Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapitaldie Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
Für die Zusammenlegung von Aktien, die nicht an einer Börse kotiert sind, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
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