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Art. 273a Abs. 1 OR verfolgt, wie die zitierten Erwägungen aus dem SchKG zeigen, den Zweck, die Familienwohnung prozessual zu schützen und so die Familie vor dem Verlust der Wohnung infolge unüberlegter Handlungen oder Unterlassungen eines Ehegatten zu bewahren. In diesem Sinn steht die Vorschrift im Einklang mit den spezialrechtlichen Schutzregelungen für die Familienwohnung.
“Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG gibt dem Ehegatten des Schuldners die Möglichkeit, sich gegen die Betreibung und die Rechtsöffnung zu wehren, wenn es um die Familienwohnung geht. Das Gesetz bietet in diesem Spezialfall – ohne die materielle Rechtslage der Gläubiger erschweren zu wollen – einen zusätzlichen prozessualen Schutz der Familie vor dem Verlust der Wohnung durch unüberlegte Handlungen oder Unterlassungen eines Ehegatten (indem er etwa darauf verzichtet, Recht vorzuschlagen). Soweit sich Art. 153 Abs. 2 SchKG auf die Familienwohnung bezieht, verfolgt sie den gleichen Zweck wie die mietrechtlichen Vorschriften, wonach die Kündigung des als Wohnung der Familie dienenden Mietobjekts auch dem Ehegatten des Mieters zuzustellen ist und der Ehegatte alle Rechte ausüben kann, die dem Mieter bei Kündigung zustehen (Art. 266n des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] und Art. 273a Abs. 1 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.141/2004 vom 24. November 2004, E. 6.2.1.).”
“Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG gibt dem Ehegatten des Schuldners die Möglichkeit, sich gegen die Betreibung und die Rechtsöffnung zu wehren, wenn es um die Familienwohnung geht. Das Gesetz bietet in diesem Spezialfall – ohne die materielle Rechtslage der Gläubiger erschweren zu wollen – einen zusätzlichen prozessualen Schutz der Familie vor dem Verlust der Wohnung durch unüberlegte Handlungen oder Unterlassungen eines Ehegatten (indem er etwa darauf verzichtet, Recht vorzuschlagen). Soweit sich Art. 153 Abs. 2 SchKG auf die Familienwohnung bezieht, verfolgt sie den gleichen Zweck wie die mietrechtlichen Vorschriften, wonach die Kündigung des als Wohnung der Familie dienenden Mietobjekts auch dem Ehegatten des Mieters zuzustellen ist und der Ehegatte alle Rechte ausüben kann, die dem Mieter bei Kündigung zustehen (Art. 266n des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] und Art. 273a Abs. 1 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.141/2004 vom 24. November 2004, E. 6.2.1.).”
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