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Nichts hindert den Verwaltungsrat daran, zu schriftlichen Aktionärsanträgen schriftlich Stellung zu nehmen; dies entspricht der Möglichkeit, mündlich zu antworten, wenn die Generalversammlung physisch stattfindet. Soweit eine Diskussion an der Versammlung wegen fehlender physischer Durchführung entfällt, ist das Antrags- und Diskussionsrecht der Aktionärin im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips zu wahren.
“Wohl entfaltet das Individualrecht einer jeden Aktionärin auf Antragstellung dann seine vollumfängliche Wirkung, wenn darüber an der Generalversammlung diskutiert wird. Es ist aber weder sachgerecht noch im Interesse der Aktionärin (wie dies die Beschwerdeführerin suggeriert), würde deren Antragsrecht aus diesem Grund gleich gänzlich eliminiert, wenn mangels physischer Durchführung der Generalversammlung eine solche Diskussion entfallen muss. Die Ausübung dieses Rechts war vielmehr soweit zuzulassen, als es die epidemiologische Lage gestattete. Dies ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips und liegt der Regel zugrunde, welche der Bundesrat in aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2 vorgegeben hat. Nichts hindert den Verwaltungsrat im Übrigen daran, zu den schriftlichen Anträgen der Aktionäre ebenfalls schriftlich Stellung zu nehmen, gleich wie er zu mündlichen Anträgen in der physisch durchgeführten Generalversammlung mündlich Stellung nehmen könnte (vgl. FORSTMOSER/KÜCHLER, Schweizerisches Aktienrecht 2020, 2022, N. 13 zu Art. 699b OR). Worin die Beschwerdeführerin eine Verletzung des "Recht[s] des Verwaltungsrats zur Stellungnahme" sieht, ist nicht einzusehen.”
“Wohl entfaltet das Individualrecht einer jeden Aktionärin auf Antragstellung dann seine vollumfängliche Wirkung, wenn darüber an der Generalversammlung diskutiert wird. Es ist aber weder sachgerecht noch im Interesse der Aktionärin (wie dies die Beschwerdeführerin suggeriert), würde deren Antragsrecht aus diesem Grund gleich gänzlich eliminiert, wenn mangels physischer Durchführung der Generalversammlung eine solche Diskussion entfallen muss. Die Ausübung dieses Rechts war vielmehr soweit zuzulassen, als es die epidemiologische Lage gestattete. Dies ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips und liegt der Regel zugrunde, welche der Bundesrat in aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2 vorgegeben hat. Nichts hindert den Verwaltungsrat im Übrigen daran, zu den schriftlichen Anträgen der Aktionäre ebenfalls schriftlich Stellung zu nehmen, gleich wie er zu mündlichen Anträgen in der physisch durchgeführten Generalversammlung mündlich Stellung nehmen könnte (vgl. FORSTMOSER/KÜCHLER, Schweizerisches Aktienrecht 2020, 2022, N. 13 zu Art. 699b OR). Worin die Beschwerdeführerin eine Verletzung des "Recht[s] des Verwaltungsrats zur Stellungnahme" sieht, ist nicht einzusehen.”
Die Neuregelung von Art. 699b OR ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und war auf frühere Generalversammlungen nicht anwendbar.
“Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 betreffend das Obligationenrecht (Aktienrecht) wurden unter anderem die Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Generalversammlung revidiert (AS 2020 4005). Das Traktandierungs- und Antragsrecht ist neu in Art. 699b OR geregelt. Dessen Abs. 5 enthält das bisher in Art. 700 Abs. 4 OR verbriefte Recht einer jeden Aktionärin, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände an der Generalversammlung Anträge zu stellen. Art. 701 Abs. 3 OR sieht neu vor, dass eine Generalversammlung auf schriftlichem Weg abgehalten werden kann, sofern nicht eine Aktionärin oder deren Vertreterin die mündliche Beratung verlangt. Die Art. 701c ff. OR regeln die Verwendung elektronischer Mittel für die Ausübung der Aktionärsrechte und die virtuelle Generalversammlung. Diese revidierten respektive neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2023 in Kraft getreten (AS 2022 109) und bilden daher im vorliegenden Fall nicht die massgebende Rechtsgrundlage. Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision gilt Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 nicht mehr (Art. 29 Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3).”
“Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 betreffend das Obligationenrecht (Aktienrecht) wurden unter anderem die Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Generalversammlung revidiert (AS 2020 4005). Das Traktandierungs- und Antragsrecht ist neu in Art. 699b OR geregelt. Dessen Abs. 5 enthält das bisher in Art. 700 Abs. 4 OR verbriefte Recht einer jeden Aktionärin, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände an der Generalversammlung Anträge zu stellen. Art. 701 Abs. 3 OR sieht neu vor, dass eine Generalversammlung auf schriftlichem Weg abgehalten werden kann, sofern nicht eine Aktionärin oder deren Vertreterin die mündliche Beratung verlangt. Die Art. 701c ff. OR regeln die Verwendung elektronischer Mittel für die Ausübung der Aktionärsrechte und die virtuelle Generalversammlung. Diese revidierten respektive neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2023 in Kraft getreten (AS 2022 109) und bilden daher im vorliegenden Fall nicht die massgebende Rechtsgrundlage. Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision gilt Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 nicht mehr (Art. 29 Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3).”
“Mit Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend das Obligationenrecht (Aktienrecht) wurden unter anderem die Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Generalversammlung revidiert (AS 2020 4005). Das Traktandierungs- und Antragsrecht ist neu in Art. 699b OR geregelt. Dessen Abs. 5 enthält das bisher in Art. 700 Abs. 4 OR verbriefte Recht einer jeden Aktionärin, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände an der Generalversammlung Anträge zu stellen. Art. 701 Abs. 3 OR sieht neu vor, dass eine Generalversammlung auf schriftlichem Weg abgehalten werden kann, sofern nicht eine Aktionärin oder deren Vertreterin die mündliche Beratung verlangt. Die Art. 701c ff. OR regeln die Verwendung elektronischer Mittel für die Ausübung der Aktionärsrechte und die virtuelle Generalversammlung. Diese revidierten respektive neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2023 in Kraft getreten (AS 2022 109) und bilden daher im vorliegenden Fall nicht die massgebende Rechtsgrundlage. Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision gilt Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 nicht mehr (Art. 29 Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3). (...)”
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