1 commentary
Bis zum Ende des Mietverhältnisses stand der Klägerin hinsichtlich der fest installierten, ins Eigentum der Vermieterin übergegangenen Einbauten ein ius tollendi zu. Dieses Aneignungsrecht musste vor der Rückgabe ausgeübt werden und konnte durch Wegnahme verwirklicht werden. Die Klägerin machte geltend, sie könne dieses sachenrechtliche Recht auch entgeltlich veräussern.
“Ja- nuar 2006 E. 1.1 oder 4A_211/2009 vom 2. September 2009 E. 3.3; vgl. BIBER, Die Rohbaumiete – ausgewählte Aspekte, mp 2015, S. 79 ff., S. 101 f.). Das ius tol- lendi ist ein Aneignungsrecht, welches eigenmächtig ausgeübt werden und vor Rückgabe der Sache vollzogen worden sein muss, um nicht zu verwirken (Urteil des Mietgerichts Zürich MG160031-L vom 4. Mai 2018 E. IV.7.2, in: mp 2019, S. 59 ff.; vgl. auch Art. 65 Abs. 2 OR und Art. 939 Abs. 2 ZGB). - 16 - 3.4.3.4. Vorliegend sind sich die Parteien sowohl einig, dass die Mieterausbauten infolge des Akzessionsprinzips ins Eigentum der Vermieterin übergegangen sind, als auch, dass der Mietvertrag der Klägerin seitens der Vermieterin keinen Entschä- digungsanspruch für geschaffenen Mehrwert durch den Einbau von Inventar ge- währte (act. 14 Rz. 55 und Rz. 61; act. 26 Rz. 14 ff. und Rz. 20; act. 31 Rz. 10, Rz. 23, Rz. 28 und Rz. 31). Aus der aufgezeigten Rechtsprechung ergibt sich da- her, dass der Klägerin bis zum Ende ihres Mietverhältnisses in Bezug auf die fest installierten, ins Eigentum der Vermieterin übergegangenen Einbauten ein ius tol- lendi zustand. Im Einklang damit führt die Klägerin aus, sie habe "ein sachenrecht- liches Recht am fest verbauten Mobiliar" gehabt, welches sie habe entfernen und mitnehmen dürfen (act. 26 Rz. 21). Folglich sei sie auch in der Lage gewesen, "die- ses sachenrechtliche Recht entgeltlich an die Klägerin [recte: Beklagte] zu veräus- sern.”
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