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Wurde die Wartung vertraglich zugesichert, kann das Unterlassen der Wartung für sich bereits einen Mangel darstellen. Es ist ferner denkbar, dass die Parteien das Recht auf Ersatzvornahme zugunsten der Pächterin vom Gesetz (Art. 288 Abs. 2 OR) abweichend regeln.
“Zwar kann eine Pflicht zur Wartung bestehen, auch wenn noch keine Mängel am System entstanden sind. Wurde die Wartung vertraglich zugesichert, kann mithin die fehlende Wartung für sich alleine schon einen Mangel darstellen. Allein aus dem Auftreten von Mängeln kann indessen weder zwingend auf eine mangelhafte Wartung geschlossen werden, noch darauf, dass die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Ersatzvornahme nicht eingehalten werden müssten. Treten konkrete Mängel auf, ist es unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht unter Umständen zwar geboten, direkt für die Schadensbehebung besorgt zu sein. So verhält es sich namentlich, wenn bei Beachtung der formellen Anforderungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit dem Eintritt eines höheren Schadens zu rechnen ist, oder die Beachtung der Anforderungen von Vornherein als sinnlos erscheint, weil ausgeschlossen werden kann, dass die Verpflichtete aufgrund einer Mahnung tätig würde. Auch ist denkbar, dass die Parteien vertraglich das Recht auf Ersatzvornahme zu Gunsten der Pächterin (Art. 288 Abs. 2 OR) vom Gesetz abweichend regeln. Mit ihren Ausführungen vor Bundesgericht zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht rechtsgenüglich auf, dass sie im kantonalen Verfahren Derartiges rechtzeitig hinreichend substanziiert behauptet hätte. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin als unzulänglich erachtete.”
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