27 commentaries
Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Art. 697i aOR nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien gemäss Art. 4 ÜBest OR in Namenaktien umgewandelt wurden, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht die Eintragung in das Aktienbuch beantragen. Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren und heisst den Antrag gut, wenn der Antragsteller seine Aktionärseigenschaft nachweist. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten.
“Nach Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR können Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach aArt. 697i OR des bisherigen Rechts nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Art. 4 ÜBest OR in Namenaktien umgewandelt worden sind, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist. Nach Art. 7 Abs. 2 ÜBest OR entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten.”
“Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Art. 697i aOR nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Art. 4 ÜBest OR in Namenaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist (Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR). Der Zeitraum für dieses Vorgehen beschränkt sich auf die Zeit zwischen dem 1. Mai 2021 bis zum 31. Oktober”
Bei Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fälle der Wiedereintragung darf Art. 622 Abs. 1bis OR nicht zu einer faktischen Enteignung führen. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, würde eine rückwirkende oder gleichgestellte Behandlung von wieder eingetragenen Gesellschaften gegenüber fortbestehenden, nachlässigen Gesellschaften zu unvertretbaren Ergebnissen und ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen; insoweit ist ein humaner und machbarer Anpassungsmodus geboten (vgl. 4A_497/2024 E. 3.3.5 ff.).
“Eine Anwendung der Art. 4 ff. ÜBest OR im hier zu beurteilenden Fall führt zu Ergebnissen, die mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen nicht zu vereinbaren wären. 3.3.5.1. Eine Anwendung der Art. 4 ff. ÜBest OR auf die Wiedereintragung von Gesellschaften, die vor Einführung der Meldepflicht gelöscht und erst nach dem Datum der gesetzlichen Umwandlung wieder eingetragen wurden, hätte zur Folge, dass der Anpassungsmodus nicht "human und machbar" (vgl. AB 2019 N 1015 Votum Maurer), sondern für die Gesellschaft unmöglich wäre. Erfolgt die Wiedereintragung mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR wäre die "kalte Enteignung" (vgl. AB 2019 N 1015 Votum Maurer) perfekt. Gerade dies war vom Gesetzgeber nicht gewollt. Es besteht ein fundamentaler Unterschied zwischen einem Aktionär, der sich während Jahren nicht um seine Anteile an einer bestehenden Gesellschaft gekümmert hat, obwohl mit Blick auf die Meldepflicht Anlass dazu bestanden hätte, und dem Aktionär einer gelöschten Gesellschaft. Während bei Ersterem auf ein Desinteresse an der Aktionärsstellung unter Offenlegung der Identität geschlossen werden kann, bestand für Letzteren vor der Entdeckung eines Grundes zur Wiedereintragung weder Anlass noch eine Möglichkeit zur Wahrung allfälliger Rechte. 3.3.5.2. Die Anwendung der Bestimmungen würde zudem zu nicht vertretbaren Ungleichbehandlungen führen, einerseits im Vergleich zu Aktionären, die ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sind, deren Aktiengesellschaften aber die Umwandlung in Namenaktien rechtzeitig vorgenommen haben, und die keine Enteignung zu gewärtigen haben (SPOERLÉ, a.”
“Eine Anwendung der Art. 4 ff. ÜBest OR im hier zu beurteilenden Fall führt zu Ergebnissen, die mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen nicht zu vereinbaren wären. 3.3.5.1. Eine Anwendung der Art. 4 ff. ÜBest OR auf die Wiedereintragung von Gesellschaften, die vor Einführung der Meldepflicht gelöscht und erst nach dem Datum der gesetzlichen Umwandlung wieder eingetragen wurden, hätte zur Folge, dass der Anpassungsmodus nicht "human und machbar" (vgl. AB 2019 N 1015 Votum Maurer), sondern für die Gesellschaft unmöglich wäre. Erfolgt die Wiedereintragung mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR wäre die "kalte Enteignung" (vgl. AB 2019 N 1015 Votum Maurer) perfekt. Gerade dies war vom Gesetzgeber nicht gewollt. Es besteht ein fundamentaler Unterschied zwischen einem Aktionär, der sich während Jahren nicht um seine Anteile an einer bestehenden Gesellschaft gekümmert hat, obwohl mit Blick auf die Meldepflicht Anlass dazu bestanden hätte, und dem Aktionär einer gelöschten Gesellschaft. Während bei Ersterem auf ein Desinteresse an der Aktionärsstellung unter Offenlegung der Identität geschlossen werden kann, bestand für Letzteren vor der Entdeckung eines Grundes zur Wiedereintragung weder Anlass noch eine Möglichkeit zur Wahrung allfälliger Rechte. 3.3.5.2. Die Anwendung der Bestimmungen würde zudem zu nicht vertretbaren Ungleichbehandlungen führen, einerseits im Vergleich zu Aktionären, die ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sind, deren Aktiengesellschaften aber die Umwandlung in Namenaktien rechtzeitig vorgenommen haben, und die keine Enteignung zu gewärtigen haben (SPOERLÉ, a.”
Aktionäre, die die fünfjährige Frist nicht einhalten, führen dazu, dass ihre Inhaberaktien kraft Gesetzes nichtig werden; die betroffenen Aktionäre verlieren die mit den Aktien verbundenen Rechte, und die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt.
“Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nach Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR nicht beantragt haben, werden von Gesetzes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt (Art. 8 Abs. 1 ÜBest OR). Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des Nichtigwerdens der Aktien innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen (Art. 8 Abs. 2 ÜBest OR).”
“Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nach Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR nicht beantragt haben, werden von Gesetzes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt (Art. 8 Abs. 1 ÜBest OR). Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des Nichtigwerdens der Aktien innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen (Art. 8 Abs. 2 ÜBest OR).”
Ein Anspruch auf Aushändigung der Aktien in wertpapierlicher Form besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn die Statuten dies ausdrücklich vorsehen. In der Regel genügt zur Verwirklichung der Aktionärsrechte eine gewöhnliche Beweisurkunde; dies gilt insbesondere bei kleinen Gesellschaften mit wenigen Aktionären. Zudem kann eine Vinkulierung die Übertragbarkeit der Aktien zusätzlich einschränken.
“Ein Anspruch auf eine wertpapiermässige Verbriefung bestünde nur dann, wenn die Statuten dies explizit vorsehen würden, was in casu nicht der Fall sei. Nach aktienrechtlichen Grundsätzen müsse die Verbriefung der Mitgliedschaft auch nicht in einem Wertpapier erfolgen. Es genüge eine gewöhnliche Beweisurkunde, mit welcher der Aktionär seine Rechte dartun könne. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Aktionär zwecks Ausübung seiner Rechte auf eine Verbriefung der Mitgliedschaft in einem Wertpapier angewiesen sei. Bei Publikumsgesellschaften und kleinen Gesellschaften mit wenigen Aktionären werde daher häufig auf die Verurkundung verzichtet. Das gelte auch hier, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gesellschaft mit nur drei Aktionären handle (Beschwerdegegnerin und ihre beiden Brüder). Zusätzlich sei die Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin durch eine Vinkulierung eingeschränkt. Indem die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Aushändigung ihrer Aktien in wertpapiermässiger Form bejaht habe, habe sie Art. 622 OR verletzt.”
“Ein Anspruch auf eine wertpapiermässige Verbriefung bestünde nur dann, wenn die Statuten dies explizit vorsehen würden, was in casu nicht der Fall sei. Nach aktienrechtlichen Grundsätzen müsse die Verbriefung der Mitgliedschaft auch nicht in einem Wertpapier erfolgen. Es genüge eine gewöhnliche Beweisurkunde, mit welcher der Aktionär seine Rechte dartun könne. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Aktionär zwecks Ausübung seiner Rechte auf eine Verbriefung der Mitgliedschaft in einem Wertpapier angewiesen sei. Bei Publikumsgesellschaften und kleinen Gesellschaften mit wenigen Aktionären werde daher häufig auf die Verurkundung verzichtet. Das gelte auch hier, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gesellschaft mit nur drei Aktionären handle (Beschwerdegegnerin und ihre beiden Brüder). Zusätzlich sei die Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin durch eine Vinkulierung eingeschränkt. Indem die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Aushändigung ihrer Aktien in wertpapiermässiger Form bejaht habe, habe sie Art. 622 OR verletzt.”
“Ein Anspruch auf eine wertpapiermässige Verbriefung bestünde nur dann, wenn die Statuten dies explizit vorsehen würden, was in casu nicht der Fall sei. Nach aktienrechtlichen Grundsätzen müsse die Verbriefung der Mitgliedschaft auch nicht in einem Wertpapier erfolgen. Es genüge eine gewöhnliche Beweisurkunde, mit welcher der Aktionär seine Rechte dartun könne. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Aktionär zwecks Ausübung seiner Rechte auf eine Verbriefung der Mitgliedschaft in einem Wertpapier angewiesen sei. Bei Publikumsgesellschaften und kleinen Gesellschaften mit wenigen Aktionären werde daher häufig auf die Verurkundung verzichtet. Das gelte auch hier, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gesellschaft mit nur drei Aktionären handle (Beschwerdegegnerin und ihre beiden Brüder). Zusätzlich sei die Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin durch eine Vinkulierung eingeschränkt. Indem die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Aushändigung ihrer Aktien in wertpapiermässiger Form bejaht habe, habe sie Art. 622 OR verletzt.”
Nach hälftiger (teilweiser) Lehrmeinung besteht für die Gesellschaft eine Verpflichtung, Inhaberpapiere tatsächlich auszugeben. Diese Auffassung findet sich in älterer und jüngerer Lehre. Die Literatur weist zugleich darauf hin, dass umstritten ist, in welcher Weise eine derartige Verpflichtung in den Statuten wegbedungen werden kann.
“622 OR; MARTIN WALDBURGER, in: Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, Roberto/Trüeb [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 8 f. zu Art. 622 OR; CHRISTOPH VON GREYERZ, Die Aktiengesellschaft, in: SPR, Bd. VIII/2, 1982, S. 144; WOLFHART F. BÜRGI, Zürcher Kommentar, 1957, N. 22 zu den Vorbemerkungen zu Art. 683-687 OR; ALFRED SIEGWART, Zürcher Kommentar, 1945, N. 44 zu Art. 622 OR), wobei über die Art und Weise der Wegbedingung verschiedene Auffassungen bestehen (vgl. PHILIP SPOERLÉ, Die Inhaberaktie, 2015, Rz. 119 ff. mit weiteren Hinweisen). Ein Teil der älteren Lehre geht demgegenüber davon aus, dass dieser Anspruch des Aktionärs in den Statuten nicht abbedungen werden kann (FRITZ VON STEIGER, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl. 1970, S. 21 und 176). Auch in der neueren Lehre wird dies für Inhaberaktien vertreten und erklärt, dass die Gesellschaft verpflichtet sei, Inhaberpapiere auszugeben (CARLO LOMBARDINI, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. II, 2. Aufl. 2017, N. 21 f. zu Art. 622 OR; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 Rz. 123 f.).”
“622 OR; MARTIN WALDBURGER, in: Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, Roberto/Trüeb [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 8 f. zu Art. 622 OR; CHRISTOPH VON GREYERZ, Die Aktiengesellschaft, in: SPR, Bd. VIII/2, 1982, S. 144; WOLFHART F. BÜRGI, Zürcher Kommentar, 1957, N. 22 zu den Vorbemerkungen zu Art. 683-687 OR; ALFRED SIEGWART, Zürcher Kommentar, 1945, N. 44 zu Art. 622 OR), wobei über die Art und Weise der Wegbedingung verschiedene Auffassungen bestehen (vgl. PHILIP SPOERLÉ, Die Inhaberaktie, 2015, Rz. 119 ff. mit weiteren Hinweisen). Ein Teil der älteren Lehre geht demgegenüber davon aus, dass dieser Anspruch des Aktionärs in den Statuten nicht abbedungen werden kann (FRITZ VON STEIGER, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl. 1970, S. 21 und 176). Auch in der neueren Lehre wird dies für Inhaberaktien vertreten und erklärt, dass die Gesellschaft verpflichtet sei, Inhaberpapiere auszugeben (CARLO LOMBARDINI, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. II, 2. Aufl. 2017, N. 21 f. zu Art. 622 OR; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 Rz. 123 f.).”
Nach der gesetzlich bewirkten Umwandlung verbleibender Inhaberaktien in Namenaktien nimmt das Handelsregister die entsprechenden Änderungen von Amtes wegen vor. Die Gesellschaft trägt in das Aktienbuch diejenigen Aktionäre ein, die ihre Meldepflicht nach Art. 697i OR erfüllt haben.
“Haben Aktiengesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR noch Inhaberaktien, die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Art. 622 Abs. 2bis OR sind, so werden diese nach Art. 4 Abs. 1 ÜBest OR von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unabhängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben worden sind oder nicht. Das Handelsregisteramt nimmt die entsprechenden Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor (Abs. 2). Nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Aktionäre, die ihre in aArt. 697i OR (AS 2015 1390) vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein (Art. 6 Abs. 1 ÜBest OR).”
Die Rechtsprechung und herrschende Lehre sehen die wertpapiermässige Verurkundung der Mitgliedschaft bei der Aktiengesellschaft als Regelfall an. Für Namenaktien wird daraus in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Verbriefung der Mitgliedschaft abgeleitet. Ein solcher grundsätzlicher Anspruch kann jedoch durch die Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
“Dennoch ist die wertpapiermässige Verurkundung der Mitgliedschaft der Regelfall, von welchem das Gesetz für die Aktiengesellschaft ausgeht (von der Crone, a.a.O., Rz. 276, Rz. 281 und Rz. 294; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 16 N. 388; BSK-Baudenbacher, a.a.O., N. 2 zu Art. 622 OR; von Greyerz, a.a.O., S. 144). So bestimmt beispielsweise Art. 684 Abs. 2 OR, dass die Übertragung von Namenaktien durch Übergabe des indossierten Aktientitels und damit nach den Regeln für Ordrepapiere erfolgt, während es für Inhaberaktien stillschweigend von der Anwendung der Bestimmungen zum Inhaberpapier ausgeht (von der Crone, a.a.O, Rz. 276). Daraus ist zu schliessen, dass das Gesetz dem Aktionär (zumindest implizit) einen Anspruch auf Verbriefung seiner Mitgliedschaft gewähren will (Spoerlé, a.a.O., Rz. 131). Dieses Konzept der grundsätzlichen Verurkundung in einem Wertpapier korreliert auch mit der für die Aktiengesellschaft charakteristischen Unpersönlichkeit und leichten Übertragbarkeit der Mitgliedschaft (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 43 N. 18). Ebenso spricht die für die Aktiengesellschaft typische Verkehrsfähigkeit der Aktionärsstellung für die Verbriefung in einem Wertpapier. Solange nämlich die aktienrechtliche Mitgliedschaft nicht in einem Wertpapier verbrieft ist, ist sie durch Zession zu übertragen, bei der grundsätzlich kein Verkehrsschutz mit Bezug auf den Erwerb besteht (von der Crone, a.”
“Dennoch ist die wertpapiermässige Verurkundung der Mitgliedschaft der Regelfall, von welchem das Gesetz für die Aktiengesellschaft ausgeht (VON DER CRONE, a.a.O., Rz. 276, 281 und 294; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, a.a.O., § 16 Rz. 388; BAUDENBACHER, a.a.O., N. 2 zu Art. 622 OR; VON GREYERZ, a.a.O., S. 144). So bestimmt beispielsweise Art. 684 Abs. 2 OR, dass die Übertragung von Namenaktien durch Übergabe des indossierten Aktientitels und damit nach den Regeln für Ordrepapiere erfolgt, während es für Inhaberaktien stillschweigend von der Anwendung der Bestimmungen zum Inhaberpapier ausgeht (VON DER CRONE, a.a.O., Rz. 276). Daraus ist zu schliessen, dass das Gesetz dem Aktionär (zumindest implizit) einen Anspruch auf Verbriefung seiner Mitgliedschaft gewähren will (SPOERLÉ, a.a.O., Rz. 131). Dieses Konzept der grundsätzlichen Verurkundung in einem Wertpapier korreliert auch mit der für die Aktiengesellschaft charakteristischen Unpersönlichkeit und leichten Übertragbarkeit der Mitgliedschaft (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 43 Rz. 18). Ebenso spricht die für die Aktiengesellschaft typische Verkehrsfähigkeit der Aktionärsstellung für die Verbriefung in einem Wertpapier. Solange nämlich die aktienrechtliche Mitgliedschaft nicht in einem Wertpapier verbrieft ist, ist sie durch Zession zu übertragen, bei der grundsätzlich kein Verkehrsschutz mit Bezug auf den Erwerb besteht (vON DER CRONE, a.”
“Regeste Art. 622 OR; Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien. Namenaktionäre haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber in den Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden (E. 4).”
Erfüllt ein Aktientitel das Formerfordernis des Art. 622 Abs. 5 OR (Unterschrift mindestens eines Verwaltungsratsmitglieds) und spricht die Bezeichnung/der Inhalt der Urkunde für eine verkehrsübliche Bedeutung als «Aktienzertifikat», so spricht nach der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich nichts dagegen, die Urkunde als Wertpapier im Sinn von Art. 965 OR zu qualifizieren.
“Die hier in Frage stehenden Urkunden tragen den Titel "Aktien-Zertifikat" und enthalten die Feststellung, die mit Namen bezeichnete Person der Urkunde sei mit der in ihr genannten Anzahl Aktien bei A AG beteiligt mit allen Rechten und Pflichten, welche gemäss Gesetz und Statuten mit dem Besitz dieser Aktien verbunden seien. Schon der Titel "Aktienzertifikat" spricht dafür, dass die Urkunde wegen der verkehrsüblichen Bedeutung ihrer Bezeichnung als Wertpapier aufzufassen ist. Auch das in Art. 622 Abs. 5 OR genannte Formerfordernis, wonach die Aktientitel durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben zu sein haben, ist vorliegend erfüllt, sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb kein Wertpapier im Sinn von Art. 965 OR vorliegen sollte. Die Statuten der A AG, welche vorschreiben, dass anstelle von Aktienurkunden Zertifikate ohne Couponbogen ausgegeben werden, stehen dann einer Qualifikation der Aktienurkunde nicht entgegen. Sie beziehen sich lediglich auf die Tatsache, dass nicht für jedes einzelne Beteiligungsrecht eine separate Urkunde auszustellen ist und umgekehrt mehrere Beteiligungsrechte in einem Titel verbrieft werden können. Die Ausstellung des Zertifikats ohne Couponbogen hat zudem nicht die Folge, dass nicht von einem Wertpapier gesprochen werden könnte, zumal die Aktie bzw. der eigentliche Aktientitel im Sinn des Hauptpapiers durch (stets als Inhaberpapiere ausgestaltete) Nebenpapiere wie den Talon und den Couponbogen ergänzt werden können (Boemle, Wertpapiere des Zahlungs- und Kreditverkehrs sowie der Kapitalanlage, 7.”
Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Art. 697i aOR nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Art. 4 ÜBest OR in Namenaktien umgewandelt wurden, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR — unter Voraussetzung der vorgängigen Zustimmung der Gesellschaft — beim Gericht die Eintragung in das Aktienbuch beantragen. Das Gericht nimmt die Eintragung vor, wenn die Aktionärseigenschaft nachgewiesen ist.
“Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Art. 697i aOR nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Art. 4 ÜBest OR in Namenaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist (Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR). Der Zeitraum für dieses Vorgehen beschränkt sich auf die Zeit zwischen dem 1. Mai 2021 bis zum 31. Oktober”
In der Lehre ist umstritten, ob Aktionäre bei Inhaberaktien einen gesetzlichen Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung (Ausgabe von Inhaberpapiere) haben. Eine Lehrmeinung verneint die Notwendigkeit statutarischer Regelung und bejaht einen gesetzlichen Anspruch. Nach überwiegender Auffassung kann ein solcher Anspruch jedoch durch die Statuten wegbedungen werden. Teilweise — vor allem in älteren, teils auch in neueren Schriften — wird demgegenüber vertreten, dass die Gesellschaft zur Ausgabe von Inhaberpapiere verpflichtet sei und ein statutarischer Ausschluss dieses Anspruchs nicht möglich sei.
“622 OR; Martin Waldburger, in: Vito Roberto / Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 8 f. zu Art. 622 OR; Christoph von Greyerz, Die Aktiengesellschaft, in: Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/2, 1982, S. 144; Wolfhart F. Bürgi, Zürcher Kommentar, 1957, N. 22 zu Vorb. zu Art. 683 - 687 OR; Alfred Siegwart, Zürcher Kommentar, 1945, N. 44 zu Art. 622 OR), wobei über die Art und Weise der Wegbedingung verschiedene Auffassungen bestehen (vgl. Philip Spoerlé, Die Inhaberaktie, 2015, Rz. 119 ff. mit weiteren Hinweisen). Ein Teil der älteren Lehre geht demgegenüber davon aus, dass dieser Anspruch des Aktionärs in den Statuten nicht abbedungen werden kann (Fritz von Steiger, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl. 1970, S. 21 und S. 176). Auch in der neueren Lehre wird dies für Inhaberaktien vertreten und erklärt, dass die Gesellschaft verpflichtet sei, Inhaberpapiere auszugeben (Carlo Lombardini, Commentaire Romand, Code des obligations II, 2. Aufl. 2017, N. 21 f. zu Art. 622 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N. 123 f.).”
“Die eine Lehrmeinung bejaht einen gesetzlichen Anspruch des Aktionärs auf wertpapiermässige Verbriefung, der aber nach der überwiegenden Meinung statutarisch wegbedungen werden kann (Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 294; Peter Jung, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 73 und N. 87 zu Art. 622 OR; Carl Baudenbacher, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 622 OR; Martin Waldburger, in: Vito Roberto / Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 8 f. zu Art. 622 OR; Christoph von Greyerz, Die Aktiengesellschaft, in: Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/2, 1982, S. 144; Wolfhart F. Bürgi, Zürcher Kommentar, 1957, N. 22 zu Vorb. zu Art. 683 - 687 OR; Alfred Siegwart, Zürcher Kommentar, 1945, N. 44 zu Art. 622 OR), wobei über die Art und Weise der Wegbedingung verschiedene Auffassungen bestehen (vgl. Philip Spoerlé, Die Inhaberaktie, 2015, Rz. 119 ff. mit weiteren Hinweisen). Ein Teil der älteren Lehre geht demgegenüber davon aus, dass dieser Anspruch des Aktionärs in den Statuten nicht abbedungen werden kann (Fritz von Steiger, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl. 1970, S. 21 und S. 176). Auch in der neueren Lehre wird dies für Inhaberaktien vertreten und erklärt, dass die Gesellschaft verpflichtet sei, Inhaberpapiere auszugeben (Carlo Lombardini, Commentaire Romand, Code des obligations II, 2. Aufl. 2017, N. 21 f. zu Art. 622 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N. 123 f.).”
“Die eine Lehrmeinung bejaht einen gesetzlichen Anspruch des Aktionärs auf wertpapiermässige Verbriefung, der aber nach der überwiegenden Meinung statutarisch wegbedungen werden kann (Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 294; Peter Jung, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 73 und N. 87 zu Art. 622 OR; Carl Baudenbacher, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 622 OR; Martin Waldburger, in: Vito Roberto / Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 8 f. zu Art. 622 OR; Christoph von Greyerz, Die Aktiengesellschaft, in: Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/2, 1982, S. 144; Wolfhart F. Bürgi, Zürcher Kommentar, 1957, N. 22 zu Vorb. zu Art. 683 - 687 OR; Alfred Siegwart, Zürcher Kommentar, 1945, N. 44 zu Art. 622 OR), wobei über die Art und Weise der Wegbedingung verschiedene Auffassungen bestehen (vgl. Philip Spoerlé, Die Inhaberaktie, 2015, Rz. 119 ff. mit weiteren Hinweisen). Ein Teil der älteren Lehre geht demgegenüber davon aus, dass dieser Anspruch des Aktionärs in den Statuten nicht abbedungen werden kann (Fritz von Steiger, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl. 1970, S. 21 und S. 176). Auch in der neueren Lehre wird dies für Inhaberaktien vertreten und erklärt, dass die Gesellschaft verpflichtet sei, Inhaberpapiere auszugeben (Carlo Lombardini, Commentaire Romand, Code des obligations II, 2. Aufl. 2017, N. 21 f. zu Art. 622 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N. 123 f.).”
Nach der Rechtsprechung ist die Verwendung von Faksimile‑Unterschriften zur Unterzeichnung von Aktientiteln nur dann als ausreichend anerkannt, wenn eine grosse Anzahl von Wertpapieren ausgegeben wird. Bei der Ausgabe nur weniger Aktienschriften schliesst Art. 622 Abs. 5 OR demnach die Verwendung einer Faksimileunterschrift in der Regel aus.
“Dabei nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe die Unterschrift des Verwaltungsrates E.________ ohne dessen Einverständnis missbräuchlich verwendet. Sie stützt sich hiefür auf dessen Aussagen, wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, dass sich seine eingescannte Unterschrift auf dem Geschäfts-Computer des Beschwerdeführers befunden habe, und er sich auch nicht daran erinnern könne, dass es einen Beschluss gegeben habe, welcher dem Beschwerdeführer die Verwendung seiner Unterschrift erlaubt hätte. Es sei jedenfalls auszuschliessen, dass der Verwaltungsrat E.________ den Beschwerdeführer ermächtigt habe, die Aktienzertifikate mit seiner eingescannten Unterschrift zu unterzeichnen und auszugeben. Im Übrigen wäre die Verwendung einer Faksimileunterschrift selbst mit der expliziten Ermächtigung durch E.________ im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen, da eine solche nach der gesetzlichen Regelung nur dann als genügend anerkannt werde, wenn eine grosse Zahl von Wertpapieren ausgegeben werde (Art. 14 Abs. 2 OR, Art. 622 Abs. 5 OR), was bei der Herausgabe von lediglich 10 Aktienzertifikaten klarerweise nicht der Fall sei. Die Zertifikate erwiesen sich daher als unecht (angefochtenes Urteil S. 4 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 5 ff.). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei sich aufgrund seiner beruflichen Erfahrung mit Mandaten als Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Liquidator sowie aufgrund seiner Tätigkeit in der Unternehmungsberatung der rechtlichen Bedeutung von Aktienzertifikaten ohne weiteres bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem gewusst, dass er über keine Ermächtigung von E.________ verfügt habe, für neue Aktienzertifikate dessen eingescannte Unterschrift zu verwenden. Dennoch habe er die Aktienzertifikate willentlich mit der Faksimileunterschrift von E.________ versehen und diese sodann als echte Urkunden verwendet. Darüber hinaus habe er die gefälschten Aktienzertifikate im Hinblick auf den Aktienkauf durch die Privatklägerin und in der Absicht, diese nach deren Übergabe zur Zahlung des Kaufpreises zu bewegen, erstellt und somit in Schädigungs- und Vorteilsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S.”
Aktionäre können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR — mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft — beim Gericht die Eintragung in das Aktienbuch beantragen. Das Gericht entscheidet nach Art. 7 Abs. 2 ÜBest OR im summarischen Verfahren und spricht den Antrag zu, wenn der Antragstellende seine Aktionärseigenschaft nachweist. Die Gerichtskosten trägt der Aktionär.
“Nach Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR können Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach aArt. 697i OR des bisherigen Rechts nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Art. 4 ÜBest OR in Namenaktien umgewandelt worden sind, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist. Nach Art. 7 Abs. 2 ÜBest OR entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten.”
Bei berechtigten Zweifeln an der Aktionärsstellung reicht die Unterschrift auf einem Aktientitel allein nicht aus; die Gesellschaft kann die Vorlage der Original-Aktientitel bzw. der Aktienzertifikate verlangen. Bei der Frage, welche weiteren Nachweise zu verlangen sind, ist nach Art der Inhaberaktie (verbrieft oder nicht) und nach der behaupteten Erwerbsweise (originär oder derivativ) zu differenzieren; der Nachweis hat sich hieran zu orientieren.
“Wenn daher die Gesellschaft berechtigte Zweifel an der Stellung des Ansprechers als Aktionär hat, kann sie die gemäss Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR nötige Zustimmung zur Eintragung ins Aktienbuch verweigern (Spoerlé, Marginalisierung, S. 348). Um zu entscheiden, was von einem Inhaberaktionär in Zweifelsfällen neben der Vorlegung der Originalurkunden (Aktien oder Zertifikate) als zusätzliches Beweis- mittel zu fordern ist, um seine Aktionärsstellung nachzuweisen, ist zu differenzie- ren. Die Mitgliedschaft als Inhaberaktionär kann originär (durch Zeichnung und Liberierung im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung) oder derivativ (durch Rechtsgeschäft: z.B. Erwerb von einem anderen Gesellschafter; durch Ge- setz: z.B. infolge Erbgangs) erfolgen (Spoerlé, ZK, N 11 zu Art. 697i OR [aufgeho- ben ab 1. Mai 2021]). Je nach behaupteter Erwerbsart hat der Nachweis entspre- chend zu erfolgen. Inhaberaktien können in einem Wertpapier verbrieft oder nicht in einem Wertpa- pier verbrieft sein. Die Verbriefung erfolgt, wenn es um eine einzelne Inhaberaktie geht, in einem Aktientitel (Art. 622 Abs. 5 OR) oder, wenn es um die Verbriefung mehrerer Inhaberaktien ein und desselben Aktionärs geht, in Aktienzertifikaten, welche rechtlich den entsprechenden Aktientiteln gleichstehen (Vischer/Lieber- herr, a.a.O., S. 294 m.w.H.). Verbriefte Inhaberaktien werden (wertpapiermässig) durch Übergabe des Wertpapiers übertragen (Art. 967 Abs. 1 OR). Sie können aber auch (nicht wertpapiermässig) durch Zession und, zwingend, Übergabe des Wertpapiers übertragen werden, es sei denn, die Übertragung mittels Zession sei statutarisch oder durch ein pactum de non cedendo ausgeschlossen worden (Vi- scher/Lieberherr, a.a.O., S. 294). Wertpapiermässige Übertragungen sind kausal, setzen also ein gültiges Verpflichtungsgeschäft voraus (Vischer/Lieberherr, a.a.O., S. 295; Rudin, a.a.O., § 55 Rz.”
Bei ehemals im Handelsregister gelöschten Gesellschaften kann die Zulässigkeit von Inhaberaktien erst nach Wiedereintragung geprüft werden. Mit der Wiedereintragung gelten diese Gesellschaften wieder als «bestehend» und unterliegen damit den Zulässigkeitsbeschränkungen von Art. 622 Abs. 1bis OR; auch die Eintragung der nach Umwandlung erforderlichen Änderungen durch das Handelsregister setzt die Wiedereintragung voraus.
“Dass im Handelsregister gelöschte Gesellschaften nicht als "bestehende" im Sinne der Übergangsbestimmungen anzusehen sind, ergibt sich nicht nur daraus, dass der Einschub "bestehende" keinen Sinn ergäbe, wenn sämtliche Gesellschaften (auch die gelöschten) davon erfasst würden, sondern auch daraus, dass die in den Bestimmungen vorgesehenen Pflichten ohne Wiedereintragung nicht erfüllt werden könnten. Aber auch die Eintragung der Änderungen durch das Handelsregisteramt nach Umwandlung der Aktien nach Art. 4 Abs. 2 ÜBest OR setzen die Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaften voraus. Mit der Wiedereintragung werden die gelöschten Gesellschaften aber wieder zu bestehenden. Die in Art. 622 Abs. 1bis OR enthaltene Einschränkung bezüglich der Zulässigkeit von Inhaberaktien gilt nach der Lehre daher auch für sie (VISCHER/GALLI, a.a.O., S. 1290 Fn. 8). Es fragt sich aber, ob dies auch für die Art. 4 ff. ÜBest OR gilt: 3.3.4.1. Die Art. 4 ff. ÜBest OR regeln einen genau umrissenen Fall und knüpfen im Grundsatz an Versäumnisse der Gesellschaften oder der Aktionäre an. Versäumt es eine Gesellschaft, ihre Inhaberaktien mit Blick auf deren eingeschränkte Zulässigkeit rechtzeitig mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (vgl. DETTWILER, a.a.O., N. 1 zu Art. 4 ÜBest Transparenz OR), erfolgt für sämtliche Gesellschaften in dieser Situation zur gleichen Zeit von Gesetzes wegen die Umwandlung in Namenaktien (Art. 4 ÜBest OR). Sind Inhaberaktionäre von Gesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt worden sind, ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachgekommen (vgl. DETTWILER, a.a.O., N. 1 zu Art. 7 ÜBest Transparenz OR), ist ein Eintrag im Aktienbuch nur noch durch gerichtlichen Entscheid möglich (Art.”
Vorbehaltlich anders lautender Statutenbestimmungen sind Umwandlungen zwischen Namen- und Inhaberaktien zulässig. Solche Umwandlungen können auch ohne Erhöhung des Grundkapitals erfolgen. Bei der Umwandlung (insbesondere von Stamm- in Vorzugsaktien) ist den Aktionären anteilsmässig Gelegenheit zur Umwandlung zu geben; dadurch wird die quotenmässige Beteiligung der Aktionäre in der Regel nicht berührt.
“Das Aktienrecht gewährt keinen Anspruch, wonach die einst bestimmte Aktienart stets beibehalten werden müsste (vgl. Art. 622 Abs. 3 OR). Vorbehalten einer widersprechenden Statutenbestimmung ist es möglich, Aktien der einen Art in Aktien der anderen Art umzuwandeln (Böckli, a.a.O., § 4 N 103). Darüber hinaus ist es zulässig, dass eine Aktiengesellschaft sich verschiedener Aktienkategorien − beispielsweise Stimmrechtsaktien oder Vorzugsaktien − bedient (BGE 120 II 47 E. 2b). Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung die Ausgabe von Vorzugsaktien beschliessen oder bisherige Aktien in Vorzugsaktien umwandeln (Art. 654 Abs. 1 OR; vgl. Liebi, Vorzugsaktien, Diss. Zürich 2008, N 65). Dies kann mittels Kapitalerhöhung aber auch unter Beibehaltung des bereits bestehenden Grundkapitals und der Nennwertstückelung geschehen. Zu beachten ist, dass bei der Umwandlung von Stammaktien in Vorzugsaktien allen Aktionären anteilsmässig Gelegenheit zur Umwandlung gegeben werden muss (Liebi, Basler Komm. zum OR, a.a.O., Art. 654-656 OR N 56), sodass die quotenmässige Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft in aller Regel durch die Umwandlung nicht berührt wird.”
Sind Namenaktien in einem Papierwert verkörpert, setzt ihr Erwerb die Übergabe des Titels voraus. Ebenso folgt bei Inhaberaktien die Übertragung der Aktionärsrechte regelmässig aus der Übergabe des Inhabertitels; der Erwerber gilt gegenüber der Gesellschaft als Inhaber. Diese Ausführungen beziehen sich auf in Wertpapieren verkörperte Aktien; nicht verkörperte Namenaktien werden nach den für Forderungsabtretungen geltenden Regeln übertragen.
“Toutefois, dans les procès soumis à la maxime des débats, il ne le fait qu’au regard des faits allégués par les parties et prouvés, c’est-à-dire uniquement dans le cadre que les parties ont assigné au procès (Hohl, Procédure civile, Tome I, n. 446 et les références citées). b) Les actions d’une société anonyme sont nominatives ou au porteur et peuvent être émises sous forme de papiers-valeurs (art. 622 al. 1 CO), soit des titres auxquels les droits patrimoniaux et sociaux de l’actionnaire sont incorporés d’une manière telle qu’il soit impossible de les faire valoir ou de les transférer indépendamment du titre (art. 965 CO). Pour transférer la propriété d’un papier-valeur ou le grever de quelque autre droit réel, il faut dans tous les cas le transfert de possession du titre (art. 967 al. 1 CO). En revanche, tant qu'elles ne sont pas émises, les actions – qu'elles soient nominatives ou au porteur, sont transmises selon les principes de la cession de créances (Lombardini, Commentaire romand, n. 18 ad art. 622 CO). Pour ce qui est de l'action nominative, si elle est incorporée dans un papier-valeur, son mode de transfert dépend du type de papier-valeur, mais nécessite dans tous les cas la remise du titre (Trigo Trindade, Commentaire romand, nn. 18 et 20-21 ad art. 684 CO). La possession se transfère par la remise à l'acquéreur de la chose même ou des moyens qui la font passer en sa puissance (art. 922 al. 1 CC). La possession peut s'acquérir sans tradition, lorsqu'un tiers ou l'aliénateur lui-même demeure en possession de la chose à un titre spécial (art. 924 al. 1 CC), à la condition toutefois que l'aliénateur et l'acquéreur en soient convenus (ATF 112 II 444 consid. 4, JdT 1987 I 254). L’existence, l’exercice et la cession des droits de sociétariats ne dépendent toutefois pas de leur incorporation dans un papier-valeur (Baudenbacher, BSK OR II, nn. 2-3 ad art. 622 CO ; Meier-Hayoz/Von der Crone, Wertpapierrecht, 3e éd., n. 1011) et, lorsque l’action nominative n'est pas incorporée dans un papier-valeur (soit en présence de droits-valeur ou en l'absence de tout titre ou droit-valeur), son transfert s’effectue selon les règles de la cession de créance des art.”
“Conformément au principe de la publicité des droits réels, le transfert de la possession est ainsi l'acte matériel propre à produire les effets voulus par le contrat réel, à savoir le transfert de la propriété à l'acquéreur (arrêt du Tribunal fédéral 5C_170/2005 précité). Le titre d'acquisition est un acte juridique qui a pour effet d'obliger le propriétaire à transférer la propriété de la chose à l'acquéreur. Il peut s'agir d'un acte entre vifs, tel qu'un contrat de vente, d'échange, de donation, d'apport à une société ou de transfert de propriété à titre fiduciaire (Steinauer, Les droits réels, tome II, 2012, n. 2010). 4.1.5 Le titre au porteur est un papier-valeur dont le texte ou la forme constate que chaque porteur en sera reconnu comme ayant droit. Les actions au porteur sont des titres au porteur (art. 978 CO), de même que les certificats qui incorporent plusieurs actions au porteur. Leur possesseur est présumé en être le propriétaire et revêtir la qualité d’actionnaire (art. 930 CC; art. 689a al. 2 CO). Peu importe, à l’égard de la société (ou même de tiers), qu’il n’ait cette qualité qu’à titre fiduciaire (art. 978 CO; arrêt du Tribunal fédéral 6S.119/2005 du 22 juin 2005 consid. 2.3.1; Lombardini, CR CO II, 2017, n. 3 et 20 ad art. 622 CO). Leur transfert obéit aux règles applicables à tous les titres au porteur. Il nécessite un titre d'acquisition valable, le transfert de la possession du titre et enfin que l'aliénateur ait le pouvoir de disposer ou que le tiers acquéreur soit de bonne foi (arrêt du Tribunal fédéral 6S.119/2005 du 22 juin 2005 consid. 2.3.1). Le respect d'une forme particulière n'est pas exigé. Ainsi, la seule remise du titre en vue de céder le droit qu'il constate opère le transfert (art. 967 al. 2 CO a contrario; Bohnet, CR CO II, 2017, n. 1 et 8 ad art. 967 CO). 4.1.6 Le contrat de fiducie est celui par lequel une personne transfère un droit - propriété d'un bien ou d'une créance - à une autre avec la charge de ne l'exercer qu'à une fin déterminée et de le transférer à la demande du fiduciant, à l'échéance du rapport contractuel ou d'un terme convenu (Werro, CR CO I, 2012, n. 34 et 36 ad art. 394 CO). 4.1.7 Aux termes de l'art. 18 al. 1 CO, pour apprécier la forme et les clauses d'un contrat, il y a lieu de rechercher la réelle et commune intention des parties, sans s'arrêter aux expressions ou dénominations inexactes dont elles ont pu se servir, soit par erreur, soit pour déguiser la véritable nature de la convention.”
Die gesetzliche automatische Umwandlung soll Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit schaffen, indem alle Aktien am selben Zeitpunkt einheitlich umgewandelt und die Einträge im Handelsregister rasch angepasst werden. Bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der gesetzlichen Umwandlung im Handelsregister gelöscht waren, würde eine rückwirkende Umwandlung mit der späteren Wiedereintragung diese Zielsetzung gefährden, weil Zeitpunkt und Eintritt der Wiedereintragung ungewiss sein können und Eintragungsverzögerungen auftreten können. Deshalb ist insoweit eine Umwandlung erst mit der tatsächlichen Wiedereintragung sachgerecht. (vgl. BGE 4A_497/2024, E. 3.3.4)
“DETTWILER, a.a.O., N. 1 zu Art. 4 ÜBest Transparenz OR), erfolgt für sämtliche Gesellschaften in dieser Situation zur gleichen Zeit von Gesetzes wegen die Umwandlung in Namenaktien (Art. 4 ÜBest OR). Sind Inhaberaktionäre von Gesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt worden sind, ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachgekommen (vgl. DETTWILER, a.a.O., N. 1 zu Art. 7 ÜBest Transparenz OR), ist ein Eintrag im Aktienbuch nur noch durch gerichtlichen Entscheid möglich (Art. 7 ÜBest OR). Fünf Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR droht dann die Nichtigkeit der Aktien. Dass die Bestimmungen an Versäumnisse anknüpfen, unterstreicht auch die in Art. 8 Abs. 2 ÜBest OR vorgesehene Milderung für Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind. 3.3.4.2. Die Gesellschaft wurde im hier zu beurteilenden Fall bereits per 12. Januar 2005 im Handelsregister gelöscht. Im Zeitpunkt ihrer Löschung bestanden aber die Beschränkungen für Inhaberaktien nach Art. 622 Abs. 1bis OR noch nicht. Auch am 1. Mai 2021 verstiess die Gesellschaft (noch) nicht gegen das Verbot, Inhaberaktien zu haben - sie war in diesem Zeitpunkt gelöscht und hatte gar keine Möglichkeit, ihre Aktien vor diesem Zeitpunkt in Namenaktien umzuwandeln. Erst mit der Wiedereintragung waren die Aktien der Gesellschaft nicht mehr gesetzeskonform. Die automatische Umwandlung soll der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit dienen, indem alle Aktien an demselben Tag umgewandelt und die Anpassungen vom Handelsregister zügig vorgenommen werden. Diese vorhersehbare Gleichbehandlung aller Gesellschaften wird nicht erreicht, wenn die gesetzliche Umwandlung auch bei Gesellschaften, die im Zeitpunkt der Umwandlung gelöscht waren, mit der Wiedereintragung rückwirkend vorgenommen wird. Denn nicht nur war im Umwandlungszeitpunkt der Zeitpunkt der Wiedereintragung offen, sondern diese selbst ungewiss. Von Rechtssicherheit kann keine Rede sein. Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Umwandlung denn auch erst nach über einem Jahr eingetragen, obwohl sie bereits per 1.”
Seit Abschaffung der Inhaberaktien für nicht kotierte Gesellschaften (vgl. Art. 622 Abs. 1bis OR) sind die Aktionäre solcher Gesellschaften verpflichtet, sich der Gesellschaft zu melden. Ferner spricht die Rechtsprechung aus, dass Art. 680 Abs. 1 OR einer weitergehenden oder spezifischeren Meldepflicht in den Statuten nicht entgegensteht; Gesellschaften können somit statutarische Anzeigepflichten vorsehen bzw. konkretisieren.
“Contrairement à ce qu'a retenu le Tribunal, il est à cet égard sans incidence que des auteurs indiquent que la société est tenue de radier une personne du registre des ayants droit économiques lorsque la participation détenue pour le compte de celle-ci descend en dessous du seuil de 25%, les auteurs en question n'envisageant clairement pas le cas de figure où ce seuil serait abaissé ou supprimé par voie de dispositions statutaires. Contrairement aussi à l'avis exprimé par certains auteurs cités ci-dessus, l'art. 680 al. 1 CO ne saurait davantage empêcher une société de prévoir une obligation d'annonce particulière ou plus étendue par voie statutaire. Une telle obligation ne constitue pas une prestation au sens de cette disposition, laquelle ne vise que les obligations patrimoniales de l'actionnaire, comme l'indique son titre marginal. Il est ici relevé que depuis la suppression des actions au porteur pour les sociétés dont les titres ne sont pas cotés en bourse, ni émis sous forme de titres intermédiés (cf. art. 622 al. 1bis CO), tout actionnaire d'une telle société est désormais tenu de s'annoncer auprès de celle-ci. Le droit privé ne saurait donc avoir pour but d'invalider des dispositions statutaires conformes à l'objectif de droit public poursuivi par le législateur, qui est d'empêcher l'utilisation des personnes morales à des fins de blanchiment de capitaux ou de financement du terrorisme. 4.3 La disposition statutaire litigieuse étant valable, il s'ensuit que l'appel formé par l'appelante, qui sollicite l'annulation de son adoption, sera intégralement rejeté. L'appel formé par l'intimée, qui conclut au déboutement de l'appelante des fins de son action en annulation, sera quant à lui admis. Le chiffre 1 du dispositif du jugement entrepris sera annulé et réformé en conséquence. 5. Il reste à examiner le sort des frais. A ce propos, l'intimée conteste le montant de l'émolument de décision arrêté par le Tribunal, reprochant à celui-ci d'avoir surestimé la valeur litigieuse en cause. 5.1 Les frais judiciaires comprennent notamment l'émolument forfaitaire de conciliation, l'émolument forfaitaire de décision et les frais d'administration des preuves (art.”
“Contrairement à ce qu'a retenu le Tribunal, il est à cet égard sans incidence que des auteurs indiquent que la société est tenue de radier une personne du registre des ayants droit économiques lorsque la participation détenue pour le compte de celle-ci descend en dessous du seuil de 25%, les auteurs en question n'envisageant clairement pas le cas de figure où ce seuil serait abaissé ou supprimé par voie de dispositions statutaires. Contrairement aussi à l'avis exprimé par certains auteurs cités ci-dessus, l'art. 680 al. 1 CO ne saurait davantage empêcher une société de prévoir une obligation d'annonce particulière ou plus étendue par voie statutaire. Une telle obligation ne constitue pas une prestation au sens de cette disposition, laquelle ne vise que les obligations patrimoniales de l'actionnaire, comme l'indique son titre marginal. Il est ici relevé que depuis la suppression des actions au porteur pour les sociétés dont les titres ne sont pas cotés en bourse, ni émis sous forme de titres intermédiés (cf. art. 622 al. 1bis CO), tout actionnaire d'une telle société est désormais tenu de s'annoncer auprès de celle-ci. Le droit privé ne saurait donc avoir pour but d'invalider des dispositions statutaires conformes à l'objectif de droit public poursuivi par le législateur, qui est d'empêcher l'utilisation des personnes morales à des fins de blanchiment de capitaux ou de financement du terrorisme. 4.3 La disposition statutaire litigieuse étant valable, il s'ensuit que l'appel formé par l'appelante, qui sollicite l'annulation de son adoption, sera intégralement rejeté. L'appel formé par l'intimée, qui conclut au déboutement de l'appelante des fins de son action en annulation, sera quant à lui admis. Le chiffre 1 du dispositif du jugement entrepris sera annulé et réformé en conséquence. 5. Il reste à examiner le sort des frais. A ce propos, l'intimée conteste le montant de l'émolument de décision arrêté par le Tribunal, reprochant à celui-ci d'avoir surestimé la valeur litigieuse en cause. 5.1 Les frais judiciaires comprennent notamment l'émolument forfaitaire de conciliation, l'émolument forfaitaire de décision et les frais d'administration des preuves (art.”
Sind 18 Monate nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR noch Inhaberaktien vorhanden, die nicht nach Art. 622 Abs. 2bis OR eingetragen sind, werden diese kraft Gesetzes in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jedermann, und das Handelsregisteramt nimmt die erforderlichen Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor. Nach der Umwandlung trägt die Gesellschaft die Aktionäre, die ihre in Art. 697i OR vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein.
“Haben Aktiengesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR noch Inhaberaktien, die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Art. 622 Abs. 2bis OR sind, so werden diese nach Art. 4 Abs. 1 ÜBest OR von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unabhängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben worden sind oder nicht. Das Handelsregisteramt nimmt die entsprechenden Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor (Abs. 2). Nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Aktionäre, die ihre in aArt. 697i OR (AS 2015 1390) vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein (Art. 6 Abs. 1 ÜBest OR).”
Nach überwiegender Lehrmeinung besteht kein unabdingbarer Anspruch des Aktionärs auf wertpapiermässige Verbriefung: ein solcher Anspruch kann durch statutarische Regelung (Wegbedingung) ausgeschlossen werden. In der Lehre besteht hiervon abweichend jedoch eine Mindermeinung; ältere Arbeiten vertreten teils, der Anspruch könne nicht statutarisch ausgeschlossen werden, und vereinzelt wird insbesondere für Inhaberaktien geltend gemacht, die Gesellschaft sei zur Ausgabe von Inhaberpapiere verpflichtet.
“Die eine Lehrmeinung bejaht einen gesetzlichen Anspruch des Aktionärs auf wertpapiermässige Verbriefung, der aber nach der überwiegenden Meinung statutarisch wegbedungen werden kann (Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 294; Peter Jung, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 73 und N. 87 zu Art. 622 OR; Carl Baudenbacher, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 622 OR; Martin Waldburger, in: Vito Roberto / Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 8 f. zu Art. 622 OR; Christoph von Greyerz, Die Aktiengesellschaft, in: Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/2, 1982, S. 144; Wolfhart F. Bürgi, Zürcher Kommentar, 1957, N. 22 zu Vorb. zu Art. 683 - 687 OR; Alfred Siegwart, Zürcher Kommentar, 1945, N. 44 zu Art. 622 OR), wobei über die Art und Weise der Wegbedingung verschiedene Auffassungen bestehen (vgl. Philip Spoerlé, Die Inhaberaktie, 2015, Rz. 119 ff. mit weiteren Hinweisen). Ein Teil der älteren Lehre geht demgegenüber davon aus, dass dieser Anspruch des Aktionärs in den Statuten nicht abbedungen werden kann (Fritz von Steiger, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl. 1970, S. 21 und S. 176). Auch in der neueren Lehre wird dies für Inhaberaktien vertreten und erklärt, dass die Gesellschaft verpflichtet sei, Inhaberpapiere auszugeben (Carlo Lombardini, Commentaire Romand, Code des obligations II, 2. Aufl. 2017, N. 21 f. zu Art. 622 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N. 123 f.).”
“Die eine Lehrmeinung bejaht einen gesetzlichen Anspruch des Aktionärs auf wertpapiermässige Verbriefung, der aber nach der überwiegenden Meinung statutarisch wegbedungen werden kann (HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 294; PETER JUNG, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 73 und N. 87 BGE 147 III 469 S. 471 zu Art. 622 OR; CARL BAUDENBACHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 5. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 622 OR; MARTIN WALDBURGER, in: Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, Roberto/Trüeb [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 8 f. zu Art. 622 OR; CHRISTOPH VON GREYERZ, Die Aktiengesellschaft, in: SPR, Bd. VIII/2, 1982, S. 144; WOLFHART F. BÜRGI, Zürcher Kommentar, 1957, N. 22 zu den Vorbemerkungen zu Art. 683-687 OR; ALFRED SIEGWART, Zürcher Kommentar, 1945, N. 44 zu Art. 622 OR), wobei über die Art und Weise der Wegbedingung verschiedene Auffassungen bestehen (vgl. PHILIP SPOERLÉ, Die Inhaberaktie, 2015, Rz. 119 ff. mit weiteren Hinweisen). Ein Teil der älteren Lehre geht demgegenüber davon aus, dass dieser Anspruch des Aktionärs in den Statuten nicht abbedungen werden kann (FRITZ VON STEIGER, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl. 1970, S. 21 und 176). Auch in der neueren Lehre wird dies für Inhaberaktien vertreten und erklärt, dass die Gesellschaft verpflichtet sei, Inhaberpapiere auszugeben (CARLO LOMBARDINI, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd.”
“Die eine Lehrmeinung bejaht einen gesetzlichen Anspruch des Aktionärs auf wertpapiermässige Verbriefung, der aber nach der überwiegenden Meinung statutarisch wegbedungen werden kann (Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 294; Peter Jung, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 73 und N. 87 zu Art. 622 OR; Carl Baudenbacher, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 622 OR; Martin Waldburger, in: Vito Roberto / Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 8 f. zu Art. 622 OR; Christoph von Greyerz, Die Aktiengesellschaft, in: Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/2, 1982, S. 144; Wolfhart F. Bürgi, Zürcher Kommentar, 1957, N. 22 zu Vorb. zu Art. 683 - 687 OR; Alfred Siegwart, Zürcher Kommentar, 1945, N. 44 zu Art. 622 OR), wobei über die Art und Weise der Wegbedingung verschiedene Auffassungen bestehen (vgl. Philip Spoerlé, Die Inhaberaktie, 2015, Rz. 119 ff. mit weiteren Hinweisen). Ein Teil der älteren Lehre geht demgegenüber davon aus, dass dieser Anspruch des Aktionärs in den Statuten nicht abbedungen werden kann (Fritz von Steiger, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl. 1970, S. 21 und S. 176). Auch in der neueren Lehre wird dies für Inhaberaktien vertreten und erklärt, dass die Gesellschaft verpflichtet sei, Inhaberpapiere auszugeben (Carlo Lombardini, Commentaire Romand, Code des obligations II, 2. Aufl. 2017, N. 21 f. zu Art. 622 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N. 123 f.).”
Art. 622 Abs. 5 OR stellt klar, dass die Gesellschaften nicht zur Ausgabe von Aktientiteln verpflichtet sind; es besteht somit kein zwingender gesetzlicher Anspruch des Aktionärs auf wertpapiermässige Verbriefung. Die Botschaft und die Rechtsprechung verweisen allerdings darauf, dass der Aktionär weiterhin die Erstellung einer Beweisurkunde verlangen kann. Ob ein solcher Anspruch bereits gesetzlich besteht und durch Statuten wegbedungen werden kann oder erst durch eine statutarische Regelung entsteht, beantwortet das revidierte Recht nicht.
“Im Gegensatz zum geltenden Recht ist die Ausgabe von Aktientiteln in einem Konditionalsatz enthalten, womit nach der Botschaft des Bundesrats klargestellt werden soll, dass Aktiengesellschaften nicht verpflichtet sind, Aktientitel auszugeben. Der Aktionär könne hingegen weiterhin die Erstellung einer Beweisurkunde verlangen (Botschaft vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht], BBl 2017, S. 399 ff., S. 484; ohne weitere Diskussion in den Räten: AB NR 2018 S. 1112 f., AB SR 2019 S. 492 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wird damit die hier strittige Frage nicht beantwortet. In Art. 622 Abs. 5 revOR wird nur bestätigt, was ohnehin im geltenden Recht bereits prinzipiell gilt, nämlich, dass kein zwingender Anspruch des Aktionärs auf eine wertpapiermässige Verbriefung besteht (dazu oben Erwägung 4.2.3). Ob der Aktionär einen gesetzlichen Anspruch hat, der statutarisch wegbedungen werden kann, oder ob dieser Anspruch erst durch eine statutarische Regelung entsteht, regelt auch das revidierte Aktienrecht nicht. Mit der Neuformulierung von Art. 622 Abs. 5 OR wurde an der bisherigen Konzeption somit nichts geändert.”
“622 Abs. 5 OR angepasst. Im geltenden Recht bestimmt Art. 622 Abs. 5 Satz 1 OR, dass die Aktientitel durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates unterschrieben sein müssen. Im revidierten Aktienrecht wird demgegenüber neu Folgendes bestimmt: "Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein". Im Gegensatz zum geltenden Recht ist die Ausgabe von Aktientiteln in einem Konditionalsatz enthalten, womit nach der Botschaft des Bundesrats klargestellt werden soll, dass Aktiengesellschaften nicht verpflichtet sind, Aktientitel auszugeben. Der Aktionär könne hingegen weiterhin die Erstellung einer Beweisurkunde verlangen (Botschaft vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht], BBl 2017 399 ff., BGE 147 III 469 S. 474 484; ohne weitere Diskussion in den Räten: AB NR 2018 S. 1112 f., AB SR 2019 S. 492 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wird damit die hier strittige Frage nicht beantwortet. In revArt. 622 Abs. 5 OR wird nur bestätigt, was ohnehin im geltenden Recht bereits prinzipiell gilt, nämlich, dass kein zwingender Anspruch des Aktionärs auf eine wertpapiermässige Verbriefung besteht (dazu oben E. 4.2.3). Ob der Aktionär einen gesetzlichen Anspruch hat, der statutarisch wegbedungen werden kann, oder ob dieser Anspruch erst durch eine statutarische Regelung entsteht, regelt auch das revidierte Aktienrecht nicht. Mit der Neuformulierung von Art. 622 Abs. 5 OR wurde an der bisherigen Konzeption somit nichts geändert.”
“Am grundsätzlichen Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe eines Wertpapiers ändert auch das neue Aktienrecht nichts. Wie im geltenden Recht gibt es im revidierten Aktienrecht keine Bestimmung, die den Anspruch des Aktionärs, die Verbriefung seiner Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier zu fordern, explizit regelt. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht erklärt, wurde im kommenden Aktienrecht die Bestimmung von Art. 622 Abs. 5 OR angepasst. Im geltenden Recht bestimmt Art. 622 Abs. 5 Satz 1 OR, dass die Aktientitel durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates unterschrieben sein müssen. Im revidierten Aktienrecht wird demgegenüber neu Folgendes bestimmt: "Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein". Im Gegensatz zum geltenden Recht ist die Ausgabe von Aktientiteln in einem Konditionalsatz enthalten, womit nach der Botschaft des Bundesrats klargestellt werden soll, dass Aktiengesellschaften nicht verpflichtet sind, Aktientitel auszugeben. Der Aktionär könne hingegen weiterhin die Erstellung einer Beweisurkunde verlangen (Botschaft vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht], BBl 2017, S. 399 ff., S. 484; ohne weitere Diskussion in den Räten: AB NR 2018 S. 1112 f., AB SR 2019 S. 492 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wird damit die hier strittige Frage nicht beantwortet. In Art. 622 Abs. 5 revOR wird nur bestätigt, was ohnehin im geltenden Recht bereits prinzipiell gilt, nämlich, dass kein zwingender Anspruch des Aktionärs auf eine wertpapiermässige Verbriefung besteht (dazu oben Erwägung 4.”
Art. 622 Abs. 5 OR bestätigt, dass der Aktionär grundsätzlich keinen zwingenden Anspruch auf eine wertpapiermässige Verbriefung (Ausgabe physischer Aktientitel) hat. Die revidierte Fassung ändert an dieser Konzeption nichts; die bedingte Formulierung soll klarmachen, dass die Gesellschaft nicht verpflichtet ist, Aktientitel auszugeben, während der Aktionär weiterhin allenfalls eine Beweisurkunde verlangen kann.
“Am grundsätzlichen Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe eines Wertpapiers ändert auch das neue Aktienrecht nichts. Wie im geltenden Recht gibt es im revidierten Aktienrecht keine Bestimmung, die den Anspruch des Aktionärs, die Verbriefung seiner Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier zu fordern, explizit regelt. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht erklärt, wurde im kommenden Aktienrecht die Bestimmung von Art. 622 Abs. 5 OR angepasst. Im geltenden Recht bestimmt Art. 622 Abs. 5 Satz 1 OR, dass die Aktientitel durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates unterschrieben sein müssen. Im revidierten Aktienrecht wird demgegenüber neu Folgendes bestimmt: "Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein". Im Gegensatz zum geltenden Recht ist die Ausgabe von Aktientiteln in einem Konditionalsatz enthalten, womit nach der Botschaft des Bundesrats klargestellt werden soll, dass Aktiengesellschaften nicht verpflichtet sind, Aktientitel auszugeben. Der Aktionär könne hingegen weiterhin die Erstellung einer Beweisurkunde verlangen (Botschaft vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht], BBl 2017, S. 399 ff., S. 484; ohne weitere Diskussion in den Räten: AB NR 2018 S. 1112 f., AB SR 2019 S. 492 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wird damit die hier strittige Frage nicht beantwortet. In Art. 622 Abs. 5 revOR wird nur bestätigt, was ohnehin im geltenden Recht bereits prinzipiell gilt, nämlich, dass kein zwingender Anspruch des Aktionärs auf eine wertpapiermässige Verbriefung besteht (dazu oben Erwägung 4.”
“Am grundsätzlichen Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe eines Wertpapiers ändert auch das neue Aktienrecht nichts. Wie im geltenden Recht gibt es im revidierten Aktienrecht keine Bestimmung, die den Anspruch des Aktionärs, die Verbriefung seiner Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier zu fordern, explizit regelt. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht erklärt, wurde im kommenden Aktienrecht die Bestimmung von Art. 622 Abs. 5 OR angepasst. Im geltenden Recht bestimmt Art. 622 Abs. 5 Satz 1 OR, dass die Aktientitel durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates unterschrieben sein müssen. Im revidierten Aktienrecht wird demgegenüber neu Folgendes bestimmt: "Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein". Im Gegensatz zum geltenden Recht ist die Ausgabe von Aktientiteln in einem Konditionalsatz enthalten, womit nach der Botschaft des Bundesrats klargestellt werden soll, dass Aktiengesellschaften nicht verpflichtet sind, Aktientitel auszugeben. Der Aktionär könne hingegen weiterhin die Erstellung einer Beweisurkunde verlangen (Botschaft vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht], BBl 2017 399 ff., BGE 147 III 469 S. 474 484; ohne weitere Diskussion in den Räten: AB NR 2018 S. 1112 f., AB SR 2019 S. 492 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wird damit die hier strittige Frage nicht beantwortet. In revArt. 622 Abs.”
“Im Gegensatz zum geltenden Recht ist die Ausgabe von Aktientiteln in einem Konditionalsatz enthalten, womit nach der Botschaft des Bundesrats klargestellt werden soll, dass Aktiengesellschaften nicht verpflichtet sind, Aktientitel auszugeben. Der Aktionär könne hingegen weiterhin die Erstellung einer Beweisurkunde verlangen (Botschaft vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht], BBl 2017 399 ff., BGE 147 III 469 S. 474 484; ohne weitere Diskussion in den Räten: AB NR 2018 S. 1112 f., AB SR 2019 S. 492 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wird damit die hier strittige Frage nicht beantwortet. In revArt. 622 Abs. 5 OR wird nur bestätigt, was ohnehin im geltenden Recht bereits prinzipiell gilt, nämlich, dass kein zwingender Anspruch des Aktionärs auf eine wertpapiermässige Verbriefung besteht (dazu oben E. 4.2.3). Ob der Aktionär einen gesetzlichen Anspruch hat, der statutarisch wegbedungen werden kann, oder ob dieser Anspruch erst durch eine statutarische Regelung entsteht, regelt auch das revidierte Aktienrecht nicht. Mit der Neuformulierung von Art. 622 Abs. 5 OR wurde an der bisherigen Konzeption somit nichts geändert.”
Werden Inhaberaktien 18 Monate nach Inkrafttreten nicht nach Art. 622 Abs. 2bis OR eingetragen, so werden diese nach Art. 4 Abs. 1 ÜBest. OR von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jedermann, unabhängig von anderslautenden Statuten oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben worden sind. Das Handelsregisteramt nimmt die entsprechenden Eintragsänderungen von Amtes wegen vor. Nach der Umwandlung trägt die Gesellschaft die Aktionäre, welche die in aArt. 697i OR vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein.
“Haben Aktiengesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR noch Inhaberaktien, die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Art. 622 Abs. 2bis OR sind, so werden diese nach Art. 4 Abs. 1 ÜBest OR von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unabhängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben worden sind oder nicht. Das Handelsregisteramt nimmt die entsprechenden Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor (Abs. 2). Nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Aktionäre, die ihre in aArt. 697i OR (AS 2015 1390) vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein (Art. 6 Abs. 1 ÜBest OR).”
Aufgrund der eingeschränkten Zulässigkeit von Inhaberaktien nach Art. 622 Abs. 1bis OR fallen diese nach Auffassung der zitierten Literatur nicht mehr unter die Definition von Personen, die Effekten aufbewahren oder verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. g GwG). Entsprechend werden verwahrungsbezogene Pflichten des GwG für die betreffenden Inhaberaktien nicht ausgelöst. Ebenfalls nicht dem GwG unterstellt ist die reine Führung des Aktienbuchs bzw. -registers, sofern keine Aufbewahrung der physischen Titel erfolgt.
“Das Geldwäschereigesetz gilt für Finanzintermediäre und natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955). Finanzintermediäre sind u.a. Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die Effekten aufbewahren oder verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. g GwG). Litera g findet auf Berater wie Treuhänder oder auch Rechtsanwälte Anwendung, die als Ergänzung ihrer sonstigen Dienstleistungen auch die Verwahrung und Verwaltung von Effekten anbieten, z.B. das Aufbewahren von blanko-indossierten Namenpapiere für Dritte. Ohne Blankoindossament sind Namenaktien keine Effekten. Aufgrund ihrer eingeschränkten Zulässigkeit (Art. 622 Abs. 1bis OR) fallen Inhaberaktien nicht mehr unter die Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 lit. g GwG. Ebenfalls nicht dem GwG unterstellt ist die reine Führung des Aktienbuches bzw. Aktienregisters ohne das Aufbewahren der Titel (Grunder/Lienhard, Basler Kommentar, 2021, Art. 2 Abs. 3 lit. f, g GwG N. 12 f., 18). Die Strafnorm des Art. 305ter Abs. 1 StGB (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht) ist auf die verwaltungsrechtlichen Pflichten der Finanzintermediäre zugeschnitten (vgl. Pieth, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305ter StGB N. 1–6). Anwälte und Notare sind dem GwG unterstellt, wenn sie berufsmässig finanzintermediäre Tätigkeiten ausüben. Nicht-finanzintermediäre Tätigkeiten wie z.B. die Beratung oder Durchführung von Gründungen von Gesellschaften unterstehen nicht dem GwG. Der FATF-Länderbericht 2016 bemängelt, dass Dienstleistungen von Anwälten im Zusammenhang mit der Gründung, der Betreibung oder dem Management von Gesellschaften, nicht vom Geltungsbereich des GwG erfasst seien (Frigo/Jain, a.”
“Das Geldwäschereigesetz gilt für Finanzintermediäre und natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955). Finanzintermediäre sind u.a. Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die Effekten aufbewahren oder verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. g GwG). Litera g findet auf Berater wie Treuhänder oder auch Rechtsanwälte Anwendung, die als Ergänzung ihrer sonstigen Dienstleistungen auch die Verwahrung und Verwaltung von Effekten anbieten, z.B. das Aufbewahren von blanko-indossierten Namenpapiere für Dritte. Ohne Blankoindossament sind Namenaktien keine Effekten. Aufgrund ihrer eingeschränkten Zulässigkeit (Art. 622 Abs. 1bis OR) fallen Inhaberaktien nicht mehr unter die Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 lit. g GwG. Ebenfalls nicht dem GwG unterstellt ist die reine Führung des Aktienbuches bzw. Aktienregisters ohne das Aufbewahren der Titel (Grunder/Lienhard, Basler Kommentar, 2021, Art. 2 Abs. 3 lit. f, g GwG N. 12 f., 18). Die Strafnorm des Art. 305ter Abs. 1 StGB (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht) ist auf die verwaltungsrechtlichen Pflichten der Finanzintermediäre zugeschnitten (vgl. Pieth, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305ter StGB N. 1–6). Anwälte und Notare sind dem GwG unterstellt, wenn sie berufsmässig finanzintermediäre Tätigkeiten ausüben. Nicht-finanzintermediäre Tätigkeiten wie z.B. die Beratung oder Durchführung von Gründungen von Gesellschaften unterstehen nicht dem GwG. Der FATF-Länderbericht 2016 bemängelt, dass Dienstleistungen von Anwälten im Zusammenhang mit der Gründung, der Betreibung oder dem Management von Gesellschaften, nicht vom Geltungsbereich des GwG erfasst seien (Frigo/Jain, a.”
Das Gesetz geht vom Regelfall der wertpapiermässigen Verurkundung der Aktionärsstellung aus. Dieses Konzept korreliert mit der für die Aktiengesellschaft typischen Unpersönlichkeit und leichten Übertragbarkeit der Mitgliedschaft und fördert damit die Verkehrsfähigkeit der Aktionärsstellung. Solange die Mitgliedschaft nicht in einem Wertpapier verbrieft ist, müsste sie durch Zession übertragen werden, bei der der für den Verkehr bestehende Schutz grundsätzlich nicht in gleicher Weise gegeben ist.
“Dennoch ist die wertpapiermässige Verurkundung der Mitgliedschaft der Regelfall, von welchem das Gesetz für die Aktiengesellschaft ausgeht (VON DER CRONE, a.a.O., Rz. 276, 281 und 294; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, a.a.O., § 16 Rz. 388; BAUDENBACHER, a.a.O., N. 2 zu Art. 622 OR; VON GREYERZ, a.a.O., S. 144). So bestimmt beispielsweise Art. 684 Abs. 2 OR, dass die Übertragung von Namenaktien durch Übergabe des indossierten Aktientitels und damit nach den Regeln für Ordrepapiere erfolgt, während es für Inhaberaktien stillschweigend von der Anwendung der Bestimmungen zum Inhaberpapier ausgeht (VON DER CRONE, a.a.O., Rz. 276). Daraus ist zu schliessen, dass das Gesetz dem Aktionär (zumindest implizit) einen Anspruch auf Verbriefung seiner Mitgliedschaft gewähren will (SPOERLÉ, a.a.O., Rz. 131). Dieses Konzept der grundsätzlichen Verurkundung in einem Wertpapier korreliert auch mit der für die Aktiengesellschaft charakteristischen Unpersönlichkeit und leichten Übertragbarkeit der Mitgliedschaft (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 43 Rz. 18). Ebenso spricht die für die Aktiengesellschaft typische Verkehrsfähigkeit der Aktionärsstellung für die Verbriefung in einem Wertpapier. Solange nämlich die aktienrechtliche Mitgliedschaft nicht in einem Wertpapier verbrieft ist, ist sie durch Zession zu übertragen, bei der grundsätzlich kein Verkehrsschutz mit Bezug auf den Erwerb besteht (vON DER CRONE, a.”
“Dennoch ist die wertpapiermässige Verurkundung der Mitgliedschaft der Regelfall, von welchem das Gesetz für die Aktiengesellschaft ausgeht (von der Crone, a.a.O., Rz. 276, Rz. 281 und Rz. 294; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 16 N. 388; BSK-Baudenbacher, a.a.O., N. 2 zu Art. 622 OR; von Greyerz, a.a.O., S. 144). So bestimmt beispielsweise Art. 684 Abs. 2 OR, dass die Übertragung von Namenaktien durch Übergabe des indossierten Aktientitels und damit nach den Regeln für Ordrepapiere erfolgt, während es für Inhaberaktien stillschweigend von der Anwendung der Bestimmungen zum Inhaberpapier ausgeht (von der Crone, a.a.O, Rz. 276). Daraus ist zu schliessen, dass das Gesetz dem Aktionär (zumindest implizit) einen Anspruch auf Verbriefung seiner Mitgliedschaft gewähren will (Spoerlé, a.a.O., Rz. 131). Dieses Konzept der grundsätzlichen Verurkundung in einem Wertpapier korreliert auch mit der für die Aktiengesellschaft charakteristischen Unpersönlichkeit und leichten Übertragbarkeit der Mitgliedschaft (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 43 N. 18). Ebenso spricht die für die Aktiengesellschaft typische Verkehrsfähigkeit der Aktionärsstellung für die Verbriefung in einem Wertpapier. Solange nämlich die aktienrechtliche Mitgliedschaft nicht in einem Wertpapier verbrieft ist, ist sie durch Zession zu übertragen, bei der grundsätzlich kein Verkehrsschutz mit Bezug auf den Erwerb besteht (von der Crone, a.”
Nach den in den Übergangsbestimmungen/Entwürfen dargestellten Regelungen würde beim Widerruf der Liquidation die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien nur dann entfallen, wenn die Aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind oder die Gesellschaft börsenkotierte Beteiligungspapiere hat und dies im Handelsregister nach Art. 622 Abs. 2bis OR eingetragen ist.
“Die Art. 4 ff. ÜBest OR werden wie gesagt mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar (Art. 1 Abs. 2 ÜBest OR). 3.3.1.1. Im Entwurf zu den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019 war ursprünglich ein Art. 1 Abs. 3 vorgesehen, wonach die folgenden Artikel (und damit auch die automatische Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien) keine Anwendung finden sollten auf Gesellschaften in Liquidation. Mit dem Widerruf der Liquidation hätten die Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden müssen, sofern sie nicht als Bucheffekten ausgestaltet waren oder die Gesellschaft börsenkotierte Beteiligungspapiere hatte und die Eintragung nach Art. 622 Abs. 2bis OR erfolgt war (Entwurf zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; BBl 2019 342; nachfolgend: E/BR-ÜBest OR; CARTIER/DÉGLISE, Mise en oeuvre des recommandations du Forum mondial sur les actions au porteur - réglementation minimale ou Swiss finish?, in: REPRAX 2/2019 S. 38 ff., 47; VISCHER/GALLI, Erste Annäherung an das Global Forum-Gesetz, in: AJP 2019 S. 1289 ff., 1290 Fn. 8). 3.3.1.2. Im Rahmen der ersten Beratung wollte der Nationalrat in den Übergangsbestimmungen einen Bestandesschutz für bestehende Inhaberaktien ("Grandfathering") vorsehen (GERICKE/KUHN, Radikalkur bei der Inhaberaktie und Neuerungen bei den gesellschaftsrechtlichen Meldepflichten, in: AJP 2019 S. 1272 ff., 1275). Gemäss der nationalrätlichen Fassung sollte Art. 1 Abs. 2 E-ÜBest OR festhalten, dass die Bestimmungen der Änderung nicht für Inhaberaktien gelten, die vor Inkrafttreten der Änderung ausgegeben worden sind. Die Rechte und Pflichten der Inhaber und Erwerber dieser Aktien sollten sich nach dem bisherigen Recht richten (AB 2019 N 462 zu Art.”
“Die Art. 4 ff. ÜBest OR werden wie gesagt mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar (Art. 1 Abs. 2 ÜBest OR). 3.3.1.1. Im Entwurf zu den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019 war ursprünglich ein Art. 1 Abs. 3 vorgesehen, wonach die folgenden Artikel (und damit auch die automatische Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien) keine Anwendung finden sollten auf Gesellschaften in Liquidation. Mit dem Widerruf der Liquidation hätten die Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden müssen, sofern sie nicht als Bucheffekten ausgestaltet waren oder die Gesellschaft börsenkotierte Beteiligungspapiere hatte und die Eintragung nach Art. 622 Abs. 2bis OR erfolgt war (Entwurf zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; BBl 2019 342; nachfolgend: E/BR-ÜBest OR; CARTIER/DÉGLISE, Mise en oeuvre des recommandations du Forum mondial sur les actions au porteur - réglementation minimale ou Swiss finish?, in: REPRAX 2/2019 S. 38 ff., 47; VISCHER/GALLI, Erste Annäherung an das Global Forum-Gesetz, in: AJP 2019 S. 1289 ff., 1290 Fn. 8). 3.3.1.2. Im Rahmen der ersten Beratung wollte der Nationalrat in den Übergangsbestimmungen einen Bestandesschutz für bestehende Inhaberaktien ("Grandfathering") vorsehen (GERICKE/KUHN, Radikalkur bei der Inhaberaktie und Neuerungen bei den gesellschaftsrechtlichen Meldepflichten, in: AJP 2019 S. 1272 ff., 1275). Gemäss der nationalrätlichen Fassung sollte Art. 1 Abs. 2 E-ÜBest OR festhalten, dass die Bestimmungen der Änderung nicht für Inhaberaktien gelten, die vor Inkrafttreten der Änderung ausgegeben worden sind. Die Rechte und Pflichten der Inhaber und Erwerber dieser Aktien sollten sich nach dem bisherigen Recht richten (AB 2019 N 462 zu Art.”
Unverbriefte Namenaktien (d. h. nicht als Wertpapier ausgegebene) werden, abgesehen von hier nicht relevanten Fällen wie dem Erbgang, durch Zession im Sinne von Art. 164 ff. OR übertragen. Werden Namenaktien nicht ausgegeben, hat die Übertragung stets durch Zession zu erfolgen.
“Unverbriefte, das heisst nicht als Wertpapier ausgegebene (vgl. Art. 622 Abs. 1 OR) Namenaktien werden – abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen (namentlich Erbgang) – durch Zession (vgl. dazu Art. 164 ff. OR) übertragen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, S. 317 Rz. 51). Bei verbrieften Namenaktien kann die Übertragung als Rechtsgeschäft durch Übergabe des indossierten (mit einem Übertragungsvermerk versehenen) Aktientitels oder eines indossierten Zertifikates über die Namenaktie, jeweils mit Unterzeichnung durch den Übertragenden, erfolgen (Art. 684 Abs. 2 OR; Böckli, a.a.O., S. 317 Rz. 51; Martin Berweger, Fallgrube Aktienkauf, EXPERT FOCUS 2019, S. 471). Anstelle einer Indossierung können die Aktien auch durch Zession übertragen werden (vgl. du Pasquier/Wolf/Oertle, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N. 5 zu Art. 684 OR). Sind Namenaktien nicht ausgegeben worden, hat die Übertragung stets durch Zession zu erfolgen. Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben (Art.”
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.