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Wird das Handeln als berechtigte Notwehr anerkannt, fehlt nach herrschender Auffassung (vgl. Kt. Ger. BL; Martin A. Kessler) ein zivilrechtlich vorwerfbarer Verstoss; damit fällt die Ersatzpflicht nach Art. 52 OR weg.
“____ untersucht noch die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers überprüft werden müssen, denn Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB werden mit Busse bestraft, weshalb es sich lediglich um Übertretungen nach Art. 103 ff. StGB handelt. Für die Anordnung strafprozessualer Haft muss aber laut Art. 221 Abs. 1 StPO der dringende Verdacht auf Vergehen oder Verbrechen vorliegen. Insofern mangelt es hinsichtlich des Vorwurfs des Schubsens und in den Finger Beissens jedenfalls am Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den Kosten der amtsärztlichen Untersuchungen (siehe E. 3.3 hiervor). Im Übrigen stehen sich die widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und von B.____ gegenüber. Der Beschwerdeführer legt insbesondere dar, B.____ nur geschubst zu haben, weil diese ihm zu nahe gekommen sei und sie einzig deshalb in den Finger gebissen zu haben, weil sie ihm den Mund zugehalten bzw. "zugestopft" habe (act. 2117). Der Beschwerdeführer macht somit der Sache nach eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 f. StGB und Art. 52 OR geltend. In den Augen des Kantonsgerichts ist weder die Aussage von B.____ noch jene des Beschwerdeführers klar glaubhafter als die andere. Es besteht somit in tatsächlicher Hinsicht kein unbestrittener oder klar nachgewiesener Sachverhalt (BGE 112 la 371 E. 2.a). Legt man die Version des Beschwerdeführers zugrunde, kann nicht von einem zivilrechtlichen Verschulden im Sinne von Art. 28 ZGB gesprochen werden, da ein Handeln in berechtigter Notwehr auch im Rahmen des Zivilrechts nicht widerrechtlich ist (Martin A. Kessler, Basler Kommentar OR, 7. Aufl., 2020, Art. 52 N 8). Insofern fehlt es am Nachweis des zivilrechtlich vorwerfbaren Verstosses gegen eine schweizerische Rechtsnorm. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenauferlegung mit demselben Sachverhalt begründet, für den sie das Strafverfahren unter anderem eingestellt hat, nämlich mit dem Schubsen und in den Finger Beissen. Damit zeigt sie jedoch ihre strafrechtliche Missbilligung dieses Sachverhalts, womit sie die Unschuldsvermutung verletzt (BGer 6B_150/2014 vom 23.”
Von Notfällen abgesehen (vgl. Art. 52 Abs. 3 OR) darf sich der Vermieter nicht durch Selbsthilfe über die Weigerung des Mieters hinwegsetzen; in einem Notfall kann er sich jedoch selbst schützen, wenn amtliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erwarten ist.
“Dieses beinhaltet die Freiheit des Be- rechtigten zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen etc. aufhalten darf und wer nicht. Im Rahmen eines Mietverhältnisses steht das Hausrecht grundsätzlich dem Mieter für die von ihm gemietete Liegenschaft zu (BGE 146 IV 320 E. 2.3; BSK - 5 - StGB-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 12). Zugleich verpflichtet Art. 257h OR den Mieter zur Duldung von Erhaltungsmassnahmen betreffend die Mietsache (Abs. 1) sowie zur Duldung von Besichtigungen durch den Vermieter (Abs. 2). Diese Duldungs- pflicht steht im Zusammenhang mit der Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung und Instandsetzung (Art. 256 Abs. 1 OR) und setzt voraus, dass die Massnahmen bzw. die Besichtigung erstens erforderlich sind, zweitens dem Mieter rechtzeitig angezeigt werden und drittens dabei auf die Interessen des Mieters Rücksicht ge- nommen wird (Art. 257h Abs. 3 OR). Die Weigerung des Mieters, die Arbeiten zu dulden, ist unberechtigt, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, die die Dul- dungspflicht entstehen lassen. Von Notfällen abgesehen (vgl. Art. 52 Abs. 3 OR), darf der Vermieter (bzw. dessen Hilfspersonen, wie etwa Architekten) sich nicht via Selbsthilfe über die Weigerung des Mieters hinwegsetzen, sondern er hat grund- sätzlich den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BSK OR I-Weber, Art. 257h N 5). Im Hinblick auf ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs ist ein separater Zivi- lentscheid indes nicht konstitutiv. Denn die Strafverfolgungsbehörden sind grund- sätzlich verpflichtet, vorfrageweise auch Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebie- ten abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2). Die Rechtmässigkeit der Weigerung des Mieters, Arbeiten nach Art. 257h OR zu dulden, kann demnach auch im Rahmen eines Strafverfahrens überprüft werden, sofern ein Schuldspruch oder, wie hier, eine straf(prozess)rechtliche Rechtsfolge davon abhängt. 4.2.Der Beschwerdeführer ist Mieter am C._____ ... in D._____. Eigentümer und Vermieter war im Ereigniszeitpunkt E._____ (Urk. 16/4/3 [Mietvertrag]). Unbestrit- ten ist, dass der Vermieter bzw.”
Zur erlaubten Selbsthilfe zählt nach der Lehre und Rechtsprechung auch die vorläufige Festnahme. Eine private Ergreifung ist nach den angeführten Erwägungen nur zulässig, wenn amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Bei der Festnahme darf Gewalt nur als äusserstes Mittel und nur in verhältnismässigem Umfang angewendet werden; die festgenommene Person ist so rasch als möglich der Polizei zu übergeben. Das Festhalten gilt nur für die Dauer als zulässig, die die Polizei bräuchte, um vor Ort zu sein. Diese Grundsätze relativieren das Recht zur Ergreifung im Sinne des Prinzips der Subsidiarität.
“Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. mit Hinweis). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2). Art. 14 StGB hält ferner fest, dass eine an sich mit Strafe bedrohte Handlung gerechtfertigt ist, wenn der Täter so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist. Unter diesem Titel werden allgemein die nicht im Strafgesetzbuch aufgeführte erlaubte Selbsthilfe (vgl. Art. 926 ZGB und Art. 52 Abs. 3 OR), aber auch die vorläufige Festnahme nach Art. 218 StPO als Rechtfertigungsgrund anerkannt (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 14 StGB N 27 f.). Nach Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO ist die private Festnahme zulässig, wenn eine Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angetroffen wird und polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Bei der Festnahme darf nur als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden und diese muss verhältnismässig sein (Art. 218 Abs. 2 i.V. mit Art. 200 StPO); die festgenommene Person muss zudem so rasch als möglich der Polizei übergeben werden (Art. 218 Abs. 3 StPO; BGE 101 IV 402 E. 1b S. 404 f.). Auch unter dem Titel der Selbsthilfe wird ein Festhalten nur für so lange als zulässig anerkannt, wie die Polizei bräuchte, um vor Ort zu sein (BGE 128 IV 73 E. 2d S. 75 f.). In einem älteren Entscheid, in welchem jedoch auf die aktuelle Bestimmung in der Strafprozessordnung hingewiesen wird, hält das Bundesgericht sodann fest, dass das Recht zur Ergreifung eines dringend Tatverdächtigen durch Privatpersonen durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere das Prinzip der Subsidiarität, relativiert wird.”
“Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. mit Hinweis). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2). Art. 14 StGB hält ferner fest, dass eine an sich mit Strafe bedrohte Handlung gerechtfertigt ist, wenn der Täter so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist. Unter diesem Titel werden allgemein die nicht im Strafgesetzbuch aufgeführte erlaubte Selbsthilfe (vgl. Art. 926 ZGB und Art. 52 Abs. 3 OR), aber auch die vorläufige Festnahme nach Art. 218 StPO als Rechtfertigungsgrund anerkannt (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 14 StGB N 27 f.). Nach Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO ist die private Festnahme zulässig, wenn eine Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angetroffen wird und polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Bei der Festnahme darf nur als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden und diese muss verhältnismässig sein (Art. 218 Abs. 2 i.V. mit Art. 200 StPO); die festgenommene Person muss zudem so rasch als möglich der Polizei übergeben werden (Art. 218 Abs. 3 StPO; BGE 101 IV 402 E. 1b S. 404 f.). Auch unter dem Titel der Selbsthilfe wird ein Festhalten nur für so lange als zulässig anerkannt, wie die Polizei bräuchte, um vor Ort zu sein (BGE 128 IV 73 E. 2d S. 75 f.). In einem älteren Entscheid, in welchem jedoch auf die aktuelle Bestimmung in der Strafprozessordnung hingewiesen wird, hält das Bundesgericht sodann fest, dass das Recht zur Ergreifung eines dringend Tatverdächtigen durch Privatpersonen durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere das Prinzip der Subsidiarität, relativiert wird.”
Art. 52 Abs. 3 OR kann als Rechtfertigungsgrund für Selbsthilfe gelten und damit ein Freiheitsentzug durch Zurückhalten rechtfertigen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 3 OR erfüllt sind.
“Comme l'art. 183 ch. 1 al. 1 CP prévoit expressément que l'auteur doit agir " sans droit ", la séquestration est donc exclue lorsqu'une personne est entravée dans sa liberté d'aller et venir sur la base d'une disposition légale. Ainsi, il n'y a pas de séquestration de la part de celui qui est en droit d'imposer à la personne de rester au lieu où elle se trouve. Le droit de retenir une personne contre son gré peut découler de la légitime défense (art. 15 CP) ou de l'état de nécessité (art. 17 CP), notamment des art. 52 al. 3 CO et 926 al. 2 CC (arrêt 6B_637/2011 du 13 avril 2012 consid. 3.3.2 et la référence citée).”
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