11 commentaries
Der Massstab der Sorgfalt und Überwachung ist objektiv streng anzulegen, auch gegenüber nicht operativ tätigen Verwaltungsräten. Art. 715a OR verleiht dem Verwaltungsrat ein Recht auf Auskunft und Anhörung, das der Kontrolle der Geschäftsführung dient. Bei schwerer Vernachlässigung der Überwachungspflicht — namentlich bei Nichtbeachtung von Zahlungs‑ und Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungen — kann dies zu einer Haftung der Verwaltungsräte führen.
“1 CO, les membres du conseil d’administration, de même que les tiers qui s’occupent de la gestion, exercent leurs attributions avec toute la diligence nécessaire et veillent fidèlement aux intérêts de la société. L'obligation de loyauté normalisée par la loi exige que les membres du conseil d'administration orientent leur comportement vers les intérêts de la société. La diligence dont doit faire preuve le conseil d'administration dans la gestion des affaires de la société est soumise à un critère objectif. Les administrateurs sont tenus de faire preuve de toute la diligence requise et pas seulement de la prudence qu'ils ont l'habitude d'appliquer dans leurs propres affaires (ATF 139 III 24 consid. 3.2 et les références citées ; TF 4A_127/2013 du 22 mai 2013 consid. 3). Le membre du conseil d'administration qui n'est pas chargé de la gestion commerciale et des affaires financières a la tâche intransmissible et inaliénable d'exercer la haute surveillance sur les personnes chargées de la gestion pour s'assurer notamment qu'elles observent la loi (art. 716a al. 1 ch. 5 CO), le conseil d'administration disposant à cet effet d'un droit d'information et de consultation (art. 715a CO). bb) Est intentionnelle la faute de l’auteur qui a agi avec conscience et volonté. Quant à la négligence grave, admise très largement, s’en rend coupable l’employeur qui ne respecte pas la diligence que l’on peut et l’on doit en général attendre, en matière de gestion, d’un employeur de la même catégorie. Dans le cas d’une société commerciale, il y a en principe lieu de poser des exigences sévères en ce qui concerne l’attention que la société doit accorder en tant qu’employeur, au respect des prescriptions de droit public sur le paiement des cotisations d’assurances sociales. Les mêmes exigences s’imposent également lorsqu’il s’agit d’apprécier la responsabilité subsidiaire des organes de l’employeur (ATF 132 III 523 consid. 4.6 ; 126 V 237 consid. 4 ; 112 V 156 consid. 4). cc) Dans certaines circonstances exceptionnelles, l’inobservation des prescriptions relatives au paiement des cotisations par l’employeur peut apparaître comme légitime et non fautive. Ainsi, il peut arriver qu’en retardant le paiement de cotisations, l’employeur parvienne à maintenir son entreprise en vie, par exemple lors d’une passe délicate dans la trésorerie.”
“1 CO, les membres du conseil d’administration, de même que les tiers qui s’occupent de la gestion, exercent leurs attributions avec toute la diligence nécessaire et veillent fidèlement aux intérêts de la société. L'obligation de loyauté normalisée par la loi exige que les membres du conseil d'administration orientent leur comportement vers les intérêts de la société. La diligence dont doit faire preuve le conseil d'administration dans la gestion des affaires de la société est soumise à un critère objectif. Les administrateurs sont tenus de faire preuve de toute la diligence requise et pas seulement de la prudence qu'ils ont l'habitude d'appliquer dans leurs propres affaires (ATF 139 III 24 consid. 3.2 et les références citées ; TF 4A_127/2013 du 22 mai 2013 consid. 3). Le membre du conseil d'administration qui n'est pas chargé de la gestion commerciale et des affaires financières a la tâche intransmissible et inaliénable d'exercer la haute surveillance sur les personnes chargées de la gestion pour s'assurer notamment qu'elles observent la loi (art. 716a al. 1 ch. 5 CO), le conseil d'administration disposant à cet effet d'un droit d'information et de consultation (art. 715a CO). ii) D'après la jurisprudence, est intentionnelle la faute de l'auteur qui a agi avec conscience et volonté. Se rend coupable d'une négligence grave l'employeur qui manque de l'attention qu'une personne raisonnable aurait observée dans la même situation et dans les mêmes circonstances (ATF 112 V 156 consid. 4 et la référence citée). La négligence grave est admise très largement par la jurisprudence dans le cadre de l'art. 52 LAVS, notamment en raison de la position exceptionnelle de l'employeur et de ses organes. S'en rend coupable l'employeur qui ne respecte pas la diligence que l'on peut et doit en général attendre, en matière de gestion, d'un employeur de la même catégorie. Dans le cas d'une société anonyme ou d'une société à responsabilité limitée, il y a en principe lieu de poser des exigences sévères en ce qui concerne l'attention que la société doit accorder, en tant qu'employeur, au respect des prescriptions de droit public sur le paiement des cotisations d'assurances sociales (ATF 132 III 523 consid.”
Die Nichtigkeit eines Verwaltungsratsbeschlusses wegen Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 715a OR ist die Ausnahme; typischerweise kommt vielmehr die Anfechtbarkeit in Betracht. Nichtigkeit ist nur mit Zurückhaltung bei besonders gravierenden Verstössen anzunehmen.
“Auch schwer- wiegende formelle Fehler können zur Nichtigkeit führen, beispielsweise wenn eine Stockwerkeigentümerversammlung durch eine unzuständige Person einberufen oder ein Stockwerkeigentümer in fehlbarer Weise und willentlich nicht zu einer solchen Versammlung eingeladen wird. Nichtigkeit ist dabei die Ausnahme, in der Regel und zumindest in Zweifelsfällen ist aus Gründen der Rechtssicherheit von blosser Anfechtbarkeit auszugehen (vgl. ZK ZGB-W ERMELINGER, Art. 712m N 208 f., N 213 m.w.H.; MEIER-HAYOZ/REY, in: Berner Kommentar, Art. 712a-712t ZGB, Bern 1988, Art. 712m N 148). Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten. Die Vorinstanz hat sodann mit Verweis auf BGE 144 III 100 festgestellt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Aus- kunftserteilung an ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft die Nich- tigkeit eines Verwaltungsratsbeschlusses, welcher einem Mitglied die Auskunft verwehre, die Ausnahme bilde und nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. Da gemäss Bundesgericht eine offensichtlich grundlose Verweigerung von Informati- onen praktisch nicht existiere, würde Nichtigkeit im Zusammenhang mit Art. 715a OR kaum je in Frage kommen. Auch die diesbezügliche Literatur führe aus, dass Verfahrensmängel wegen Verstössen gegen die aktienrechtliche Informationsord- nung in den Anwendungsbereich der Anfechtbarkeit fallen würden, und auch bei sehr groben Verletzungen gegen Informationsrechte der Aktionäre sei Nichtigkeit kaum denkbar, weil solche Verletzungen wertungsmässig nicht an die Grundfeste der Generalversammlung rührten (act. 76 S. 30 E. 1, unter Verweis auf B ERTRAND SCHOTT, Aktienrechtliche Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversamm- lungsbeschlüssen wegen Verfahrensmängeln, Diss. Zürich 2009). Auch bei den in der Literatur genannten Beispielen für die Nichtigkeit von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümerversammlung würden hohe Massstäbe angelegt. Genannt werde etwa der Fall, in dem einem Stockwerkeigentümer definitiv jegliches Stimmrecht entzogen werde (ebenda, unter Verweis auf ZK ZGB-W ERMELINGER, Art. 712m N 209). Auch wenn dem Informationsrecht eines Stockwerkeigentü- - 16 - mers eine hohe Bedeutung zukomme, sei vorliegend den Klägern keinesfalls dauerhaft jeglicher Informationsanspruch über gemeinschaftliche Angelegenhei- ten aberkannt worden, vielmehr seien ihnen lediglich die mit Schreiben vom”
“Auch schwer- wiegende formelle Fehler können zur Nichtigkeit führen, beispielsweise wenn eine Stockwerkeigentümerversammlung durch eine unzuständige Person einberufen oder ein Stockwerkeigentümer in fehlbarer Weise und willentlich nicht zu einer solchen Versammlung eingeladen wird. Nichtigkeit ist dabei die Ausnahme, in der Regel und zumindest in Zweifelsfällen ist aus Gründen der Rechtssicherheit von blosser Anfechtbarkeit auszugehen (vgl. ZK ZGB-W ERMELINGER, Art. 712m N 208 f., N 213 m.w.H.; MEIER-HAYOZ/REY, in: Berner Kommentar, Art. 712a-712t ZGB, Bern 1988, Art. 712m N 148). Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten. Die Vorinstanz hat sodann mit Verweis auf BGE 144 III 100 festgestellt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Aus- kunftserteilung an ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft die Nich- tigkeit eines Verwaltungsratsbeschlusses, welcher einem Mitglied die Auskunft verwehre, die Ausnahme bilde und nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. Da gemäss Bundesgericht eine offensichtlich grundlose Verweigerung von Informati- onen praktisch nicht existiere, würde Nichtigkeit im Zusammenhang mit Art. 715a OR kaum je in Frage kommen. Auch die diesbezügliche Literatur führe aus, dass Verfahrensmängel wegen Verstössen gegen die aktienrechtliche Informationsord- nung in den Anwendungsbereich der Anfechtbarkeit fallen würden, und auch bei sehr groben Verletzungen gegen Informationsrechte der Aktionäre sei Nichtigkeit kaum denkbar, weil solche Verletzungen wertungsmässig nicht an die Grundfeste der Generalversammlung rührten (act. 76 S. 30 E. 1, unter Verweis auf B ERTRAND SCHOTT, Aktienrechtliche Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversamm- lungsbeschlüssen wegen Verfahrensmängeln, Diss. Zürich 2009). Auch bei den in der Literatur genannten Beispielen für die Nichtigkeit von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümerversammlung würden hohe Massstäbe angelegt. Genannt werde etwa der Fall, in dem einem Stockwerkeigentümer definitiv jegliches Stimmrecht entzogen werde (ebenda, unter Verweis auf ZK ZGB-W ERMELINGER, Art. 712m N 209). Auch wenn dem Informationsrecht eines Stockwerkeigentü- - 16 - mers eine hohe Bedeutung zukomme, sei vorliegend den Klägern keinesfalls dauerhaft jeglicher Informationsanspruch über gemeinschaftliche Angelegenhei- ten aberkannt worden, vielmehr seien ihnen lediglich die mit Schreiben vom”
Auskunftsansprüche ausserhalb der Sitzung nach Art. 715a Abs. 3 OR erstrecken sich nicht auf Personalakten der Geschäftsleitung, auf Datensammlungen als solche, auf Detailangaben zu Einzelfällen oder auf weit zurückliegende Vorgänge.
“Wurde es oh- ne Begründung abgewiesen, müsste der Gesellschaft – welche mit der Abwei- sung einen Ausnahmefall des grundsätzlich unbeschränkten Auskunfts- und Ein- sichtsrechts gemäss Art. 715a Abs. 1 OR geltend macht – der Beweis obliegen, inwiefern durch eine Informationserteilung Gesellschaftsinteressen gefährdet würden (Moschen/von der Crone, a.a.O., S. 311). Zudem ist es Sache der Ge- suchsgegnerin, in nachvollziehbarer Art und Weise aufzuzeigen, dass, in welcher - 10 - Form und in welchem Ausmass die von einem Verwaltungsratsmitglied anbegehr- ten Informationsansprüche bereits erfüllt worden sind. Zu beachten ist, dass grundsätzlich die Verwaltungsratssitzungen der Sicherstel- lung des Informationsflusses zu Gunsten der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder sowie ihrer Einsichtsmöglichkeiten dienen. Im Rahmen dieser Sitzungen kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangt werden. Das Recht des einzelnen Verwaltungsrates, ausserhalb von Verwaltungsratssitzungen Aus- kunft zu verlangen, beschränkt sich dagegen auf Auskünfte über den Geschäfts- gang und – Genehmigung der Verwaltungsratspräsidentin vorausgesetzt – über einzelne Geschäfte (Art. 715a Abs. 3 OR; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, Rz. 2.47). Worum es sich bei einem "einzelnen Geschäft" handelt, braucht nicht weiter erläutert zu werden. Unter "Geschäftsgang" ist sodann ein Bericht dessen zu verstehen, was letzthin im Geschäft gegangen ist, ein Bericht über die unmit- telbar zuvor zurückgelegte Geschäftstätigkeit, über Veränderungen und ausser- gewöhnliche Ereignisse, eine Differenzanalyse, die Anhaltspunkte über Erfüllung oder Nichterfüllung der Geschäftsaussichten in der letzten Zeitperiode gibt. Nicht zum Geschäftsgang gehören Einzelheiten über Einzelfälle, Datensammlungen als solche, Personalakten der Mitglieder der Geschäftsleitung, Informationen über weit zurückliegende Vorgänge sowie die Bücher und Akten. Vom Begriff Ge- schäftsgang wird ein Auskunftsbegehren ausserhalb der Sitzung dann nicht mehr gedeckt, wenn es sich auf Fakten bezieht, die nicht die Entwicklung des Ge- schäfts in der letzten Zeitperiode betreffen, sondern einzelne Detailangaben und Serien von Angaben (Böckli, a.”
Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten kann Zugang zu unternehmensbezogenen Unterlagen, die Dritte betreffen (z. B. Steuerunterlagen), zustehen, sofern dieser Zugang zur Erfüllung ihrer Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats erforderlich ist.
“Enfin, il a fait valoir en déduction de son revenu et de sa fortune des dettes d'impôt et les dettes découlant du rappel d'impôt ainsi que des intérêts moratoires. 15) Par duplique du 25 mars 2019, l'AFC-GE s'est opposée à la transmission des pièces produites sous le couvert du secret fiscal, étant donné qu'elles concernaient un contribuable distinct de M. A______. Celui-ci y avait nécessairement eu accès, en sa qualité d'administrateur de D______ . De plus, la reformatio in pejus pouvait porter sur d'autres points que ceux ayant fait l'objet de la taxation. 16) Le contribuable a maintenu sa demande de délivrance des pièces produites sous le couvert du secret fiscal et persisté dans les conclusions de son recours. 17) Par décision incidente du 20 juin 2019, le TAPI a rejeté la requête de consultation des pièces couvertes par le secret fiscal produites par l'autorité fiscale avec sa réponse. Puisque ces documents ne concernaient pas M. A______, mais D______ , ils étaient couverts par le secret fiscal et ne pouvaient ainsi lui être communiqués. Cela étant, il y avait accès, en sa qualité d'administrateur-président de cette société (art. 715a CO). 18) Par arrêt du 27 août 2019, la chambre administrative de la Cour de justice (ci-après : la chambre administrative) a déclaré irrecevable le recours interjeté contre cette décision, les conditions permettant de recourir contre une décision incidente n'étant pas remplies. 19) Le 28 octobre 2019, le TAPI a accordé un délai au contribuable pour se déterminer sur la reformatio in pejus de sa taxation. 20) M. A______ a exposé, se référant à la jurisprudence, que l'objet du litige ne concernait que la valeur fiscale des immeubles et le caractère confiscatoire de son imposition. La reformatio in pejus ne pouvait dès lors se rapporter à l'estimation des titres ou l'utilisation privée d'un véhicule de fonction. Elle ne pouvait par ailleurs porter sur des questions d'appréciation, telle que l'abattement de 30 % ou l'augmentation de la valeur fiscale de D______ . Il détenait dans cette société une participation minoritaire à hauteur d'un tiers, si bien qu'il ne disposait pas de la majorité des droits de vote.”
Das Auskunftsbegehren ist zweckgebunden und auf eine bestimmte Zeitspanne zu beschränken. Auskunftsansprüche setzen voraus, dass sie für die Erfüllung einer verwaltungsrätlichen Aufgabe erforderlich sind. Das die Auskunft begehrende Verwaltungsratsmitglied trägt anfänglich die Beweislast dafür, dass durch die Erteilung der Auskunft keine Gesellschaftsinteressen gefährdet würden; die Gesellschaft ist bei der Substantiierung ihrer Verweigerungsgründe mitzuwirken.
“715a OR - 9 - hat den Zweck sicherzustellen, dass der Verwaltungsrat seine Aufgaben als Füh- rungs- und Aufsichtsgremium wirksam und effizient wahrnehmen kann, und die Bestimmung ist auch das Gegenstück zur individuellen Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder (BGE 144 III 100 E. 5.2.2; BGE 133 III 133; BGE 129 III 499 E. 3.3). Während gemäss Abs. 4 von Art. 715a OR die Ausübung des Ein- sichtsrechts in Bücher und Akten der Gesellschaft davon abhängen soll, dass ei- ne solche Einsicht für die Erfüllung einer Aufgabe des Verwaltungsratsmitglieds erforderlich ist, sieht Abs. 3 keine derartige Voraussetzung vor. Damit stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber (nur) beim Einsichtsrecht eine zusätzliche sachli- che Schranke festlegen wollte. Dies ist zu verneinen, da Informationsansprüchen, welche nicht der Erfüllung einer verwaltungsrätlichen Aufgabe dienen, per se die Schranke der fehlenden Funktionalität zu setzen ist (Böckli, Schweizer Aktien- recht, 4. Aufl., Zürich 2009, §13 Rz. 170; Moschen/von der Crone, Gerichtliche Durchsetzung der Informationsrechte nach Art. 715a OR, SZW 2018, S. 304 ff., S. 308 f.; offensichtlich a.M. aber kritisch BSK OR II, Wernli/Rizzi, Art. 715a Rz. 11 und Rz. 4). Mithin setzen auch (blosse) Auskunftsansprüche eines Verwaltungs- ratsmitglieds gemäss Art. 715a OR voraus, dass sie für die Erfüllung seiner Auf- gabe erforderlich sind. Ferner muss sich das Rechtsbegehren auf eine bestimmte Zeitspanne sowie auf einen Zweck beschränken. Angesichts der (anfänglich) beim Auskunft begehrenden Verwaltungsratsmitglied liegenden Beweislast hat dieses den Beweis für das Nichtvorhandensein einer Beeinträchtigung von Ge- sellschaftsinteressen zu erbringen. Wegen der mit dieser Position verbundenen Schwierigkeiten hat die Gesellschaft bei der Abklärung der sachlichen Gründe für die Verweigerung der Informationserteilung jedoch mitzuwirken. Die Anforderun- gen an die Substantiierung hängen davon ab, wie die Gesellschaft mit einem In- formationsgesuch eines Verwaltungsratsmitglieds umgegangen ist. Wurde es oh- ne Begründung abgewiesen, müsste der Gesellschaft – welche mit der Abwei- sung einen Ausnahmefall des grundsätzlich unbeschränkten Auskunfts- und Ein- sichtsrechts gemäss Art.”
“2; BGE 133 III 133; BGE 129 III 499 E. 3.3). Während gemäss Abs. 4 von Art. 715a OR die Ausübung des Ein- sichtsrechts in Bücher und Akten der Gesellschaft davon abhängen soll, dass ei- ne solche Einsicht für die Erfüllung einer Aufgabe des Verwaltungsratsmitglieds erforderlich ist, sieht Abs. 3 keine derartige Voraussetzung vor. Damit stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber (nur) beim Einsichtsrecht eine zusätzliche sachli- che Schranke festlegen wollte. Dies ist zu verneinen, da Informationsansprüchen, welche nicht der Erfüllung einer verwaltungsrätlichen Aufgabe dienen, per se die Schranke der fehlenden Funktionalität zu setzen ist (Böckli, Schweizer Aktien- recht, 4. Aufl., Zürich 2009, §13 Rz. 170; Moschen/von der Crone, Gerichtliche Durchsetzung der Informationsrechte nach Art. 715a OR, SZW 2018, S. 304 ff., S. 308 f.; offensichtlich a.M. aber kritisch BSK OR II, Wernli/Rizzi, Art. 715a Rz. 11 und Rz. 4). Mithin setzen auch (blosse) Auskunftsansprüche eines Verwaltungs- ratsmitglieds gemäss Art. 715a OR voraus, dass sie für die Erfüllung seiner Auf- gabe erforderlich sind. Ferner muss sich das Rechtsbegehren auf eine bestimmte Zeitspanne sowie auf einen Zweck beschränken. Angesichts der (anfänglich) beim Auskunft begehrenden Verwaltungsratsmitglied liegenden Beweislast hat dieses den Beweis für das Nichtvorhandensein einer Beeinträchtigung von Ge- sellschaftsinteressen zu erbringen. Wegen der mit dieser Position verbundenen Schwierigkeiten hat die Gesellschaft bei der Abklärung der sachlichen Gründe für die Verweigerung der Informationserteilung jedoch mitzuwirken. Die Anforderun- gen an die Substantiierung hängen davon ab, wie die Gesellschaft mit einem In- formationsgesuch eines Verwaltungsratsmitglieds umgegangen ist. Wurde es oh- ne Begründung abgewiesen, müsste der Gesellschaft – welche mit der Abwei- sung einen Ausnahmefall des grundsätzlich unbeschränkten Auskunfts- und Ein- sichtsrechts gemäss Art. 715a Abs. 1 OR geltend macht – der Beweis obliegen, inwiefern durch eine Informationserteilung Gesellschaftsinteressen gefährdet würden (Moschen/von der Crone, a.”
Auskunftsbegehren nach Art. 715a OR setzen voraus, dass die verlangten Informationen für die Erfüllung einer Aufgabe des Verwaltungsratsmitglieds erforderlich (funktional notwendig) sind. Das Rechtsbegehren muss sich auf einen bestimmten Zweck und eine bestimmte Zeitspanne beschränken. Die beweisrechtlichen und substantiierten Anforderungen liegen zunächst beim auskunftsbegehrenden Mitglied; die Gesellschaft hat bei der Abklärung der sachlichen Gründe für eine Verweigerung mitzuwirken.
“715a OR - 9 - hat den Zweck sicherzustellen, dass der Verwaltungsrat seine Aufgaben als Füh- rungs- und Aufsichtsgremium wirksam und effizient wahrnehmen kann, und die Bestimmung ist auch das Gegenstück zur individuellen Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder (BGE 144 III 100 E. 5.2.2; BGE 133 III 133; BGE 129 III 499 E. 3.3). Während gemäss Abs. 4 von Art. 715a OR die Ausübung des Ein- sichtsrechts in Bücher und Akten der Gesellschaft davon abhängen soll, dass ei- ne solche Einsicht für die Erfüllung einer Aufgabe des Verwaltungsratsmitglieds erforderlich ist, sieht Abs. 3 keine derartige Voraussetzung vor. Damit stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber (nur) beim Einsichtsrecht eine zusätzliche sachli- che Schranke festlegen wollte. Dies ist zu verneinen, da Informationsansprüchen, welche nicht der Erfüllung einer verwaltungsrätlichen Aufgabe dienen, per se die Schranke der fehlenden Funktionalität zu setzen ist (Böckli, Schweizer Aktien- recht, 4. Aufl., Zürich 2009, §13 Rz. 170; Moschen/von der Crone, Gerichtliche Durchsetzung der Informationsrechte nach Art. 715a OR, SZW 2018, S. 304 ff., S. 308 f.; offensichtlich a.M. aber kritisch BSK OR II, Wernli/Rizzi, Art. 715a Rz. 11 und Rz. 4). Mithin setzen auch (blosse) Auskunftsansprüche eines Verwaltungs- ratsmitglieds gemäss Art. 715a OR voraus, dass sie für die Erfüllung seiner Auf- gabe erforderlich sind. Ferner muss sich das Rechtsbegehren auf eine bestimmte Zeitspanne sowie auf einen Zweck beschränken. Angesichts der (anfänglich) beim Auskunft begehrenden Verwaltungsratsmitglied liegenden Beweislast hat dieses den Beweis für das Nichtvorhandensein einer Beeinträchtigung von Ge- sellschaftsinteressen zu erbringen. Wegen der mit dieser Position verbundenen Schwierigkeiten hat die Gesellschaft bei der Abklärung der sachlichen Gründe für die Verweigerung der Informationserteilung jedoch mitzuwirken. Die Anforderun- gen an die Substantiierung hängen davon ab, wie die Gesellschaft mit einem In- formationsgesuch eines Verwaltungsratsmitglieds umgegangen ist. Wurde es oh- ne Begründung abgewiesen, müsste der Gesellschaft – welche mit der Abwei- sung einen Ausnahmefall des grundsätzlich unbeschränkten Auskunfts- und Ein- sichtsrechts gemäss Art.”
“Das Recht auf Auskunft und Einsicht der Verwaltungsräte wird in Art. 715a OR geregelt. Diese Bestimmung statuiert als Grundsatz, dass jedes Mitglied des Verwaltungsrats Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen kann (Abs. 1). Im Einzelnen ist vorgesehen, dass jedes Mitglied des Verwaltungsrats ausserhalb der Sitzungen von den mit der Geschäftsführung be- trauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang verlangen (Abs. 3) und, so- weit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, dem Präsidenten beantra- gen kann, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden (Abs. 4). Art. 715a OR - 9 - hat den Zweck sicherzustellen, dass der Verwaltungsrat seine Aufgaben als Füh- rungs- und Aufsichtsgremium wirksam und effizient wahrnehmen kann, und die Bestimmung ist auch das Gegenstück zur individuellen Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder (BGE 144 III 100 E. 5.2.2; BGE 133 III 133; BGE 129 III 499 E. 3.3). Während gemäss Abs. 4 von Art. 715a OR die Ausübung des Ein- sichtsrechts in Bücher und Akten der Gesellschaft davon abhängen soll, dass ei- ne solche Einsicht für die Erfüllung einer Aufgabe des Verwaltungsratsmitglieds erforderlich ist, sieht Abs. 3 keine derartige Voraussetzung vor. Damit stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber (nur) beim Einsichtsrecht eine zusätzliche sachli- che Schranke festlegen wollte. Dies ist zu verneinen, da Informationsansprüchen, welche nicht der Erfüllung einer verwaltungsrätlichen Aufgabe dienen, per se die Schranke der fehlenden Funktionalität zu setzen ist (Böckli, Schweizer Aktien- recht, 4. Aufl., Zürich 2009, §13 Rz. 170; Moschen/von der Crone, Gerichtliche Durchsetzung der Informationsrechte nach Art. 715a OR, SZW 2018, S. 304 ff., S. 308 f.; offensichtlich a.M. aber kritisch BSK OR II, Wernli/Rizzi, Art. 715a Rz. 11 und Rz. 4). Mithin setzen auch (blosse) Auskunftsansprüche eines Verwaltungs- ratsmitglieds gemäss Art. 715a OR voraus, dass sie für die Erfüllung seiner Auf- gabe erforderlich sind.”
“Das Recht auf Auskunft und Einsicht der Verwaltungsräte wird in Art. 715a OR geregelt. Diese Bestimmung statuiert als Grundsatz, dass jedes Mitglied des Verwaltungsrats Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen kann (Abs. 1). Im Einzelnen ist vorgesehen, dass jedes Mitglied des Verwaltungsrats ausserhalb der Sitzungen von den mit der Geschäftsführung be- trauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang verlangen (Abs. 3) und, so- weit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, dem Präsidenten beantra- gen kann, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden (Abs. 4). Art. 715a OR - 9 - hat den Zweck sicherzustellen, dass der Verwaltungsrat seine Aufgaben als Füh- rungs- und Aufsichtsgremium wirksam und effizient wahrnehmen kann, und die Bestimmung ist auch das Gegenstück zur individuellen Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder (BGE 144 III 100 E. 5.2.2; BGE 133 III 133; BGE 129 III 499 E. 3.3). Während gemäss Abs. 4 von Art. 715a OR die Ausübung des Ein- sichtsrechts in Bücher und Akten der Gesellschaft davon abhängen soll, dass ei- ne solche Einsicht für die Erfüllung einer Aufgabe des Verwaltungsratsmitglieds erforderlich ist, sieht Abs. 3 keine derartige Voraussetzung vor. Damit stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber (nur) beim Einsichtsrecht eine zusätzliche sachli- che Schranke festlegen wollte. Dies ist zu verneinen, da Informationsansprüchen, welche nicht der Erfüllung einer verwaltungsrätlichen Aufgabe dienen, per se die Schranke der fehlenden Funktionalität zu setzen ist (Böckli, Schweizer Aktien- recht, 4. Aufl., Zürich 2009, §13 Rz.”
Verletzen Verwaltungsräte ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten derart, dass dies als grobe Vernachlässigung der Überwachungspflicht zu qualifizieren ist, kann dies persönliche Haftung zur Folge haben. Art. 715a OR gewährt den Verwaltungsräten ein Auskunftsrecht, das die effektive Wahrnehmung der nicht übertragbaren und unentziehbaren Überwachungsaufgabe unterstützt; aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass grobe Fahrlässigkeit bei der Aufsicht haftungsbegründend sein kann.
“1 CO, les membres du conseil d’administration, de même que les tiers qui s’occupent de la gestion, exercent leurs attributions avec toute la diligence nécessaire et veillent fidèlement aux intérêts de la société. L'obligation de loyauté normalisée par la loi exige que les membres du conseil d'administration orientent leur comportement vers les intérêts de la société. La diligence dont doit faire preuve le conseil d'administration dans la gestion des affaires de la société est soumise à un critère objectif. Les administrateurs sont tenus de faire preuve de toute la diligence requise et pas seulement de la prudence qu'ils ont l'habitude d'appliquer dans leurs propres affaires (ATF 139 III 24 consid. 3.2 et les références citées ; TF 4A_127/2013 du 22 mai 2013 consid. 3). Le membre du conseil d'administration qui n'est pas chargé de la gestion commerciale et des affaires financières a la tâche intransmissible et inaliénable d'exercer la haute surveillance sur les personnes chargées de la gestion pour s'assurer notamment qu'elles observent la loi (art. 716a al. 1 ch. 5 CO), le conseil d'administration disposant à cet effet d'un droit d'information et de consultation (art. 715a CO). bb) Est intentionnelle la faute de l’auteur qui a agi avec conscience et volonté. Quant à la négligence grave, admise très largement, s’en rend coupable l’employeur qui ne respecte pas la diligence que l’on peut et l’on doit en général attendre, en matière de gestion, d’un employeur de la même catégorie. Dans le cas d’une société commerciale, il y a en principe lieu de poser des exigences sévères en ce qui concerne l’attention que la société doit accorder en tant qu’employeur, au respect des prescriptions de droit public sur le paiement des cotisations d’assurances sociales. Les mêmes exigences s’imposent également lorsqu’il s’agit d’apprécier la responsabilité subsidiaire des organes de l’employeur (ATF 132 III 523 consid. 4.6 ; 126 V 237 consid. 4 ; 112 V 156 consid. 4). cc) Dans certaines circonstances exceptionnelles, l’inobservation des prescriptions relatives au paiement des cotisations par l’employeur peut apparaître comme légitime et non fautive. Ainsi, il peut arriver qu’en retardant le paiement de cotisations, l’employeur parvienne à maintenir son entreprise en vie, par exemple lors d’une passe délicate dans la trésorerie.”
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Art. 715a OR kann gerichtlich geltend gemacht werden; die Rechtsprechung bestätigt die Klagebefugnis von Verwaltungsratsmitgliedern, insbesondere in Fällen von (behaupteter) willkürlicher oder andauernder Verweigerung der Auskunft.
“Wie erwähnt, ist das Recht eines Verwaltungsratsmitglieds auf Auskunft und Einsicht nach Art. 715a OR gerichtlich klagbar (BGE 144 III 100 E 5).”
“Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Informationsrecht der Gesuchstellerin als Verwaltungsrätin gemäss Art. 715a OR. Die Gesuchstelle- rin führt aus, C._____ als faktischer Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin mit al- leiniger Zugriffsmöglichkeit auf Informationen verwehre ihr (der Gesuchstellerin) jegliche Auskunft und Information zum Geschäftsgang der Gesuchsgegnerin bzw. wolle ihr diese nur unter willkürlichen und unzulässigen Bedingungen gewähren. Aufgrund der Verweigerung der Gesuchsgegnerin sei es ihr (der Gesuchstellerin) nicht möglich, ihre Pflichten als Verwaltungsrätin ordnungsgemäss zu erfüllen, weil es ihr nicht möglich sei, sich ein Bild über deren finanzielle Situation zu ver- schaffen (act. 1 Rz. 8).”
“Insbesondere wäre es bei dem behaupteten Informationsdefizit angezeigt gewesen, eine vollständige Due Diligence durchzuführen. Die klägerische Behauptung, dass die Parteien gemeinsam auf eine umfassende Due Diligence verzichtet hätten, weil ansonsten keine Führung der Gesellschaft mehr möglich gewesen wäre und die Parteien die fehlende Due Diligence mit entsprechenden Zusicherungen ersetzt hätten, ist bestritten worden und unbewiesen geblieben. Werden auf Seiten der Klägerschaft die gesetzlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel zur Durchsetzung von Auskunfts- und Einsichtsrechten nicht genutzt, kann sie sich später nicht damit entlasten, dass sie gewisse Informationen nicht gehabt hätte. Vielmehr hat die Klägerschaft die Konsequenzen eines allfälligen Nichtwissens zu tragen, indem ihr das Wissen zugerechnet wird, welches sie hätte haben müssen. Die gesetzlichen Hilfsmittel zur Durchsetzung von Auskunfts- und Einsichtsrechten des Verwaltungsrates waren im 2012 bereits vorhanden und entstanden nicht erst im 2018, als das Bundesgericht mit BGE 144 III 100 bestätigte, dass die aus Art. 715a OR fliessenden Informationsrechte vom Verwaltungsrat klageweise durchgesetzt werden können.”
Die Einsichts‑ und Auskunftsrechte nach Art. 715a OR ergeben sich aus der Stellung als Verwaltungsratsmitglied und stehen dem betreffenden Mitglied persönlich zu. Drittpersonen können sich darauf nicht ohne Weiteres berufen; sie müssen ihre Aktivlegitimation glaubhaft machen.
“Uhr (4pm CET; act. 3/8) angesetzt. Entsprechend hat die Verwaltungs- ratssitzung im Zeitpunkt der Urteilsfällung jedenfalls bereits begonnen und wird vor Durchführung der Sitzung keine Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei mehr möglich sein. Entsprechend rechtfertigt es sich, das Verfahren in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 - welches alleine die Beschlussfassung in dieser Sitzung betrifft - bereits heute als gegenstandslos abzuschreiben. Inwiefern den Gesuchstl- lerinnen überhaupt ein entsprechender Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin zu- stehen würde, kann dabei offen bleiben. 9.Jedenfalls erscheint fraglich, ob die Beschlussfassung gemäss Traktandum 4 (Einsichtsrecht von H._____) überhaupt verboten werden könnte. Die Einsichts- rechte von H._____ leiten sich aus ihrer Stellung als Verwaltungsrätin ab (Art. 715a OR) und stehen ihr persönlich zu. Die Gesuchstellerinnen haben ihre diesbezügli- che Aktivlegitimation nicht glaubhaft gemacht.”
“Uhr (4pm CET; act. 3/8) angesetzt. Entsprechend hat die Verwaltungs- ratssitzung im Zeitpunkt der Urteilsfällung jedenfalls bereits begonnen und wird vor Durchführung der Sitzung keine Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei mehr möglich sein. Entsprechend rechtfertigt es sich, das Verfahren in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 - welches alleine die Beschlussfassung in dieser Sitzung betrifft - bereits heute als gegenstandslos abzuschreiben. Inwiefern den Gesuchstl- lerinnen überhaupt ein entsprechender Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin zu- stehen würde, kann dabei offen bleiben. 9.Jedenfalls erscheint fraglich, ob die Beschlussfassung gemäss Traktandum 4 (Einsichtsrecht von H._____) überhaupt verboten werden könnte. Die Einsichts- rechte von H._____ leiten sich aus ihrer Stellung als Verwaltungsrätin ab (Art. 715a OR) und stehen ihr persönlich zu. Die Gesuchstellerinnen haben ihre diesbezügli- che Aktivlegitimation nicht glaubhaft gemacht.”
Verwaltungsräte unterliegen einer aktiven Aufsichts- und Kontrollpflicht und müssen erforderlichenfalls Auskunfts‑ und Einsichtsrechte nach Art. 715a OR wahrnehmen. Dazu gehört – je nach Erfordernis – das Einholen von Unterlagen (z. B. Geschäftsunterlagen, Betreibungsregister) und eine effektive Kontrolle; sich mit blossen allgemeinen Auskünften oder Versicherungen darf sich der Verwaltungsrat nicht begnügen.
“Nur wenn sie rechtzeitig vollumfänglich von ihrer Position demissioniert wäre und keinerlei Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte gehabt hätte, würde sie allenfalls nicht mehr zum Kreis der Haftpflichtigen gehören (vgl. E. 4.4. vorstehend). Zu den vorerwähnten Pflichten gehören - wie ebenfalls bereits erwähnt - unter anderem die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 - 3 und 5 OR). Es gehörte im relevanten Zeitraum somit unzweifelhaft zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin, sich unter anderem zu vergewissern, dass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden und keine diesbezüglichen Schulden bestehen. Zu diesem Zweck hätte sie Einblick in die Geschäftsunterlagen verlangen und nötigenfalls weitere rechtliche Schritte androhen bzw. unternehmen (Auskunfts- und Einsichtsrecht [Art. 715a OR]) und Einblick in das Betreibungsregister nehmen müssen. Dass sie dies (vor Februar 2022) jemals getan hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Nach eigenen Angaben will sie erstmals im Laufe des Jahres 2022 einen Betreibungsregisterauszug angefordert haben (act. G 9 S. 5), was jedoch für die Erfüllung der Überwachungspflichten als ungenügend und zu spät anzusehen ist. Dasselbe gilt für die Annullierung der Einzelunterschrift des faktischen Geschäftsführers am 31. März 2022 oder die Eintragung ihrer c/o-Adresse am 29. September 2022 (vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 8. Mai 2024). Dies gesteht letztlich auch die Beschwerdeführerin ein, wenn sie ausführt, erst anlässlich der Trennung von ihrem Partner (nach Februar 2022) die Post erhalten und von den bestehenden finanziellen Problemen erfahren zu haben, und dass es zu diesem Zeitpunkt schon zu spät gewesen und die Forderungen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aufgelaufen seien (act.”
“Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen, der Beigeladene habe ihm gegenüber erklärt, die AG besitze mehr als genügend Aktiven und es könnten alle Forderungen, insbesondere die Forderungen der Beschwerdegegnerin, beglichen werden (vgl. Urk. 1 S. 5). Denn dies mindert die dem Beschwerdeführer als formellem Organ der AG obliegenden strengen Sorgfaltspflichten nicht und die genannten Aufsichts- und Kontrollpflichten verblieben auch nach einer (allfälligen) Delegation von Aufgaben beim Beschwerdeführer. Er kann sich folglich insbesondere nicht damit seiner Verantwortung für die Gesellschaft entledigen (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b). Er wäre vielmehr – insbesondere als nicht mit der Führung der Gesellschaft betrauter Verwaltungsrat – gehalten gewesen, effektiv zu kontrollieren, ob die Z.___ AG die Löhne deklariert, vollständig und zeitgerecht abrechnet und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Es genügt nicht, sich mit (allgemeinen) Auskünften und Versicherungen zu begnügen (vgl. zum Recht auf Auskunft und Einsicht auch Art. 715a OR). Die Vorbringen des Beschwerdeführers gereichen ihm demzufolge nicht zur Entlastung, sondern begründen vielmehr sein Verschulden.”
Verzögerungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung können dazu führen, dass ein Verwaltungsratsmitglied seine Auskunfts- und Einsichtsrechte nach Art. 715a OR während dieser Zeit nicht wahrnehmen kann. Dies kann unter den angeführten Umständen einen schwer oder nicht behebbaren Nachteil begründen.
“Comme retenu par le premier juge, les droits de l'intimée semblent ainsi faire l'objet d'une atteinte, ce que l'appelante ne remet pas en cause. L'appelante soutient, en revanche, que l'intimée ne subirait aucun préjudice difficilement réparable, celle-ci n'ayant pas rendu vraisemblable que le conseil d'administration, tel qu'élu le 24 juin 2024, aurait l'intention de prendre des décisions contraires à ses intérêts ou à ceux de la société. Cela étant, le seul fait que l'intimée ne bénéficierait plus d'aucun représentant au conseil d'administration, jusqu'à droit jugé dans l'action au fond initiée le 24 novembre 2024, suffit, sous l'angle de la vraisemblance, à retenir l'existence d'un préjudice difficilement réparable. En effet, durant cette période, l'intimée ne pourrait plus intervenir dans le processus décisionnel de la société, ni exercer ses droits, notamment requérir la convocation immédiate du conseil d'administration (art. 715 CO) ou encore obtenir des renseignements sur la société (art. 715a CO), ce qui ne pourrait pas être supprimé, même si elle obtenait gain de cause dans la procédure au fond. En tout état, il est suffisamment rendu vraisemblable que le conseil d'administration, qui serait exclusivement composé de représentants de l'actionnaire majoritaire de l'appelante, ne serait pas enclin à sauvegarder les intérêts de l'intimée. En effet, à deux reprises déjà, l'actionnaire majoritaire a refusé, sans droit, d'élire les représentants proposés par l'intimée au conseil d'administration, ce qui a donné lieu aux procédures n° C/2______/2018 et C/1______/2023. Il a également modifié, de manière abusive, les statuts de l'appelante pour réduire à un le nombre de représentant de l'intimée au conseil d'administration, ce qui a donné lieu à la procédure n° C/3______/2020. Enfin, il semble avoir procédé, en avril 2021, à un échange d'actions le favorisant, auquel l'intimée s'était opposée. Dans ces circonstances, il se justifie de retenir, sous l'angle de la vraisemblance, que l'atteinte subie par l'intimée risque de lui causer un préjudice difficilement réparable.”
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