haftungsgrundsätze bei der AG nicht unbesehen auf die GmbH angewendet werden können. Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der AG, soweit er diese nicht der Geschäftsführung übertragen hat. Wesentliche, in Art. 716a OR umschriebene Aufgaben bleiben indessen unübertragbar. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung steht bei der AG somit die Verantwortung des Verwaltungsrates im Vordergrund. Demgegenüber können Gesellschafter einer GmbH von Gesetzes wegen die Geschäftsführung als Ganzes übertragen (Drittorganschaft nach Art. 812 OR). Für auf diese Weise eingesetzte Geschäftsführer gelten die Verantwortlichkeitsvorschriften von geschäftsführenden Gesellschaftern (Art. 812 Abs. 2 OR). Mithin können Geschäftsführer einer AG, die nicht zugleich Verwaltungsräte sind, nicht mit denjenigen einer GmbH verglichen werden, welche nicht Gesellschafter sind. Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung bei der GmbH geht weiter, weshalb es sich - so die Folgerung des EVG - rechtfertigt, sie auch der formellen Organhaftung zu unterstellen (AHI-Praxis 2002 S. 173 E. 3c).”
“Il n'en reste pas moins que, par son argumentation, la recourante ne conteste pas que E.A.________ n'avait pas le pouvoir de représenter la société. A tout le moins, en faisant valoir qu'elle pensait le contraire, elle ne démontre pas que tel était le cas. L'art. 716 al. 2 CO pose le principe d'après lequel le conseil d'administration a la responsabilité de gérer les affaires de la société dans la mesure où il n'en a pas délégué la gestion. Lorsque la gestion n'a pas été déléguée, elle est exercée conjointement par tous les membres du conseil d'administration (art. 716b al. 3 CO). L'art. 716a CO fixe une limite matérielle à une délégation de gestion en dressant une liste des tâches du conseil d'administration dites intransmissibles et inaliénables. Parmi ces tâches, qui ne peuvent donc pas être déléguées (Message du 25 février 1983 concernant la révision du droit des sociétés anonymes, FF 1983 II 757 ss, ch.”
Die Entscheidung, eine Verantwortlichkeitsklage der Gesellschaft einzuleiten, gehört grundsätzlich zu den Zuständigkeiten des Verwaltungsrats; sie kann jedoch auch von der Generalversammlung getroffen werden. Wird die Entscheidung vom Verwaltungsrat getroffen, erfolgt die Beschlussfassung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ob ein solcher Beschluss tatsächlich gefasst wurde, ist materiellrechtlich zu beurteilen und betrifft die Prozessstandschaft der Gesellschaft.
“La décision de la société anonyme d'introduire une action en responsabilité contre les membres du conseil d'administration ou les autres personnes qui s'occupent de la gestion (art. 754 al. 1 CO) fait partie des attributions du conseil d'administration (art. 716 CO). Cette décision peut également être prise par l'assemblée générale (cf. art. 693 al. 3 ch. 4 CO; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4e éd. 2009, p. 2445 no 224; GERICKE/WALLER, in Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5e éd. 2016, no 4 ad art. 756 CO; CORBOZ/ AUBRY GIRARDIN, in Commentaire romand, Code des obligations, 2e éd. 2017, no 4 ad art. 756 CO; HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2e éd. 2020, p. 811 no 1887; DRUEY/DRUEY JUST/GLANZMANN, Gesellschafts- und Handelsrecht, 12e éd. 2021, p. 275 nos 111-113; LINO HÄNNI, La responsabilité des administrateurs hors de la faillite de la société anonyme, 2017, p. 302 s. n. 818). Lorsque la décision est prise par le conseil d'administration, elle est prise à la majorité des voix émises (art. 713 al. 1 CO; BÖCKLI, op. cit., p. 1586 no 118; DRUEY/DRUEY JUST/GLANZMANN, op. cit., p. 252 s. no 91; HÄNNI, op. cit., p. 303 n. 819). Dès lors que la société anonyme ne peut faire valoir son droit que si, notamment, le conseil d'administration en a décidé ainsi, la question de savoir si ledit conseil d'administration a pris une telle décision relève du droit matériel et ressortit à la qualité pour agir en justice de la société anonyme.”
“La décision de la société anonyme d'introduire une action en responsabilité contre les membres du conseil d'administration ou les autres personnes qui s'occupent de la gestion (art. 754 al. 1 CO) fait partie des attributions du conseil d'administration (art. 716 CO). Cette décision peut également être prise par l'assemblée générale (cf. art. 693 al. 3 ch. 4 CO; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4e éd. 2009, p. 2445 no 224; GERICKE/WALLER, in Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5e éd. 2016, no 4 ad art. 756 CO; CORBOZ/ AUBRY GIRARDIN, in Commentaire romand, Code des obligations, 2e éd. 2017, no 4 ad art. 756 CO; HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2e éd. 2020, p. 811 no 1887; DRUEY/DRUEY JUST/GLANZMANN, Gesellschafts- und Handelsrecht, 12e éd. 2021, p. 275 nos 111-113; LINO HÄNNI, La responsabilité des administrateurs hors de la faillite de la société anonyme, 2017, p. 302 s. n. 818). Lorsque la décision est prise par le conseil d'administration, elle est prise à la majorité des voix émises (art. 713 al. 1 CO; BÖCKLI, op. cit., p. 1586 no 118; DRUEY/DRUEY JUST/GLANZMANN, op. cit., p. 252 s. no 91; HÄNNI, op. cit., p. 303 n. 819). Dès lors que la société anonyme ne peut faire valoir son droit que si, notamment, le conseil d'administration en a décidé ainsi, la question de savoir si ledit conseil d'administration a pris une telle décision relève du droit matériel et ressortit à la qualité pour agir en justice de la société anonyme.”
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