Wird der Betrieb oder der Betriebsteil während einer Nachlassstundung, im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, wenn dies mit dem Erwerber so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Im Übrigen gelten die Artikel 333, ausgenommen dessen Absatz 3, und 333a sinngemäss.
4 commentaries
Die Erwerberin haftet nicht solidarisch mit der bisherigen Arbeitgeberin (Art. 333 Abs. 3 OR findet keine Anwendung). Sie haftet folglich nur für Arbeitnehmerforderungen, die nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt fällig werden, auf welchen das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte.
“Die Forderungen müssen sich dabei aus dem Arbeitsverhältnis ergeben (vgl. BGE 132 III 32, 64 E. 6.2.2 = Praxis 2006 Nr. 81). Für den Fall, dass der Betrieb oder ein Betriebsteil während einer Nachlassstundung (vgl. Art. 293 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen wird, sieht Art. 333b OR vor, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin übergeht, wenn dies mit der Erwerberin so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ein Betriebsübergang ist von dieser Bestimmung erfasst, wenn der für den Betriebsübergang massgebliche Tag innerhalb des Zeitfensters der Nachlassstundung, des Konkurses und des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zu liegen kommt (vgl. Boris Etter/Marcel Stucky in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2021, Art. 333b OR, N 6). Art. 333 und Art. 333a OR gelten bei der Anwendung von Art. 333b OR grundsätzlich sinngemäss, davon ausgenommen ist jedoch Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. Art. 333b Satz 2 OR). Demnach gilt in diesen Fällen keine solidarische Haftung der Erwerberin (also der neuen Arbeitgeberin) mit der bisherigen Arbeitgeberin. Die Erwerberin und neue Arbeitgeberin haftet folglich nur für Forderungen des Arbeitnehmers, welche nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt, auf welchen das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte, fällig wurden (vgl. dazu Boris Etter/Marcel Stucky, Art. 333b OR, N 37 f.). 3.3. Vorliegend hat die Beklagte den Spitexbereich (als einen Teil des Betriebes) mittels «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom 27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar 2021 (beides in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022; vgl. auch Tatsachen I.d) von der C____ AG übernommen. In Ziff. 1.4.3 der erwähnten Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer Nachlassstundung erfolge, weshalb Art.”
“333b OR vor, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin übergeht, wenn dies mit der Erwerberin so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ein Betriebsübergang ist von dieser Bestimmung erfasst, wenn der für den Betriebsübergang massgebliche Tag innerhalb des Zeitfensters der Nachlassstundung, des Konkurses und des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zu liegen kommt (vgl. Boris Etter/Marcel Stucky in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2021, Art. 333b OR, N 6). Art. 333 und Art. 333a OR gelten bei der Anwendung von Art. 333b OR grundsätzlich sinngemäss, davon ausgenommen ist jedoch Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. Art. 333b Satz 2 OR). Demnach gilt in diesen Fällen keine solidarische Haftung der Erwerberin (also der neuen Arbeitgeberin) mit der bisherigen Arbeitgeberin. Die Erwerberin und neue Arbeitgeberin haftet folglich nur für Forderungen des Arbeitnehmers, welche nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt, auf welchen das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte, fällig wurden (vgl. dazu Boris Etter/Marcel Stucky, Art. 333b OR, N 37 f.). 3.3. Vorliegend hat die Beklagte den Spitexbereich (als einen Teil des Betriebes) mittels «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom 27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar 2021 (beides in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022; vgl. auch Tatsachen I.d) von der C____ AG übernommen. In Ziff. 1.4.3 der erwähnten Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer Nachlassstundung erfolge, weshalb Art. 333 Abs. 3 OR keine Anwendung finde. Aus der Eingabe des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts D____ vom 14. März 2023 in Folge einer amtlichen Erkundigung des Sozialversicherungsgerichts (vgl. dazu die Instruktionsverfügung vom 9. März 2023) beim Bezirksgericht D____ ergibt sich, dass der C____ AG zunächst bis zum 9. Dezember 2020 eine provisorische stille Nachlassstundung gewährt wurde. Diese wurde dann verlängert bis zum 10. Februar 2021. Die Übertragung der entsprechenden Vermögenswerte und der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der C____ AG an die Beklagte erfolgte vor diesem Datum (wie erwähnt datiert die «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom 27.”
Bei einem während einer Nachlassstundung erfolgten Übergang von Betrieb oder Betriebsteil geht das Arbeitsverhältnis auf die Erwerberin über, wenn dies vereinbart ist und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Art. 333 und 333a OR sind sinngemäss anwendbar; Art. 333 Abs. 3 OR ist ausdrücklich ausgenommen. Folglich haftet die Erwerberin in diesen Fällen nicht solidarisch mit der bisherigen Arbeitgeberin für vor dem Übergang fällig gewordene Ansprüche. Sie haftet nur für Forderungen, die nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise hätte beendet werden können.
“333b OR vor, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin übergeht, wenn dies mit der Erwerberin so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ein Betriebsübergang ist von dieser Bestimmung erfasst, wenn der für den Betriebsübergang massgebliche Tag innerhalb des Zeitfensters der Nachlassstundung, des Konkurses und des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zu liegen kommt (vgl. Boris Etter/Marcel Stucky in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2021, Art. 333b OR, N 6). Art. 333 und Art. 333a OR gelten bei der Anwendung von Art. 333b OR grundsätzlich sinngemäss, davon ausgenommen ist jedoch Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. Art. 333b Satz 2 OR). Demnach gilt in diesen Fällen keine solidarische Haftung der Erwerberin (also der neuen Arbeitgeberin) mit der bisherigen Arbeitgeberin. Die Erwerberin und neue Arbeitgeberin haftet folglich nur für Forderungen des Arbeitnehmers, welche nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt, auf welchen das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte, fällig wurden (vgl. dazu Boris Etter/Marcel Stucky, Art. 333b OR, N 37 f.). 3.3. Vorliegend hat die Beklagte den Spitexbereich (als einen Teil des Betriebes) mittels «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom 27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar 2021 (beides in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022; vgl. auch Tatsachen I.d) von der C____ AG übernommen. In Ziff. 1.4.3 der erwähnten Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer Nachlassstundung erfolge, weshalb Art. 333 Abs. 3 OR keine Anwendung finde. Aus der Eingabe des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts D____ vom 14. März 2023 in Folge einer amtlichen Erkundigung des Sozialversicherungsgerichts (vgl. dazu die Instruktionsverfügung vom 9. März 2023) beim Bezirksgericht D____ ergibt sich, dass der C____ AG zunächst bis zum 9. Dezember 2020 eine provisorische stille Nachlassstundung gewährt wurde. Diese wurde dann verlängert bis zum 10. Februar 2021. Die Übertragung der entsprechenden Vermögenswerte und der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der C____ AG an die Beklagte erfolgte vor diesem Datum (wie erwähnt datiert die «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom 27.”
“Bei der Beklagten war er erst ab dem Zeitpunkt angestellt, in welchem diese die Arbeitsverhältnisse von der C____ AG übernommen hatte (vgl. Tatsachen I.d). Im Vordergrund steht daher die Frage, ob die Beklagte mit der C____ AG solidarisch für die Beitragszahlungen haftet. 3.2. Gemäss Art. 333 Abs. 3 OR haften die bisherige Arbeitgeberin und die Erwerberin des Betriebes solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird. Die Forderungen müssen sich dabei aus dem Arbeitsverhältnis ergeben (vgl. BGE 132 III 32, 64 E. 6.2.2 = Praxis 2006 Nr. 81). Für den Fall, dass der Betrieb oder ein Betriebsteil während einer Nachlassstundung (vgl. Art. 293 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen wird, sieht Art. 333b OR vor, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin übergeht, wenn dies mit der Erwerberin so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ein Betriebsübergang ist von dieser Bestimmung erfasst, wenn der für den Betriebsübergang massgebliche Tag innerhalb des Zeitfensters der Nachlassstundung, des Konkurses und des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zu liegen kommt (vgl. Boris Etter/Marcel Stucky in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2021, Art. 333b OR, N 6). Art. 333 und Art. 333a OR gelten bei der Anwendung von Art. 333b OR grundsätzlich sinngemäss, davon ausgenommen ist jedoch Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. Art. 333b Satz 2 OR). Demnach gilt in diesen Fällen keine solidarische Haftung der Erwerberin (also der neuen Arbeitgeberin) mit der bisherigen Arbeitgeberin. Die Erwerberin und neue Arbeitgeberin haftet folglich nur für Forderungen des Arbeitnehmers, welche nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt, auf welchen das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte, fällig wurden (vgl.”
“3 der erwähnten Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer Nachlassstundung erfolge, weshalb Art. 333 Abs. 3 OR keine Anwendung finde. Aus der Eingabe des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts D____ vom 14. März 2023 in Folge einer amtlichen Erkundigung des Sozialversicherungsgerichts (vgl. dazu die Instruktionsverfügung vom 9. März 2023) beim Bezirksgericht D____ ergibt sich, dass der C____ AG zunächst bis zum 9. Dezember 2020 eine provisorische stille Nachlassstundung gewährt wurde. Diese wurde dann verlängert bis zum 10. Februar 2021. Die Übertragung der entsprechenden Vermögenswerte und der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der C____ AG an die Beklagte erfolgte vor diesem Datum (wie erwähnt datiert die «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom 27. Januar 2021 und der Aktienkaufvertrag datiert vom 5. Februar 2021) und damit während der Nachlassstundung. Der Kläger hat den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht abgelehnt und anschliessend für die Beklagte gearbeitet. Es liegt somit ein Fall von Art. 333b OR vor: der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgte während einer Nachlassstundung. Die Beklagte haftet deshalb nicht solidarisch für die vor dem Übergang fällig gewordenen Forderungen des Arbeitnehmers. Auch für Forderungen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin, welche vor dem Zeitpunkt, in welchem das Arbeitsverhältnis ordentlich hätte beendigt werden können, fällig wurden, haftet sie nicht. 3.4. Die Fälligkeit von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bestimmt sich grundsätzlich nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel im Anschlussvertrag (vgl. Jürg Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bern 2019, Art. 66, N 34). Gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG sind Beiträge allerdings spätestens mit Ablauf des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, zu überweisen. Bei Eintritt dieses Fälligkeitstermins fällt die Arbeitgeberin ohne Weiteres in Verzug (vgl.”
Ein Betriebsübergang fällt unter Art. 333b OR, wenn der für den Übergang massgebliche Tag in das Zeitfenster der Nachlassstundung fällt. In diesem Fall geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin über, sofern dies mit der Erwerberin vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt; Art. 333 und Art. 333a OR gelten sinngemäss, Art. 333 Abs. 3 OR jedoch nicht (keine solidarische Haftung der Erwerberin).
“3 OR haften die bisherige Arbeitgeberin und die Erwerberin des Betriebes solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird. Die Forderungen müssen sich dabei aus dem Arbeitsverhältnis ergeben (vgl. BGE 132 III 32, 64 E. 6.2.2 = Praxis 2006 Nr. 81). Für den Fall, dass der Betrieb oder ein Betriebsteil während einer Nachlassstundung (vgl. Art. 293 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen wird, sieht Art. 333b OR vor, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin übergeht, wenn dies mit der Erwerberin so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ein Betriebsübergang ist von dieser Bestimmung erfasst, wenn der für den Betriebsübergang massgebliche Tag innerhalb des Zeitfensters der Nachlassstundung, des Konkurses und des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zu liegen kommt (vgl. Boris Etter/Marcel Stucky in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2021, Art. 333b OR, N 6). Art. 333 und Art. 333a OR gelten bei der Anwendung von Art. 333b OR grundsätzlich sinngemäss, davon ausgenommen ist jedoch Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. Art. 333b Satz 2 OR). Demnach gilt in diesen Fällen keine solidarische Haftung der Erwerberin (also der neuen Arbeitgeberin) mit der bisherigen Arbeitgeberin. Die Erwerberin und neue Arbeitgeberin haftet folglich nur für Forderungen des Arbeitnehmers, welche nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt, auf welchen das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte, fällig wurden (vgl. dazu Boris Etter/Marcel Stucky, Art. 333b OR, N 37 f.). 3.3. Vorliegend hat die Beklagte den Spitexbereich (als einen Teil des Betriebes) mittels «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom 27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar 2021 (beides in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022; vgl. auch Tatsachen I.d) von der C____ AG übernommen. In Ziff. 1.4.3 der erwähnten Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer Nachlassstundung erfolge, weshalb Art.”
“Die Forderungen müssen sich dabei aus dem Arbeitsverhältnis ergeben (vgl. BGE 132 III 32, 64 E. 6.2.2 = Praxis 2006 Nr. 81). Für den Fall, dass der Betrieb oder ein Betriebsteil während einer Nachlassstundung (vgl. Art. 293 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen wird, sieht Art. 333b OR vor, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin übergeht, wenn dies mit der Erwerberin so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ein Betriebsübergang ist von dieser Bestimmung erfasst, wenn der für den Betriebsübergang massgebliche Tag innerhalb des Zeitfensters der Nachlassstundung, des Konkurses und des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zu liegen kommt (vgl. Boris Etter/Marcel Stucky in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2021, Art. 333b OR, N 6). Art. 333 und Art. 333a OR gelten bei der Anwendung von Art. 333b OR grundsätzlich sinngemäss, davon ausgenommen ist jedoch Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. Art. 333b Satz 2 OR). Demnach gilt in diesen Fällen keine solidarische Haftung der Erwerberin (also der neuen Arbeitgeberin) mit der bisherigen Arbeitgeberin. Die Erwerberin und neue Arbeitgeberin haftet folglich nur für Forderungen des Arbeitnehmers, welche nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt, auf welchen das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte, fällig wurden (vgl. dazu Boris Etter/Marcel Stucky, Art. 333b OR, N 37 f.). 3.3. Vorliegend hat die Beklagte den Spitexbereich (als einen Teil des Betriebes) mittels «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom 27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar 2021 (beides in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022; vgl. auch Tatsachen I.d) von der C____ AG übernommen. In Ziff. 1.4.3 der erwähnten Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer Nachlassstundung erfolge, weshalb Art.”
Bei berufsvorsorgerechtlichen Beiträgen besteht die Anspruchsrichtung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung; die Beiträge sind von der bisherigen Arbeitgeberin zu leisten (nicht vom Arbeitnehmer). Soweit Art. 333b OR anwendbar ist, entfällt eine Solidarhaftung des Erwerbers für solche Beiträge.
“Von Gesetzes wegen war jedenfalls die Beitragsforderung für Januar 2021 noch nicht fällig, als der Kläger ab Februar 2021 (ab diesem Zeitpunkt bezahlte sie für ihn die Beiträge an die berufliche Vorsorge sowie die AHV-Beiträge) für die Beklagte zu arbeiten begonnen hatte. Sie wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmung spätestens Ende Januar 2022 fällig geworden (vgl. E. 3.4.). Allerdings schuldet die Arbeitgeberin die berufsvorsorgerechtlichen Beiträge der Vorsorgeeinrichtung, nicht dem Arbeitnehmer (vgl. Art. 66 Abs. 2 BVG). Dementsprechend wäre schon bei der Anwendung von Art. 333 OR, gemäss welchem grundsätzlich eine Solidarhaftung auch für vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Forderungen (vgl. E. 3.2.) eher zu verneinen (vgl. Marc Hürzeler, Betriebsschliessung und Betriebsübernahme, in: Ueli Kieser/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], BVG-Tagung 2015 Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, Zürich 2016, S. 15). Dies muss umso mehr gelten, als bei der Anwendbarkeit von Art. 333b OR auch diese Solidarhaftung wegfällt. Im Übrigen werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung in einem allfälligen Konkursverfahren in der ersten Klasse privilegiert (vgl. Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG) und Versicherte haben nach Eintritt des Leistungsfalles die Wahl, ob sie gegen die ehemalige Arbeitgeberin auf Erfüllung ihrer Beitragspflicht oder gegen die Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Leistungen der beruflichen Vorsorge klagen will (vgl. BGE 135 V 23, 25 ff. E. 3.). Auch wenn im vorliegenden Fall unklar ist, welche Vorsorgeeinrichtung (oder ob gegebenenfalls die Auffangeinrichtung) zuständig ist, haftet die Beklagte nicht solidarisch mit der C____ AG für die Beiträge an die berufliche Vorsorge für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021. 3.6. Zusammenfassend hat der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erfüllung der Beitragspflicht nach BVG für die Monate November 2020 bis Januar 2021. Diese Beiträge hätten von der ehemaligen Arbeitgeberin, der C____ AG bezahlt werden müssen.”
“Von Gesetzes wegen war jedenfalls die Beitragsforderung für Januar 2021 noch nicht fällig, als der Kläger ab Februar 2021 (ab diesem Zeitpunkt bezahlte sie für ihn die Beiträge an die berufliche Vorsorge sowie die AHV-Beiträge) für die Beklagte zu arbeiten begonnen hatte. Sie wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmung spätestens Ende Januar 2022 fällig geworden (vgl. E. 3.4.). Allerdings schuldet die Arbeitgeberin die berufsvorsorgerechtlichen Beiträge der Vorsorgeeinrichtung, nicht dem Arbeitnehmer (vgl. Art. 66 Abs. 2 BVG). Dementsprechend wäre schon bei der Anwendung von Art. 333 OR, gemäss welchem grundsätzlich eine Solidarhaftung auch für vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Forderungen (vgl. E. 3.2.) eher zu verneinen (vgl. Marc Hürzeler, Betriebsschliessung und Betriebsübernahme, in: Ueli Kieser/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], BVG-Tagung 2015 Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, Zürich 2016, S. 15). Dies muss umso mehr gelten, als bei der Anwendbarkeit von Art. 333b OR auch diese Solidarhaftung wegfällt. Im Übrigen werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung in einem allfälligen Konkursverfahren in der ersten Klasse privilegiert (vgl. Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG) und Versicherte haben nach Eintritt des Leistungsfalles die Wahl, ob sie gegen die ehemalige Arbeitgeberin auf Erfüllung ihrer Beitragspflicht oder gegen die Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Leistungen der beruflichen Vorsorge klagen will (vgl. BGE 135 V 23, 25 ff. E. 3.). Auch wenn im vorliegenden Fall unklar ist, welche Vorsorgeeinrichtung (oder ob gegebenenfalls die Auffangeinrichtung) zuständig ist, haftet die Beklagte nicht solidarisch mit der C____ AG für die Beiträge an die berufliche Vorsorge für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021. 3.6. Zusammenfassend hat der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erfüllung der Beitragspflicht nach BVG für die Monate November 2020 bis Januar 2021. Diese Beiträge hätten von der ehemaligen Arbeitgeberin, der C____ AG bezahlt werden müssen.”
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.