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Nach Art. 699a OR kann ein Aktionär als Adressat des Geschäftsberichts dann als unmittelbar in seinen Vermögensrechten geschädigt angesehen werden, wenn ihm Rechnungsabschlüsse präsentiert werden, die gefälscht bzw. qualifiziert unrichtig sind. Demgegenüber stellen finanzielle Aufwendungen, die ein Aktionär lediglich zur Abwehr eines Kontrollentzugs oder zur Verteidigung gegen Vorwürfe (z.B. Geldwäscherei) tätigt, keine unmittelbare Vermögensschädigung dar, sondern sind als mittelbare Reaktion auf die behaupteten Vermögensdelikte zu qualifizieren.
“Ebenso wenig stellt der angegebene finanzielle Aufwand, welcher den Beschwerdeführerinnen erwachsen sein soll, weil sie sich gegen den erwähnten Kontrollentzug und die Verwendung der Gesellschaften zur Geldwäscherei in der Schweiz und im Ausland gewehrt haben sollen (so in act. 37, Rz. 17), eine unmittelbare Schädigung der Beschwerdeführerinnen in ihren Vermögensrechten dar. Die entsprechenden Kosten sind keine unmittelbare Folge der angeblichen Vermögensdelikte, sondern eine mittelbare Reaktion auf diese. Sofern die Beschwerdeführerinnen schliesslich geltend machen, die fraglichen Vermögensdelikte hätten sich nicht gegen die Gesellschaften, sondern gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtet (siehe act. 37, Rz. 20), steht dies in offensichtlichem Widerspruch zu ihren vorherigen und oben dargelegten Ausführungen bzw. Sachverhaltsschilderungen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführerinnen aus verschiedenen, in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2023 angeführten Urteilen des Bundesgerichts. In E. 5.5 seines Urteils 6B_496/2012 vom 18. April 2013 hielt das Bundesgericht fest, dass ein Aktionär als Adressat des Geschäftsberichts (vgl. Art. 699a OR), welcher die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (vgl. Art. 958 Abs. 2 OR) im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar geschädigt ist, wenn die ihm präsentierten Rechnungsabschlüsse gefälscht sind. Die Beschwerdeführerinnen machen diesbezüglich geltend, der erwähnte «Entzug der Kontrolle» über ihre Gesellschaften beeinträchtige auch sie in ihren aktienrechtlichen Informations- und Kontrollrechten hinsichtlich dieser Gesellschaften (siehe u.a. act. 37, Rz. 10 und 43). Entscheidend ist jedoch, dass nicht die Beschwerdeführerinnen selbst (im Gegensatz zum Aktionär im erwähnten Urteil des Bundesgerichts) durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht wurden, was sie auch nicht behaupten (siehe dazu oben in E. 1.2.5). In E. 3.3 seines von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angeführten Urteils 1B_169/2021 vom 28. April 2022 hielt das Bundesgericht fest, dass es bei der konkret zu beurteilenden Sachlage (hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung) überspitzt formalistisch erscheine, die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers als Aktionär der mutmasslich geschädigten und liquidierten Gesellschaft zu verneinen.”
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