49 commentaries
Wenn die Statuten vorsehen, dass Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder mittels elektronischer Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen zu erfolgen haben, sind Einberufungen der Generalversammlung nach diesen statutarischen Zustellmodalitäten vorzunehmen. Eine ausschliessliche Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt genügt in einem solchen Fall nicht und verletzt Art. 700 Abs. 1 OR.
“4 OR beim Richter beantragen könne, dass die Einberufung der GV und die Traktandierung des Verhandlungsgegenstands einschliesslich der entsprechenden Anträge angeordnet werde. Die Erstinstanz habe jedoch zum Einberufungsrecht erwogen, es fehle dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, da am 19. September 2020 bereits eine ordentliche GV zum Geschäftsjahr 2019 stattgefunden habe, zu der mittels Publikation im SHAB frist- und formgerecht eingeladen worden sei. Die Erstinstanz habe sich dabei auf Art. 37 der Statuten der B.____ AG in der Fassung vom 17. Oktober 2007 gestützt. Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug ergebe sich aber, dass anfangs August 2013 mittels einer Statutenänderung beschlossen worden sei, dass künftig Mitteilungen an die Aktionäre der B.____ AG durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen sollten. Damit verletze die Einberufung der ordentlichen GV vom 19. September 2020 nicht nur Art. 700 Abs. 2 OR (Nichttraktandierung), sondern auch die statutarischen Einberufungsbestimmungen der B.____ AG (Art. 700 Abs. 1 OR). Ebenso seien die Vorschriften betreffend Bekanntgabe des Geschäftsberichts (Art. 696 Abs. 2 OR) nicht eingehalten worden. Zumal die letzten zwei mittels SHAB-Publikation einberufenen Generalversammlungen zum Geschäftsjahr 2019 auf Samstag, 19. September 2020, um 07:00 Uhr und zum Geschäftsjahr 2020 auf Samstag, 1. Mai 2021 (kantonaler Feiertag), um 07:45 Uhr jeweils in den Räumlichkeiten des Rechtsvertreters der B.____ AG terminiert worden seien, könne die Ansicht von A.____ nachvollzogen werden, wonach aus dem Verhalten der B.____ AG erkennbar sei, dass diese die Ausübung seiner Aktionärsrechte verhindern wolle. Aufgrund all dieser geschilderten Umstände sei von Amtes wegen die Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse vom 19. September 2020 gemäss Art. 706b OR festzustellen. Die Prozesskosten wurden ausgangsgemäss zu 1/5 A.____ und zu 4/5 der B.____ AG auferlegt. P. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. August 2021 beantragte die B.____ AG beim Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 1.”
“; 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.3), hat der Berufungskläger in Rz. 8 seines Gesuchs vom 3. August 2020 - wenn auch in einem anderen Kontext - auf die Gesellschaftsstatuten vom 6. August 2013 hingewiesen. Die Vorinstanz hätte demnach auf die aktenkundigen Informationen aus dem eingereichten Handelsregisterauszug abstellen dürfen bzw. sollen, um daraus den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Seit der am xy. August 2013 in das Handelsregister eingetragenen und am yz. August 2013 publizierten Statutenänderung können also Mitteilungen an die Aktionäre der Berufungsbeklagten nur noch durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen rechtswirksam erfolgen. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG vom 19. September 2020 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am xx. August 2020 wurden die statutarischen Bestimmungen der Berufungsbeklagten nicht eingehalten. Folglich liegt eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 700 Abs. 1 OR vor. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt. Nachstehend ist zu prüfen, welche Rechtswirkungen diese formellen Mängel bei der Einberufung der GV auf die Versammlungsbeschlüsse vom 19. September 2020 haben.”
Individualanträge eines Aktionärs (z. B. auf Ausstellung/Nichteintreten oder auf Verschiebung) sind nach Art. 700 Abs. 4 OR als solche vor und auch während der Generalversammlung zulässig, sofern sie sich innerhalb der in der Einberufung umrissenen Verhandlungsgegenstände bewegen. Liegt ein solcher Individualantrag vor, hätte er vor der materiellen Beratung und Beschlussfassung der Generalversammlung zur Behandlung vorgelegt werden müssen. Zu prüfen bleibt allenfalls, ob der Verwaltungsrat ein besonderes Zurückbehaltungsrecht im Sinne der Rechtsprechung geltend machen kann; ohne einen solchen Rechtsgrund darf der Verwaltungsrat den Antrag nicht vorenthalten.
“Dass der vorliegend zu beurteilende Antrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung der traktandierten Statutenrevision innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben liegt, ist offensichtlich und wurde auch seitens der Berufungsklägerin nicht angezweifelt. Daraus folgt, dass dieser Individualantrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung der D. ____ gemäss Art. 700 Abs. 4 OR der Generalversammlung vor der materiellen Beratung und Beschlussfassung hätte vorgelegt werden müssen. Die von der Berufungsklägerin vorgetragenen Ausführungen zum Vorlagezwang rechtskonform traktandierter Geschäfte sowie zur ausnahmsweise zulässigen Absetzung derselben, sind zwar rechtlich nachvollziehbar, tangieren indessen das individuelle Antragsrecht der Aktionärin auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung des Traktandums zur Statutenrevision nicht. Demnach ist auch nicht mehr näher auf die Voraussetzungen einzugehen, unter welchen eine Absetzung ausnahmsweise zulässig ist und ob diese im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären oder nicht. Vielmehr gilt es nachstehend zu beurteilen, ob der Verwaltungsrat diesen Antrag der Generalversammlung aufgrund bestehenden Sonderrechts zu Art. 700 Abs. 4 OR zurecht vorenthielt oder ob er diesen den übrigen Aktionären auch im vorliegenden Fall zur Beratung und Beschlussfassung hätte vorlegen müssen.”
“In jedem Fall ist der betreffende Antrag in Ausübung des individuellen Antragsrechts der betreffenden Aktionärin im Sinne von Art. 700 Abs. 4 OR erfolgt. Somit ist der Vorinstanz zusammenfassend, wenn auch mit einer anderen Begründung, im Ergebnis beizupflichten, dass im vorliegenden Fall von einem zulässigen Individualantrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung im Sinne von Art. 700 Abs. 4 OR auszugehen ist. Das Antragsrecht nach Art. 700 Abs. 4 OR ermöglicht jedem einzelnen Aktionär, vor und auch noch während der Generalversammlung ohne vorgängige Ankündigung schriftlich oder mündlich Anträge zu stellen, die sich inhaltlich im Rahmen rechtsgenüglich angekündigter Verhandlungsgegenstände bewegen. Dass der vorliegend zu beurteilende Antrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung der traktandierten Statutenrevision innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben liegt, ist offensichtlich und wurde auch seitens der Berufungsklägerin nicht angezweifelt. Daraus folgt, dass dieser Individualantrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung der D. ____ gemäss Art. 700 Abs. 4 OR der Generalversammlung vor der materiellen Beratung und Beschlussfassung hätte vorgelegt werden müssen. Die von der Berufungsklägerin vorgetragenen Ausführungen zum Vorlagezwang rechtskonform traktandierter Geschäfte sowie zur ausnahmsweise zulässigen Absetzung derselben, sind zwar rechtlich nachvollziehbar, tangieren indessen das individuelle Antragsrecht der Aktionärin auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung des Traktandums zur Statutenrevision nicht. Demnach ist auch nicht mehr näher auf die Voraussetzungen einzugehen, unter welchen eine Absetzung ausnahmsweise zulässig ist und ob diese im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären oder nicht. Vielmehr gilt es nachstehend zu beurteilen, ob der Verwaltungsrat diesen Antrag der Generalversammlung aufgrund bestehenden Sonderrechts zu Art. 700 Abs. 4 OR zurecht vorenthielt oder ob er diesen den übrigen Aktionären auch im vorliegenden Fall zur Beratung und Beschlussfassung hätte vorlegen müssen.”
“Dass der vorliegend zu beurteilende Antrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung der traktandierten Statutenrevision innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben liegt, ist offensichtlich und wurde auch seitens der Berufungsklägerin nicht angezweifelt. Daraus folgt, dass dieser Individualantrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung der D. ____ gemäss Art. 700 Abs. 4 OR der Generalversammlung vor der materiellen Beratung und Beschlussfassung hätte vorgelegt werden müssen. Die von der Berufungsklägerin vorgetragenen Ausführungen zum Vorlagezwang rechtskonform traktandierter Geschäfte sowie zur ausnahmsweise zulässigen Absetzung derselben, sind zwar rechtlich nachvollziehbar, tangieren indessen das individuelle Antragsrecht der Aktionärin auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung des Traktandums zur Statutenrevision nicht. Demnach ist auch nicht mehr näher auf die Voraussetzungen einzugehen, unter welchen eine Absetzung ausnahmsweise zulässig ist und ob diese im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären oder nicht. Vielmehr gilt es nachstehend zu beurteilen, ob der Verwaltungsrat diesen Antrag der Generalversammlung aufgrund bestehenden Sonderrechts zu Art. 700 Abs. 4 OR zurecht vorenthielt oder ob er diesen den übrigen Aktionären auch im vorliegenden Fall zur Beratung und Beschlussfassung hätte vorlegen müssen.”
Die Einberufung muss alle an der Generalversammlung traktandierten Geschäfte nennen und so formuliert sein, dass ein durchschnittlicher Aktionär den Gegenstand klar versteht und sich entsprechend vorbereiten kann. Ist die Formulierung unklar, ist der Beschluss in der Regel anfechtbar bzw. annulierungspflichtig. Nichtigkeit kommt insbesondere bei Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften oder bei Beschlüssen zu nicht angekündigten Traktanden in Betracht; bei formellen Mängeln ist zudem die Voraussetzung zu prüfen, dass ein korrekter Verlauf der Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (Kausalität).
“Toutefois, le vice de procédure formel ne peut entraîner la nullité d'une décision que si un déroulement correct de la procédure aurait abouti à une décision (hypothétique) différente (lien de causalité entre le vice invoqué et le contenu de la décision) (arrêts du Tribunal fédéral 4A_141/2020 du 4 septembre 2020 consid. 3.2; 4A_516/2106 du 18 août 2017 consid. 6.2; 4A_197/2008 du 24 juin 2008 consid. 2.3). 4.1.2 D'après la jurisprudence et la doctrine, la nullité doit être retenue lorsque les règles impératives relatives à la prise de décisions n'ont pas été respectées. Tel est en particulier le cas des décisions prises lors d'une assemblée générale convoquée irrégulièrement, par exemple avec convocation de quelques-uns des actionnaires seulement, ou de décisions votées par des personnes qui ne sont plus actionnaires (ATF 115 II 468 c. 3b, JdT 1990 I 374 et les références citées; 71 I 383; 78 III 33; RSJ 1947 p. 224; Bockli, Schweizer Aktienrecht, § 16 n. 159ss; Montavon, Droit suisse de la SA, p. 536). La convocation à l'assemblée générale doit mentionner tous les objets portés à l'ordre du jour (art. 700 al. 2 CO). L'énonciation de chacun des points doit être clairement compréhensible pour un actionnaire moyen (ATF 121 III 420 consid. 2a, JdT 1997 I 111). Le conseil d'administration est tenu de renseigner explicitement et avec précision les actionnaires sur les objets portés à l'ordre du jour afin qu'ils puissent non seulement se préparer en vue de l'assemblée générale mais aussi s'assurer la nécessité de leur participation. Toutefois, un objet porté à l'ordre du jour ne doit pas nécessairement annoncer avec précision tout ce qui peut se rattacher à lui d'une manière quelconque ou que sa formulation n'exclut manifestement pas (ATF 103 II 141, JdT 1978 I 562). Aucune décision ne peut en principe être prise sur des objets qui ne figurent pas à l'ordre du jour (art. 700 al. 3 CO). De telles décisions seraient, le cas échéant, nulles (art. 706b CO). En revanche, si un objet porté à l'ordre du jour n'est pas énoncé de façon suffisamment claire, la décision de l'assemblée générale est sujette à annulation (Peter/Cavadini, in Commentaire Romand, CO II, n.”
Art. 700 Abs. 4 OR erlaubt eine summarische Darstellung der Verhandlungsgegenstände in der Einberufung. Gleichwohl gelten die Anforderungen von Art. 700 Abs. 2 OR: Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit dieser sich vorbereiten oder über die Teilnahme entscheiden kann. Allgemeine Bezeichnungen wie «Wahlen» erfassen nicht ohne Weiteres das Gegenteil (z. B. «Abwahlen»).
“Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, nicht gegen das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verstossen zu haben, denn in der publizierten Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 sei unter Ziffer 6 das Traktandum «Wahlen» bereits erfasst und eine nochmalige Traktandierung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Berufungskläger wäre es offen gestanden, anlässlich der GV vom 19. September 2020 seine Anträge gemäss Art. 700 Abs. 4 OR einzubringen. Diesem Einwand der Berufungsbeklagten ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 700 Abs. 2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss also genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil, die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S.”
Wurden nicht alle Aktionäre ordnungsgemäss zur Generalversammlung geladen, so sind die während dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nichtig. Dies gilt ausnahmslos und unabhängig von der Zahl der nicht eingeladenen Aktionäre sowie davon, ob deren Stimmen das Ergebnis hätten beeinflussen können.
“689 CO, negli affari sociali l’azionista esercita i suoi diritti nell’assemblea generale, in particolare quelli che concernono la designazione degli organi, l’approvazione della relazione sulla gestione e la deliberazione sull’impiego dell’utile. Il diritto degli azionisti di essere convocati all’assemblea (art. 699 ss. CO) e i diritti che consentono loro di richiederne la convocazione o di inserire un punto all'ordine del giorno (art. 699 e 699b CO) sono volti a garantire che l'assemblea generale abbia luogo, che gli azionisti vi partecipino e che possano prendere decisioni su questioni che li riguardano (CR-CO II – R. TRIGO TRINDADE, 2. ed., art. 689 CO n. 6). L’art. 700 cpv. 1 CO, che prevede che il consiglio d’amministrazione comunichi agli azionisti la convocazione dell’assemblea generale almeno 20 giorni prima di quello fissato per l’adunanza, serve a proteggere gli azionisti, garantendo un tempo sufficiente per la preparazione dell’assemblea generale (OFK – J. KREN KOSTKIEWICZ / S. WOLF / M. AMSTUTZ / R. FANKHAUSER, 4. ed., art. 700 CO). La convocazione deve essere trasmessa a tutti gli azionisti. Le decisioni prese durante un’assemblea generale alla quale non sono stati convocati tutti gli azionisti (senza eccezione) sono nulle, indipendentemente dal numero di azioni in possesso degli azionisti non convocati e dal fatto di sapere se l’azionista che non è stato convocato avrebbe potuto, con il suo voto, impedire la deliberazione (BSK OR II – D. DUBS / R. TRUFFER, 6. ed., art. 700 CO n. 1; CR-CO II – H. PETER / F. BIRCHLER, op. cit., art. 706b CO n. 11; DTF 137 III 460, consid. 3.3.). 3.4.2. Il modo di convocazione dell’assemblea generale viene anche regolato dallo statuto della società. Ai sensi dell’art. 12, è previsto che ogni qualvolta sia necessario, in modo particolare nei casi previsti dalla legge, il consiglio di amministrazione convoca assemblee generali straordinarie (cpv. 2); il consiglio di amministrazione deve convocare assemblee generali straordinarie entro venti giorni se azionisti che rappresentano almeno il dieci per cento del capitale azionario lo richiedono per scritto indicando gli oggetti all’ordine del giorno e le proposte (cpv.”
“699 e 699b CO) sono volti a garantire che l'assemblea generale abbia luogo, che gli azionisti vi partecipino e che possano prendere decisioni su questioni che li riguardano (CR-CO II – R. TRIGO TRINDADE, 2. ed., art. 689 CO n. 6). L’art. 700 cpv. 1 CO, che prevede che il consiglio d’amministrazione comunichi agli azionisti la convocazione dell’assemblea generale almeno 20 giorni prima di quello fissato per l’adunanza, serve a proteggere gli azionisti, garantendo un tempo sufficiente per la preparazione dell’assemblea generale (OFK – J. KREN KOSTKIEWICZ / S. WOLF / M. AMSTUTZ / R. FANKHAUSER, 4. ed., art. 700 CO). La convocazione deve essere trasmessa a tutti gli azionisti. Le decisioni prese durante un’assemblea generale alla quale non sono stati convocati tutti gli azionisti (senza eccezione) sono nulle, indipendentemente dal numero di azioni in possesso degli azionisti non convocati e dal fatto di sapere se l’azionista che non è stato convocato avrebbe potuto, con il suo voto, impedire la deliberazione (BSK OR II – D. DUBS / R. TRUFFER, 6. ed., art. 700 CO n. 1; CR-CO II – H. PETER / F. BIRCHLER, op. cit., art. 706b CO n. 11; DTF 137 III 460, consid. 3.3.). 3.4.2. Il modo di convocazione dell’assemblea generale viene anche regolato dallo statuto della società. Ai sensi dell’art. 12, è previsto che ogni qualvolta sia necessario, in modo particolare nei casi previsti dalla legge, il consiglio di amministrazione convoca assemblee generali straordinarie (cpv. 2); il consiglio di amministrazione deve convocare assemblee generali straordinarie entro venti giorni se azionisti che rappresentano almeno il dieci per cento del capitale azionario lo richiedono per scritto indicando gli oggetti all’ordine del giorno e le proposte (cpv. 3). L’art. 13 prevede inoltre che l’assemblea generale è convocata dal consiglio di amministrazione e, quando occorre, dall’ufficio di revisione. Il diritto di convocazione spetta anche ai liquidatori (cpv.”
Verweigert der Verwaltungsrat, einen von einem Aktionär im Sinne von Art. 700 Abs. 3 OR gestellten Antrag der Generalversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten, gilt dies nach der Rechtsprechung als Verweigerung der Generalversammlung. In einem solchen Fall kann der Aktionär den Rechtsweg prüfen, namentlich ein Gesuch um gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers.
“1 CO, tout actionnaire peut proposer à l'assemblée générale l'institution d'un contrôle spécial afin d'élucider des faits déterminés, si cela est nécessaire à l'exercice de ses droits et s'il a déjà usé de son droit à être renseigné ou à consulter les pièces. Si l'assemblée générale ne donne pas suite à la proposition, des actionnaires représentant 10% au moins du capital-actions ou des actions d'une valeur nominale de deux millions de francs peuvent, dans les trois mois, demander au juge la désignation d'un contrôleur spécial (art. 697b al. 1 CO). Les requérants ont droit à la désignation d'un contrôleur spécial lorsqu'ils rendent vraisemblable que des fondateurs ou des organes ont violé la loi ou les statuts et qu'ils ont ainsi causé un préjudice à la société ou aux actionnaires (art. 697b al. 2 CO). En vertu de l'art. 656b al. 3 CO, en cas d'institution d'un contrôle spécial contre la volonté de l'assemblée générale, le montant du capital-participation doit être ajouté à celui du capital-actions. Avant de s'adresser au juge, l'actionnaire doit ainsi proposer à l'assemblée générale l'institution d'un contrôle spécial. Il n'est pas nécessaire que ce point soit porté à l'ordre du jour (art. 700 al. 3 CO); le conseil d'administration a l'obligation de soumettre la proposition au vote de l'assemblée générale; s'il s'y refuse, son attitude équivaut à un refus de l'assemblée générale elle-même et l'actionnaire pourra s'adresser au juge (ATF 138 III 252 consid. 3.1; ATF 133 III 133 consid. 3.2). b) En l'espèce, lors de l'assemblée générale ordinaire du 6 décembre 2019, le requérant a demandé qu'il soit répondu aux questions relatives aux indemnités versées directement ou indirectement aux entreprises contrôlées directement ou indirectement par [...] et [...] au courant de l’exercice 2018/2019 (question no 2), au statut de ces entreprises (question no 3), aux transactions effectuées avec des parties liées durant ce même exercice (question no 4), aux indemnités et prestations versées directement ou indirectement à [...] et [...] ainsi qu’à des personnes qui leur sont proches durant l’exercice 2018/2019 (question no 7), et aux dépenses équivalentes aux dividendes qui auraient été effectuées à cette période (question no 8).”
“1 CO, tout actionnaire peut proposer à l'assemblée générale l'institution d'un contrôle spécial afin d'élucider des faits déterminés, si cela est nécessaire à l'exercice de ses droits et s'il a déjà usé de son droit à être renseigné ou à consulter les pièces. Si l'assemblée générale ne donne pas suite à la proposition, des actionnaires représentant 10% au moins du capital-actions ou des actions d'une valeur nominale de deux millions de francs peuvent, dans les trois mois, demander au juge la désignation d'un contrôleur spécial (art. 697b al. 1 CO). Les requérants ont droit à la désignation d'un contrôleur spécial lorsqu'ils rendent vraisemblable que des fondateurs ou des organes ont violé la loi ou les statuts et qu'ils ont ainsi causé un préjudice à la société ou aux actionnaires (art. 697b al. 2 CO). En vertu de l'art. 656b al. 3 CO, en cas d'institution d'un contrôle spécial contre la volonté de l'assemblée générale, le montant du capital-participation doit être ajouté à celui du capital-actions. Avant de s'adresser au juge, l'actionnaire doit ainsi proposer à l'assemblée générale l'institution d'un contrôle spécial. Il n'est pas nécessaire que ce point soit porté à l'ordre du jour (art. 700 al. 3 CO); le conseil d'administration a l'obligation de soumettre la proposition au vote de l'assemblée générale; s'il s'y refuse, son attitude équivaut à un refus de l'assemblée générale elle-même et l'actionnaire pourra s'adresser au juge (ATF 138 III 252 consid. 3.1; ATF 133 III 133 consid. 3.2). b) Le droit à l’information est l’un des droits fondamentaux de l’actionnaire. Ce droit à l’information est composé de trois paliers : en premier lieu, la communication spontanée des rapports de gestion et de révision (art. 696 CO), puis le droit d’être renseigné sur les affaires de la société (art. 697 CO) et enfin, le droit de demander l’institution d’un contrôle spécial (art. 697a ss CO). De tels droits à l’information de l’actionnaire subsistent en cas d’insolvabilité et/ou de faillite ou de procédure concordataire. Outre les trois paliers susmentionnés, l’actionnaire est titulaire de deux autres droits aux renseignements, plus ponctuels cette fois-ci : le droit de consulter le procès-verbal de l’assemblée générale (art.”
“1 CO, tout actionnaire peut proposer à l'assemblée générale l'institution d'un contrôle spécial afin d'élucider des faits déterminés, si cela est nécessaire à l'exercice de ses droits et s'il a déjà usé de son droit à être renseigné ou à consulter les pièces. Si l'assemblée générale ne donne pas suite à la proposition, des actionnaires représentant 10% au moins du capital-actions ou des actions d'une valeur nominale de deux millions de francs peuvent, dans les trois mois, demander au juge la désignation d'un contrôleur spécial (art. 697b al. 1 CO). Les requérants ont droit à la désignation d'un contrôleur spécial lorsqu'ils rendent vraisemblable que des fondateurs ou des organes ont violé la loi ou les statuts et qu'ils ont ainsi causé un préjudice à la société ou aux actionnaires (art. 697b al. 2 CO). En vertu de l'art. 656b al. 3 CO, en cas d'institution d'un contrôle spécial contre la volonté de l'assemblée générale, le montant du capital-participation doit être ajouté à celui du capital-actions. Avant de s'adresser au juge, l'actionnaire doit ainsi proposer à l'assemblée générale l'institution d'un contrôle spécial. Il n'est pas nécessaire que ce point soit porté à l'ordre du jour (art. 700 al. 3 CO); le conseil d'administration a l'obligation de soumettre la proposition au vote de l'assemblée générale; s'il s'y refuse, son attitude équivaut à un refus de l'assemblée générale elle-même et l'actionnaire pourra s'adresser au juge (ATF 138 III 252 consid. 3.1; ATF 133 III 133 consid. 3.2). b) En l'espèce, lors de l'assemblée générale ordinaire du 30 avril 2021, le requérant a demandé qu'il soit répondu aux questions que son conseil a adressées au conseil de l’intimée par courrier du 22 avril 2021. Il s’agissait de questions relatives à la gestion actuelle de l’intimée, au licenciement des employés au mois d’avril 2021, à la liste des clients de la société, à la résiliation des mandats confiés et à leur transfert à des personnes ou sociétés tierces, au recrutement du personnel en remplacement des employés licenciés, et à l’état financier historique et prospectif de l’intimée pour les exercices 2021 à 2023. Il n’est pas établi que le conseil d’administration ait répondu à ce courrier, ni que le requérant ait obtenu de réponses lors de l'assemblée générale ordinaire du 30 avril 2021, dont il n’a par ailleurs pas obtenu le procès-verbal.”
Sind in den Statuten Mitteilungen an die Aktionäre ausdrücklich auf Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch eingetragenen Adressen beschränkt, kann eine ausschliessliche Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt diese statutarisch vorgeschriebene Form nicht ersetzen. Wird trotzdem nur über das SHAB einberufen, liegt eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 700 Abs. 1 OR vor.
“Abzustellen ist dabei - wie der Berufungskläger zu Recht ausführt - auf die im Handelsregister eingetragene Statutenänderung der B.____ AG vom 6. August 2013, wonach Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen müssen. Zum einen ist bereits erwogen worden, dass der Berufungskläger als Aktionär der B.____ AG in das entsprechende Aktienbuch hätte aufgenommen werden müssen bzw. aufzunehmen ist (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). Er hätte daher zur ordentlichen GV der B.____ AG eingeladen werden müssen. Zum anderen ergibt sich aus den Statuten vom 6. August 2013, dass die Einladung der Aktionäre zu dieser GV nur durch Brief oder elektronische Medien hätte erfolgen dürfen. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG vom 19. September 2020 durch SHAB-Publikation am xy. August 2020 wurden die statutarischen Bestimmungen der Berufungsbeklagten nicht eingehalten. Folglich liegt eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 700 Abs. 1 OR vor. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt.”
“Abzustellen ist dabei - wie der Berufungskläger zu Recht ausführt - auf die im Handelsregister eingetragene Statutenänderung der B.____ AG vom 6. August 2013, wonach Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen müssen. Zum einen ist bereits erwogen worden, dass der Berufungskläger als Aktionär der B.____ AG in das entsprechende Aktienbuch hätte aufgenommen werden müssen bzw. aufzunehmen ist (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). Er hätte daher zur ordentlichen GV der B.____ AG eingeladen werden müssen. Zum anderen ergibt sich aus den Statuten vom 6. August 2013, dass die Einladung der Aktionäre zu dieser GV nur durch Brief oder elektronische Medien hätte erfolgen dürfen. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG vom 19. September 2020 durch SHAB-Publikation am xy. August 2020 wurden die statutarischen Bestimmungen der Berufungsbeklagten nicht eingehalten. Folglich liegt eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 700 Abs. 1 OR vor. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt.”
“; 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.3), hat der Berufungskläger in Rz. 8 seines Gesuchs vom 3. August 2020 - wenn auch in einem anderen Kontext - auf die Gesellschaftsstatuten vom 6. August 2013 hingewiesen. Die Vorinstanz hätte demnach auf die aktenkundigen Informationen aus dem eingereichten Handelsregisterauszug abstellen dürfen bzw. sollen, um daraus den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Seit der am xy. August 2013 in das Handelsregister eingetragenen und am yz. August 2013 publizierten Statutenänderung können also Mitteilungen an die Aktionäre der Berufungsbeklagten nur noch durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen rechtswirksam erfolgen. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG vom 19. September 2020 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am xx. August 2020 wurden die statutarischen Bestimmungen der Berufungsbeklagten nicht eingehalten. Folglich liegt eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 700 Abs. 1 OR vor. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt. Nachstehend ist zu prüfen, welche Rechtswirkungen diese formellen Mängel bei der Einberufung der GV auf die Versammlungsbeschlüsse vom 19. September 2020 haben.”
Die pauschale Angabe «Wahlen» in der Einberufung genügt nicht notwendigerweise, um konkrete Gegenanträge (z. B. Abberufung statt Wiederwahl) zu erfassen. Art. 700 Abs. 4 OR gilt nur für innerhalb der traktandierten Gegenstände gestellte Anträge. Die Verhandlungsgegenstände müssen so bestimmt bzw. bestimmbar sein, dass der durchschnittliche Aktionär erkennen kann, welche konkreten Anträge vorgesehen sind; sollen abweichende Wahl- oder Abwahlanträge zulässig sein, ist dies in der Einberufung ausdrücklich anzugeben oder die Anträge selbst aufzuführen. Fehlt eine solche Bestimmtheit, wäre über nicht bekannt gemachte, abweichende Anträge eine gültige Beschlussfassung grundsätzlich nicht gewährleistet.
“2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss somit genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S. 901, 902, in Fn 14 mit Verweis u.a. auf BGE 80 II 121 und kantonalrechtliche Entscheide). Das Antragsrecht des Aktionärs anlässlich der GV gemäss Art. 700 Abs. 4 OR steht ihm nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Berufungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine gültige Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xy. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen grundsätzlich nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können - bzw. wären diese anfechtbar gewesen -, selbst wenn der Berufungskläger an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art.”
“700 Abs. 4 OR steht nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau M. D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Berufungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xx. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können, selbst wenn dieser an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art. 700 Abs. 4 OR gestellt hätte. Sein Traktandierungsrecht gemäss Art. 699 Abs. 3 OR ist daher wie erwähnt verletzt worden.”
Gerichte können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung nach Art. 700 OR anordnen und den Verwaltungsrat zur Einberufung verpflichten. In den zitierten Entscheiden wurde eine Frist von sieben Tagen als nicht angemessen erachtet; stattdessen wurde die Einberufung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist angeordnet.
“________ Limited (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in U.________. Sie ist die Hauptaktionärin der A.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in V.________. Die Gesuchsgegnerin bezweckt weltweit den Erwerb und die Vermarktung von Rechten an Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hospitality. Die Gesuchstellerin hält 70 % der Aktien der Gesuchsgegnerin. Die übrigen 30 % der Aktien werden von drei Minderheitsaktionären gehalten. B. B.a. Mit Gesuch vom 8. Februar 2022 beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin. Mit Urteil vom 16. März 2022 (nachfolgend: Sachurteil) traf das Einzelgericht des Handelsgerichts folgende Anordnung: " 1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht eine ausserordentliche Generalversammlung nach den Vorschriften von Art. 700 OR einzuberufen und diese durchzuführen, und zwar mit folgenden Traktanden: 'Agenda item 1: Election in to the Board of Directors; Motion: Election of the following persons as members of the Company's Board of Directors: - Mr C.________ - Mrs D.________ and - Mr E.________ Agenda item 2: Miscellaneous'. " Zusätzlich ordnete es auf Antrag der Gesuchstellerin (leicht modifizierte) Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO an, und zwar mit folgendem Wortlaut: " 2. Für den Fall, dass die Einberufung und/oder Durchführung der Generalversammlung innert der [in] Ziffer 1 definierten Fristen am fehlenden Willen bzw. der fehlenden Fähigkeit der Gesuchsgegnerin, den Anwesenheitsvorschriften oder aus anderen Gründen scheitert, wird im Rahmen einer Ersatzvornahme ein noch zu bezeichnender Anwalt bzw. eine noch zu bezeichnende Anwältin beauftragt, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vorzuladen und diese durchzuführen [...] ". B.b. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch um die Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einberufungs- und Traktandie- rungsanspruch ausgewiesen ist. Immerhin ist der Gesuchsgegnerin zuzustimmen, dass eine Pflicht zur Einberufung innert sieben Tagen ab Urteilsdatum nicht an- gebracht ist (act. 7 Rz. 12). Das Gesuch ist gutzuheissen und die Gesuchsgegne- rin ist zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Be- schwerde ans Bundesgericht eine ausserordentliche Generalversammlung mit den oben erwähnten Traktanden nach den Vorschriften von Art. 700 OR einzube- rufen.”
Bei Einberufung durch einen Sachwalter beschränken sich dessen Pflichten auf die ordnungsgemässe Einberufung; die konkrete Ausgestaltung der Einberufung liegt in seinem Ermessen, wobei Form und Fristen den gesetzlichen Vorgaben (Art. 700 OR) folgen. Das Mandat des Sachwalters ist zu befristen; im vorliegenden Fall endet es mit der Durchführung der einzuberufenen Generalversammlung.
“April 2021 hat die Gesuchstellerin, die 51'000 von 100'000 Namenaktien hält, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (act. 3/20 S. 2). Der Sach- walter ist zu beauftragen, eine Generalsversammlung einzuberufen und die Wahl einer Revisionsstelle zu traktandieren. Mit diesen Anordnungen wird dem zentralen Rechtsbegehren Ziffer 1 der Ge- suchstellerin entsprochen. Zu den weiteren Rechtsbegehren ist folgendes festzu- halten: Dem Rechtsbegehren Ziffer 2 a wird mit den aufgeführten Anordnungen ebenfalls entsprochen, und in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 2 b ist festzuhal- ten, dass zuerst ein Verwaltungsrat zu wählen ist, bevor er Auskunft erteilen kann. Rechtsbegehren Ziffer 3 (in der ursprünglichen Fassung) wurde fallen gelassen. Bezüglich der Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5 (neue Fassung) ist nicht zu sehen, warum der Sachwalter das Aktienbuch komplettieren sollte. Aufgabe des Sach- walters ist einzig, die Generalversammlung ordnungsgemäss einzuberufen. Wie er diese Aufgabe bewältigt, ist ihm zu überlassen. Die Form - inkl. der Zeitrahmen - ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 700 OR). c. Das Mandat des Sachwalters ist zu befristen (Art. 731b Abs. 2 OR). Im vor- liegenden Fall endet das Sachwaltermandat mit Durchführung der vom Sachwal- ter einzuberufenden Generalversammlung. - 18 -”
Soweit die Statuten oder der Handelsregistereintrag bestimmte Mitteilungswege vorsehen (z.B. Brief oder elektronische Medien an im Aktienbuch verzeichnete Adressen), kann eine ausschliessliche Einladung durch SHAB‑Publikation unzureichend sein. In den entschiedenen Fällen führte dies zur Verletzung der statutarischen Einberufungsbestimmungen (Art. 700 Abs. 1 OR) und infolgedessen zur Verletzung von Art. 700 Abs. 2 OR (Nichttraktandierung).
“August 2013, wonach Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen müssen. Zum einen ist bereits erwogen worden, dass der Berufungskläger als Aktionär der B.____ AG in das entsprechende Aktienbuch hätte aufgenommen werden müssen bzw. aufzunehmen ist (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). Er hätte daher zur ordentlichen GV der B.____ AG eingeladen werden müssen. Zum anderen ergibt sich aus den Statuten vom 6. August 2013, dass die Einladung der Aktionäre zu dieser GV nur durch Brief oder elektronische Medien hätte erfolgen dürfen. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG vom 19. September 2020 durch SHAB-Publikation am xy. August 2020 wurden die statutarischen Bestimmungen der Berufungsbeklagten nicht eingehalten. Folglich liegt eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 700 Abs. 1 OR vor. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt.”
“Dies habe zur Folge, dass A.____ nach Art. 699 Abs. 4 OR beim Richter beantragen könne, dass die Einberufung der GV und die Traktandierung des Verhandlungsgegenstands einschliesslich der entsprechenden Anträge angeordnet werde. Die Erstinstanz habe jedoch zum Einberufungsrecht erwogen, es fehle dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, da am 19. September 2020 bereits eine ordentliche GV zum Geschäftsjahr 2019 stattgefunden habe, zu der mittels Publikation im SHAB frist- und formgerecht eingeladen worden sei. Die Erstinstanz habe sich dabei auf Art. 37 der Statuten der B.____ AG in der Fassung vom 17. Oktober 2007 gestützt. Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug ergebe sich aber, dass anfangs August 2013 mittels einer Statutenänderung beschlossen worden sei, dass künftig Mitteilungen an die Aktionäre der B.____ AG durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen sollten. Damit verletze die Einberufung der ordentlichen GV vom 19. September 2020 nicht nur Art. 700 Abs. 2 OR (Nichttraktandierung), sondern auch die statutarischen Einberufungsbestimmungen der B.____ AG (Art. 700 Abs. 1 OR). Ebenso seien die Vorschriften betreffend Bekanntgabe des Geschäftsberichts (Art. 696 Abs. 2 OR) nicht eingehalten worden. Zumal die letzten zwei mittels SHAB-Publikation einberufenen Generalversammlungen zum Geschäftsjahr 2019 auf Samstag, 19. September 2020, um 07:00 Uhr und zum Geschäftsjahr 2020 auf Samstag, 1. Mai 2021 (kantonaler Feiertag), um 07:45 Uhr jeweils in den Räumlichkeiten des Rechtsvertreters der B.____ AG terminiert worden seien, könne die Ansicht von A.____ nachvollzogen werden, wonach aus dem Verhalten der B.____ AG erkennbar sei, dass diese die Ausübung seiner Aktionärsrechte verhindern wolle. Aufgrund all dieser geschilderten Umstände sei von Amtes wegen die Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse vom 19. September 2020 gemäss Art. 706b OR festzustellen. Die Prozesskosten wurden ausgangsgemäss zu 1/5 A.____ und zu 4/5 der B.____ AG auferlegt. P. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3.”
“Dies habe zur Folge, dass der Kläger nach Art. 699 Abs. 4 OR beim Richter beantragen könne, es sei die Einberufung der GV und die Traktandierung des Verhandlungsgegenstands einschliesslich der Anträge anzuordnen. Die Erstinstanz habe jedoch - betreffend das Recht auf Einberufung einer GV - erwogen, es fehle dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, da am 19. September 2020 eine ordentliche GV zum Geschäftsjahr 2019 stattgefunden habe, zu der mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt frist- und formgerecht eingeladen worden sei. Die Erstinstanz habe sich dabei auf Art. 37 der Statuten der Beklagten in der Fassung vom 17. Oktober 2007 gestützt. Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug ergebe sich aber, dass anfangs August 2013 beschlossen worden sei, dass künftig Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen sollten. Damit verletze die Einberufung der ordentlichen GV vom 19. September 2020 nicht nur Art. 700 Abs. 2 OR (Nichttraktandierung), sondern auch die statutarischen Bestimmungen der Beklagten (Art. 700 Abs. 1 OR). Zudem seien auch die Vorschriften betreffend Bekanntgabe des Geschäftsberichts (Art. 696 Abs. 2 OR) nicht eingehalten worden. Diese formellen Mängel wögen schwer, da sie es dem Kläger verunmöglicht hätten, rechtzeitig von der GV zu erfahren und seine Aktionärsrechte wahrzunehmen. Dieser habe erst mit der erstinstanzlichen Gesuchsantwort der Beklagten vom 27. /28. September 2020 von der publizierten Einladung und der durchgeführten GV Kenntnis erlangt, was ihm ermöglicht habe, die an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse rechtzeitig anzufechten. Auch sei dessen Ansicht nachvollziehbar, aus dem Verhalten der Beklagten sei erkennbar, dass sie ihn an der Ausübung seiner Aktionärsrechte hindern wolle. Aufgrund all dieser Umstände sei von Amtes wegen (Art. 706b OR) die Nichtigkeit der Beschlüsse der GV vom 19. September 2020 festzustellen, womit das Rechtsschutzinteresse des Klägers hinsichtlich seiner mit Gesuch vom 3.”
Anträge von Aktionären gemäss Art. 700 Abs. 4 OR sind nur innerhalb der in der Einberufung genannten Traktanden zulässig. Allgemeine Bezeichnungen wie «Wahlen» decken nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres deren Gegenteil (z. B. «Abberufungen») ab. Konkrete, voneinander abweichende Anträge (z. B. Abberufung oder Neuwahl) müssen daher entweder als eigenes Traktandum aufgeführt oder unter dem bestehenden Traktandum ausdrücklich mitgeteilt werden; ansonsten ist die Gültigkeit einer darüber gefassten Beschlussfassung gefährdet.
“2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss somit genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S. 901, 902, in Fn 14 mit Verweis u.a. auf BGE 80 II 121 und kantonalrechtliche Entscheide). Das Antragsrecht des Aktionärs anlässlich der GV gemäss Art. 700 Abs. 4 OR steht ihm nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Berufungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine gültige Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xy. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen grundsätzlich nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können - bzw. wären diese anfechtbar gewesen -, selbst wenn der Berufungskläger an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art.”
“4 OR steht ihm nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Berufungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine gültige Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xy. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen grundsätzlich nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können - bzw. wären diese anfechtbar gewesen -, selbst wenn der Berufungskläger an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art. 700 Abs. 4 OR anlässlich der GV gestellt hätte. Sein Traktandierungsrecht gemäss Art. 699 Abs. 3 OR ist daher wie erwähnt verletzt worden.”
Die Einberufung muss alle zur Behandlung gelangenden Traktanden ausdrücklich aufführen. Die Bezeichnung jedes Traktandums hat für den durchschnittlichen Aktionär klar verständlich zu sein, damit er sich vorbereiten und entscheiden kann, ob seine Teilnahme notwendig ist.
“Toutefois, le vice de procédure formel ne peut entraîner la nullité d'une décision que si un déroulement correct de la procédure aurait abouti à une décision (hypothétique) différente (lien de causalité entre le vice invoqué et le contenu de la décision) (arrêts du Tribunal fédéral 4A_141/2020 du 4 septembre 2020 consid. 3.2; 4A_516/2106 du 18 août 2017 consid. 6.2; 4A_197/2008 du 24 juin 2008 consid. 2.3). 4.1.2 D'après la jurisprudence et la doctrine, la nullité doit être retenue lorsque les règles impératives relatives à la prise de décisions n'ont pas été respectées. Tel est en particulier le cas des décisions prises lors d'une assemblée générale convoquée irrégulièrement, par exemple avec convocation de quelques-uns des actionnaires seulement, ou de décisions votées par des personnes qui ne sont plus actionnaires (ATF 115 II 468 c. 3b, JdT 1990 I 374 et les références citées; 71 I 383; 78 III 33; RSJ 1947 p. 224; Bockli, Schweizer Aktienrecht, § 16 n. 159ss; Montavon, Droit suisse de la SA, p. 536). La convocation à l'assemblée générale doit mentionner tous les objets portés à l'ordre du jour (art. 700 al. 2 CO). L'énonciation de chacun des points doit être clairement compréhensible pour un actionnaire moyen (ATF 121 III 420 consid. 2a, JdT 1997 I 111). Le conseil d'administration est tenu de renseigner explicitement et avec précision les actionnaires sur les objets portés à l'ordre du jour afin qu'ils puissent non seulement se préparer en vue de l'assemblée générale mais aussi s'assurer la nécessité de leur participation. Toutefois, un objet porté à l'ordre du jour ne doit pas nécessairement annoncer avec précision tout ce qui peut se rattacher à lui d'une manière quelconque ou que sa formulation n'exclut manifestement pas (ATF 103 II 141, JdT 1978 I 562). Aucune décision ne peut en principe être prise sur des objets qui ne figurent pas à l'ordre du jour (art. 700 al. 3 CO). De telles décisions seraient, le cas échéant, nulles (art. 706b CO). En revanche, si un objet porté à l'ordre du jour n'est pas énoncé de façon suffisamment claire, la décision de l'assemblée générale est sujette à annulation (Peter/Cavadini, in Commentaire Romand, CO II, n.”
Es kann im Aktionärbindungsvertrag vorgesehen werden, von Anfang an zwei Verschiebungsdaten für die Generalversammlung festzulegen. Scheitert die Durchführung der Präsenzversammlung an vertraglichen Anwesenheitsvorschriften, ist die Generalversammlung erneut einzuberufen; spätestens im dritten Anlauf muss sie durchgeführt werden. Anschliessend ist nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 700 OR) vorzugehen.
“des Aktionärbindungsvertrages von Anfang an zwei Verschiebungsdaten für die Ge- neralversammlung festzusetzen, erscheint gesucht. Wie erwähnt, ist die Gesuch- stellerin zur Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung zu ver- pflichten. Wenn die Durchführung der Generalversammlung an vertraglichen An- wesenheitsvorschriften scheitern sollte, ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, er- neut eine Generalversammlung einzuberufen, bis diese - spätestens im dritten Anlauf - durchgeführt werden kann. Der Gesuchsgegnerin ist eine Frist von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht anzusetzen, um anschliessend nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 700 OR) eine ausser- ordentliche Generalversammlung einzuberufen.”
In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sowie die Anträge des Verwaltungsrates und diejenigen Anträge von Aktionären anzugeben, die die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Gegenstandes verlangt haben. Das Traktandierungsrecht steht im Wesentlichen dem Verwaltungsrat und bestimmten Aktionären mit erhöhter Beteiligung zu und muss vor der Einberufung geltend gemacht werden. Die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste verpflichtet die Gesellschaft, diesen an der Generalversammlung zu verhandeln.
“Als Aktionärinnen stehen diesen unterschiedliche Rechte, unter anderem auch Mitwirkungsrechte zu (Art. 692 ff. OR). Nach Art. 700 Abs. 1 OR ist die Generalversammlung der Aktionäre, das oberste Organ der Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 1 OR), spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben (Art. 700 Abs. 2 OR). Das Traktandierungsrecht steht im Wesentlichen dem Verwaltungsrat sowie gewissen Aktionären mit erhöhter Stimm- oder Kapitalbeteiligung zu. Letztere haben das Traktandierungsrecht vor der Einberufung der Generalversammlung geltend zu machen, damit mit der Einberufung zugleich auch die Traktanden bekanntzugeben sind (Dubs/Truffer, in: Basler Kommentar OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Art. 699 ORN 23 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, begründet die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste die Verpflichtung, an der Generalversammlung den fraglichen Gegenstand zu verhandeln.”
“Denn eine Einberufung hätte spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form zu erfolgen (Art. 700 Abs. 1 OR). Art. 12 der Statuten der C.________ AG vom ________ (Datum) (GB 9) sieht für die Einberufung Folgendes vor: Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die allfällige Revisionsstelle, unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Verhandlungsgegenstände und Anträge des Verwaltungsrates sowie allfälligen Anträgen von Aktionären einberufen. Die Einladung an die Aktionäre erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat den Hinweis zu enthalten, dass der Geschäftsbericht, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz und – sofern eine Revisionsstelle bestellt ist – der Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft den Aktionären während 20 Tagen vor der ordentlichen Generalversammlung zur Einsicht aufliegen und dass jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich eine Kopie dieser Unterlagen zugestellt wird. […] Über Gegenstände, die nicht in der Einladung angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge Begehrens eines Aktionärs.”
Wird ein Sachwalter bestellt, ist er damit zu beauftragen, die Generalversammlung ordnungsgemäss einzuberufen. Form und Fristen richten sich nach Art. 700 OR; die konkrete Durchführung der Einberufung liegt im Ermessen des Sachwalters. Das Sachwaltermandat kann befristet werden und endet im vorliegenden Fall mit der Durchführung der vom Sachwalter einzuberufenden Generalversammlung.
“April 2021 hat die Gesuchstellerin, die 51'000 von 100'000 Namenaktien hält, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (act. 3/20 S. 2). Der Sach- walter ist zu beauftragen, eine Generalsversammlung einzuberufen und die Wahl einer Revisionsstelle zu traktandieren. Mit diesen Anordnungen wird dem zentralen Rechtsbegehren Ziffer 1 der Ge- suchstellerin entsprochen. Zu den weiteren Rechtsbegehren ist folgendes festzu- halten: Dem Rechtsbegehren Ziffer 2 a wird mit den aufgeführten Anordnungen ebenfalls entsprochen, und in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 2 b ist festzuhal- ten, dass zuerst ein Verwaltungsrat zu wählen ist, bevor er Auskunft erteilen kann. Rechtsbegehren Ziffer 3 (in der ursprünglichen Fassung) wurde fallen gelassen. Bezüglich der Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5 (neue Fassung) ist nicht zu sehen, warum der Sachwalter das Aktienbuch komplettieren sollte. Aufgabe des Sach- walters ist einzig, die Generalversammlung ordnungsgemäss einzuberufen. Wie er diese Aufgabe bewältigt, ist ihm zu überlassen. Die Form - inkl. der Zeitrahmen - ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 700 OR). c. Das Mandat des Sachwalters ist zu befristen (Art. 731b Abs. 2 OR). Im vor- liegenden Fall endet das Sachwaltermandat mit Durchführung der vom Sachwal- ter einzuberufenden Generalversammlung. - 18 -”
Wenn ein Traktandum nicht hinreichend klar bezeichnet ist, kann die Beschlussfassung der Generalversammlung wegen dieses Mangels angefochten bzw. annulliert werden. Die Rechtsprechung verlangt jedoch Zurückhaltung bei der Annahme der Nichtigkeit; diese kommt nur bei schwerwiegenden Verletzungen der grundlegenden, geschriebenen oder ungeschriebenen Grundsätze des Gesellschaftsrechts in Betracht.
“L'énonciation de chacun des points doit être clairement compréhensible pour un actionnaire moyen (ATF 121 III 420 consid. 2a, JdT 1997 I 111). Le conseil d'administration est tenu de renseigner explicitement et avec précision les actionnaires sur les objets portés à l'ordre du jour afin qu'ils puissent non seulement se préparer en vue de l'assemblée générale mais aussi s'assurer la nécessité de leur participation. Toutefois, un objet porté à l'ordre du jour ne doit pas nécessairement annoncer avec précision tout ce qui peut se rattacher à lui d'une manière quelconque ou que sa formulation n'exclut manifestement pas (ATF 103 II 141, JdT 1978 I 562). Aucune décision ne peut en principe être prise sur des objets qui ne figurent pas à l'ordre du jour (art. 700 al. 3 CO). De telles décisions seraient, le cas échéant, nulles (art. 706b CO). En revanche, si un objet porté à l'ordre du jour n'est pas énoncé de façon suffisamment claire, la décision de l'assemblée générale est sujette à annulation (Peter/Cavadini, in Commentaire Romand, CO II, n. 15 et 16 ad art. 700 CO). La violation d’une norme statutaire n’a jamais pour conséquence la nullité d’une décision de l’assemblée générale (Peter/Cavadini, op. cit., n. 8 ad. art. 706b). 4.1.3 Conformément au principe de la sécurité du droit, la nullité ne doit être admise qu'avec retenue, en cas d'atteintes graves aux principes fondamentaux, écrits ou non écrits, du droit des sociétés (ATF 138 III 204 consid. 4.1; 137 III 460 consid. 3.3.2; 115 II 468 consid. 3b). 4.2 En l'espèce, l'appelant soutient que les décisions litigieuses seraient nulles à plusieurs titres. 4.2.1 En premier lieu, il se prévaut du fait que I______ et J______ n'étaient pas actionnaires, de sorte qu'ils n'étaient pas habilités à préparer et convoquer les assemblées générales, ni à être présents lors desdites assemblées, ni encore à voter ou à être élus. Se fondant sur l'ATF 137 III 503, l'appelant soutient que ces éléments constituent des vices graves qui n'exigent pas la preuve d'un lien de causalité entre le vice et le résultat. Comme l'a à juste titre relevé le Tribunal, les convocations aux assemblées générales de 2015 ont également été publiées dans la FOSC, conformément aux statuts, ce que l'appelant passe entièrement sous silence.”
“2 CO, sont mentionnés dans la convocation de l'assemblée générale les objets portés à l'ordre du jour, ainsi que les propositions des actionnaires qui ont demandé la convocation de l'assemblée ou l'inscription d'un objet à l'ordre du jour. La proposition des actionnaires doit présenter un lien évident avec le point de l'ordre du jour qu'elle concerne. Le degré de précision des propositions doit être suffisant. Sont insuffisants une référence à une annexe ou l'énoncé d'un simple mot clé. Certains auteurs soutiennent que la proposition doit toujours être formulée de manière positive. Cette opinion se fonde sur le fait que l'assemblée générale doit être mise face à une alternative simple et compréhensible : accepter ou refuser la proposition. Le refus d'une proposition par hypothèse négative ne signifie en effet pas nécessairement l'acceptation de son contraire. Par exemple, lorsqu'un groupe d'actionnaires propose de refuser la décharge, le refus de la proposition ne signifie pas que la décharge est donnée aux membres du conseil d'administration. La question qui doit être posée est donc de savoir si (oui ou non) la décharge est accordée (Peter/Cavadini, op. cit., n° 17 à 18a ad art. 700 CO). Si un objet porté à l'ordre au jour n'est pas énoncé de façon suffisamment claire, la décision de l'assemblée générale est sujette à annulation (Peter/Cavadini, op. cit., n° 16 ad art. 700 CO). 2.1.2 Le bien-fondé d'une requête en convocation au sens de l'art. 699 al. 4 CO ne s'apprécie qu'en examinant des questions formelles, c'est-à-dire celles de savoir si le requérant est actionnaire, s'il satisfait aux conditions formelles de l'art. 699 CO et si une demande de convocation a été effectivement adressée au conseil d'administration, à laquelle il n'a pas été donné suite dans un délai convenable. Le juge de la convocation ne procède ainsi à aucun examen matériel des requêtes de convocation et d'inscription à l'ordre du jour, car la convocation judiciaire est une pure mesure formelle dont le contenu ne lie ni l'assemblée générale, ni le juge saisi d'une action en contestation des décisions prises lors de l'assemblée générale convoquée judiciairement. Le juge saisi ne doit pas non plus décider si les décisions pour lesquelles l'assemblée est convoquée seront valables; ces questions ne seront au contraire examinées que dans le cadre d'une éventuelle action en annulation ou en nullité (art.”
Mit der Aktienrechtsrevision (Bundesgesetz vom 19. Juni 2020) wurde das Antragsrecht im Rahmen der Verhandlungsgegenstände in Art. 699b OR neu geregelt; Abs. 5 enthält das bisher in Art. 700 Abs. 4 OR verbriefte Recht. Die revidierten Bestimmungen traten am 1. Januar 2023 in Kraft; seit diesem Datum ist Art. 700 Abs. 4 OR in der geltenden Gesetzeslage nicht mehr massgeblich.
“Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 betreffend das Obligationenrecht (Aktienrecht) wurden unter anderem die Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Generalversammlung revidiert (AS 2020 4005). Das Traktandierungs- und Antragsrecht ist neu in Art. 699b OR geregelt. Dessen Abs. 5 enthält das bisher in Art. 700 Abs. 4 OR verbriefte Recht einer jeden Aktionärin, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände an der Generalversammlung Anträge zu stellen. Art. 701 Abs. 3 OR sieht neu vor, dass eine Generalversammlung auf schriftlichem Weg abgehalten werden kann, sofern nicht eine Aktionärin oder deren Vertreterin die mündliche Beratung verlangt. Die Art. 701c ff. OR regeln die Verwendung elektronischer Mittel für die Ausübung der Aktionärsrechte und die virtuelle Generalversammlung. Diese revidierten respektive neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2023 in Kraft getreten (AS 2022 109) und bilden daher im vorliegenden Fall nicht die massgebende Rechtsgrundlage. Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision gilt Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 nicht mehr (Art. 29 Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3).”
“Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 betreffend das Obligationenrecht (Aktienrecht) wurden unter anderem die Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Generalversammlung revidiert (AS 2020 4005). Das Traktandierungs- und Antragsrecht ist neu in Art. 699b OR geregelt. Dessen Abs. 5 enthält das bisher in Art. 700 Abs. 4 OR verbriefte Recht einer jeden Aktionärin, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände an der Generalversammlung Anträge zu stellen. Art. 701 Abs. 3 OR sieht neu vor, dass eine Generalversammlung auf schriftlichem Weg abgehalten werden kann, sofern nicht eine Aktionärin oder deren Vertreterin die mündliche Beratung verlangt. Die Art. 701c ff. OR regeln die Verwendung elektronischer Mittel für die Ausübung der Aktionärsrechte und die virtuelle Generalversammlung. Diese revidierten respektive neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2023 in Kraft getreten (AS 2022 109) und bilden daher im vorliegenden Fall nicht die massgebende Rechtsgrundlage. Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision gilt Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 nicht mehr (Art. 29 Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3).”
Wird die Einberufung nicht nach den statutarischen oder sonstigen formellen Vorgaben durchgeführt (etwa Einladung an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen), kann dadurch Art. 700 Abs. 2 OR verletzt werden; dies kann — wie in den zitierten Entscheidungen — zur Feststellung der Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse nach Art. 706b OR führen.
“Dies habe zur Folge, dass A.____ nach Art. 699 Abs. 4 OR beim Richter beantragen könne, dass die Einberufung der GV und die Traktandierung des Verhandlungsgegenstands einschliesslich der entsprechenden Anträge angeordnet werde. Die Erstinstanz habe jedoch zum Einberufungsrecht erwogen, es fehle dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, da am 19. September 2020 bereits eine ordentliche GV zum Geschäftsjahr 2019 stattgefunden habe, zu der mittels Publikation im SHAB frist- und formgerecht eingeladen worden sei. Die Erstinstanz habe sich dabei auf Art. 37 der Statuten der B.____ AG in der Fassung vom 17. Oktober 2007 gestützt. Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug ergebe sich aber, dass anfangs August 2013 mittels einer Statutenänderung beschlossen worden sei, dass künftig Mitteilungen an die Aktionäre der B.____ AG durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen sollten. Damit verletze die Einberufung der ordentlichen GV vom 19. September 2020 nicht nur Art. 700 Abs. 2 OR (Nichttraktandierung), sondern auch die statutarischen Einberufungsbestimmungen der B.____ AG (Art. 700 Abs. 1 OR). Ebenso seien die Vorschriften betreffend Bekanntgabe des Geschäftsberichts (Art. 696 Abs. 2 OR) nicht eingehalten worden. Zumal die letzten zwei mittels SHAB-Publikation einberufenen Generalversammlungen zum Geschäftsjahr 2019 auf Samstag, 19. September 2020, um 07:00 Uhr und zum Geschäftsjahr 2020 auf Samstag, 1. Mai 2021 (kantonaler Feiertag), um 07:45 Uhr jeweils in den Räumlichkeiten des Rechtsvertreters der B.____ AG terminiert worden seien, könne die Ansicht von A.____ nachvollzogen werden, wonach aus dem Verhalten der B.____ AG erkennbar sei, dass diese die Ausübung seiner Aktionärsrechte verhindern wolle. Aufgrund all dieser geschilderten Umstände sei von Amtes wegen die Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse vom 19. September 2020 gemäss Art. 706b OR festzustellen. Die Prozesskosten wurden ausgangsgemäss zu 1/5 A.____ und zu 4/5 der B.____ AG auferlegt. P. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3.”
“August 2013 hingewiesen. Die Vorinstanz hätte demnach auf die aktenkundigen Informationen aus dem eingereichten Handelsregisterauszug abstellen dürfen bzw. sollen, um daraus den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Seit der am xy. August 2013 in das Handelsregister eingetragenen und am yz. August 2013 publizierten Statutenänderung können also Mitteilungen an die Aktionäre der Berufungsbeklagten nur noch durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen rechtswirksam erfolgen. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG vom 19. September 2020 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am xx. August 2020 wurden die statutarischen Bestimmungen der Berufungsbeklagten nicht eingehalten. Folglich liegt eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 700 Abs. 1 OR vor. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt. Nachstehend ist zu prüfen, welche Rechtswirkungen diese formellen Mängel bei der Einberufung der GV auf die Versammlungsbeschlüsse vom 19. September 2020 haben.”
Der Verwaltungsrat hat zu prüfen, ob ein Individualantrag vor der materiellen Beratung der Generalversammlung hätte vorgelegt werden müssen. Im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich aus Art. 700 Abs. 4 OR ein Vorlagezwang für den betreffenden Antrag; es ist daher zu beurteilen, ob der Verwaltungsrat den Antrag wegen eines bestehenden Sonderrechts zu Art. 700 Abs. 4 OR zu Recht vorenthielt.
“Dass der vorliegend zu beurteilende Antrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung der traktandierten Statutenrevision innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben liegt, ist offensichtlich und wurde auch seitens der Berufungsklägerin nicht angezweifelt. Daraus folgt, dass dieser Individualantrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung der D. ____ gemäss Art. 700 Abs. 4 OR der Generalversammlung vor der materiellen Beratung und Beschlussfassung hätte vorgelegt werden müssen. Die von der Berufungsklägerin vorgetragenen Ausführungen zum Vorlagezwang rechtskonform traktandierter Geschäfte sowie zur ausnahmsweise zulässigen Absetzung derselben, sind zwar rechtlich nachvollziehbar, tangieren indessen das individuelle Antragsrecht der Aktionärin auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung des Traktandums zur Statutenrevision nicht. Demnach ist auch nicht mehr näher auf die Voraussetzungen einzugehen, unter welchen eine Absetzung ausnahmsweise zulässig ist und ob diese im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären oder nicht. Vielmehr gilt es nachstehend zu beurteilen, ob der Verwaltungsrat diesen Antrag der Generalversammlung aufgrund bestehenden Sonderrechts zu Art. 700 Abs. 4 OR zurecht vorenthielt oder ob er diesen den übrigen Aktionären auch im vorliegenden Fall zur Beratung und Beschlussfassung hätte vorlegen müssen.”
Die Einberufung hat die von den ersuchenden Aktionären gestellten Anträge zu enthalten. Diese Anträge müssen einen erkennbaren Bezug zum betreffenden Traktandum aufweisen und inhaltlich so bestimmt sein, dass die Generalversammlung darüber entscheiden kann. Eine blosse Verweisung auf eine Anlage oder die Angabe eines einzigen Schlagworts genügt nicht. In Rechtsprechung und Literatur wird zudem teilweise vertreten, dass Anträge möglichst positiv und klar zu formulieren sind, damit die Versammlung eine eindeutige Annahme- oder Ablehnungsentscheidung treffen kann.
“Elle doit notamment contenir l'ordre du jour désiré, ainsi que les propositions formulées par les actionnaires qui présentent la requête. Les objets portés à l'ordre du jour doivent pouvoir être concrétisés par une décision de l'assemblée générale. Le juge est tenu de vérifier si les conditions formelles et matérielles de la requête sont satisfaites (Peter/Cavadini, op. cit., n° 17 et 24 ad art. 699 CO). Selon le Message du Conseil fédéral concernant la révision du droit des sociétés anonymes, l'exigence de l'indication des propositions que veulent faire à l'assemblée générale les actionnaires qui en demandent la convocation est motivée par le fait qu'il incombe à celui qui veut déclencher la procédure de convocation et la tenue d'une assemblée générale de savoir auparavant exactement ce qu'il attend de cette dernière. Il doit en outre le faire connaître aux autres actionnaires, au conseil d'administration et aux organes de gestion, en l'annonçant dans sa demande de convocation (FF 1983 II 941). Aux termes de l'art. 700 al. 2 CO, sont mentionnés dans la convocation de l'assemblée générale les objets portés à l'ordre du jour, ainsi que les propositions des actionnaires qui ont demandé la convocation de l'assemblée ou l'inscription d'un objet à l'ordre du jour. La proposition des actionnaires doit présenter un lien évident avec le point de l'ordre du jour qu'elle concerne. Le degré de précision des propositions doit être suffisant. Sont insuffisants une référence à une annexe ou l'énoncé d'un simple mot clé. Certains auteurs soutiennent que la proposition doit toujours être formulée de manière positive. Cette opinion se fonde sur le fait que l'assemblée générale doit être mise face à une alternative simple et compréhensible : accepter ou refuser la proposition. Le refus d'une proposition par hypothèse négative ne signifie en effet pas nécessairement l'acceptation de son contraire. Par exemple, lorsqu'un groupe d'actionnaires propose de refuser la décharge, le refus de la proposition ne signifie pas que la décharge est donnée aux membres du conseil d'administration.”
“La requête adressée au conseil d'administration doit indiquer clairement quels sont les objets qui doivent être soumis à l'assemblée générale. Ceux-ci peuvent être exprimés sous forme de concept, ou présentés sous forme rédigée. La requête doit par ailleurs être complète et comporter la proposition concernant l'objet de l'ordre du jour dont l'inscription est requise (Peter/Cavadini, Commentaire romand, 2008, n° 17 ad art. 699 CO). Selon le Message du Conseil fédéral concernant la révision du droit des sociétés anonymes, l'exigence de l'indication des propositions que veulent faire à l'assemblée générale les actionnaires qui en demandent la convocation est motivée par le fait qu'il incombe à celui qui veut déclencher la procédure de convocation et la tenue d'une assemblée générale de savoir auparavant exactement ce qu'il attend de cette dernière. Il doit en outre le faire connaître aux autres actionnaires, au conseil d'administration et aux organes de gestion, en l'annonçant dans sa demande de convocation (FF 1983 II 941). Aux termes de l'art. 700 al. 2 CO, sont mentionnés dans la convocation de l'assemblée générale les objets portés à l'ordre du jour, ainsi que les propositions des actionnaires qui ont demandé la convocation de l'assemblée ou l'inscription d'un objet à l'ordre du jour. La proposition des actionnaires doit présenter un lien évident avec le point de l'ordre du jour qu'elle concerne. Le degré de précision des propositions doit être suffisant. Sont insuffisants une référence à une annexe ou l'énoncé d'un simple mot clé. Certains auteurs soutiennent que la proposition doit toujours être formulée de manière positive. Cette opinion se fonde sur le fait que l'assemblée générale doit être mise face à une alternative simple et compréhensible : accepter ou refuser la proposition. Le refus d'une proposition par hypothèse négative ne signifie en effet pas nécessairement l'acceptation de son contraire. Par exemple, lorsqu'un groupe d'actionnaires propose de refuser la décharge, le refus de la proposition ne signifie pas que la décharge est donnée aux membres du conseil d'administration.”
Bei Formmängeln der Einladung nach Art. 700 Abs. 1 OR kann dies zur Aufhebung eines angefochtenen Entscheids führen. Die Nichttraktandierung beantragter Verhandlungsgegenstände kann zugleich eine Verletzung von Art. 700 Abs. 2 OR darstellen und dadurch ein Rechtsschutzinteresse begründen.
“ist festzustellen, dass eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 696 Abs. 2 OR und Art. 700 Abs. 1 OR vorliegt. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers hinsichtlich seiner mit dem Gesuch vom 3. August 2020 gestellten Anträge zu bejahen, womit auf sein Gesuch vom 3. August 2020 einzutreten gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 29. März 2021 ist demnach aufzuheben.”
Für Traktanden, die keiner Abstimmung unterliegen und lediglich eine inhaltliche Beratung bzw. Diskussion zum Zweck des Meinungsaustauschs betreffen, genügt nach Art. 700 Abs. 4 OR eine summarische Bezeichnung in der Einberufung; eine detaillierte Vorankündigung der zu führenden Beratungen ist nicht erforderlich.
“La proposition des actionnaires doit présenter un lien évident avec le point de l'ordre du jour qu'elle concerne. Le degré de précision des propositions doit être suffisant. Sont insuffisants une référence à une annexe ou l'énoncé d'un simple mot clé. Certains auteurs soutiennent que la proposition doit toujours être formulée de manière positive. Cette opinion se fonde sur le fait que l'assemblée générale doit être mise face à une alternative simple et compréhensible : accepter ou refuser la proposition. Le refus d'une proposition par hypothèse négative ne signifie en effet pas nécessairement l'acceptation de son contraire. Par exemple, lorsqu'un groupe d'actionnaires propose de refuser la décharge, le refus de la proposition ne signifie pas que la décharge est donnée aux membres du conseil d'administration. La question qui doit être posée est donc de savoir si (oui ou non) la décharge est accordée (Peter/Cavadini, op. cit., n. 17 à 18a ad art. 700 CO). Il n'est cependant pas nécessaire d'annoncer à l'avance les délibérations qui ne doivent pas être suivies d'un vote (art. 700 al. 4 CO). Il s'agit en effet généralement là de discussions à l'occasion desquelles les actionnaires échangent leurs points de vue à propos de certaines questions, notamment d'ordre stratégique (Peter/Cavadini, op. cit., n. 25 ad art. 700 CO).”
“La proposition des actionnaires doit présenter un lien évident avec le point de l'ordre du jour qu'elle concerne. Le degré de précision des propositions doit être suffisant. Sont insuffisants une référence à une annexe ou l'énoncé d'un simple mot clé. Certains auteurs soutiennent que la proposition doit toujours être formulée de manière positive. Cette opinion se fonde sur le fait que l'assemblée générale doit être mise face à une alternative simple et compréhensible : accepter ou refuser la proposition. Le refus d'une proposition par hypothèse négative ne signifie en effet pas nécessairement l'acceptation de son contraire. Par exemple, lorsqu'un groupe d'actionnaires propose de refuser la décharge, le refus de la proposition ne signifie pas que la décharge est donnée aux membres du conseil d'administration. La question qui doit être posée est donc de savoir si (oui ou non) la décharge est accordée (Peter/Cavadini, op. cit., n° 17 à 18a ad art. 700 CO). Il n'est cependant pas nécessaire d'annoncer à l'avance les délibérations qui ne doivent pas être suivies d'un vote (art. 700 al. 4 CO). Il s'agit en effet généralement là de discussions à l'occasion desquelles les actionnaires échangent leurs points de vue à propos de certaines questions, notamment d'ordre stratégique (Peter/Cavadini, op. cit., n° 25 ad art. 700 CO). Si un objet porté à l'ordre au jour n'est pas énoncé de façon suffisamment claire, la décision de l'assemblée générale est sujette à annulation (Peter/Cavadini, op. cit., n° 16 ad art. 700 CO). 2.1.2 La requête de convocation adressée au juge par les actionnaires est formulée contre la société (Peter/Cavadini, op. cit., n° 15 et 25a ad art. 699 CO). 2.1.3 Le bien-fondé d'une requête en convocation au sens de l'art. 699 al. 4 CO ne s'apprécie qu'en examinant des questions formelles, c'est-à-dire celles de savoir si le requérant est actionnaire, s'il satisfait aux conditions formelles de l'art. 699 al. 3 CO et si une demande de convocation a été effectivement adressée au conseil d'administration, à laquelle il n'a pas été donné suite dans un délai convenable.”
Die Traktanden müssen so bezeichnet sein, dass sie für einen durchschnittlichen Aktionär klar verständlich sind und dieser seine Teilnahmebedürftigkeit beurteilen kann. Entscheide über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste erscheinen, sind grundsätzlich unzulässig und kämen gegebenenfalls als nichtig in Betracht (vgl. Art. 706b). Ergibt sich hingegen aus einer unklaren Traktandierung erst später, dass die Beschlussfassung für das angegebene Traktandum mangelhaft war, kommt eine Anfechtung/Annullation in Betracht; die Nichtigkeit ist aber nur zurückhaltend und bei gravierenden Eingriffen in grundlegende Grundsätze des Gesellschaftsrechts anzunehmen.
“3b, JdT 1990 I 374 et les références citées; 71 I 383; 78 III 33; RSJ 1947 p. 224; Bockli, Schweizer Aktienrecht, § 16 n. 159ss; Montavon, Droit suisse de la SA, p. 536). La convocation à l'assemblée générale doit mentionner tous les objets portés à l'ordre du jour (art. 700 al. 2 CO). L'énonciation de chacun des points doit être clairement compréhensible pour un actionnaire moyen (ATF 121 III 420 consid. 2a, JdT 1997 I 111). Le conseil d'administration est tenu de renseigner explicitement et avec précision les actionnaires sur les objets portés à l'ordre du jour afin qu'ils puissent non seulement se préparer en vue de l'assemblée générale mais aussi s'assurer la nécessité de leur participation. Toutefois, un objet porté à l'ordre du jour ne doit pas nécessairement annoncer avec précision tout ce qui peut se rattacher à lui d'une manière quelconque ou que sa formulation n'exclut manifestement pas (ATF 103 II 141, JdT 1978 I 562). Aucune décision ne peut en principe être prise sur des objets qui ne figurent pas à l'ordre du jour (art. 700 al. 3 CO). De telles décisions seraient, le cas échéant, nulles (art. 706b CO). En revanche, si un objet porté à l'ordre du jour n'est pas énoncé de façon suffisamment claire, la décision de l'assemblée générale est sujette à annulation (Peter/Cavadini, in Commentaire Romand, CO II, n. 15 et 16 ad art. 700 CO). La violation d’une norme statutaire n’a jamais pour conséquence la nullité d’une décision de l’assemblée générale (Peter/Cavadini, op. cit., n. 8 ad. art. 706b). 4.1.3 Conformément au principe de la sécurité du droit, la nullité ne doit être admise qu'avec retenue, en cas d'atteintes graves aux principes fondamentaux, écrits ou non écrits, du droit des sociétés (ATF 138 III 204 consid. 4.1; 137 III 460 consid. 3.3.2; 115 II 468 consid. 3b). 4.2 En l'espèce, l'appelant soutient que les décisions litigieuses seraient nulles à plusieurs titres. 4.2.1 En premier lieu, il se prévaut du fait que I______ et J______ n'étaient pas actionnaires, de sorte qu'ils n'étaient pas habilités à préparer et convoquer les assemblées générales, ni à être présents lors desdites assemblées, ni encore à voter ou à être élus.”
“3b, JdT 1990 I 374 et les références citées; 71 I 383; 78 III 33; RSJ 1947 p. 224; Bockli, Schweizer Aktienrecht, § 16 n. 159ss; Montavon, Droit suisse de la SA, p. 536). La convocation à l'assemblée générale doit mentionner tous les objets portés à l'ordre du jour (art. 700 al. 2 CO). L'énonciation de chacun des points doit être clairement compréhensible pour un actionnaire moyen (ATF 121 III 420 consid. 2a, JdT 1997 I 111). Le conseil d'administration est tenu de renseigner explicitement et avec précision les actionnaires sur les objets portés à l'ordre du jour afin qu'ils puissent non seulement se préparer en vue de l'assemblée générale mais aussi s'assurer la nécessité de leur participation. Toutefois, un objet porté à l'ordre du jour ne doit pas nécessairement annoncer avec précision tout ce qui peut se rattacher à lui d'une manière quelconque ou que sa formulation n'exclut manifestement pas (ATF 103 II 141, JdT 1978 I 562). Aucune décision ne peut en principe être prise sur des objets qui ne figurent pas à l'ordre du jour (art. 700 al. 3 CO). De telles décisions seraient, le cas échéant, nulles (art. 706b CO). En revanche, si un objet porté à l'ordre du jour n'est pas énoncé de façon suffisamment claire, la décision de l'assemblée générale est sujette à annulation (Peter/Cavadini, in Commentaire Romand, CO II, n. 15 et 16 ad art. 700 CO). La violation d’une norme statutaire n’a jamais pour conséquence la nullité d’une décision de l’assemblée générale (Peter/Cavadini, op. cit., n. 8 ad. art. 706b). 4.1.3 Conformément au principe de la sécurité du droit, la nullité ne doit être admise qu'avec retenue, en cas d'atteintes graves aux principes fondamentaux, écrits ou non écrits, du droit des sociétés (ATF 138 III 204 consid. 4.1; 137 III 460 consid. 3.3.2; 115 II 468 consid. 3b). 4.2 En l'espèce, l'appelant soutient que les décisions litigieuses seraient nulles à plusieurs titres. 4.2.1 En premier lieu, il se prévaut du fait que I______ et J______ n'étaient pas actionnaires, de sorte qu'ils n'étaient pas habilités à préparer et convoquer les assemblées générales, ni à être présents lors desdites assemblées, ni encore à voter ou à être élus.”
Bei schriftlicher Durchführung hätte den Aktionären eine Frist zur Einreichung von Anträgen zu den traktandierten Geschäften angeboten bzw. gesetzt und gegebenenfalls eine ergänzte Traktandenliste mit entsprechendem Abstimmungsbogen zugestellt werden können. Unterblieb dies, kann dadurch das Recht der Aktionäre, über gestellte Anträge (Art. 700 Abs. 4 OR) zu befinden, beeinträchtigt bzw. verletzt werden.
“Bei einer schriftlichen Durchführung wäre auch die Bestellung unabhängiger Stimmrechtsvertreter eine Option gewesen mit der Möglichkeit für die Aktionäre, dem Stimmrechtsvertreter entsprechende Weisungen auf dem Abstimmungsbogen zu erteilen, auch für nicht traktandierte Gegenstände. Und schliesslich hätte bei einer schriftlichen Durchführung den Aktionären mit der Einladung und Traktandenliste ohne weiteres eine Frist zur Einreichung der Anträge zu den traktandierten Gegenständen angesetzt werden können, um nach Ablauf der Antragsfrist eine allenfalls um die eingegangenen Anträge ergänzte Traktandenliste mit dem entsprechenden Abstimmungsbogen und allfälligen Begründungen der Anträge den Aktionären zur Beschlussfassung zugehen zu lassen. Mit dem Entscheid des Verwaltungsrates, keine dieser Möglichkeiten umzusetzen und die Abstimmung ohne den gestellten Aussetzungs- bzw. Verschiebungsantrag der D. ____ durchzuführen, wurde das Recht der Berufungsbeklagten über diesen Antrag zu befinden, unzulässigerweise ausgehebelt und damit rechtswidrig verletzt, was durch die Vorinstanz zutreffend erkannt wurde. Der gesetzeskonform gestellte Antrag der D. ____ (Art. 700 Abs. 4 OR) hätte der Berufungsbeklagten und allen anderen Aktionären der Generalversammlung vom 18. Juni 2020 zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen. Dass der Verwaltungsrat für die Statutenrevision, mithin ein Geschäft von grosser Tragweite, den schriftlichen Weg beschreiten wollte, muss auch in planerischer und organisatorischer Hinsicht zusammenfassend zumindest als gewagt bezeichnet werden, weil diese Vorgehensweise mit dem Risiko behaftet war, dass die Beschlussfassung rechtlich scheitern könnte, sollte bei den Aktionären Widerstand bestehen und, wie tatsächlich auch erfolgt, zulässig Anträge zu diesem Geschäft eingehen. Auf die Folgen der rechtswidrigen Beschlussfassung ist nachstehend zurückzukommen.”
Scheitert die Durchführung einer Generalversammlung aufgrund vertraglicher Anwesenheitsvorschriften, ist die zur Einberufung Verpflichtete erneut einzuberufen; nach der zitierten Praxis hat dies gegebenenfalls so lange zu erfolgen, bis die Versammlung — spätestens im dritten Anlauf — durchgeführt werden kann. In der Entscheidungsformel wurde der Einberufenden eine Frist von 10 Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist ans Bundesgericht gesetzt, um anschliessend nach Art. 700 OR eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
“des Aktionärbindungsvertrages von Anfang an zwei Verschiebungsdaten für die Ge- neralversammlung festzusetzen, erscheint gesucht. Wie erwähnt, ist die Gesuch- stellerin zur Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung zu ver- pflichten. Wenn die Durchführung der Generalversammlung an vertraglichen An- wesenheitsvorschriften scheitern sollte, ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, er- neut eine Generalversammlung einzuberufen, bis diese - spätestens im dritten Anlauf - durchgeführt werden kann. Der Gesuchsgegnerin ist eine Frist von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht anzusetzen, um anschliessend nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 700 OR) eine ausser- ordentliche Generalversammlung einzuberufen.”
Wird Art. 700 Abs. 1 OR verletzt (Nichttraktandierung), kann das Rechtsschutzinteresse des Aktionärs bejaht und der angefochtene Entscheid aufgehoben werden.
“ist festzustellen, dass eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 696 Abs. 2 OR und Art. 700 Abs. 1 OR vorliegt. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers hinsichtlich seiner mit dem Gesuch vom 3. August 2020 gestellten Anträge zu bejahen, womit auf sein Gesuch vom 3. August 2020 einzutreten gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 29. März 2021 ist demnach aufzuheben.”
Die summarische Bezeichnung «Wahlen» in der Einberufung genügt nicht, soweit es um konkrete, gegenteilige oder abberufende Anträge geht. Solche Anträge müssen in der Traktandenliste entweder als gesondertes Traktandum oder zumindest ausdrücklich unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen» genannt bzw. den Aktionären auf anderem Weg zugänglich gemacht werden. Andernfalls wäre eine über diese nicht angekündigten Anträge getroffene Beschlussfassung nach den zitierten Entscheiden anfechtbar bzw. nicht rechtsgültig.
“4 OR steht ihm nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Berufungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine gültige Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xy. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen grundsätzlich nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können - bzw. wären diese anfechtbar gewesen -, selbst wenn der Berufungskläger an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art. 700 Abs. 4 OR anlässlich der GV gestellt hätte. Sein Traktandierungsrecht gemäss Art. 699 Abs. 3 OR ist daher wie erwähnt verletzt worden.”
“2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss also genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil, die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S. 901, 902, in Fn 14 mit Verweis u.a. auf BGE 80 II 121 und kantonalrechtliche Entscheide). Das Antragsrecht des Aktionärs gemäss Art. 700 Abs. 4 OR steht nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau M. D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Berufungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xx. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können, selbst wenn dieser an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art. 700 Abs.”
“700 Abs. 4 OR steht nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau M. D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Berufungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xx. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können, selbst wenn dieser an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art. 700 Abs. 4 OR gestellt hätte. Sein Traktandierungsrecht gemäss Art. 699 Abs. 3 OR ist daher wie erwähnt verletzt worden.”
Die bei der Einberufung bekanntzugebenden Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sein. Allgemeine Bezeichnungen wie «Wahlen» genügen nicht, wenn damit auch das entgegenstehende Anliegen (z. B. «Abwahlen») gemeint sein könnte; die Aktionäre müssen erkennen können, worüber genau verhandelt bzw. beschlossen werden soll, um sich vorbereiten bzw. über ihre Teilnahme entscheiden zu können.
“Damit hatte er sein Traktandierungsrecht formgerecht im Sinne von Art. 699 Abs. 3 OR ausgeübt und die Berufungsbeklagte hatte ausreichend Zeit, um seine Anträge bei der Vorbereitung der Versammlung vom 19. September 2020 zu berücksichtigen. Indem die Berufungsbeklagte auf das Schreiben des Berufungsklägers vom 4. Juni 2020 nicht reagiert bzw. seine Anträge nicht in die Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 aufgenommen hat, hat sie das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verletzt. 2.6 Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, nicht gegen das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verstossen zu haben, denn in der publizierten Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 sei unter Ziffer 6 das Traktandum «Wahlen» bereits erfasst und eine nochmalige Traktandierung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Berufungskläger wäre es offen gestanden, anlässlich der GV vom 19. September 2020 seine Anträge gemäss Art. 700 Abs. 4 OR einzubringen. Diesem Einwand der Berufungsbeklagten ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 700 Abs. 2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss somit genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S. 901, 902, in Fn 14 mit Verweis u.”
“Damit hatte er sein Traktandierungsrecht formgerecht im Sinne von Art. 699 Abs. 3 OR ausgeübt und die Berufungsbeklagte hatte ausreichend Zeit, um seine Anträge bei der Vorbereitung der Versammlung vom 19. September 2020 zu berücksichtigen. Indem die Berufungsbeklagte auf das Schreiben des Berufungsklägers vom 4. Juni 2020 nicht reagiert bzw. seine Anträge nicht in die Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 aufgenommen hat, hat sie das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verletzt. 4.3 Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, nicht gegen das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verstossen zu haben, denn in der publizierten Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 sei unter Ziffer 6 das Traktandum «Wahlen» bereits erfasst und eine nochmalige Traktandierung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Berufungskläger wäre es offen gestanden, anlässlich der GV vom 19. September 2020 seine Anträge gemäss Art. 700 Abs. 4 OR einzubringen. Diesem Einwand der Berufungsbeklagten ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 700 Abs. 2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss also genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil, die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S. 901, 902, in Fn 14 mit Verweis u.”
In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge derjenigen Aktionäre bekanntzugeben, die die Traktandierung verlangt haben. Die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste begründet grundsätzlich die Pflicht, diesen an der Generalversammlung zu verhandeln (Vorlagezwang). Ausnahmen bestehen etwa, wenn die Versammlung die Absetzung oder das Nichteintreten beschliesst; eine rechtsgültige Absetzung kann unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen (z. B. Aktionärsbeschluss mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen ohne Widerspruch des Veranlassers) erfolgen.
“Als Aktionärinnen stehen diesen unterschiedliche Rechte, unter anderem auch Mitwirkungsrechte zu (Art. 692 ff. OR). Nach Art. 700 Abs. 1 OR ist die Generalversammlung der Aktionäre, das oberste Organ der Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 1 OR), spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben (Art. 700 Abs. 2 OR). Das Traktandierungsrecht steht im Wesentlichen dem Verwaltungsrat sowie gewissen Aktionären mit erhöhter Stimm- oder Kapitalbeteiligung zu. Letztere haben das Traktandierungsrecht vor der Einberufung der Generalversammlung geltend zu machen, damit mit der Einberufung zugleich auch die Traktanden bekanntzugeben sind (Dubs/Truffer, in: Basler Kommentar OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Art. 699 ORN 23 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, begründet die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste die Verpflichtung, an der Generalversammlung den fraglichen Gegenstand zu verhandeln. Von diesem sog. Vorlagezwang gibt es Ausnahmen, nämlich, wenn die Generalversammlung bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes die Absetzung bzw. ein Nichteintreten beschliesst. Die Absetzung wiederum kann nur unter den von der Berufungsklägerin genannten Voraussetzungen rechtsgültig beschlossen werden. So entfällt der Vorlagezwang einmal, wenn die Absetzung durch Aktionärsbeschluss mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen ohne Widerspruch des Veranlassers des Traktandums erfolgt.”
“Als Aktionärinnen stehen diesen unterschiedliche Rechte, unter anderem auch Mitwirkungsrechte zu (Art. 692 ff. OR). Nach Art. 700 Abs. 1 OR ist die Generalversammlung der Aktionäre, das oberste Organ der Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 1 OR), spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben (Art. 700 Abs. 2 OR). Das Traktandierungsrecht steht im Wesentlichen dem Verwaltungsrat sowie gewissen Aktionären mit erhöhter Stimm- oder Kapitalbeteiligung zu. Letztere haben das Traktandierungsrecht vor der Einberufung der Generalversammlung geltend zu machen, damit mit der Einberufung zugleich auch die Traktanden bekanntzugeben sind (Dubs/Truffer, in: Basler Kommentar OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Art. 699 ORN 23 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, begründet die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste die Verpflichtung, an der Generalversammlung den fraglichen Gegenstand zu verhandeln. Von diesem sog. Vorlagezwang gibt es Ausnahmen, nämlich, wenn die Generalversammlung bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes die Absetzung bzw. ein Nichteintreten beschliesst. Die Absetzung wiederum kann nur unter den von der Berufungsklägerin genannten Voraussetzungen rechtsgültig beschlossen werden. So entfällt der Vorlagezwang einmal, wenn die Absetzung durch Aktionärsbeschluss mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen ohne Widerspruch des Veranlassers des Traktandums erfolgt.”
Erfolgt die Traktandierung summarisch, muss die Einberufung angeben, wie Aktionäre Zugang zu den fehlenden Detailinformationen bzw. zu den konkreten Anträgen erhalten können; wird dies nicht gewährleistet, kann das Traktandierungsrecht verletzt sein.
“700 Abs. 4 OR steht nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau M. D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Berufungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xx. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können, selbst wenn dieser an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art. 700 Abs. 4 OR gestellt hätte. Sein Traktandierungsrecht gemäss Art. 699 Abs. 3 OR ist daher wie erwähnt verletzt worden. 4.4 Soweit die Berufungsbeklagte vorbringt, die Anträge des Berufungsklägers seien viel zu eng formuliert oder würden gegen die geltenden Gesellschaftsstatuten verstossen, übergeht sie, dass im Rahmen des Einberufungs- und Traktandierungsrechts eines Aktionärs gemäss Art. 699 Abs. 3 und 4 OR lediglich eine formelle Prüfung der geltend gemachten Aktionärsrechte vorzunehmen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der richterlichen Einberufung nach Art. 699 Abs. 4 OR um eine rein formelle Massnahme, bei welcher nicht richterlich zu beurteilen ist, ob die an der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse tatsächlich Gültigkeit erlangen werden. Solche Fragen sind vielmehr erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nach Art. 706 ff. OR zu beurteilen, es sei denn, es liegt ein offensichtlich missbräuchliches oder schikanöses Einberufungs- und Traktandierungsbegehren vor, dem gestützt auf Art.”
“Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, nicht gegen das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verstossen zu haben, denn in der publizierten Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 sei unter Ziffer 6 das Traktandum «Wahlen» bereits erfasst und eine nochmalige Traktandierung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Berufungskläger wäre es offen gestanden, anlässlich der GV vom 19. September 2020 seine Anträge gemäss Art. 700 Abs. 4 OR einzubringen. Diesem Einwand der Berufungsbeklagten ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 700 Abs. 2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss also genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil, die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S.”
Wird ein beantragter Traktandumsgegenstand nicht auf die Traktandenliste gesetzt, kann dies ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen begründen. In den vorliegenden Entscheidungen führte eine derartige Verletzung von Art. 700 Abs. 2 OR zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids; die Gerichte prüften zudem die sich daraus ergebenden Rechtswirkungen auf die Versammlungsbeschlüsse.
“ist festzustellen, dass eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 696 Abs. 2 OR und Art. 700 Abs. 1 OR vorliegt. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers hinsichtlich seiner mit dem Gesuch vom 3. August 2020 gestellten Anträge zu bejahen, womit auf sein Gesuch vom 3. August 2020 einzutreten gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 29. März 2021 ist demnach aufzuheben.”
“August 2013 hingewiesen. Die Vorinstanz hätte demnach auf die aktenkundigen Informationen aus dem eingereichten Handelsregisterauszug abstellen dürfen bzw. sollen, um daraus den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Seit der am xy. August 2013 in das Handelsregister eingetragenen und am yz. August 2013 publizierten Statutenänderung können also Mitteilungen an die Aktionäre der Berufungsbeklagten nur noch durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen rechtswirksam erfolgen. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG vom 19. September 2020 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am xx. August 2020 wurden die statutarischen Bestimmungen der Berufungsbeklagten nicht eingehalten. Folglich liegt eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 700 Abs. 1 OR vor. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt. Nachstehend ist zu prüfen, welche Rechtswirkungen diese formellen Mängel bei der Einberufung der GV auf die Versammlungsbeschlüsse vom 19. September 2020 haben.”
In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre anzugeben, die die Durchführung der Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben.
“Die Generalversammlung wird grundsätzlich durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen (Art. 699 Abs. 1 Satz 1 OR). Vertreten ein oder mehrere Aktionäre mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals respektive Aktien im Nennwert von Fr. 1 Mio., können auch diese die Einberufung einer Generalversammlung beziehungsweise die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen (Art. 699 Abs. 3 OR; dazu BGE 142 III 16 E. 2.3). In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände ("Traktanden") sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben (Art. 700 Abs. 2 OR).”
“Die Generalversammlung wird grundsätzlich durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen (Art. 699 Abs. 1 Satz 1 OR). Vertreten ein oder mehrere Aktionäre mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals respektive Aktien im Nennwert von Fr. 1 Mio., können auch diese die Einberufung einer Generalversammlung beziehungsweise die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen (Art. 699 Abs. 3 OR; dazu BGE 142 III 16 E. 2.3). In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände ("Traktanden") sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben (Art. 700 Abs. 2 OR).”
“Die Generalversammlung wird grundsätzlich durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen (Art. 699 Abs. 1 Satz 1 OR). Vertreten ein oder mehrere Aktionäre mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals respektive Aktien im Nennwert von Fr. 1 Mio., können auch diese die Einberufung einer Generalversammlung beziehungsweise die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen (Art. 699 Abs. 3 OR; dazu BGE 142 III 16 E. 2.3). In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände ("Traktanden") sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben (Art. 700 Abs. 2 OR).”
“Die Generalversammlung wird grundsätzlich durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen (Art. 699 Abs. 1 Satz 1 OR). Vertreten ein oder mehrere Aktionäre mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals respektive Aktien im Nennwert von Fr. 1 Mio., können auch diese die Einberufung einer Generalversammlung beziehungsweise die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen (Art. 699 Abs. 3 OR; dazu BGE 142 III 16 E. 2.3). In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände ("Traktanden") sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben (Art. 700 Abs. 2 OR).”
Es wird empfohlen, Anträge positiv und als klare Ja/Nein-Frage zu formulieren. Hintergrund ist, dass das Stimmverhalten der Generalversammlung eine eindeutige Alternative (Annahme oder Ablehnung) treffen soll; die Ablehnung eines negativ formulierten Antrags bedeutet nicht zwingend die Annahme des Gegenteils (vgl. Beispiel: Ablehnung eines Antrags, die Entlastung zu verweigern, führt nicht automatisch dazu, dass Entlastung erteilt wird).
“2 CO, sont mentionnés dans la convocation de l'assemblée générale les objets portés à l'ordre du jour, ainsi que les propositions des actionnaires qui ont demandé la convocation de l'assemblée ou l'inscription d'un objet à l'ordre du jour. La proposition des actionnaires doit présenter un lien évident avec le point de l'ordre du jour qu'elle concerne. Le degré de précision des propositions doit être suffisant. Sont insuffisants une référence à une annexe ou l'énoncé d'un simple mot clé. Certains auteurs soutiennent que la proposition doit toujours être formulée de manière positive. Cette opinion se fonde sur le fait que l'assemblée générale doit être mise face à une alternative simple et compréhensible : accepter ou refuser la proposition. Le refus d'une proposition par hypothèse négative ne signifie en effet pas nécessairement l'acceptation de son contraire. Par exemple, lorsqu'un groupe d'actionnaires propose de refuser la décharge, le refus de la proposition ne signifie pas que la décharge est donnée aux membres du conseil d'administration. La question qui doit être posée est donc de savoir si (oui ou non) la décharge est accordée (Peter/Cavadini, op. cit., n. 17 à 18a ad art. 700 CO). Il n'est cependant pas nécessaire d'annoncer à l'avance les délibérations qui ne doivent pas être suivies d'un vote (art. 700 al. 4 CO). Il s'agit en effet généralement là de discussions à l'occasion desquelles les actionnaires échangent leurs points de vue à propos de certaines questions, notamment d'ordre stratégique (Peter/Cavadini, op. cit., n. 25 ad art. 700 CO).”
“Certains auteurs soutiennent que la proposition doit toujours être formulée de manière positive. Cette opinion se fonde sur le fait que l'assemblée générale doit être mise face à une alternative simple et compréhensible : accepter ou refuser la proposition. Le refus d'une proposition par hypothèse négative ne signifie en effet pas nécessairement l'acceptation de son contraire. Par exemple, lorsqu'un groupe d'actionnaires propose de refuser la décharge, le refus de la proposition ne signifie pas que la décharge est donnée aux membres du conseil d'administration. La question qui doit être posée est donc de savoir si (oui ou non) la décharge est accordée (Peter/Cavadini, op. cit., n. 17 à 18a ad art. 700 CO). Il n'est cependant pas nécessaire d'annoncer à l'avance les délibérations qui ne doivent pas être suivies d'un vote (art. 700 al. 4 CO). Il s'agit en effet généralement là de discussions à l'occasion desquelles les actionnaires échangent leurs points de vue à propos de certaines questions, notamment d'ordre stratégique (Peter/Cavadini, op. cit., n. 25 ad art. 700 CO).”
“Certains auteurs soutiennent que la proposition doit toujours être formulée de manière positive. Cette opinion se fonde sur le fait que l'assemblée générale doit être mise face à une alternative simple et compréhensible : accepter ou refuser la proposition. Le refus d'une proposition par hypothèse négative ne signifie en effet pas nécessairement l'acceptation de son contraire. Par exemple, lorsqu'un groupe d'actionnaires propose de refuser la décharge, le refus de la proposition ne signifie pas que la décharge est donnée aux membres du conseil d'administration. La question qui doit être posée est donc de savoir si (oui ou non) la décharge est accordée (Peter/Cavadini, op. cit., n. 17 à 18a ad art. 700 CO). Il n'est cependant pas nécessaire d'annoncer à l'avance les délibérations qui ne doivent pas être suivies d'un vote (art. 700 al. 4 CO). Il s'agit en effet généralement là de discussions à l'occasion desquelles les actionnaires échangent leurs points de vue à propos de certaines questions, notamment d'ordre stratégique (Peter/Cavadini, op. cit., n. 25 ad art. 700 CO).”
Unabhängig von der Kapitalbeteiligung steht jeder Aktionärin das individuelle Antragsrecht nach Art. 700 Abs. 4 OR zu. Anträge können schriftlich vor der Generalversammlung oder mündlich vor oder während der Generalversammlung gestellt werden.
“Unabhängig von den Quoren nach Art. 699 Abs. 3 OR steht jeder Aktionärin - ungeachtet ihrer Kapitalbeteiligung - das Recht zu, im Rahmen der angekündigten Verhandlungsgegenstände schriftlich oder mündlich vor der Generalversammlung oder dann mündlich während der Generalversammlung Anträge zu stellen (sog. "individuelles Antragsrecht"; siehe Art. 700 Abs. 4 OR und statt vieler PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz. 71 und 180; DUBS/ TRUFFER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 18-19 zu Art. 700 OR; ferner BGE 121 III 420 E. 2a und 2b; Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 915 zu Art. 700 OR; siehe bereits die Vorgängerbestimmung Art. 646 Abs. 3 aOR/1881).”
“Unabhängig von den Quoren nach Art. 699 Abs. 3 OR steht jeder Aktionärin - ungeachtet ihrer Kapitalbeteiligung - das Recht zu, im Rahmen der angekündigten Verhandlungsgegenstände schriftlich oder mündlich vor der Generalversammlung oder dann mündlich während der Generalversammlung Anträge zu stellen (sog. "individuelles Antragsrecht"; siehe Art. 700 Abs. 4 OR und statt vieler PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz. 71 und 180; DUBS/ TRUFFER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 18-19 zu Art. 700 OR; ferner BGE 121 III 420 E. 2a und 2b; Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 915 zu Art. 700 OR; siehe bereits die Vorgängerbestimmung Art. 646 Abs. 3 aOR/1881).”
“Unabhängig von den Quoren nach Art. 699 Abs. 3 OR steht jeder Aktionärin - ungeachtet ihrer Kapitalbeteiligung - das Recht zu, im Rahmen der angekündigten Verhandlungsgegenstände schriftlich oder mündlich vor der Generalversammlung oder dann mündlich während der Generalversammlung Anträge zu stellen (sog. "individuelles Antragsrecht"; siehe Art. 700 Abs. 4 OR und statt vieler PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz. 71 und 180; DUBS/TRUFFER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 5. Aufl. 2016, N. 18-19 zu Art. 700 OR; ferner BGE 121 III 420 E. 2a und 2b; Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des BGE 149 III 1 S. 5 Aktienrechts, BBl 1983 II 915 zu Art. 700 OR; siehe bereits die Vorgängerbestimmung Art. 646 Abs. 3 aOR/1881).”
Wird die Generalversammlung ausschliesslich schriftlich durchgeführt, müssen den Aktionären vorgängig Möglichkeiten eingeräumt werden, zu den in der Einberufung genannten Verhandlungsgegenständen Anträge einzureichen. Erfolgt dies nicht, ist der betreffende Beschluss anfechtbar; er ist nicht nichtig.
“Regeste aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7). Bei Verstoss gegen diese Vorgabe ist der entsprechende Generalversammlungsbeschluss anfechtbar, aber nicht nichtig (E. 9).”
Die unterlassene oder fehlerhafte Bekanntgabe eines beantragten Verhandlungsgegenstands und der dazugehörigen Anträge in der Einladung kann eine Verletzung von Art. 700 Abs. 2 OR darstellen und in der Folge zur Anfechtung bzw. Aufhebung von Beschlüssen führen.
“August 2013, wonach Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen müssen. Zum einen ist bereits erwogen worden, dass der Berufungskläger als Aktionär der B.____ AG in das entsprechende Aktienbuch hätte aufgenommen werden müssen bzw. aufzunehmen ist (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). Er hätte daher zur ordentlichen GV der B.____ AG eingeladen werden müssen. Zum anderen ergibt sich aus den Statuten vom 6. August 2013, dass die Einladung der Aktionäre zu dieser GV nur durch Brief oder elektronische Medien hätte erfolgen dürfen. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG vom 19. September 2020 durch SHAB-Publikation am xy. August 2020 wurden die statutarischen Bestimmungen der Berufungsbeklagten nicht eingehalten. Folglich liegt eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 700 Abs. 1 OR vor. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt.”
Gerichte können im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung des Einberufungsrechts nach Art. 700 OR eine Frist für die Durchführung bzw. für die Versendung der Einladung anordnen. In der Praxis hat die Rechtsprechung eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Urteils bzw. der Zustellungsfiktion angeordnet; sehr kurze Fristen (z. B. 7 Tage ab Urteilsdatum) wurden als nicht angebracht erachtet.
“Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur gerichtlichen Durchset- zung des Einberufungsrechts gegeben. Anzeichen für ein offensichtlich miss- bräuchliches Begehren sind keine ersichtlich. Das Gesuch ist gutzuheissen. Ent- sprechend ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils per eingeschriebenem Brief eine ausseror- dentliche Generalversammlung mit den oben erwähnten Traktanden nach den Vorschriften von Art. 700 OR einzuberufen. Die beantragte Frist von 10 Tagen (Rechtsbegehren Ziff. 1) scheint angesichts des Interesses der Gesuchsteller an einer zeitnahen Durchführung einer Generalversammlung angemessen, jedoch nicht ab Urteilsdatum sondern ab Zustellung (bzw. Zustellungsfiktion) an die Ge- suchsgegnerin. Innert dieser Frist hat die Gesuchsgegnerin die Einladung zur Generalversammlung an ihre Aktionäre zu versenden. Weitere zeitliche Vorgaben wurden nicht beantragt.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einberufungs- und Traktandie- rungsanspruch ausgewiesen ist. Immerhin ist der Gesuchsgegnerin zuzustimmen, dass eine Pflicht zur Einberufung innert sieben Tagen ab Urteilsdatum nicht an- gebracht ist (act. 7 Rz. 12). Das Gesuch ist gutzuheissen und die Gesuchsgegne- rin ist zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Be- schwerde ans Bundesgericht eine ausserordentliche Generalversammlung mit den oben erwähnten Traktanden nach den Vorschriften von Art. 700 OR einzube- rufen.”
Werden die vorgeschriebenen Mitteilungswege nicht eingehalten, können die hierdurch begründeten formellen Mängel so schwer wiegen, dass die Nichtigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung nach Art. 706b OR festzustellen ist, weil den Aktionären dadurch die rechtzeitige Kenntnis und damit die Ausübung ihrer Rechte verunmöglicht werden kann.
“Dies habe zur Folge, dass A.____ nach Art. 699 Abs. 4 OR beim Richter beantragen könne, dass die Einberufung der GV und die Traktandierung des Verhandlungsgegenstands einschliesslich der entsprechenden Anträge angeordnet werde. Die Erstinstanz habe jedoch zum Einberufungsrecht erwogen, es fehle dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, da am 19. September 2020 bereits eine ordentliche GV zum Geschäftsjahr 2019 stattgefunden habe, zu der mittels Publikation im SHAB frist- und formgerecht eingeladen worden sei. Die Erstinstanz habe sich dabei auf Art. 37 der Statuten der B.____ AG in der Fassung vom 17. Oktober 2007 gestützt. Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug ergebe sich aber, dass anfangs August 2013 mittels einer Statutenänderung beschlossen worden sei, dass künftig Mitteilungen an die Aktionäre der B.____ AG durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen sollten. Damit verletze die Einberufung der ordentlichen GV vom 19. September 2020 nicht nur Art. 700 Abs. 2 OR (Nichttraktandierung), sondern auch die statutarischen Einberufungsbestimmungen der B.____ AG (Art. 700 Abs. 1 OR). Ebenso seien die Vorschriften betreffend Bekanntgabe des Geschäftsberichts (Art. 696 Abs. 2 OR) nicht eingehalten worden. Zumal die letzten zwei mittels SHAB-Publikation einberufenen Generalversammlungen zum Geschäftsjahr 2019 auf Samstag, 19. September 2020, um 07:00 Uhr und zum Geschäftsjahr 2020 auf Samstag, 1. Mai 2021 (kantonaler Feiertag), um 07:45 Uhr jeweils in den Räumlichkeiten des Rechtsvertreters der B.____ AG terminiert worden seien, könne die Ansicht von A.____ nachvollzogen werden, wonach aus dem Verhalten der B.____ AG erkennbar sei, dass diese die Ausübung seiner Aktionärsrechte verhindern wolle. Aufgrund all dieser geschilderten Umstände sei von Amtes wegen die Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse vom 19. September 2020 gemäss Art. 706b OR festzustellen. Die Prozesskosten wurden ausgangsgemäss zu 1/5 A.____ und zu 4/5 der B.____ AG auferlegt. P. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3.”
“Dies habe zur Folge, dass der Kläger nach Art. 699 Abs. 4 OR beim Richter beantragen könne, es sei die Einberufung der GV und die Traktandierung des Verhandlungsgegenstands einschliesslich der Anträge anzuordnen. Die Erstinstanz habe jedoch - betreffend das Recht auf Einberufung einer GV - erwogen, es fehle dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, da am 19. September 2020 eine ordentliche GV zum Geschäftsjahr 2019 stattgefunden habe, zu der mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt frist- und formgerecht eingeladen worden sei. Die Erstinstanz habe sich dabei auf Art. 37 der Statuten der Beklagten in der Fassung vom 17. Oktober 2007 gestützt. Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug ergebe sich aber, dass anfangs August 2013 beschlossen worden sei, dass künftig Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen sollten. Damit verletze die Einberufung der ordentlichen GV vom 19. September 2020 nicht nur Art. 700 Abs. 2 OR (Nichttraktandierung), sondern auch die statutarischen Bestimmungen der Beklagten (Art. 700 Abs. 1 OR). Zudem seien auch die Vorschriften betreffend Bekanntgabe des Geschäftsberichts (Art. 696 Abs. 2 OR) nicht eingehalten worden. Diese formellen Mängel wögen schwer, da sie es dem Kläger verunmöglicht hätten, rechtzeitig von der GV zu erfahren und seine Aktionärsrechte wahrzunehmen. Dieser habe erst mit der erstinstanzlichen Gesuchsantwort der Beklagten vom 27. /28. September 2020 von der publizierten Einladung und der durchgeführten GV Kenntnis erlangt, was ihm ermöglicht habe, die an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse rechtzeitig anzufechten. Auch sei dessen Ansicht nachvollziehbar, aus dem Verhalten der Beklagten sei erkennbar, dass sie ihn an der Ausübung seiner Aktionärsrechte hindern wolle. Aufgrund all dieser Umstände sei von Amtes wegen (Art. 706b OR) die Nichtigkeit der Beschlüsse der GV vom 19. September 2020 festzustellen, womit das Rechtsschutzinteresse des Klägers hinsichtlich seiner mit Gesuch vom 3.”
Die Einberufung muss die Gegenstände der Traktandenliste sowie die von den einberufenden Aktionären gestellten Anträge derart wiedergeben, dass deren Inhalt hinreichend bestimmt ist. Verweise auf Anhänge oder die Angabe eines blossen Schlagworts genügen nicht. Die Anträge müssen einen erkennbaren Bezug zum betreffenden Traktandum aufweisen. Einige Autoren vertreten zudem, Anträge sollten positiv formuliert sein.
“Elle doit notamment contenir l'ordre du jour désiré, ainsi que les propositions formulées par les actionnaires qui présentent la requête. Les objets portés à l'ordre du jour doivent pouvoir être concrétisés par une décision de l'assemblée générale. Le juge est tenu de vérifier si les conditions formelles et matérielles de la requête sont satisfaites (Peter/Cavadini, op. cit., n° 17 et 24 ad art. 699 CO). Selon le Message du Conseil fédéral concernant la révision du droit des sociétés anonymes, l'exigence de l'indication des propositions que veulent faire à l'assemblée générale les actionnaires qui en demandent la convocation est motivée par le fait qu'il incombe à celui qui veut déclencher la procédure de convocation et la tenue d'une assemblée générale de savoir auparavant exactement ce qu'il attend de cette dernière. Il doit en outre le faire connaître aux autres actionnaires, au conseil d'administration et aux organes de gestion, en l'annonçant dans sa demande de convocation (FF 1983 II 941). Aux termes de l'art. 700 al. 2 CO, sont mentionnés dans la convocation de l'assemblée générale les objets portés à l'ordre du jour, ainsi que les propositions des actionnaires qui ont demandé la convocation de l'assemblée ou l'inscription d'un objet à l'ordre du jour. La proposition des actionnaires doit présenter un lien évident avec le point de l'ordre du jour qu'elle concerne. Le degré de précision des propositions doit être suffisant. Sont insuffisants une référence à une annexe ou l'énoncé d'un simple mot clé. Certains auteurs soutiennent que la proposition doit toujours être formulée de manière positive. Cette opinion se fonde sur le fait que l'assemblée générale doit être mise face à une alternative simple et compréhensible : accepter ou refuser la proposition. Le refus d'une proposition par hypothèse négative ne signifie en effet pas nécessairement l'acceptation de son contraire. Par exemple, lorsqu'un groupe d'actionnaires propose de refuser la décharge, le refus de la proposition ne signifie pas que la décharge est donnée aux membres du conseil d'administration.”
“La requête adressée au conseil d'administration doit indiquer clairement quels sont les objets qui doivent être soumis à l'assemblée générale. Ceux-ci peuvent être exprimés sous forme de concept, ou présentés sous forme rédigée. La requête doit par ailleurs être complète et comporter la proposition concernant l'objet de l'ordre du jour dont l'inscription est requise (Peter/Cavadini, Commentaire romand CO II, 2ème éd., 2017, n. 17 ad art. 699 CO). L'exigence de l'indication des propositions que veulent faire à l'assemblée générale les actionnaires qui en demandent la convocation est motivée par le fait qu'il incombe à celui qui veut déclencher la procédure de convocation et la tenue d'une assemblée générale de savoir auparavant exactement ce qu'il attend de cette dernière. Il doit en outre le faire connaître aux autres actionnaires, au conseil d'administration et aux organes de gestion, en l'annonçant dans sa demande de convocation (Message du Conseil fédéral concernant la révision du droit des sociétés anonymes du 23 février 1983, FF 1983 II 757, p. 941). Aux termes de l'art. 700 al. 2 CO, sont mentionnés dans la convocation de l'assemblée générale les objets portés à l'ordre du jour, ainsi que les propositions des actionnaires qui ont demandé la convocation de l'assemblée ou l'inscription d'un objet à l'ordre du jour. La proposition des actionnaires doit présenter un lien évident avec le point de l'ordre du jour qu'elle concerne. Le degré de précision des propositions doit être suffisant. Sont insuffisants une référence à une annexe ou l'énoncé d'un simple mot clé. Certains auteurs soutiennent que la proposition doit toujours être formulée de manière positive. Cette opinion se fonde sur le fait que l'assemblée générale doit être mise face à une alternative simple et compréhensible : accepter ou refuser la proposition. Le refus d'une proposition par hypothèse négative ne signifie en effet pas nécessairement l'acceptation de son contraire. Par exemple, lorsqu'un groupe d'actionnaires propose de refuser la décharge, le refus de la proposition ne signifie pas que la décharge est donnée aux membres du conseil d'administration.”
Nach der in der Lehre vertretenen (und in der zitierten Rechtsprechung als möglich bezeichneten) Auffassung steht einem Aktionär die Anfechtungsklage auch dann offen, wenn er durch den Beschluss nicht persönlich betroffen ist, soweit die Aufhebung des Beschlusses die Rechtslage der Gesellschaft verändert und damit ein Rechtsschutzinteresse des klagenden Aktionärs begründet ist. Die Frage ist in der Lehre umstritten; das Gericht hat die Prozessvoraussetzungen (einschliesslich des Rechtsschutzinteresses) von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO).
“Das Prozessrecht steht nicht zur Verfügung, abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beurteilen (BGE 122 III 279 E. 3a). Das den weitgefassten Interessenbegriff wieder einschränkende Erfordernis, dass der Aktionär in seiner Rechtsstellung berührt sein muss, wird in der Lehre kritisch beurteilt. Begründet wird dies damit, dass die Anfechtungsklage sowie die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit Rechtsbehelfe sind, die gewährleisten sollen, dass bestimmte Vorgänge innerhalb der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen und statutarischen Regeln ablaufen. Deswegen soll auch einem Aktionär, der am Beschluss selber nicht persönlich interessiert ist, die Anfechtungsklage zur Verfügung stehen, um gesetzes- und statutenkonforme Beschlussfassungen durchzusetzen. Dementsprechend wird es als hinreichend erachtet, wenn die Aufhebung des Beschlusses die Rechtslage für die Gesellschaft verändert, um ein Rechtsschutzinteresse des klagenden Aktionärs zu bejahen (Dubs/Truffer, in: Basler Kommentar OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Art. 700 OR N 4a mit Hinweisen). Welche Meinung den Vorzug verdient, kann vom Kantonsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Falles offengelassen werden. Die Berufungsbeklagte kann selbst bei den vom Bundesgericht verlangten qualifizierten Anforderungen ein eigenes Interesse an einer Anfechtung des fraglichen Generalversammlungsbeschlusses für sich reklamieren. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen - so auch das Rechtsschutzinteresse der Klagpartei - erfüllt sind (Art. 60 ZPO), weshalb der von der Berufungsklägerin erhobene Einwand der fehlenden Substantiierung einer hinreichenden Tangierung durch die Berufungsbeklagte unbeachtlich ist. Abgesehen davon kann den Vorinstanzakten entnommen werden, dass die Berufungsbeklagte im Rahmen der mündlichen Replik an der Hauptverhandlung vom 11. November 2021 vor dem Zivilkreisgericht entsprechende Ausführungen vortragen liess (vgl. Protokoll der zivilkreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2021, S. 3). Im Weiteren begründet die Berufungsklägerin ihre Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung des Rechtsschutzinteresses in ihrer Berufung nicht.”
Eine summarische Darstellung der Verhandlungsgegenstände in der Einberufung ist nur zulässig, sofern den Aktionären ergänzende, rechtzeitig und klar zugänglich gemachte Informationen zur Verfügung gestellt werden, sodass der durchschnittliche Aktionär erkennen kann, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll. Eine allgemein gehaltene Bezeichnung (z.B. «Wahlen») umfasst nicht ohne nähere Präzisierung alle denkbaren Unteranträge (z.B. «Abberufung»); das Antragsrecht nach Art. 700 Abs. 4 OR steht nur innerhalb der traktandierten, hinreichend bestimmten Gegenstände zu.
“____ aus dem Verwaltungsrat sowie die Neuwahl von E.____ in den Verwaltungsrat der B.____ AG beantragt. Damit hatte er sein Traktandierungsrecht formgerecht im Sinne von Art. 699 Abs. 3 OR ausgeübt und die Berufungsbeklagte hatte ausreichend Zeit, um seine Anträge bei der Vorbereitung der Versammlung vom 19. September 2020 zu berücksichtigen. Indem die Berufungsbeklagte auf das Schreiben des Berufungsklägers vom 4. Juni 2020 nicht reagiert bzw. seine Anträge nicht in die Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 aufgenommen hat, hat sie das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verletzt. 2.6 Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, nicht gegen das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verstossen zu haben, denn in der publizierten Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 sei unter Ziffer 6 das Traktandum «Wahlen» bereits erfasst und eine nochmalige Traktandierung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Berufungskläger wäre es offen gestanden, anlässlich der GV vom 19. September 2020 seine Anträge gemäss Art. 700 Abs. 4 OR einzubringen. Diesem Einwand der Berufungsbeklagten ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 700 Abs. 2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss somit genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S.”
“2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss somit genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S. 901, 902, in Fn 14 mit Verweis u.a. auf BGE 80 II 121 und kantonalrechtliche Entscheide). Das Antragsrecht des Aktionärs anlässlich der GV gemäss Art. 700 Abs. 4 OR steht ihm nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Berufungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine gültige Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xy. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen grundsätzlich nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können - bzw. wären diese anfechtbar gewesen -, selbst wenn der Berufungskläger an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art.”
“2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss also genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil, die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S. 901, 902, in Fn 14 mit Verweis u.a. auf BGE 80 II 121 und kantonalrechtliche Entscheide). Das Antragsrecht des Aktionärs gemäss Art. 700 Abs. 4 OR steht nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau M. D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Berufungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xx. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können, selbst wenn dieser an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art. 700 Abs.”
“700 Abs. 4 OR steht nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau M. D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Berufungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xx. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können, selbst wenn dieser an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art. 700 Abs. 4 OR gestellt hätte. Sein Traktandierungsrecht gemäss Art. 699 Abs. 3 OR ist daher wie erwähnt verletzt worden. 4.4 Soweit die Berufungsbeklagte vorbringt, die Anträge des Berufungsklägers seien viel zu eng formuliert oder würden gegen die geltenden Gesellschaftsstatuten verstossen, übergeht sie, dass im Rahmen des Einberufungs- und Traktandierungsrechts eines Aktionärs gemäss Art. 699 Abs. 3 und 4 OR lediglich eine formelle Prüfung der geltend gemachten Aktionärsrechte vorzunehmen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der richterlichen Einberufung nach Art. 699 Abs. 4 OR um eine rein formelle Massnahme, bei welcher nicht richterlich zu beurteilen ist, ob die an der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse tatsächlich Gültigkeit erlangen werden. Solche Fragen sind vielmehr erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nach Art. 706 ff. OR zu beurteilen, es sei denn, es liegt ein offensichtlich missbräuchliches oder schikanöses Einberufungs- und Traktandierungsbegehren vor, dem gestützt auf Art.”
Die Einladung hat schriftlich an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre zu erfolgen und mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Sie muss den Hinweis enthalten, dass Geschäftsbericht, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und – sofern bestellt – der Revisionsbericht während 20 Tagen vor der ordentlichen Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht aufliegen und dass jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich eine Kopie dieser Unterlagen zugestellt wird. Über in der Einladung nicht angekündigte Traktanden dürfen grundsätzlich keine Beschlüsse gefasst werden (Ausnahmen nach der Quelle: Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge Begehrens eines Aktionärs).
“Denn eine Einberufung hätte spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form zu erfolgen (Art. 700 Abs. 1 OR). Art. 12 der Statuten der C.________ AG vom ________ (Datum) (GB 9) sieht für die Einberufung Folgendes vor: Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die allfällige Revisionsstelle, unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Verhandlungsgegenstände und Anträge des Verwaltungsrates sowie allfälligen Anträgen von Aktionären einberufen. Die Einladung an die Aktionäre erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat den Hinweis zu enthalten, dass der Geschäftsbericht, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz und – sofern eine Revisionsstelle bestellt ist – der Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft den Aktionären während 20 Tagen vor der ordentlichen Generalversammlung zur Einsicht aufliegen und dass jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich eine Kopie dieser Unterlagen zugestellt wird. […] Über Gegenstände, die nicht in der Einladung angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge Begehrens eines Aktionärs.”
Nach Art. 700 Abs. 4 OR kann jeder Aktionär vor und auch noch während der Generalversammlung ohne vorgängige Ankündigung schriftlich oder mündlich Individualanträge stellen, soweit sich diese inhaltlich im Rahmen der rechtsgenügend angekündigten Verhandlungsgegenstände bewegen (z. B. Antrag auf Nichteintreten/Ausstellung oder auf Verschiebung).
“Vielmehr erachtete sie es als opportun, das Vorgehen anzupassen, indem vor einer Totalrevision der Statuten unter den Aktionären eine Eignerstrategie diskutiert und festgelegt werden sollte, um in einem nächsten Schritt die Statutenrevision in Angriff zu nehmen. Im zweitgenannten Schreiben präzisierte die erwähnte Aktionärin und stellte den Antrag, es sei der Entscheid über die Statutenrevision auszustellen und auf eine spätere Generalversammlung der Aktionäre zu verschieben. Dementsprechend ist der Antrag der D. ____ nicht als Absetzungsbegehren an den Verwaltungsrat, sondern als Gegenantrag auf Ausstellung und Verschiebung zuhanden der Generalversammlung zum implizit vom Verwaltungsrat gestellten Antrag auf Behandlung und Zustimmung zur Statutenrevision aufzufassen. Ob dies, wie von der Vorinstanz erwogen, als Nichteintretensantrag oder als materieller Verschiebungsantrag aufgefasst wird, ist einerlei. In jedem Fall ist der betreffende Antrag in Ausübung des individuellen Antragsrechts der betreffenden Aktionärin im Sinne von Art. 700 Abs. 4 OR erfolgt. Somit ist der Vorinstanz zusammenfassend, wenn auch mit einer anderen Begründung, im Ergebnis beizupflichten, dass im vorliegenden Fall von einem zulässigen Individualantrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung im Sinne von Art. 700 Abs. 4 OR auszugehen ist. Das Antragsrecht nach Art. 700 Abs. 4 OR ermöglicht jedem einzelnen Aktionär, vor und auch noch während der Generalversammlung ohne vorgängige Ankündigung schriftlich oder mündlich Anträge zu stellen, die sich inhaltlich im Rahmen rechtsgenüglich angekündigter Verhandlungsgegenstände bewegen. Dass der vorliegend zu beurteilende Antrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung der traktandierten Statutenrevision innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben liegt, ist offensichtlich und wurde auch seitens der Berufungsklägerin nicht angezweifelt. Daraus folgt, dass dieser Individualantrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung der D. ____ gemäss Art. 700 Abs. 4 OR der Generalversammlung vor der materiellen Beratung und Beschlussfassung hätte vorgelegt werden müssen.”
Bevor ein Aktionär den Richter anruft, muss er der Generalversammlung die Einrichtung eines Sonderprüfers beantragen. Nach herrschender Praxis ist es nicht erforderlich, dass dieser Antrag ausdrücklich auf die Traktandenliste gesetzt wird; der Verwaltungsrat hat die Pflicht, die Vorlage zur Abstimmung zu bringen; verweigert er dies, gilt dies als Verweigerung durch die Generalversammlung und berechtigt den Aktionär, fristgerecht den Richter anzurufen. Für die gerichtliche Anordnung ist darzulegen, dass es plausibel (vraisemblance) erscheint, dass Organe Gesetz oder Statuten verletzt und der Gesellschaft oder den Aktionären dadurch Schaden zugefügt haben; es müssen demnach ernsthafte Anhaltspunkte, nicht bereits volle Beweise, vorliegen.
“1 CO, tout actionnaire peut proposer à l'assemblée générale l'institution d'un contrôle spécial afin d'élucider des faits déterminés, si cela est nécessaire à l'exercice de ses droits et s'il a déjà usé de son droit à être renseigné ou à consulter les pièces. Si l'assemblée générale ne donne pas suite à la proposition, des actionnaires représentant 10% au moins du capital-actions ou des actions d'une valeur nominale de deux millions de francs peuvent, dans les trois mois, demander au juge la désignation d'un contrôleur spécial (art. 697b al. 1 CO). Les requérants ont droit à la désignation d'un contrôleur spécial lorsqu'ils rendent vraisemblable que des fondateurs ou des organes ont violé la loi ou les statuts et qu'ils ont ainsi causé un préjudice à la société ou aux actionnaires (art. 697b al. 2 CO). En vertu de l'art. 656b al. 3 CO, en cas d'institution d'un contrôle spécial contre la volonté de l'assemblée générale, le montant du capital-participation doit être ajouté à celui du capital-actions. Avant de s'adresser au juge, l'actionnaire doit ainsi proposer à l'assemblée générale l'institution d'un contrôle spécial. Il n'est pas nécessaire que ce point soit porté à l'ordre du jour (art. 700 al. 3 CO); le conseil d'administration a l'obligation de soumettre la proposition au vote de l'assemblée générale; s'il s'y refuse, son attitude équivaut à un refus de l'assemblée générale elle-même et l'actionnaire pourra s'adresser au juge (ATF 138 III 252 consid. 3.1; ATF 133 III 133 consid. 3.2). b) En l'espèce, lors de l'assemblée générale extraordinaire du 29 mars 2022, la requérante a exposé la motivation de sa demande d’un contrôle spécial telle qu’elle ressortait de son courrier du 23 mars 2022, lequel se référait à sa demande de renseignements lors de l’assemblée générale du 15 juin 2021 relatifs à la rémunération des employés de la société intimée et à leurs frais mis à la charge de cette dernière. Lors du vote afférent à l'instauration d'un contrôle spécial, la proposition a été refusée par 70% des voix. c) La requérante détient 30 % du capital-actions de l’intimée. Elle a ouvert action avant l'échéance du délai de trois mois à compter de l'issue de l'assemblée générale du 29 mars 2022 lors de laquelle elle prétend ne pas avoir obtenu de réponses satisfaisantes à ses questions.”
“1 CO, tout actionnaire peut proposer à l'assemblée générale l'institution d'un contrôle spécial afin d'élucider des faits déterminés, si cela est nécessaire à l'exercice de ses droits et s'il a déjà usé de son droit à être renseigné ou à consulter les pièces. Si l'assemblée générale ne donne pas suite à la proposition, des actionnaires représentant 10% au moins du capital-actions ou des actions d'une valeur nominale de deux millions de francs peuvent, dans les trois mois, demander au juge la désignation d'un contrôleur spécial (art. 697b al. 1 CO). Les requérants ont droit à la désignation d'un contrôleur spécial lorsqu'ils rendent vraisemblable que des fondateurs ou des organes ont violé la loi ou les statuts et qu'ils ont ainsi causé un préjudice à la société ou aux actionnaires (art. 697b al. 2 CO). En vertu de l'art. 656b al. 3 CO, en cas d'institution d'un contrôle spécial contre la volonté de l'assemblée générale, le montant du capital-participation doit être ajouté à celui du capital-actions. Avant de s'adresser au juge, l'actionnaire doit ainsi proposer à l'assemblée générale l'institution d'un contrôle spécial. Il n'est pas nécessaire que ce point soit porté à l'ordre du jour (art. 700 al. 3 CO); le conseil d'administration a l'obligation de soumettre la proposition au vote de l'assemblée générale; s'il s'y refuse, son attitude équivaut à un refus de l'assemblée générale elle-même et l'actionnaire pourra s'adresser au juge (ATF 138 III 252 consid. 3.1; ATF 133 III 133 consid. 3.2). b) En l'espèce, lors de l'assemblée générale ordinaire du 17 juin 2021, la requérante a demandé qu'il soit répondu aux questions relatives à l’absence de valorisation des droits de propriété intellectuelle et à l’absence de comptabilisation de créances de la société [...] envers l’intimée alors qu’elles s’élèveraient à plusieurs millions de francs. La requérante avait déjà posé ces questions par courrier du 20 mai 2021 en vue de l’assemblée générale du 17 juin 2021. Il lui a alors été répondu, tant par courrier du 10 juin 2021 que lors de l’assemblée générale, que l’absence de valorisation des droits de propriété intellectuelle découlait du principe de prudence adopté par la société dans la présentation de ses comptes, qui justifiait de ne pas prendre le risque de présenter une situation financière pouvant le cas échéant être considérée comme artificiellement trop favorable avant que la plateforme ne soit pleinement opérationnelle et de nature à générer des redevances de licences auprès de tiers.”
“1 Tout actionnaire peut proposer à l'assemblée générale l'institution d'un contrôle spécial afin d'élucider des faits déterminés, si cela est nécessaire à l'exercice de ses droits et s'il a déjà usé de son droit d'être renseigné ou à consulter les pièces (art. 697a al. 1 et 2 CO). Si l'assemblée générale ne donne pas suite à la proposition, des actionnaires représentant 10% au moins du capital-actions ou des actions d'une valeur nominale de 2 millions de francs peuvent, dans les trois mois, demander au juge la désignation d'un contrôleur spécial (art. 697b al. 1 CO). Avant de demander le contrôle spécial, l'actionnaire doit s'efforcer d'obtenir les informations qu'il souhaite en faisant valoir son droit aux renseignements et à la consultation des livres et de la correspondance, tel qu'il est prévu par l'art. 697 CO (ATF 133 III 133 consid. 3.2; 123 III 261 consid. 3a). Avant de s'adresser au juge, l'actionnaire doit proposer à l'assemblée générale l'institution d'un contrôle spécial. Il n'est pas nécessaire que ce point soit porté à l'ordre du jour (art. 700 al. 3 CO). Le conseil d'administration a l'obligation de soumettre la proposition au vote de l'assemblée générale; s'il s'y refuse, son attitude équivaut à un refus de l'assemblée générale elle-même et l'actionnaire pourra s'adresser au juge (arrêt du Tribunal fédéral 4A_648/2011 du 4 avril 2012 consid. 3.1;ATF 138 III 246 consid. 3.3). Pour que le juge institue le contrôle spécial, il faut que le requérant rende vraisemblable que des organes ont violé la loi ou les statuts et qu'ils ont ainsi causé un préjudice à la société ou aux actionnaires (art. 697b al. 2 CO). En exigeant du demandeur qu'il rende vraisemblable une violation de la loi ou des statuts, le législateur a montré tout d'abord qu'il n'exigeait pas que l'actionnaire apporte déjà des preuves, ce qui réduirait excessivement les possibilités d'obtenir une telle mesure et paraîtrait même contradictoire, puisque le contrôle spécial tend précisément à fournir des preuves; d'un autre côté, le législateur a indiqué, en exigeant qu'une vraisemblance soit établie, qu'il ne suffit pas que l'actionnaire ne fasse qu'affirmer ou soupçonner, sans aucun indice sérieux, pour entraîner une mesure aussi lourde que le contrôle spécial qui instaure un climat de méfiance à l'intérieur de la société.”
Die Bezeichnung eines Traktandums in allgemein gehaltenen Worten (z. B. «Wahlen») genügt nicht immer. Art. 700 Abs. 2 OR verlangt, dass die Verhandlungsgegenstände für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sind; aus diesem Grund müssen konkrete Änderungs- oder Behandlungsabsichten (z. B. «Abwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats») ausdrücklich genannt werden, wenn sie nicht bereits eindeutig vom genannten allgemeinen Traktandum erfasst werden.
“Damit hatte er sein Traktandierungsrecht formgerecht im Sinne von Art. 699 Abs. 3 OR ausgeübt und die Berufungsbeklagte hatte ausreichend Zeit, um seine Anträge bei der Vorbereitung der Versammlung vom 19. September 2020 zu berücksichtigen. Indem die Berufungsbeklagte auf das Schreiben des Berufungsklägers vom 4. Juni 2020 nicht reagiert bzw. seine Anträge nicht in die Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 aufgenommen hat, hat sie das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verletzt. 2.6 Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, nicht gegen das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verstossen zu haben, denn in der publizierten Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 sei unter Ziffer 6 das Traktandum «Wahlen» bereits erfasst und eine nochmalige Traktandierung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Berufungskläger wäre es offen gestanden, anlässlich der GV vom 19. September 2020 seine Anträge gemäss Art. 700 Abs. 4 OR einzubringen. Diesem Einwand der Berufungsbeklagten ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 700 Abs. 2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss somit genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S. 901, 902, in Fn 14 mit Verweis u.”
Das Traktandierungsrecht ist vor der Einberufung geltend zu machen, damit die betreffenden Verhandlungsgegenstände in der Einberufung bekanntgegeben werden. Die Aufnahme eines Traktandums in die Traktandenliste begründet grundsätzlich den Verpflichtungscharakter, diesen Gegenstand an der Generalversammlung zu verhandeln (Vorlagezwang). Dieser Vorlagezwang kann entfallen, wenn die Generalversammlung den Verhandlungsgegenstand absetzt oder nicht eintritt; die Absetzung ist nur unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen wirksam (z.B. Beschluss mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen ohne Widerspruch des Veranlassers).
“Als Aktionärinnen stehen diesen unterschiedliche Rechte, unter anderem auch Mitwirkungsrechte zu (Art. 692 ff. OR). Nach Art. 700 Abs. 1 OR ist die Generalversammlung der Aktionäre, das oberste Organ der Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 1 OR), spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben (Art. 700 Abs. 2 OR). Das Traktandierungsrecht steht im Wesentlichen dem Verwaltungsrat sowie gewissen Aktionären mit erhöhter Stimm- oder Kapitalbeteiligung zu. Letztere haben das Traktandierungsrecht vor der Einberufung der Generalversammlung geltend zu machen, damit mit der Einberufung zugleich auch die Traktanden bekanntzugeben sind (Dubs/Truffer, in: Basler Kommentar OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Art. 699 ORN 23 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, begründet die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste die Verpflichtung, an der Generalversammlung den fraglichen Gegenstand zu verhandeln. Von diesem sog. Vorlagezwang gibt es Ausnahmen, nämlich, wenn die Generalversammlung bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes die Absetzung bzw. ein Nichteintreten beschliesst. Die Absetzung wiederum kann nur unter den von der Berufungsklägerin genannten Voraussetzungen rechtsgültig beschlossen werden. So entfällt der Vorlagezwang einmal, wenn die Absetzung durch Aktionärsbeschluss mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen ohne Widerspruch des Veranlassers des Traktandums erfolgt.”
Pauschale Traktandierungen wie «Wahlen» genügen nicht. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit dieser weiss, worüber verhandelt und beschlossen werden soll;«Wahlen» umfasst nicht ohne Weiteres das Gegenteil («Abwahlen»), sodass konkrete Anträge unter dem Traktandum anzugeben oder als separates Traktandum aufzunehmen sind.
“Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, nicht gegen das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verstossen zu haben, denn in der publizierten Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 sei unter Ziffer 6 das Traktandum «Wahlen» bereits erfasst und eine nochmalige Traktandierung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Berufungskläger wäre es offen gestanden, anlässlich der GV vom 19. September 2020 seine Anträge gemäss Art. 700 Abs. 4 OR einzubringen. Diesem Einwand der Berufungsbeklagten ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 700 Abs. 2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss somit genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S.”
“____ aus dem Verwaltungsrat sowie die Neuwahl von E.____ in den Verwaltungsrat der B.____ AG beantragt. Damit hatte er sein Traktandierungsrecht formgerecht im Sinne von Art. 699 Abs. 3 OR ausgeübt und die Berufungsbeklagte hatte ausreichend Zeit, um seine Anträge bei der Vorbereitung der Versammlung vom 19. September 2020 zu berücksichtigen. Indem die Berufungsbeklagte auf das Schreiben des Berufungsklägers vom 4. Juni 2020 nicht reagiert bzw. seine Anträge nicht in die Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 aufgenommen hat, hat sie das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verletzt. 2.6 Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, nicht gegen das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verstossen zu haben, denn in der publizierten Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 sei unter Ziffer 6 das Traktandum «Wahlen» bereits erfasst und eine nochmalige Traktandierung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Berufungskläger wäre es offen gestanden, anlässlich der GV vom 19. September 2020 seine Anträge gemäss Art. 700 Abs. 4 OR einzubringen. Diesem Einwand der Berufungsbeklagten ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 700 Abs. 2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss somit genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S.”
“2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss somit genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil die «Abwahlen» (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; Bertschinger, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S. 901, 902, in Fn 14 mit Verweis u.a. auf BGE 80 II 121 und kantonalrechtliche Entscheide). Das Antragsrecht des Aktionärs anlässlich der GV gemäss Art. 700 Abs. 4 OR steht ihm nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-Tanner, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Berufungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine gültige Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xy. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen grundsätzlich nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können - bzw. wären diese anfechtbar gewesen -, selbst wenn der Berufungskläger an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art.”
In der besonderen Lage während der Covid-19-Pandemie hat das Bundesgericht anerkannt, dass die Einberufungs- und Verfahrensmodalitäten flexibler ausgestaltet werden konnten. Unter diesen Umständen konnte es zumutbar sein, Anträge und Änderungen der Modalitäten auch in einer kürzeren Frist als der ordentlichen Einberufungsfrist von 20 Tagen zu behandeln; der Verwaltungsrat hatte aber weiterhin die effektive Ausübung der Aktionärsrechte zu ermöglichen.
“3 OR]; entsprechend präsentiert das Schrifttum Vorschläge, wie Anträge bei Beschlussfassung auf dem Schriftweg gestellt werden können, siehe etwa TRUFFER/DUBS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 805 OR und schon JANGGEN/BECKER, Berner Kommentar, 1939, N. 11 zu Art. 809 OR). Darauf braucht hier nicht abschliessend eingegangen zu werden. Fest steht, dass der Verwaltungsrat die effektive Ausübung der Aktionärsrechte und somit des Antragsrechts ermöglichen muss. Umgekehrt war es an den Aktionären, das für die Ausübung ihrer Rechte Erforderliche vorzukehren; ein unmittelbar vor dem Datum der Generalversammlung gestellter Antrag hätte beispielsweise bereits aus praktischen Gründen nicht mehr allen anderen Aktionären zur Stimmabgabe zugestellt werden können. Die Einwohnergemeinde B.________ hat ihren (Verschiebungs-) Antrag unmittelbar nach Erhalt der Einladung zur Generalversammlung eingereicht (am 11. Mai 2020), mithin auch noch vor der minimalen (ordentlichen) Einberufungsfrist für Generalversammlungen von 20 Tagen (Art. 700 Abs. 1 OR). Was den Antrag der Einwohnergemeinde C.________ anbelangt, bestreitet die Beschwerdeführerin zumindest nicht, dass dieser rechtzeitig gestellt worden ist, zumal in diesem Zusammenhang auch der besonderen Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie Rechnung zu tragen ist. So wäre den Mitaktionären durchaus zuzumuten gewesen, ihre Stimme zu diesem neuen Antrag in relativ kurzer Frist abzugeben (vgl. auch aArt. 6b Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung 2, wonach die Modalitäten der Generalversammlung unter Umständen bis zu vier Tage vor dem Versammlungstag geändert werden konnten). Der Verwaltungsrat hätte die (sich im Rahmen der Traktanden bewegenden) Anträge den übrigen Aktionären zur Abstimmung unterbreiten müssen. Dies ist nicht geschehen.”
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.