1 commentary
Blosse tatsächliche Vermengung mehrerer eingelieferter Sachen begründet nicht, dass der Lagerhalter zivilrechtliches Eigentum an den vermengten Sachen erwirbt. Vielmehr erwerben die Einlagerer/Mitteigentümer durch die Vermengung Miteigentum an den vermischten Sachen (vgl. Art. 727 ZGB bzw. Art. 484 OR analog).
“Für eine solche Vereinbarung bestehen hier jedoch keine Anzeichen, zumal sich die "Gegenleistung" der Beschwerdegegnerin auf die Gutschrift auf einem Metallkonto beschränkte. Aus den von der Vorinstanz festgestellten Parteiwillen (vgl. oben E. 5.5.1) ergibt sich weiter auch nicht, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden eine ausdrückliche Abrede im Sinne von Art. 481 Abs. 3 OR bestanden hätte, wonach die Beschwerdegegnerin über das eingelieferte Material tatsächlich und rechtlich hätte verfügen dürfen und das Eigentum daran erworben hätte (sog. depositum irregulare; vgl. dazu Urteil 2A.65/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 5.2). Ebensowenig bestehen Anzeichen für eine sonstige Vereinbarung über die Übertragung von Eigentum an die Beschwerdegegnerin. Die blosse tatsächliche Vermengung oder Vermischung der eingelieferten Edelmetallabfälle und reinen Edelmetalle mehrerer Kunden durch die Beschwerdegegnerin verschafft dieser kein zivilrechtliches Eigentum; vielmehr erwerben die Kunden durch diesen Vorgang Miteigentum an den vermischten oder vermengten Sachen (vgl. dazu Art. 727 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 727 Abs. 1 ZGB analog sowie Art. 484 OR analog; vgl. BGE 112 II 406 E. 4a; Urteil 2A.65/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 5.2; DELPHINE PANNATIER KESSLER, in: Commentaire Romand, CC II, 2016, N. 13 f. zu Art. 727 ZGB; IVO SCHWANDER, in: Basler Kommentar, ZGB II, 6. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 727 ZGB). Aus dem Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin zivilrechtliches Eigentum am eingelieferten Material erworben haben könnte. Da sich solche Tatsachen steuererhöhend auswirken würden, trägt die ESTV dafür die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit (sog. Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteil 2C_759/2020 / 2C_760/2020 vom 21. September 2021 E. 3.5, in: StR 76/2021 S. 893). Es ist daher zum Nachteil der ESTV davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin kein Eigentum am eingelieferten Material erworben hat. Weitere Ausführungen zum Verhältnis zwischen zivilrechtlichem Eigentum und wirtschaftlicher Verfügungsmacht erübrigen sich an dieser Stelle.”
“Für eine solche Vereinbarung bestehen hier jedoch keine Anzeichen, zumal sich die "Gegenleistung" der Beschwerdegegnerin auf die Gutschrift auf einem Metallkonto beschränkte. Aus den von der Vorinstanz festgestellten Parteiwillen (vgl. oben E. 5.5.1) ergibt sich weiter auch nicht, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden eine ausdrückliche Abrede im Sinne von Art. 481 Abs. 3 OR bestanden hätte, wonach die Beschwerdegegnerin über das eingelieferte Material tatsächlich und rechtlich hätte verfügen dürfen und das Eigentum daran erworben hätte (sog. depositum irregulare; vgl. dazu Urteil 2A.65/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 5.2). Ebensowenig bestehen Anzeichen für eine sonstige Vereinbarung über die Übertragung von Eigentum an die Beschwerdegegnerin. Die blosse tatsächliche Vermengung oder Vermischung der eingelieferten Edelmetallabfälle und reinen Edelmetalle mehrerer Kunden durch die Beschwerdegegnerin verschafft dieser kein zivilrechtliches Eigentum; vielmehr erwerben die Kunden durch diesen Vorgang Miteigentum an den vermischten oder vermengten Sachen (vgl. dazu Art. 727 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 727 Abs. 1 ZGB analog sowie Art. 484 OR analog; vgl. BGE 112 II 406 E. 4a; Urteil 2A.65/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 5.2; DELPHINE PANNATIER KESSLER, in: Commentaire Romand, CC II, 2016, N. 13 f. zu Art. 727 ZGB; IVO SCHWANDER, in: Basler Kommentar, ZGB II, 6. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 727 ZGB). Aus dem Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin zivilrechtliches Eigentum am eingelieferten Material erworben haben könnte. Da sich solche Tatsachen steuererhöhend auswirken würden, trägt die ESTV dafür die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit (sog. Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteil 2C_759/2020 / 2C_760/2020 vom 21. September 2021 E. 3.5, in: StR 76/2021 S. 893). Es ist daher zum Nachteil der ESTV davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin kein Eigentum am eingelieferten Material erworben hat. Weitere Ausführungen zum Verhältnis zwischen zivilrechtlichem Eigentum und wirtschaftlicher Verfügungsmacht erübrigen sich an dieser Stelle.”
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