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Art. 483

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär.
  2. Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Massregeln als rätlich erscheinen lassen.
  3. Er hat ihm die Besichtigung der Güter und Entnahme von Proben während der Geschäftszeit sowie jederzeit die nötigen Erhaltungsmassregeln zu gestatten.

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