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Sind alle Aktieninhaber oder deren Vertreter nicht beteiligt (keine Universalversammlung) und wurde die Generalversammlung von einer nicht mehr im Amt stehenden bzw. unzuständigen Person einberufen, können die gefassten Beschlüsse nach Rechtsprechung als nichtig betrachtet werden.
“Es verletzt vor dem Hintergrund von BGE 148 III 69 und den Erwägungen in E. 6.2.2 hiervor kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Beschlüsse der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2022 als nichtig erachtet. Die Generalversammlung war von einer nicht rechtzeitig wiedergewählten und daher nicht mehr im Amt stehenden Verwaltungsrätin einberufen worden, und es handelte sich nicht um eine Universalversammlung gemäss Art. 701 OR. Damit wurde die Generalversammlung vom 31. Mai 2022 durch ein unzuständiges Organ einberufen (vgl. RETO SUTTER, Ohne Generalversammlung kein Verwaltungsrat, in: Jusletter vom 25. April 2022 S. 6 Rz. 18; FACINCANI/WISSLER, BGer 4A_496/2021: Keine stillschweigende Verlängerung des Verwaltungsratsmandates, AJP 2022 S. 279 ff., 280: KILCHMANN, a.a.O., S. 505; HOHLER/BÄHLER, a.a.O., S. 284). Die rechtsgenügliche Einberufung der Generalversammlung gilt als Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Generalversammlung im Rechtssinne (HOHLER/BÄHLER, a.a.O., S. 284; vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, S. 2174 § 14 Rz. 232[iii]). Entsprechend hat die Vorinstanz die Beschlüsse der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2022 zu Recht als nichtig erachtet. Nichts ändern die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, dass es sich aus der Perspektive der Empfänger der Einladung bei der Nebenintervenientin 1 durchaus um das zuständige Organ gehandelt haben soll, das zur Generalversammlung eingeladen hat (mehrjährige Eintragung der Nebenintervenientin 1 als Verwaltungsrätin im Handelsregister, angebliche Anerkennung als Verwaltungsrätin durch den Gesuchsteller), zumal der Gesuchsteller ausdrücklich gegen die Befugnis der Nebenintervenientin 1 zur Einberufung einer Generalversammlung protestiert hat (vgl.”
Haben bei einer als Universalversammlung (Art. 701 OR) durchgeführten Generalversammlung Aktionäre wegen nicht erfüllter Meldepflichten (z.B. bei Inhaberaktien nach Art. 697i ff. OR) geruhte Mitgliedschaftsrechte, können dadurch keine gültigen Stimmen vorliegen. Wo infolgedessen tatsächlich keine einzige gültige Stimme abgegeben wurde, haben die Gerichte die gefassten Beschlüsse als nichtig angesehen.
“Das Handelsgericht hielt fest, dass die Eigentumsverhältnisse an den (damaligen) Inhaberaktien unklar seien. Darauf sei indes nicht weiter einzugehen. Denn selbst wenn C.C.________ im Zeitpunkt der Generalversammlung Eigentümer sämtlicher Aktien gewesen sein sollte, sei er jedenfalls seinen Meldepflichten gemäss aArt. 697i ff. OR nicht nachgekommen; konkret habe er den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin nicht darüber informiert, dass er Inhaberaktien halte. Die mit seinen Aktien verbundenen Stimmrechte hätten daher gemäss Art. 697m Abs. 1 OR an der Generalversammlung vom 19. April 2016 geruht. Die an der - in Form einer Universalversammlung (Art. 701 OR) durchgeführten - Generalversammlung gefassten Beschlüsse seien folglich nichtig, sei doch "keine einzige gültige Stimme abgegeben" und "damit kein verbindlicher Gesellschaftsbeschluss gefasst" worden.”
“Zulässigkeit der Universalversammlung Es ist unbestritten, dass die a.o. Generalversammlung vom 19. April 2016 als Universalversammlung (Art. 701 OR) durchgeführt wurde (act. 1 N. 15; act. 14 N. 10). Dies ist auch aus dem "Protokoll der a.o. Generalversammlung der B._____ AG vom 19. April 2016" ersichtlich (act. 3/3). Die Beklagte macht gel- tend, dass F._____ Eigentümer sämtlicher Inhaberaktien der Beklagten und sei- nen Meldepflichten gemäss Art. 697i ff. OR vollumfänglich nachgekommen sei. Entsprechend sei der anlässlich der a.o. Generalversammlung vom 19. April 2016 gefasste Beschluss rechtsgültig. - 10 - (1) Sollte sich herausstellen, dass F._____ im Zeitpunkt der a.o. Generalver- sammlung vom 19. April 2016 nicht Eigentümer sämtlicher Inhaberaktien der Be- klagten gewesen wäre, hätte an ihr kein einziger Aktionär teilgenommen. Damit wären die Voraussetzungen für die Durchführung einer Universalversammlung nach Art. 701 OR nicht erfüllt gewesen. Entsprechend läge ein Nicht- bzw. Scheinbeschluss vor, der nichtig wäre. (2) Gleiches würde gelten, wenn F._____ zwar Eigentümer der Inhaberaktien gewesen wäre, aber seinen Meldepflichten im Zeitpunkt der a.o. Generalversammlung vom 19. April 2016 (noch) nicht nachge- kommen wäre. Da seine Mitgliedschaftsrechte in diesem Zeitpunkt geruht hätten, wäre keine einzige Stimme abgeben worden. Auch daraus hätte ein Nicht- bzw. Scheinbeschluss resultiert.”
Art. 701 Abs. 1 OR (in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung) sieht Universalversammlungen vor: Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, sofern kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der Einberufungsvorschriften abhalten. Solche Universalversammlungen werden in der Praxis auch analog im Vereinsrecht anerkannt.
“Im Aktienrecht sieht Art. 701 Abs. 1 OR vor, dass die Eigentümer oder Ver- treter sämtlicher Aktien, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalver- sammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvor- schriften abhalten können (Fassung gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 S. 733], welche bis 31. Dezember 2022 in Kraft war). Solche Universal- versammlungen sind analog auch im Vereinsrecht (vgl. Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Personenrecht,”
Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision am 1. Januar 2023 sieht Art. 701 Abs. 3 OR die Möglichkeit der Abhaltung der Generalversammlung durch schriftliche Beschlussfassung vor; die Regelungen zur Verwendung elektronischer Mittel und zur virtuellen Generalversammlung sind ergänzend in Art. 701c ff. OR geregelt. Die Covid-19-Sonderbestimmungen (Art. 27 Covid-19-Verordnung 3) sind mit der Revision nicht mehr massgebend.
“Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 betreffend das Obligationenrecht (Aktienrecht) wurden unter anderem die Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Generalversammlung revidiert (AS 2020 4005). Das Traktandierungs- und Antragsrecht ist neu in Art. 699b OR geregelt. Dessen Abs. 5 enthält das bisher in Art. 700 Abs. 4 OR verbriefte Recht einer jeden Aktionärin, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände an der Generalversammlung Anträge zu stellen. Art. 701 Abs. 3 OR sieht neu vor, dass eine Generalversammlung auf schriftlichem Weg abgehalten werden kann, sofern nicht eine Aktionärin oder deren Vertreterin die mündliche Beratung verlangt. Die Art. 701c ff. OR regeln die Verwendung elektronischer Mittel für die Ausübung der Aktionärsrechte und die virtuelle Generalversammlung. Diese revidierten respektive neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2023 in Kraft getreten (AS 2022 109) und bilden daher im vorliegenden Fall nicht die massgebende Rechtsgrundlage. Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision gilt Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 nicht mehr (Art. 29 Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3).”
“Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 betreffend das Obligationenrecht (Aktienrecht) wurden unter anderem die Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Generalversammlung revidiert (AS 2020 4005). Das Traktandierungs- und Antragsrecht ist neu in Art. 699b OR geregelt. Dessen Abs. 5 enthält das bisher in Art. 700 Abs. 4 OR verbriefte Recht einer jeden Aktionärin, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände an der Generalversammlung Anträge zu stellen. Art. 701 Abs. 3 OR sieht neu vor, dass eine Generalversammlung auf schriftlichem Weg abgehalten werden kann, sofern nicht eine Aktionärin oder deren Vertreterin die mündliche Beratung verlangt. Die Art. 701c ff. OR regeln die Verwendung elektronischer Mittel für die Ausübung der Aktionärsrechte und die virtuelle Generalversammlung. Diese revidierten respektive neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2023 in Kraft getreten (AS 2022 109) und bilden daher im vorliegenden Fall nicht die massgebende Rechtsgrundlage. Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision gilt Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 nicht mehr (Art. 29 Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3).”
Die formellen Einberufungs‑ und Formvorschriften dürfen ausnahmsweise missachtet werden, wenn sich sämtliche Eigentümer oder deren Vertreter an der Versammlung beteiligen und kein Eigentümer Widerspruch erhebt. Ein solcher Widerspruch kann sich auf die Durchführung der Versammlung als Universalversammlung insgesamt oder auf die Behandlung eines einzelnen Traktandums beziehen. Für die anschliessende Beschlussfassung gelten die üblichen Quoren.
“Ab- teilung, Die juristischen Personen, Zweiter Teilband, Die Vereine, Systematischer Teil und Kommentar zu Art. 60-79 ZGB, 3. Aufl., Bern 1990, N 85 zu Art. 67 ZGB) und über den Verweis in Art. 712m Abs. 2 ZGB auch im Stockwerkeigentum zulässig (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 21 zu Art. 712n ZGB; Wermelinger, a.a.O., N 14, 85 und 96 zu Art. 712n ZGB). Die in der Gemeinschaftsordnung ver- ankerten formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Einberufung der Stockwerkeigentümerversammlung dürfen somit, sofern die Voraussetzungen von Art. 701 OR analog erfüllt sind, ausnahmsweise missachtet werden. Dabei ist auch im Stockwerkeigentum neben der Teilnahme bzw. Vertretung aller Mitglieder vorausgesetzt, dass seitens der Mitglieder kein Widerspruch erhoben wird (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 21 zu Art. 712n ZGB; Wermelinger, a.a.O., N 14, 85 und 96 zu Art. 712n ZGB). Der Widerspruch kann sich auf die Durchführung als Universalversammlung als solche oder die Behandlung eines einzelnen Traktan- dums im Rahmen der Universalversammlung beziehen; für die eigentliche Be- schlussfassung gelten anschliessend die gewöhnlichen Quoren (Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, 2. Aufl., Bern 2020, Rz. 1021).”
Bei einer Universalsversammlung nach Art. 701 OR obliegt die Feststellung von Anwesenheit bzw. Vertretung grundsätzlich dem Versammlungspräsidenten. Der Notar darf diese Feststellungen in der Urkunde wiedergeben und soll eigene Wahrnehmungen in der Regel unterlassen. Hat der Notar hingegen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Vorsitzenden, muss er diese prüfen und kann die Beurkundung unterlassen.
“702 Abs. 1 OR) als auch für die korrekte protokollarische Wiedergabe der Beschlüsse und Wahlergebnisse (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 2 OR) verantwortlich (Meier-Gubser, Wählen und abstimmen – ein kurzer Leitfaden, RR-VR 2/2021, S. 8 ff.). Es obliegt somit nicht dem Notar, diese in der Zuständigkeit des Verwaltungsrats liegenden Aufgaben wahrzunehmen. Wenn der Notar jedoch von sich aus bemerkt, dass die Generalversammlung entgegen der Feststellung des Verwaltungsrats nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden ist, darf er keine Beurkundung vornehmen (Mooser, Le droit notarial en Suisse, 2. Aufl. 2014, S. 462; Jeandin, La profession de notaire, 2017, S. 203; BGE 90 II 274 E. 6). Im Übrigen bestimmen sich Urkundsform und -verfahren nach kantonalem Recht (Art. 55 SchlT ZGB). Es besteht dabei im Allgemeinen nur eine beschränkte Erwahrungs- und Prüfungspflicht des Notars. Das kantonale Recht kann zulassen, dass hinsichtlich des Einberufungsverfahrens oder des Vorliegens einer Universalversammlung nach Art. 701 OR, der Beschlussfähigkeit, der Präsenz der Aktionäre und allfälliger Vollmachterteilung durch abwesende Aktionäre einzig die entsprechenden Feststellungen des Versammlungsvorsitzenden verurkundet werden (Bühler, Öffentliche Urkunden des Aktienrechts als Handelsregisterbelege, ZBGR 63/1982, S. 346). Im Kanton Aargau wird durchwegs so verfahren, bestimmt doch § 53 Abs. 1 lit. c BeurG/AG, dass die öffentliche Urkunde über eine Versammlung die Feststellungen der oder des Vorsitzenden über die Einberufung, Anzahl der Teilnehmenden und der durch sie vertretenen Rechte, Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie allfällige Einwendungen gegen diese Feststellungen enthält. Demnach haben eigene Wahrnehmungen des Notars hierüber zu unterbleiben. Fehl geht der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, wonach sich der Beschuldigte als verurkundender Notar aufgrund von § 31 BeurV/AG anlässlich der Beurkundung der Generalversammlung vom 6. August 2013 eine Vollmacht ihres damaligen Verwaltungsratspräsidenten D.”
“Come visto (cfr. supra, consid. 3.2), per dottrina, se durante un'assemblea societaria, il notaio effettua lui stesso delle constatazioni, deve assicurarsi personalmente ch'esse corrispondano alla realtà. Diverso è se il notaio si limita a riportare a verbale (e indicare come tale) la constatazione effettuata dal presidente dell'assemblea: in tal caso, non sussiste di principio alcun obbligo di verificarne la correttezza. In particolare, in caso di assemblea universale giusta l'art. 701 CO, non sussiste alcun obbligo di verificare che la constatazione - che incombe al presidente - secondo cui tutti gli azionisti sono presenti o rappresentati corrisponda alla realtà. Resta riservato il caso in cui il notaio abbia motivo di dubitare della veridicità delle affermazioni del presidente (cfr. supra, consid. 3.3). In concreto, la Commissione non ha rimproverato al ricorrente la violazione di un obbligo generale del notaio di constatare, nell'ambito dell'istrumentazione di un verbale di assemblea generale universale, che tutti gli azionisti fossero presenti o rappresentati. Obbligo che, come visto, non è dato per legge, ritenuto che è il presidente ad assumere tale ruolo di verifica. Gli ha invece rimproverato di avere riportato nel controverso verbale le affermazioni del presidente senza procedere ad alcuna verifica circa la reale presenza delle azioni al portatore o sull'esistenza di un'altra forma di legittimazione del comparente, malgrado dovesse nutrire dei dubbi circa il fatto che tutti gli azionisti fossero effettivamente rappresentati, dato che l'11 luglio 2014 (ovvero pochi mesi prima dell'assemblea in questione, tenutasi il 23 dicembre successivo), era stato interrogato dal Ministero pubblico su fatti relativi proprio alla titolarità delle azioni della società.”
Ermöglicht die Abhaltung einer Generalversammlung ohne Einhaltung der Einberufungsvorschriften, sofern sämtliche Eigentümer oder deren Vertreter an der Versammlung teilnehmen. In einer solchen Universalversammlung können über alle zum Geschäftskreis der Generalversammlung gehörenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschlüsse gefasst werden.
“Aktionäre nicht kotierter Aktiengesellschaften können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zehn Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 OR). Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen und die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein (Art. 699 Abs. 4 OR). Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 5 OR). Sodann können die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten (Art. 701 Abs. 1 OR). In dieser Universalversammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen (Art. 701 Abs. 2 OR).”
Ein Widerspruch gegen eine Universalversammlung kann sich nicht nur gegen die Durchführung der Versammlung als Ganzes, sondern auch ausschliesslich gegen einzelne Traktanden richten. Bleiben einzelne Traktanden vor oder zu Beginn der Versammlung widerspruchslos, sind die zu diesen Traktanden vor dem Schluss der Versammlung gefassten Beschlüsse gültig.
“Die Voraussetzungen für eine Universalversammlung sind in Art. 701 OR aufgeführt, dessen Wortlaut auch in Art. 13 der Stauten der C.________ AG wiedergegeben wird. Gemäss Art. 701 Abs. 1 OR können die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten, sofern kein Widerspruch erhoben wird. Gemäss herrschender Meinung kann sich ein Widerspruch nicht nur gegen die Durchführung einer Universalversammlung als solche, sondern auch lediglich gegen einzelne Traktanden richten (Tanner, a.a.O., Art. 701 N 24 m.w.H.). Ohne Widerspruch vor oder zu Beginn der Versammlung ist die Versammlung so lange beschlussfähig, als alle Aktien vertreten sind und ein Widerspruch weiterhin unterbleibt. Erscheint ein Aktionär dennoch, obwohl er im Voraus widersprochen hat, gilt sein Widerspruch als zurückgenommen, sofern er ihn nicht erneuert (Dubs/Truffer, a.a.O., Art. 701 N 3). Nach dem Schluss der Universalversammlung (etwa aufgrund einer definitiven Entfernung eines Aktionärs aus der Versammlung) gefasste Beschlüsse sind nichtig (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz 54). Hingegen sind alle vor dem Schluss der Universalversammlung erfolgten und widerspruchslos gebliebenen Beschlüsse gültig (Tanner, a.”
“Die Voraussetzungen für eine Universalversammlung sind in Art. 701 OR aufgeführt, dessen Wortlaut auch in Art. 13 der Stauten der C.________ AG wiedergegeben wird. Gemäss Art. 701 Abs. 1 OR können die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten, sofern kein Widerspruch erhoben wird. Gemäss herrschender Meinung kann sich ein Widerspruch nicht nur gegen die Durchführung einer Universalversammlung als solche, sondern auch lediglich gegen einzelne Traktanden richten (Tanner, a.a.O., Art. 701 N 24 m.w.H.). Ohne Widerspruch vor oder zu Beginn der Versammlung ist die Versammlung so lange beschlussfähig, als alle Aktien vertreten sind und ein Widerspruch weiterhin unterbleibt. Erscheint ein Aktionär dennoch, obwohl er im Voraus widersprochen hat, gilt sein Widerspruch als zurückgenommen, sofern er ihn nicht erneuert (Dubs/Truffer, a.a.O., Art. 701 N 3). Nach dem Schluss der Universalversammlung (etwa aufgrund einer definitiven Entfernung eines Aktionärs aus der Versammlung) gefasste Beschlüsse sind nichtig (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz 54). Hingegen sind alle vor dem Schluss der Universalversammlung erfolgten und widerspruchslos gebliebenen Beschlüsse gültig (Tanner, a.”
Erhebt niemand Widerspruch oder wird ein bereits erklärter Widerspruch nach Beginn der Versammlung nicht erneuert, gelten die in der Versammlung gefassten Beschlüsse als gültig; nachträgliche Einwände sind insoweit begrenzt.
“Die Berufungskläger würden in der Berufung die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie nach der Abstimmung betreffend die Durchführung der Versammlung ohne weiteren Widerspruch bei jedem Traktandum mitgewirkt und abgestimmt sowie sogar eigene Traktanden eingebracht hätten, unterschlagen. Mit der Stelle im ZK OR-Tanner (Art. 701 OR N 25), wonach im Anschluss an den Widerspruch gefasste Beschlüsse, zu denen kein Widerspruch erhoben worden sei, gültig seien, setzten sich die Kläger nicht auseinander.”
Die Behauptungs- und Beweislast, dass eine Versammlung als Universalversammlung im Sinne von Art. 701 OR durchgeführt wurde, liegt bei den Klägern bzw. Berufungsklägern. Dies gilt insbesondere, wenn das Argument einer Universalversammlung erst im Berufungsverfahren vorgebracht wird.
“Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zur Frage, ob die Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 30. April 2022 als Universalversamm- lung durchgeführt wurde, nicht geäussert. Dies dürfte daran liegen, dass die Beru- fungskläger im vorinstanzlichen Verfahren das Argument der Universalversamm- lung noch gar nicht vorbrachten. Die analoge Anwendung des Art. 701 OR über die Universalversammlung auf den vorliegenden Fall ist Rechtsanwendung, die von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 57 ZPO). Nimmt das Gericht keine Univer- salversammlung an, obschon sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche vorliegen, so wendet es das Recht nicht bzw. falsch an, was im Berufungs- verfahren gerügt werden kann (Art. 310 lit. a ZPO). Für die erfolgreiche Rüge der falschen Rechtsanwendung im Berufungsverfahren ist allerdings unter dem Ver- handlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO), wie er vorliegend zur Anwendung ge- langt, vorausgesetzt, dass die erforderlichen Tatsachen rechtzeitig behauptet wur- den. Die Behauptungs- und Beweislast für die Durchführung einer Universalver- sammlung liegt dabei bei den Berufungsklägern, welche die Abberufung des Ver- walters verlangen (Art. 8 ZGB). Soweit also die Berufungskläger geltend machen, die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe die Versammlung vom 30. April 2022 als Universalversammlung durchgeführt, so dass Einberufungsvorschriften miss- achtet werden konnten, liegt es an ihnen zu behaupten und - im Bestreitungsfall - zu beweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, näm- lich dass an dieser Versammlung nicht nur sämtliche Stockwerkeigentümer teil- nahmen, sondern seitens der Stockwerkeigentümer auch kein Widerspruch erho- ben wurde (Art.”
“Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zur Frage, ob die Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 30. April 2022 als Universalversamm- lung durchgeführt wurde, nicht geäussert. Dies dürfte daran liegen, dass die Beru- fungskläger im vorinstanzlichen Verfahren das Argument der Universalversamm- lung noch gar nicht vorbrachten. Die analoge Anwendung des Art. 701 OR über die Universalversammlung auf den vorliegenden Fall ist Rechtsanwendung, die von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 57 ZPO). Nimmt das Gericht keine Univer- salversammlung an, obschon sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche vorliegen, so wendet es das Recht nicht bzw. falsch an, was im Berufungs- verfahren gerügt werden kann (Art. 310 lit. a ZPO). Für die erfolgreiche Rüge der falschen Rechtsanwendung im Berufungsverfahren ist allerdings unter dem Ver- handlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO), wie er vorliegend zur Anwendung ge- langt, vorausgesetzt, dass die erforderlichen Tatsachen rechtzeitig behauptet wur- den. Die Behauptungs- und Beweislast für die Durchführung einer Universalver- sammlung liegt dabei bei den Berufungsklägern, welche die Abberufung des Ver- walters verlangen (Art. 8 ZGB). Soweit also die Berufungskläger geltend machen, die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe die Versammlung vom 30. April 2022 als Universalversammlung durchgeführt, so dass Einberufungsvorschriften miss- achtet werden konnten, liegt es an ihnen zu behaupten und - im Bestreitungsfall - zu beweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, näm- lich dass an dieser Versammlung nicht nur sämtliche Stockwerkeigentümer teil- nahmen, sondern seitens der Stockwerkeigentümer auch kein Widerspruch erho- ben wurde (Art.”
Die Bestimmungen von Art. 701 Abs. 3 OR (einschliesslich der Regelungen zu elektronischen Mitteln in Art. 701c ff. OR) sind erst am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und bildeten im erwähnten Fall daher nicht die massgebliche Rechtsgrundlage. Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision entfällt Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 (vgl. Art. 29 Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3).
“Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 betreffend das Obligationenrecht (Aktienrecht) wurden unter anderem die Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Generalversammlung revidiert (AS 2020 4005). Das Traktandierungs- und Antragsrecht ist neu in Art. 699b OR geregelt. Dessen Abs. 5 enthält das bisher in Art. 700 Abs. 4 OR verbriefte Recht einer jeden Aktionärin, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände an der Generalversammlung Anträge zu stellen. Art. 701 Abs. 3 OR sieht neu vor, dass eine Generalversammlung auf schriftlichem Weg abgehalten werden kann, sofern nicht eine Aktionärin oder deren Vertreterin die mündliche Beratung verlangt. Die Art. 701c ff. OR regeln die Verwendung elektronischer Mittel für die Ausübung der Aktionärsrechte und die virtuelle Generalversammlung. Diese revidierten respektive neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2023 in Kraft getreten (AS 2022 109) und bilden daher im vorliegenden Fall nicht die massgebende Rechtsgrundlage. Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision gilt Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 nicht mehr (Art. 29 Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3).”
“Mit Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend das Obligationenrecht (Aktienrecht) wurden unter anderem die Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Generalversammlung revidiert (AS 2020 4005). Das Traktandierungs- und Antragsrecht ist neu in Art. 699b OR geregelt. Dessen Abs. 5 enthält das bisher in Art. 700 Abs. 4 OR verbriefte Recht einer jeden Aktionärin, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände an der Generalversammlung Anträge zu stellen. Art. 701 Abs. 3 OR sieht neu vor, dass eine Generalversammlung auf schriftlichem Weg abgehalten werden kann, sofern nicht eine Aktionärin oder deren Vertreterin die mündliche Beratung verlangt. Die Art. 701c ff. OR regeln die Verwendung elektronischer Mittel für die Ausübung der Aktionärsrechte und die virtuelle Generalversammlung. Diese revidierten respektive neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2023 in Kraft getreten (AS 2022 109) und bilden daher im vorliegenden Fall nicht die massgebende Rechtsgrundlage. Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision gilt Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 nicht mehr (Art. 29 Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3). (...)”
Die Einsetzung eines Indossatars in einem Blankoindossament kann — wie im angeführten Entscheid — zu einem Eigentumswechsel führen; dies kann die Frage der Zuständigkeit zur Ausübung von Stimmrechten im Sinne von Art. 701 Abs. 2 OR beeinflussen.
“Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann auf die zutreffende rechtliche Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und ihrer Stellungnahme (E. 3.3 und E. 4.5 hiervor) sowie auf die Ausführungen des Beschuldigten 4 (E. 4.4 hiervor) verwiesen werden. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen integral an. Hervorzuheben resp. zu ergänzen ist in aller Kürze was folgt: Zentral für die Frage, ob sich die Beschuldigten eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben, ist vorliegend, ob anlässlich der Universalversammlung der J.________ AG vom 4. Februar 2019 das gesamte Aktionariat anwesend gewesen ist. Gemäss Art. 701 Abs. 2 OR kann im Rahmen einer solchen Versammlung über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden (worunter auch die Wahl des Verwaltungsrats fällt [Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR]). Bis zum 4. Februar 2019 waren die Beschuldigte 3 und der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen Aktionäre der J.________ AG. Am 4. Februar 2019 hat jedoch bezüglich des Aktienanteils des Beschwerdeführers 1, welcher von diesem im Jahr 2017 blanko indossiert an die Beschuldigte verpfändet worden war, ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Auch wenn den Beschwerdeführern darin beizupflichten ist, dass eine Blankoindossierung von Namenaktien und eine Verpfändung derselben nicht zu einem Eigentumsübergang führt und der Pfandgeber weiterhin die Aktionärsrechte ausübt, verkennen sie, dass nicht die Verpfändung der Namenaktien am 1. Mai 2017, sondern die Einsetzung des Beschuldigten 4 als Indossatar im Blanko-Indossament auf der Rückseite des Namenaktienzertifikats J.”
“Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann auf die zutreffende rechtliche Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und ihrer Stellungnahme (E. 3.3 und E. 4.5 hiervor) sowie auf die Ausführungen des Beschuldigten 4 (E. 4.4 hiervor) verwiesen werden. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen integral an. Hervorzuheben resp. zu ergänzen ist in aller Kürze was folgt: Zentral für die Frage, ob sich die Beschuldigten eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben, ist vorliegend, ob anlässlich der Universalversammlung der J.________ AG vom 4. Februar 2019 das gesamte Aktionariat anwesend gewesen ist. Gemäss Art. 701 Abs. 2 OR kann im Rahmen einer solchen Versammlung über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden (worunter auch die Wahl des Verwaltungsrats fällt [Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR]). Bis zum 4. Februar 2019 waren die Beschuldigte 3 und der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen Aktionäre der J.________ AG. Am 4. Februar 2019 hat jedoch bezüglich des Aktienanteils des Beschwerdeführers 1, welcher von diesem im Jahr 2017 blanko indossiert an die Beschuldigte verpfändet worden war, ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Auch wenn den Beschwerdeführern darin beizupflichten ist, dass eine Blankoindossierung von Namenaktien und eine Verpfändung derselben nicht zu einem Eigentumsübergang führt und der Pfandgeber weiterhin die Aktionärsrechte ausübt, verkennen sie, dass nicht die Verpfändung der Namenaktien am 1. Mai 2017, sondern die Einsetzung des Beschuldigten 4 als Indossatar im Blanko-Indossament auf der Rückseite des Namenaktienzertifikats J.”
Sind sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten, kann die Generalversammlung ohne Beachtung der Einberufungs- und Traktandierungsvorschriften durchgeführt werden; in diesem Fall können über alle Gegenstände, die zum Geschäftskreis der Versammlung gehören, gültige Verhandlungen geführt und Beschlüsse gefasst werden, sofern kein Widerspruch erhoben wird.
“Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversamm- lung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen kön- nen - in der Regel - keine Beschlüsse gefasst werden (Art. 700 Abs. 1 bis 3 OR). Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können jedoch, falls kein Wider- spruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Ein- berufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegen- stände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind (Art. 701 OR). Gemäss Art. 931a Abs. 1 aOR oblag bei juristischen Personen die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan. Die Anmeldung musste von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwal- tungsorgan oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unter- zeichnet werden (Art. 931a Abs. 2 aOR). Per 1. April 2020 bzw. 1. Januar 2021 trat das revidierte Handelsregisterrecht in Kraft. Art. 931a OR wurde aufgehoben. Der vorliegende Fall beurteilt sich hingegen noch nach den alten Bestimmungen (Anhang XV. Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. März 2017 Art. 1 mit Verweis auf Art. 1 bis 4 Schlusstitel ZGB).”
“Nochmals ist zu betonen, dass das Auskunfts- und Einsichtsrecht an der Generalversammlung wahrzunehmen ist (Art. 697 Abs. 1 OR), damit alle anwesenden Aktionäre auf dem gleichen Wissensstand sind (BGE 132 III 71 E. 2.1 S. 81-82) und damit die Ergebnisse der Auskunft protokolliert werden können (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Von dieser Möglichkeit hätte der Gesuchsteller Gebrauch machen müssen, zumal die Thematik aufgrund des umfangreichen Fragenkatalogs vom 20. Juli 2021/3. August 2021 bestens bekannt war und der Verwaltungsrat über die im Raum ste- henden Fragen entsprechend im Bild war. Insbesondere ändert daran auch der Umstand nichts, dass das Thema "Auskunft und Einsicht" nicht traktandiert war, weil der Gesuchsteller sein Begehren unter dem Traktandum 5 "Varia" hätte stel- len können. Zudem waren alle Aktionäre an der Generalversammlung vom 17. August 2021 anwesend, so dass die Generalversammlung ohne Einhaltung der Formvorschriften (z.B. Traktandierung) als Universalversammlung durchgeführt werden konnte (Art. 701 OR). Warum der Gesuchsteller auf die Wahrnehmung des Auskunfts- und Einsichtsrechts an der Generalversammlung vom 17. August 2021 verzichtete, ist letztlich nicht bekannt. Möglicherweise hielt er das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aktionärs (Art. 697 Abs. 1 OR) für obsolet, nachdem er an der Generalversammlung vom 17. August 2021 als Verwaltungsrat gewählt wurde und in dieser Eigenschaft viel weitergehende Informationsrechts gehabt hätte (Art. 715a OR). Wenn er von seiner selbst beantragten Wahl als Verwaltungsrat (17. August 2021) schon wenige Tage nichts mehr wissen wollte und vom Amt des Verwaltungsrates sogleich wieder zurücktrat (28. August 2021) und damit auch die weitgehenden Informationsrechte eines Verwaltungsrates preisgab, hat er sich das selbst zuzuschreiben. Insgesamt erweckt das Vorgehen des Gesuchstellers den Eindruck, dass er es vorzieht, mit dem Gesuch vom 11. Oktober 2021 ein aufwändiges Verfahren - 15 - loszutreten, anstatt die Informationsrechte des Aktionärs (Art.”
Protokolle oder Urkunden, die eine ordnungsgemässe Vertretung bzw. Anwesenheit sämtlicher Aktien im Sinne von Art. 701 OR vorspiegeln, können unter den Voraussetzungen des «faux intellectuel» beanstandet werden, wenn sie auf unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachenangaben beruhen. Dagegen begründet eine rein rechtliche Schlussfolgerung für sich allein keinen «faux intellectuel».
“Certes, le faux intellectuel ne peut être caractérisé que par une affirmation (fausse) sur des faits, ce qui exclut un jugement de valeur. De même, un écrit ne peut en principe pas constituer un faux intellectuel si l'élément litigieux est une affirmation sur une situation juridique, car celle-ci ne peut pas être prouvée à la manière d'un fait (cf. not. DANIEL KINZER, in Commentaire romand, Code pénal II, 2017, n° 52 ad art. 251 CP; ATF 74 IV 261 consid. 2d). Il n'en demeure pas moins qu'en l'espèce, il a pu être établi que la déduction juridique dont le procès-verbal faisait état - à savoir la constitution régulière de l'assemblée générale compte tenu de la représentation de la totalité des actions (cf. art. 701 CO) - n'avait pas été opérée sur le fondement d'une application erronée de concepts juridiques, mais bien d'une présentation incomplète et inexacte des faits par le recourant 2, celui-ci n'ayant en particulier pas fait état des circonstances dans lesquelles la convention de fiducie avait été résiliée, avec pour conséquence qu'il ne disposait plus de la faculté d'exercer les droits sociaux attachés aux actions au porteur. Cela étant, il n'y a pas matière à remettre en cause le bien-fondé de la jurisprudence évoquée ci-avant quant à la qualification de faux intellectuel susceptible d'être attribuée à un procès-verbal d'assemblée générale faisant faussement état d'une représentation régulière des actions (cf. consid. 6.3.3 supra).”
Als Alleinaktionär konnte die betreffende Person jederzeit eine Universalversammlung nach Art. 701 OR abhalten. Nach der zitierten Rechtsprechung kann bereits die Möglichkeit der Einflussnahme aus einer solchen Stellung für das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Position herangezogen werden.
“2 Die Beschwerdeführerin legt dar, als Alleinaktionär könnte Q._______ zwar Generalversammlungen einberufen, die Geschäftsführung an sich ziehen und dann Einfluss auf die Beschwerdeführerin nehmen. Solange er das aber nicht tue, obliege die Geschäftsführung dem Verwaltungsrat. Daher sei eine Einflussnahme faktisch nicht möglich und sei es auch im Zeitraum, für den die Beschwerdeführerin die Kurzarbeitsentschädigungen beantragt habe, nicht gewesen. Letzteres widerspricht allerdings der Aussage der Beschwerdeführerin, die internen Entscheide würden stets in Absprache aller Mitarbeitenden mit dem alleinigen Verwaltungsrat gefällt. Abgesehen davon genügt nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der einschlägigen Gerichtspraxis schon die Möglichkeit der Einflussnahme (vgl. oben E. 4.4 a.E. und E. 4.6.2.3.1). Diese Möglichkeit aber hatte Q._______ im fraglichen Zeitraum auch aufgrund seiner Stellung als Alleinaktionär, was die Beschwerdeführerin selber einräumt. So konnte er gar jederzeit eine Universalversammlung nach Art. 701 OR abhalten, ohne die Vorschriften über die Einberufung von Generalversammlungen beachten zu müssen (zu den Kompetenzen der Generalversammlung vgl. oben E. 4.6.1). 4.6.2.3.3 Aktienbesitz bildet praxisgemäss eines der für einen Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Betracht fallenden Kriterien (Urteil des BGer C 61/05 vom 10. April 2006 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet die blosse Beteiligung am Aktienkapital allerdings für sich allein noch keine arbeitgeberähnliche Position (Urteile 8C_1044/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.2.1 und C 45/04 vom 27. Januar 2005 E. 3.2; vgl. auch SECO, Weisung AVIG ALE, Stand 1. Juli 2023, B20, wonach der blosse Besitz von z.B. Mitarbeiteraktien nicht zu einem Leistungsausschluss führt). Ob es dafür eines Mindestanteils am Kapital bedarf, wurde bislang offengelassen (vgl. Urteil des BGer C 61/05 vom 10. April 2006 E. 2.2; zum Ganzen auch Urteil des BGer 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.2.1 ff.). Betreffend einen vormaligen Verwaltungsrat stellte das Bundesgericht fest (Urteil C 120/02 vom 14.”
Sind die Eigentümer oder ihre Vertreter sämtlicher Aktien anwesend und wird kein Widerspruch erhoben, kann die Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften stattfinden.
“Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu (Art. 699 Abs. 1 OR). Aktionäre nicht kotierter Aktiengesellschaften können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zehn Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 OR). Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen und die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein (Art. 699 Abs. 4 OR). Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 5 OR). Sodann können die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten (Art. 701 Abs. 1 OR). In dieser Universalversammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen (Art. 701 Abs. 2 OR).”
Eine Universalversammlung entbindet nicht von sonstigen gesetzlichen oder statutarischen Formerfordernissen. Insbesondere gelten für Beschlüsse über Ausschüttungen auch an einer Universalversammlung die materiellen Voraussetzungen; es müssen die Jahresrechnung und der Revisionsbericht gemäss Art. 731 Abs. 3 OR vorliegen.
“Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu (Art. 699 Abs. 1 OR). Aktionäre nicht kotierter Aktiengesellschaften können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zehn Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 OR). Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen und die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein (Art. 699 Abs. 4 OR). Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 5 OR). Sodann können die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten (Art. 701 Abs. 1 OR). In dieser Universalversammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen (Art. 701 Abs. 2 OR).”
“Alleine die Existenz des Bilanzpostens Fusionsagio bedeutete daher nicht, dass diese Mittel auch ausgeschüttet werden konnten. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass die Jahresrechnung per 31. Dezember 2009 Ver- luste von knapp CHF 21 Mio. auswies. Hinzu kommt, dass bei pflichtgemässer Bildung von Rückstellungen auch per 31. Dezember 2010 kein frei verwendbares Eigenkapital vorhanden gewesen wäre (vorne E. 9.3.2.2). Damit ist der Ausschüt- tungsbeschluss auch in Anwendung von Art. 706b Abs. 3 OR nichtig, weil er keine Grundlage in einer ordnungsgemäss erstellten Jahresrechnung mit frei verwend- - 69 - barem Eigenkapital mindestens in der Höhe der Bruttodividende hatte (siehe B ÖCKLI, a.a.O., § 14 N 229). Vor dem Hintergrund des Ausgeführten gelingt es den Beklagten nicht, die natür- liche Vermutung, dass sie sich bei der Fassung des Ausschüttungsbeschlusses pflichtwidrig verhielten, umzustossen. 9.3.3.2. Dass die Ausschüttung anlässlich einer Universalversammlung beschlos- sen wurde, ändert nichts am Gesagten: Gemäss Art. 701 Abs. 1 OR befreit die widerspruchslose Teilnahme aller Aktionäre von der Einhaltung der Einberufungs- vorschriften. Hingegen gelten für die nicht mit der Einberufung zusammenhän- genden Belange alle gesetzlichen und statutarischen Vorschriften auch für die Universalversammlung (B ÖCKLI, a.a.O., § 8 N 65, 69, 79; DUBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 701 N 2; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 23 N 5, 8; KRNETA, a.a.O., N 1415; MÜLLER/LIPP/PLÜSS, Der Verwaltungsrat, 5. Aufl. 2021, N 7.37; VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, N 1023). Daher müssen für einen gül- tigen Ausschüttungsbeschluss auch an einer Universalversammlung die Jahres- rechnung und der Revisionsbericht nach Art. 731 Abs. 3 OR vorliegen (B ÖCKLI, a.a.O., § 8 N 71, 74; MÜLLER/LIPP/PLÜSS, a.a.O., N 7.37).”
Bei einer Universalversammlung (Art. 701 OR) hat der Notar die Anwesenheit bzw. Vertretung aller Aktionäre zu beurkunden. Die Prüfung der Anwesenheit, der Stimmberechtigung und der Vertretungsmacht obliegt primär dem Verwaltungsrat bzw. dem Versammlungspräsidenten. Der Notar ist nicht verpflichtet, diese Überprüfungen selbst vorzunehmen und kann sich auf die Angaben des Präsidenten (insbesondere wenn dieser Mitglied des Verwaltungsrats ist) verlassen. Der Präsident hat die Angaben wahrheitsgemäss ins Protokoll aufzunehmen; der Notar muss sie nicht persönlich verifizieren.
“Se si tratta di un'assemblea universale (cfr. art. 701 CO), tutti gli azionisti o i loro rappresentanti devono essere presenti, ciò di cui il notaio è chiamato a dare atto (cfr. Mooser, op. cit., n. 207; Walter A. Stoffel, L'instrumentation des actes authentiques en droit de societés, in: Ausgewählte Fragen zum Beurkundungsverfahren, Zurigo 2007, pag. 207). La verifica della loro presenza - che deve evidentemente perdurare durante l'intera assemblea (cfr. Peter Voser, Notarielle Pflichten bei gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen, in: Jürg Schmid, Gesellschaftsrecht und Notar, Zurigo 2016, pag. 142, 144 e 152) - come pure quella della capacità civile dei votanti e della regolarità dei poteri di rappresentanza dei presenti incombono in primo luogo al consiglio di amministrazione (cfr. art. 702 cpv. 1 CO; cfr. pure Mooser, op. cit., n. 711d; Etienne Jeandin, La profession de notaire, Zurigo 2017, pag. 80 e pag. 203 seg.; Voser, op. cit., pag. 142 e 150; Stoffel, op. cit., pag. 207 segg.; Brückner, op. cit., n. 2808, 2863). Il notaio non è tenuto a procedere a queste verifiche; può e deve fidarsi delle affermazioni del presidente (perlomeno quando tale ruolo è assunto, come di regola, da un membro del consiglio di amministrazione), che deve fedelmente riportare nel processo verbale, senza doverle verificare di persona (cfr.”
“Se si tratta di un'assemblea universale (cfr. art. 701 CO), tutti gli azionisti o i loro rappresentanti devono essere presenti, ciò di cui il notaio è chiamato a dare atto (cfr. Mooser, op. cit., n. 207; Walter A. Stoffel, L'instrumentation des actes authentiques en droit de societés, in: Ausgewählte Fragen zum Beurkundungsverfahren, Zurigo 2007, pag. 207). La verifica della loro presenza - che deve evidentemente perdurare durante l'intera assemblea (cfr. Peter Voser, Notarielle Pflichten bei gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen, in: Jürg Schmid, Gesellschaftsrecht und Notar, Zurigo 2016, pag. 142, 144 e 152) - come pure quella della capacità civile dei votanti e della regolarità dei poteri di rappresentanza dei presenti incombono in primo luogo al consiglio di amministrazione (cfr. art. 702 cpv. 1 CO; cfr. pure Mooser, op. cit., n. 711d; Etienne Jeandin, La profession de notaire, Zurigo 2017, pag. 80 e pag. 203 seg.; Voser, op. cit., pag. 142 e 150; Stoffel, op. cit., pag. 207 segg.; Brückner, op. cit., n. 2808, 2863). Il notaio non è tenuto a procedere a queste verifiche; può e deve fidarsi delle affermazioni del presidente (perlomeno quando tale ruolo è assunto, come di regola, da un membro del consiglio di amministrazione), che deve fedelmente riportare nel processo verbale, senza doverle verificare di persona (cfr.”
Die Eintragung als alleiniger Aktionär im Aktienbuch kann, wie in der Rechtsprechung angenommen, ein entscheidendes Indiz dafür sein, dass ein Aktionär zur Durchführung einer Universalversammlung nach Art. 701 OR berechtigt ist; allerdings stellt die Quelle dies als glaubhaftmachendes Indiz und nicht als unwiderleglichen Rechtsbeweis dar. Bei Namenaktien ist zudem zu berücksichtigen, dass die Übertragung formell auf unterschiedliche Weise erfolgen kann (wertpapiermässig durch Übergabe des indossierten Titels oder nicht wertpapiermässig durch Zession), sodass die formelle Korrektheit der Übertragungen für die Beurteilung der Berechtigung relevant sein kann.
“In den Jahren 2006, 2007 und 2008 wurden die Aktien der Gesuchs- gegnerin (B._____ AG) mehrmals zwischen D._____ und der Gesuchstellerin (A._____) verkauft und wieder zurückgekauft. Auch diese Verkäufe sind unbestrit- ten und belegt (Verfahren HE210074-O act. 1 Rz. 26 mit Hinweis auf act. 3/20 bis act. 3/22). Weiter ist erstellt, dass die Gesuchstellerin (A._____) seit dem Jahr 2008 ununterbrochen als alleinige Aktionärin im Aktienbuch der Gesuchgegnerin - 8 - eingetragen ist (act. 3/11). Damit ist in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht, dass alle Beteiligten (D._____, die Gesuchstellerin [A._____] und die Gesuchs- gegnerin [B._____ AG]) seit dem Jahr 2008 übereinstimmend von der Annahme ausgingen, dass die Gesuchstellerin (A._____) alle Aktien der Gesuchsgegnerin (B._____ AG) halte. c. In rechtlicher Hinsicht bietet der Fall aber gewisse Schwierigkeiten. aa. Klar ist, dass nur ein Alleinaktionär eine Universalversammlung durchführen kann (Art. 701 OR). Unter der Annahme, dass die Gesuchstellerin seit 2008 und seither ununterbrochen Alleinaktionärin der Gesuchgegnerin gewesen war, wäre sie grundsätzlich berechtigt gewesen, am tt. Februar 2021 und tt. April 2021 die umstrittenen Universalversammlungen durchzuführen und sich als alleinige Ver- waltungsrätin mit Einzelunterschrift einzusetzen. bb. Die Problematik des vorliegenden Falls besteht darin, dass schwierig zu be- urteilen ist, ob die oben skizzierten mehrfachen Übertragungen der Aktien der I._____ AG und später der Gesuchsgegnerin (der B._____ AG) formell korrekt vollzogen wurden. Bei den fraglichen Aktien handelt es sich wie erwähnt um Na- menaktien. Namenaktien können im Wesentlichen auf zwei Arten übertragen werden. Die "wertpapiermässige" Übertragung erfolgt durch Übergabe des indos- sierten Aktientitels an den Erwerber (Art. 684 Abs. 2 OR, Art. 967 OR). Die Über- tragung kann aber auch "nicht wertpapiermässig" durch Zession und Übertragung der Aktientitel erfolgen (anstatt vieler BSK OR II-du Pasquier/Wolf/Oertle,”
Bei streitiger oder unklarer Zusammensetzung des Aktionariats ist die Durchführung einer Universalversammlung (Art. 701 OR) in der Praxis häufig unwahrscheinlich. In solchen Fällen sind die Einberufungsvorschriften zu beachten; wurde dennoch ohne Beachtung dieser Vorschriften verfahren, können die gefassten Beschlüsse anfechtbar oder nichtig sein.
“Okto- ber 2023 einberufen werden. Vielmehr muss die Einberufung einer Generalver- sammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mitgeteilt werden (Art. 700 Abs. 1 OR). Insbesondere kann sich der Gesuchsgegner 1 nicht auf die theo- retische Möglichkeit der Durchführung einer Universalversammlung ohne Einhal- tung der Einberufungsvorschriften berufen (Art. 701 OR), weil aufgrund der ein- gangs geschilderten Ausgangslage (vgl. E. 1.2) davon auszugehen ist, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft F._____ sel. bezüglich der 220 Aktien der A._____. AG im Streit liegen und damit die Möglichkeit der Durchführung einer Universalversammlung in hohem Mass unwahrscheinlich ist. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung unzulässig wäre und dass die vom Gesuchsgegner 1 einberufene und schliesslich am 3. Oktober 2023 auch durchgeführte Generalversammlung unzulässig war und allfällige Beschlüsse, die bei dieser Gelegenheit gefällt wurden, anfechtbar oder sogar nichtig wären. Dies scheint unterdessen auch der Gesuchsgegner 1 einzusehen, wenn er einräumt, er habe mit seinem Vorgehen die Vorschriften über die Einberufung einer Generalversammlung (Art. 699 und 700 OR) verletzt (act. 10 Rz. 15). Insbesondere verfängt der Einwand des Gesuchsgegners 1 nicht, dass das beantragte Verbot, am 3.”
“Verfügungsanspruch und positive Hauptsachenprognose a. Der Gesuchsteller beanstandet seine Abwahl aus dem Verwaltungsrat mit der Begründung, dass am tt. bzw. tt. März 2021 keine Universalversammlung hät- te durchgeführt werden dürfen, weil die C._____ Holding AG nicht Eigentümerin sämtlicher Aktien der Gesuchsgegnerin sei (zur Zusammensetzung des Aktiona- riats vgl. nachfolgend lit. b). Wenn die C._____ Holding AG Eigentümerin aller Ak- tien gewesen wäre, wäre eine Universalversammlung unzulässig gewesen, weil die Meldepflicht nach Art. 697i OR verletzt worden wäre (zur Meldepflicht vgl. nachfolgend lit. c). b. Gemäss Art. 701 OR können die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Ak- tien eine Universalversammlung durchführen. Wie bereits einleitend kurz erwähnt (vgl. E. 1.2), bleiben die Ausführungen des Gesuchstellers zum Eigentum an den Aktien der Gesuchsgegnerin widersprüchlich. Der Gesuchsteller bestreitet zwar das Eigentum der C._____ Holding AG an den Aktien der Gesuchsgegnerin, ist aber ausser Stande, klare Ausführungen zur Zusammensetzung des Aktionariats zu machen. Zunächst scheint er geltend zu machen, er sei jedenfalls am”
“Zulässigkeit der Universalversammlung Es ist unbestritten, dass die a.o. Generalversammlung vom 19. April 2016 als Universalversammlung (Art. 701 OR) durchgeführt wurde (act. 1 N. 15; act. 14 N. 10). Dies ist auch aus dem "Protokoll der a.o. Generalversammlung der B._____ AG vom 19. April 2016" ersichtlich (act. 3/3). Die Beklagte macht gel- tend, dass F._____ Eigentümer sämtlicher Inhaberaktien der Beklagten und sei- nen Meldepflichten gemäss Art. 697i ff. OR vollumfänglich nachgekommen sei. Entsprechend sei der anlässlich der a.o. Generalversammlung vom 19. April 2016 gefasste Beschluss rechtsgültig. - 10 - (1) Sollte sich herausstellen, dass F._____ im Zeitpunkt der a.o. Generalver- sammlung vom 19. April 2016 nicht Eigentümer sämtlicher Inhaberaktien der Be- klagten gewesen wäre, hätte an ihr kein einziger Aktionär teilgenommen. Damit wären die Voraussetzungen für die Durchführung einer Universalversammlung nach Art. 701 OR nicht erfüllt gewesen. Entsprechend läge ein Nicht- bzw. Scheinbeschluss vor, der nichtig wäre. (2) Gleiches würde gelten, wenn F.”
Sind sämtliche Aktionäre oder ihre Vertreter anwesend, können sie nach Art. 701 OR organisationsbedingte Mängel (z. B. Wahl eines Verwaltungsrats, Beschluss über ein Opting‑out) in einer Universalversammlung selbst beheben. In solchen Fällen ist es nicht in erster Linie Aufgabe des Gerichts, die Organisationsmängel zu ersetzen.
“Juni 2020 an, um den rechtmässigen Zustand herzustellen oder konkret zureichende Gründe darzulegen, welche gegen das Gesuch des Beschwerdegegners sprechen; bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen würde die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz sodann, es lägen unbestrittenermassen die von ihr festgestellten Organisationsmängel vor und innert der angesetzten Frist seien diese nicht behoben worden, weshalb die Beschwerdeführerin aufzulösen sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Auflösung der Gesellschaft wegen Organisationsmängeln sei "ultima ratio" und im vorliegenden Fall unverhältnismässig, sei nicht überzeugend. Die Gesellschaft verfüge weder über eine Revisionsstelle noch einen eingetragenen Verzicht auf eine Revision noch über einen Verwaltungsrat. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin sollten alle Aktionäre in Bezug auf ein opting out unterdessen einig sein. Wenn diese Darstellung zutreffen sollte, könnten die Aktionäre nach Art. 701 OR an einer Universalversammlung das opting out beschliessen und anschliessend eintragen lassen; die Aktionäre könnten beim Fehlen eines Verwaltungsrates selbst eine Universalversammlung durchführen und dabei auch ihre unübertragbare Aufgabe der Wahl eines gesetzmässigen Verwaltungsrates wahrnehmen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, die Einberufung einer Generalversammlung sei nicht möglich, sei nicht überzeugend. Es sei nicht Sache des Gerichts, Organisationsmängel zu beheben, welche die Aktionäre ohne weiteres selbst beheben könnten.”
“der von ihm Beauftragten Beschuldigten 3 abzusprechen seien und allfällige diesbezügliche Erlöse für die Reduktion der Kaufpreisrestanz verwendet werden müssten oder von der Beschuldigten 3 zu bewilligen wären, sowie dass hinsichtlich Transaktionen/Belastungen der Liegenschaft der J.________ AG zwingend die Zustimmung der Beschuldigten 3 eingeholt werden müsse). In der Folge wurden dem Beschuldigten 4 die erste Teilzahlung des Aktienkaufpreises von CHF 200’000.00 und anschliessend noch weitere Teilzahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 110’000.00 bezahlt. Am 4. Februar 2019 fand unter dem Vorsitz des Beschuldigten 1, A.________, eine a.o. Generalversammlung (Universalversammlung gemäss Art. 701 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) der J.________ AG statt, anlässlich welcher u.a. der Beschwerdeführer 1 per sofort als Verwaltungsratspräsident der J.________ AG abgesetzt und als neuer Präsident A.________ eingesetzt wurde. Am 8. Februar 2019 wurden die anlässlich dieser a.o. Generalversammlung beschlossenen Mutationen im Tagesregister des Handelsregisters eingetragen und am 13. Februar 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Ferner fand am 11. Februar 2019 eine a.o. Generalversammlung (Universalversammlung gemäss Art. 701 OR) der K.________ AG statt, anlässlich welcher die Alleinaktionärin, die J.________ AG, vertreten durch ihre beiden Verwaltungsräte A.________ und B.________ (Beschuldigte 1 und 2), anwesend war. Ebenso anwesend war das gesamte Aktionariat der J.________ AG, d.h. die Beschuldigten 3 und”
Nur der tatsächliche Alleinaktionär ist nach Art. 701 OR berechtigt, eine Universalversammlung durchzuführen. Bestehen Zweifel oder formelle Unklarheiten über die Wirksamkeit von Aktienübertragungen, ist die Legitimation bzw. die Zulässigkeit der Universalversammlung offen und von der tatsächlichen Eigentumslage abhängig.
“Zulässigkeit der Universalversammlung Es ist unbestritten, dass die a.o. Generalversammlung vom 19. April 2016 als Universalversammlung (Art. 701 OR) durchgeführt wurde (act. 1 N. 15; act. 14 N. 10). Dies ist auch aus dem "Protokoll der a.o. Generalversammlung der B._____ AG vom 19. April 2016" ersichtlich (act. 3/3). Die Beklagte macht gel- tend, dass F._____ Eigentümer sämtlicher Inhaberaktien der Beklagten und sei- nen Meldepflichten gemäss Art. 697i ff. OR vollumfänglich nachgekommen sei. Entsprechend sei der anlässlich der a.o. Generalversammlung vom 19. April 2016 gefasste Beschluss rechtsgültig. - 10 - (1) Sollte sich herausstellen, dass F._____ im Zeitpunkt der a.o. Generalver- sammlung vom 19. April 2016 nicht Eigentümer sämtlicher Inhaberaktien der Be- klagten gewesen wäre, hätte an ihr kein einziger Aktionär teilgenommen. Damit wären die Voraussetzungen für die Durchführung einer Universalversammlung nach Art. 701 OR nicht erfüllt gewesen. Entsprechend läge ein Nicht- bzw. Scheinbeschluss vor, der nichtig wäre. (2) Gleiches würde gelten, wenn F.”
“3/19). In den Jahren 2006, 2007 und 2008 wurden die Aktien der Gesuch- stellerin (A._____ AG) mehrmals zwischen F._____ und der Gesuchsgegnerin (B._____) verkauft und wieder zurückgekauft. Auch diese Verkäufe sind unbestrit- ten und belegt (act. 1 Rz. 26 mit Hinweis auf act. 3/20 bis act. 3/22). Weiter ist er- stellt, dass die Gesuchsgegnerin (B._____) seit dem Jahr 2008 ununterbrochen als alleinige Aktionärin im Aktienbuch der Gesuchstellerin eingetragen ist (act. - 9 - 10/7). Damit ist in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht, dass alle Beteiligten (F._____, die Gesuchstellerin [A._____ AG] und die Gesuchsgegnerin [B._____]) seit dem Jahr 2008 übereinstimmend von der Annahme ausgingen, dass die Ge- suchsgegnerin (B._____) alle Aktien der Gesuchstellerin (A._____ AG) halte. c. In rechtlicher Hinsicht bietet der Fall aber gewisse Schwierigkeiten. aa. Klar ist, dass nur ein Alleinaktionär eine Universalversammlung durchführen kann (Art. 701 OR). Unter der Annahme, dass die Gesuchsgegnerin seit 2008 und seither ununterbrochen Alleinaktionärin der Gesuchstellerin gewesen war, war sie grundsätzlich berechtigt, am tt. Februar 2021 und tt. April 2021 die umstrittenen Universalversammlungen durchzuführen und sich als alleinige Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift einzusetzen. bb. Die Problematik des vorliegenden Falls besteht darin, dass schwierig zu be- urteilen ist, ob die oben skizzierten mehrfachen Übertragungen der Aktien der I._____ AG und später der Gesuchstellerin (der A._____ AG) formell korrekt voll- zogen wurden. Bei den fraglichen Aktien handelt es sich wie erwähnt um Namen- aktien. Namenaktien können im Wesentlichen auf zwei Arten übertragen werden. Die "wertpapiermässige" Übertragung erfolgt durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber (Art. 684 Abs. 2 OR, 967 OR). Die Übertragung kann aber auch "nicht wertpapiermässig" durch Zession und Übertragung der Aktientitel erfolgen (anstatt vieler BSK OR II-du Pasquier/Wolf/Oertle, 5.”
“Verfügungsanspruch und positive Hauptsachenprognose a. Der Gesuchsteller beanstandet seine Abwahl aus dem Verwaltungsrat mit der Begründung, dass am tt. bzw. tt. März 2021 keine Universalversammlung hät- te durchgeführt werden dürfen, weil die C._____ Holding AG nicht Eigentümerin sämtlicher Aktien der Gesuchsgegnerin sei (zur Zusammensetzung des Aktiona- riats vgl. nachfolgend lit. b). Wenn die C._____ Holding AG Eigentümerin aller Ak- tien gewesen wäre, wäre eine Universalversammlung unzulässig gewesen, weil die Meldepflicht nach Art. 697i OR verletzt worden wäre (zur Meldepflicht vgl. nachfolgend lit. c). b. Gemäss Art. 701 OR können die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Ak- tien eine Universalversammlung durchführen. Wie bereits einleitend kurz erwähnt (vgl. E. 1.2), bleiben die Ausführungen des Gesuchstellers zum Eigentum an den Aktien der Gesuchsgegnerin widersprüchlich. Der Gesuchsteller bestreitet zwar das Eigentum der C._____ Holding AG an den Aktien der Gesuchsgegnerin, ist aber ausser Stande, klare Ausführungen zur Zusammensetzung des Aktionariats zu machen. Zunächst scheint er geltend zu machen, er sei jedenfalls am”
Nehmen sämtliche Eigentümer oder ihre Vertreter an der Versammlung teil und wird kein Widerspruch erhoben, so müssen die für die Einberufung geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden. In einer solchen Universalversammlung können über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden.
“Aktionäre nicht kotierter Aktiengesellschaften können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zehn Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 OR). Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen und die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein (Art. 699 Abs. 4 OR). Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 5 OR). Sodann können die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten (Art. 701 Abs. 1 OR). In dieser Universalversammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen (Art. 701 Abs. 2 OR).”
“Aktionäre nicht kotierter Aktiengesellschaften können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zehn Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 OR). Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen und die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein (Art. 699 Abs. 4 OR). Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 5 OR). Sodann können die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten (Art. 701 Abs. 1 OR). In dieser Universalversammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen (Art. 701 Abs. 2 OR).”
“Aktionäre nicht kotierter Aktiengesellschaften können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zehn Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 OR). Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen und die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein (Art. 699 Abs. 4 OR). Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 5 OR). Sodann können die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten (Art. 701 Abs. 1 OR). In dieser Universalversammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen (Art. 701 Abs. 2 OR).”
Bei einer Generalversammlung in der Form der universalen Versammlung (§ 701 OR) besteht für den Notar grundsätzlich keine Pflicht, die Aussage des Versammlungspräsidenten, alle Aktionäre seien anwesend oder vertreten, selbst zu verifizieren. Ergibt sich jedoch aus erkennbaren, konkreten Umständen ein begründeter Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, hat der Notar vertiefende Abklärungen vorzunehmen. Das Unterlassen solcher Prüfungen kann eine Verletzung notarieller Pflichten begründen.
“1 della legge ticinese del 26 novembre 2013 sul notariato (LN/TI; RL/TI 952.100) e dall'art. 5 cpv. 2 del codice professionale del 18 giugno 2015 dell'Ordine dei notai del Cantone Ticino (RL/TI 952.205), accertandone la violazione. Richiamato l'art. 702 CO, e al pari della Commissione di disciplina notarile, hanno infatti osservato che la verifica della presenza degli azionisti o di loro rappresentanti all'assemblea generale di una società anonima spetta in primo luogo al consiglio di amministrazione ma che siccome - pochi mesi prima, e in base a quanto risulta dal verbale dell'11 luglio 2014 - il ricorrente era stato interrogato dal Ministero pubblico su fatti relativi (anche) alla titolarità delle azioni della B.________ SA, allo stesso erano note circostanze che gli avrebbero imposto di procedere a dei chiarimenti. Confermata la lesione dell'obbligo di verità, perché il notaio aveva recepito il verbale dell'assemblea generale straordinaria del 23 dicembre 2014, svolta nella forma dell'assemblea universale (art. 701 CO), senza procedere a ulteriori verifiche in merito alla presenza rispettivamente alla rappresentanza di tutti gli azionisti, hanno infine esaminato l'ammontare della sanzione comminata, giungendo alla conclusione che - tenuto conto della gravità dell'infrazione, ma anche dell'assenza di precedenti disciplinari - la fissazione della multa in fr. 2'500.-- fosse appropriata. 3.2. L'insorgente indica invece di non concordare con il giudizio reso, a conferma della sanzione, dal Tribunale amministrativo ticinese. È infatti dell'avviso che esso "viola gli art. 701 e 702 CO" nonché "i relativi obblighi notarili" e, nel contempo, "accerta in maniera manifestamente inesatta il contenuto del verbale di audizione testimoniale dell'11 novembre (recte: luglio) 2014" (ricorso, p.to 30). 4. In discussione è l'operato del ricorrente in relazione alla ricezione in forma notarile del verbale dell'assemblea generale straordinaria della B.________ SA, che ha avuto luogo il 23 dicembre 2014 nella forma dell'assemblea universale (art.”
“Come visto (cfr. supra, consid. 3.2), per dottrina, se durante un'assemblea societaria, il notaio effettua lui stesso delle constatazioni, deve assicurarsi personalmente ch'esse corrispondano alla realtà. Diverso è se il notaio si limita a riportare a verbale (e indicare come tale) la constatazione effettuata dal presidente dell'assemblea: in tal caso, non sussiste di principio alcun obbligo di verificarne la correttezza. In particolare, in caso di assemblea universale giusta l'art. 701 CO, non sussiste alcun obbligo di verificare che la constatazione - che incombe al presidente - secondo cui tutti gli azionisti sono presenti o rappresentati corrisponda alla realtà. Resta riservato il caso in cui il notaio abbia motivo di dubitare della veridicità delle affermazioni del presidente (cfr. supra, consid. 3.3). In concreto, la Commissione non ha rimproverato al ricorrente la violazione di un obbligo generale del notaio di constatare, nell'ambito dell'istrumentazione di un verbale di assemblea generale universale, che tutti gli azionisti fossero presenti o rappresentati. Obbligo che, come visto, non è dato per legge, ritenuto che è il presidente ad assumere tale ruolo di verifica. Gli ha invece rimproverato di avere riportato nel controverso verbale le affermazioni del presidente senza procedere ad alcuna verifica circa la reale presenza delle azioni al portatore o sull'esistenza di un'altra forma di legittimazione del comparente, malgrado dovesse nutrire dei dubbi circa il fatto che tutti gli azionisti fossero effettivamente rappresentati, dato che l'11 luglio 2014 (ovvero pochi mesi prima dell'assemblea in questione, tenutasi il 23 dicembre successivo), era stato interrogato dal Ministero pubblico su fatti relativi proprio alla titolarità delle azioni della società.”
Ein Protokoll kann unter den Voraussetzungen des Strafrechts wegen «faux intellectuel» qualifiziert werden, wenn es unvollständig oder ungenau Tatsachen darstellt und dadurch fälschlich die Regularität der Generalversammlung (Art. 701 OR) stützt. Grundsätzlich erfordert die Straftat eine falsche Tatsachenbehauptung; reine Rechtsbewertungen sind davon ausgenommen, doch kann eine rechtliche Schlussfolgerung strafbar sein, wenn sie auf einer unzutreffenden oder verschleierten Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse beruht (etwa zur Vertretung von Aktien).
“Certes, le faux intellectuel ne peut être caractérisé que par une affirmation (fausse) sur des faits, ce qui exclut un jugement de valeur. De même, un écrit ne peut en principe pas constituer un faux intellectuel si l'élément litigieux est une affirmation sur une situation juridique, car celle-ci ne peut pas être prouvée à la manière d'un fait (cf. not. DANIEL KINZER, in Commentaire romand, Code pénal II, 2017, n° 52 ad art. 251 CP; ATF 74 IV 261 consid. 2d). Il n'en demeure pas moins qu'en l'espèce, il a pu être établi que la déduction juridique dont le procès-verbal faisait état - à savoir la constitution régulière de l'assemblée générale compte tenu de la représentation de la totalité des actions (cf. art. 701 CO) - n'avait pas été opérée sur le fondement d'une application erronée de concepts juridiques, mais bien d'une présentation incomplète et inexacte des faits par le recourant 2, celui-ci n'ayant en particulier pas fait état des circonstances dans lesquelles la convention de fiducie avait été résiliée, avec pour conséquence qu'il ne disposait plus de la faculté d'exercer les droits sociaux attachés aux actions au porteur. Cela étant, il n'y a pas matière à remettre en cause le bien-fondé de la jurisprudence évoquée ci-avant quant à la qualification de faux intellectuel susceptible d'être attribuée à un procès-verbal d'assemblée générale faisant faussement état d'une représentation régulière des actions (cf. consid. 6.3.3 supra).”
“Certes, le faux intellectuel ne peut être caractérisé que par une affirmation (fausse) sur des faits, ce qui exclut un jugement de valeur. De même, un écrit ne peut en principe pas constituer un faux intellectuel si l'élément litigieux est une affirmation sur une situation juridique, car celle-ci ne peut pas être prouvée à la manière d'un fait (cf. not. DANIEL KINZER, in Commentaire romand, Code pénal II, 2017, n° 52 ad art. 251 CP; ATF 74 IV 261 consid. 2d). Il n'en demeure pas moins qu'en l'espèce, il a pu être établi que la déduction juridique dont le procès-verbal faisait état - à savoir la constitution régulière de l'assemblée générale compte tenu de la représentation de la totalité des actions (cf. art. 701 CO) - n'avait pas été opérée sur le fondement d'une application erronée de concepts juridiques, mais bien d'une présentation incomplète et inexacte des faits par le recourant 2, celui-ci n'ayant en particulier pas fait état des circonstances dans lesquelles la convention de fiducie avait été résiliée, avec pour conséquence qu'il ne disposait plus de la faculté d'exercer les droits sociaux attachés aux actions au porteur. Cela étant, il n'y a pas matière à remettre en cause le bien-fondé de la jurisprudence évoquée ci-avant quant à la qualification de faux intellectuel susceptible d'être attribuée à un procès-verbal d'assemblée générale faisant faussement état d'une représentation régulière des actions (cf. consid. 6.3.3 supra).”
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