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Im vorliegenden Entscheid wurde der Arbeitnehmer gemäss Art. 333a OR über den Betriebsteilübergang informiert; der Arbeitnehmer stimmte dem Übergang zu. Mit dem Übergang trat der Erwerber in den bestehenden Arbeitsvertrag unter Fortgeltung der bisherigen Arbeitsbedingungen ein. Der Erwerber stellte in Aussicht, dem Arbeitnehmer später ein geändertes Vertragsangebot zur Vereinheitlichung vorzulegen.
“Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers und Berufungsklägers." zur Anschlussberufung (Urk. 71 S. 3): "1.Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 31. Januar 2022 (AN200034-L/U) sei aufzuheben und die Klage des Klägers vom 4. Mai 2020 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers und Berufungsklägers." - 5 - Erwägungen: I. 1. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft (Société Anonyme) mit Hauptsitz in C._____, die in Zürich über eine Zweigniederlassung verfügt und Bankgeschäfte betreibt (Urk. 19/2). Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2014 von der D._____ AG, Zweigniederlassung Zürich, als "E._____ im Range eines Directors" angestellt. Sein Bruttojahresgehalt betrug CHF 185'000.–; zudem nahm er am Bo- nus-Plan der Bank teil (Urk. 5/3). Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 informierten die Beklagte und die D._____ AG den Kläger gemäss Art. 333a OR über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte infolge Verkaufs des Betriebsteils "... Markets & ..." (Urk. 5/4). Der Kläger stimmte diesem Übergang zu. Mit dem Be- triebsteilübergang trat die Beklagte in den mit der D._____ AG bestehenden Ar- beitsvertrag unter Fortgeltung der derzeitigen Arbeitsbedingungen ein. Die Be- klagte stellte in Aussicht, dem Kläger zwecks Vereinheitlichung der Verträge einen geänderten Vertrag anzubieten (Urk. 1 S. Rz 20 f., Urk. 5/4 S. 3, Urk. 19/5 S. 7). Am 19. Juni / 15. Juli 2019 unterzeichneten die Parteien einen neuen Arbeitsver- trag, wonach der Kläger ab 15. Juli 2019 weiterhin als "Senior Manager F._____" im Range eines "Director" zu einem Jahreslohn von CHF 191'000.– brutto zuzüglich Bonus angestellt blieb (Urk. 19/4). 2. Vom 28. August bis 31. Dezember 2019 war der Kläger – mit kurzem Un- terbruch am 3. und 4. September 2019 – zu 100% krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/8, Urk.”
“Erwägungen: I. 1. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft (Société Anonyme) mit Hauptsitz in C._____, die in Zürich über eine Zweigniederlassung verfügt und Bankgeschäfte betreibt (Urk. 19/2). Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2014 von der D._____ AG, Zweigniederlassung Zürich, als "E._____ im Range eines Directors" angestellt. Sein Bruttojahresgehalt betrug CHF 185'000.–; zudem nahm er am Bo- nus-Plan der Bank teil (Urk. 5/3). Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 informierten die Beklagte und die D._____ AG den Kläger gemäss Art. 333a OR über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte infolge Verkaufs des Betriebsteils "... Markets & ..." (Urk. 5/4). Der Kläger stimmte diesem Übergang zu. Mit dem Be- triebsteilübergang trat die Beklagte in den mit der D._____ AG bestehenden Ar- beitsvertrag unter Fortgeltung der derzeitigen Arbeitsbedingungen ein. Die Be- klagte stellte in Aussicht, dem Kläger zwecks Vereinheitlichung der Verträge einen geänderten Vertrag anzubieten (Urk. 1 S. Rz 20 f., Urk. 5/4 S. 3, Urk. 19/5 S. 7). Am 19. Juni / 15. Juli 2019 unterzeichneten die Parteien einen neuen Arbeitsver- trag, wonach der Kläger ab 15. Juli 2019 weiterhin als "Senior Manager F._____" im Range eines "Director" zu einem Jahreslohn von CHF 191'000.– brutto zuzüglich Bonus angestellt blieb (Urk. 19/4). 2. Vom 28. August bis 31. Dezember 2019 war der Kläger – mit kurzem Un- terbruch am 3. und 4. September 2019 – zu 100% krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/8, Urk.”
Die vorliegenden Akten zeigen, dass eine Zustimmung des Arbeitnehmers zum Betriebsübergang wirksam erteilt werden kann; im entschiedenen Fall stimmte der Kläger dem Übergang zu und unterzeichnete anschliessend einen neuen Arbeitsvertrag.
“Erwägungen: I. 1. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft (Société Anonyme) mit Hauptsitz in C._____, die in Zürich über eine Zweigniederlassung verfügt und Bankgeschäfte betreibt (Urk. 19/2). Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2014 von der D._____ AG, Zweigniederlassung Zürich, als "E._____ im Range eines Directors" angestellt. Sein Bruttojahresgehalt betrug CHF 185'000.–; zudem nahm er am Bo- nus-Plan der Bank teil (Urk. 5/3). Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 informierten die Beklagte und die D._____ AG den Kläger gemäss Art. 333a OR über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte infolge Verkaufs des Betriebsteils "... Markets & ..." (Urk. 5/4). Der Kläger stimmte diesem Übergang zu. Mit dem Be- triebsteilübergang trat die Beklagte in den mit der D._____ AG bestehenden Ar- beitsvertrag unter Fortgeltung der derzeitigen Arbeitsbedingungen ein. Die Be- klagte stellte in Aussicht, dem Kläger zwecks Vereinheitlichung der Verträge einen geänderten Vertrag anzubieten (Urk. 1 S. Rz 20 f., Urk. 5/4 S. 3, Urk. 19/5 S. 7). Am 19. Juni / 15. Juli 2019 unterzeichneten die Parteien einen neuen Arbeitsver- trag, wonach der Kläger ab 15. Juli 2019 weiterhin als "Senior Manager F._____" im Range eines "Director" zu einem Jahreslohn von CHF 191'000.– brutto zuzüglich Bonus angestellt blieb (Urk. 19/4). 2. Vom 28. August bis 31. Dezember 2019 war der Kläger – mit kurzem Un- terbruch am 3. und 4. September 2019 – zu 100% krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/8, Urk.”
“Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft (Société Anonyme) mit Hauptsitz in C._____, die in Zürich über eine Zweigniederlassung verfügt und Bankgeschäfte betreibt (Urk. 19/2). Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2014 von der D._____ AG, Zweigniederlassung Zürich, als "E._____ im Range eines Directors" angestellt. Sein Bruttojahresgehalt betrug CHF 185'000.–; zudem nahm er am Bo- nus-Plan der Bank teil (Urk. 5/3). Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 informierten die Beklagte und die D._____ AG den Kläger gemäss Art. 333a OR über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte infolge Verkaufs des Betriebsteils "... Markets & ..." (Urk. 5/4). Der Kläger stimmte diesem Übergang zu. Mit dem Be- triebsteilübergang trat die Beklagte in den mit der D._____ AG bestehenden Ar- beitsvertrag unter Fortgeltung der derzeitigen Arbeitsbedingungen ein. Die Be- klagte stellte in Aussicht, dem Kläger zwecks Vereinheitlichung der Verträge einen geänderten Vertrag anzubieten (Urk. 1 S. Rz 20 f., Urk. 5/4 S. 3, Urk. 19/5 S. 7). Am 19. Juni / 15. Juli 2019 unterzeichneten die Parteien einen neuen Arbeitsver- trag, wonach der Kläger ab 15. Juli 2019 weiterhin als "Senior Manager F._____" im Range eines "Director" zu einem Jahreslohn von CHF 191'000.– brutto zuzüglich Bonus angestellt blieb (Urk. 19/4).”
Bei Betriebsübertragungen während einer Nachlassstundung ist Art. 333b OR anwendbar. Art. 333a OR gilt in diesem Zusammenhang grundsätzlich sinngemäss; Art. 333 Abs. 3 OR (solidarische Haftung) ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
“Die Forderungen müssen sich dabei aus dem Arbeitsverhältnis ergeben (vgl. BGE 132 III 32, 64 E. 6.2.2 = Praxis 2006 Nr. 81). Für den Fall, dass der Betrieb oder ein Betriebsteil während einer Nachlassstundung (vgl. Art. 293 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen wird, sieht Art. 333b OR vor, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin übergeht, wenn dies mit der Erwerberin so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ein Betriebsübergang ist von dieser Bestimmung erfasst, wenn der für den Betriebsübergang massgebliche Tag innerhalb des Zeitfensters der Nachlassstundung, des Konkurses und des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zu liegen kommt (vgl. Boris Etter/Marcel Stucky in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2021, Art. 333b OR, N 6). Art. 333 und Art. 333a OR gelten bei der Anwendung von Art. 333b OR grundsätzlich sinngemäss, davon ausgenommen ist jedoch Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. Art. 333b Satz 2 OR). Demnach gilt in diesen Fällen keine solidarische Haftung der Erwerberin (also der neuen Arbeitgeberin) mit der bisherigen Arbeitgeberin. Die Erwerberin und neue Arbeitgeberin haftet folglich nur für Forderungen des Arbeitnehmers, welche nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt, auf welchen das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte, fällig wurden (vgl. dazu Boris Etter/Marcel Stucky, Art. 333b OR, N 37 f.). 3.3. Vorliegend hat die Beklagte den Spitexbereich (als einen Teil des Betriebes) mittels «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom 27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar 2021 (beides in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022; vgl. auch Tatsachen I.d) von der C____ AG übernommen. In Ziff. 1.4.3 der erwähnten Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer Nachlassstundung erfolge, weshalb Art.”
“Die Forderungen müssen sich dabei aus dem Arbeitsverhältnis ergeben (vgl. BGE 132 III 32, 64 E. 6.2.2 = Praxis 2006 Nr. 81). Für den Fall, dass der Betrieb oder ein Betriebsteil während einer Nachlassstundung (vgl. Art. 293 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen wird, sieht Art. 333b OR vor, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin übergeht, wenn dies mit der Erwerberin so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ein Betriebsübergang ist von dieser Bestimmung erfasst, wenn der für den Betriebsübergang massgebliche Tag innerhalb des Zeitfensters der Nachlassstundung, des Konkurses und des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zu liegen kommt (vgl. Boris Etter/Marcel Stucky in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2021, Art. 333b OR, N 6). Art. 333 und Art. 333a OR gelten bei der Anwendung von Art. 333b OR grundsätzlich sinngemäss, davon ausgenommen ist jedoch Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. Art. 333b Satz 2 OR). Demnach gilt in diesen Fällen keine solidarische Haftung der Erwerberin (also der neuen Arbeitgeberin) mit der bisherigen Arbeitgeberin. Die Erwerberin und neue Arbeitgeberin haftet folglich nur für Forderungen des Arbeitnehmers, welche nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt, auf welchen das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte, fällig wurden (vgl. dazu Boris Etter/Marcel Stucky, Art. 333b OR, N 37 f.). 3.3. Vorliegend hat die Beklagte den Spitexbereich (als einen Teil des Betriebes) mittels «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom 27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar 2021 (beides in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022; vgl. auch Tatsachen I.d) von der C____ AG übernommen. In Ziff. 1.4.3 der erwähnten Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer Nachlassstundung erfolge, weshalb Art.”
Im vorliegenden Fall nach Art. 333a OR haben die Parteien den Arbeitnehmer über den Übergang informiert und dieser dem Übergang zugestimmt. Der Erwerber trat in den bestehenden Arbeitsvertrag unter Fortgeltung der bisherigen Arbeitsbedingungen ein und kündigte an, dem Arbeitnehmer zur Vereinheitlichung der Verträge einen geänderten Vertrag anzubieten; die Parteien schlossen sodann einen neuen Arbeitsvertrag.
“Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers und Berufungsklägers." zur Anschlussberufung (Urk. 71 S. 3): "1.Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 31. Januar 2022 (AN200034-L/U) sei aufzuheben und die Klage des Klägers vom 4. Mai 2020 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers und Berufungsklägers." - 5 - Erwägungen: I. 1. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft (Société Anonyme) mit Hauptsitz in C._____, die in Zürich über eine Zweigniederlassung verfügt und Bankgeschäfte betreibt (Urk. 19/2). Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2014 von der D._____ AG, Zweigniederlassung Zürich, als "E._____ im Range eines Directors" angestellt. Sein Bruttojahresgehalt betrug CHF 185'000.–; zudem nahm er am Bo- nus-Plan der Bank teil (Urk. 5/3). Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 informierten die Beklagte und die D._____ AG den Kläger gemäss Art. 333a OR über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte infolge Verkaufs des Betriebsteils "... Markets & ..." (Urk. 5/4). Der Kläger stimmte diesem Übergang zu. Mit dem Be- triebsteilübergang trat die Beklagte in den mit der D._____ AG bestehenden Ar- beitsvertrag unter Fortgeltung der derzeitigen Arbeitsbedingungen ein. Die Be- klagte stellte in Aussicht, dem Kläger zwecks Vereinheitlichung der Verträge einen geänderten Vertrag anzubieten (Urk. 1 S. Rz 20 f., Urk. 5/4 S. 3, Urk. 19/5 S. 7). Am 19. Juni / 15. Juli 2019 unterzeichneten die Parteien einen neuen Arbeitsver- trag, wonach der Kläger ab 15. Juli 2019 weiterhin als "Senior Manager F._____" im Range eines "Director" zu einem Jahreslohn von CHF 191'000.– brutto zuzüglich Bonus angestellt blieb (Urk. 19/4). 2. Vom 28. August bis 31. Dezember 2019 war der Kläger – mit kurzem Un- terbruch am 3. und 4. September 2019 – zu 100% krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/8, Urk.”
“Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft (Société Anonyme) mit Hauptsitz in C._____, die in Zürich über eine Zweigniederlassung verfügt und Bankgeschäfte betreibt (Urk. 19/2). Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2014 von der D._____ AG, Zweigniederlassung Zürich, als "E._____ im Range eines Directors" angestellt. Sein Bruttojahresgehalt betrug CHF 185'000.–; zudem nahm er am Bo- nus-Plan der Bank teil (Urk. 5/3). Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 informierten die Beklagte und die D._____ AG den Kläger gemäss Art. 333a OR über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte infolge Verkaufs des Betriebsteils "... Markets & ..." (Urk. 5/4). Der Kläger stimmte diesem Übergang zu. Mit dem Be- triebsteilübergang trat die Beklagte in den mit der D._____ AG bestehenden Ar- beitsvertrag unter Fortgeltung der derzeitigen Arbeitsbedingungen ein. Die Be- klagte stellte in Aussicht, dem Kläger zwecks Vereinheitlichung der Verträge einen geänderten Vertrag anzubieten (Urk. 1 S. Rz 20 f., Urk. 5/4 S. 3, Urk. 19/5 S. 7). Am 19. Juni / 15. Juli 2019 unterzeichneten die Parteien einen neuen Arbeitsver- trag, wonach der Kläger ab 15. Juli 2019 weiterhin als "Senior Manager F._____" im Range eines "Director" zu einem Jahreslohn von CHF 191'000.– brutto zuzüglich Bonus angestellt blieb (Urk. 19/4).”
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