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Führt der Irrtum auf Fahrlässigkeit des Irrenden zurück, schliesst dies die Berufung auf einen Grundlagenirrtum nicht grundsätzlich aus; der Irrende ist jedoch in der Regel nach Art. 26 OR zum Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags entstandenen Schadens verpflichtet. Der Richter kann darüber hinaus — wo es der Billigkeit entspricht — auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
“Befindet sich jemand beim Vertragsschluss in einem wesentlichen Irrtum, ist der Vertrag für ihn unverbindlich (Art. 23 OR). Ein solch wesentlicher Irrtum liegt u.a. dann vor, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irren- den nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sogenannter Grundlagen- irrtum). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser ei- nen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Vor- aussetzung ("conditio sine qua non") dafür war, den Vertrag überhaupt oder jeden- falls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loy- alen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (BGE 136 III 528 E. 3.4.1). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegen- seite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet allerdings der Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüg- lich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer be- stimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Ge- genseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entspre- chende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E.”
“4 OR ergibt, muss sich die Fehlvorstellung auf einen "bestimmten Sachverhalt" ("sur des faits", "una determinata condizione di fatto") beziehen (zum Ganzen: Urteile 4A_92/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 3.1; 4A_217/2014 vom 4. August 2014 E. 2.2). Objektiv wesentlich ist eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags gewesen ist (BGE 132 III 737 E. 1.3; 113 II 25 E. 1). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Anfechtbarkeit darf nicht im Sinne einer Abwägung der im Zeitpunkt der Berufung auf den Irrtum bestehenden Vertragsinteressen der Parteien davon abhängig gemacht werden, ob die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages als unverhältnismässige Rechtsfolge erscheint. Die Geltendmachung des Irrtums verstösst vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn es sich um unnütze Rechtsausübung handelt oder ein krasses Missverhältnis der Interessen besteht (BGE 132 III 737 E. 1.3; 123 III 200 E. 2a und b). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegenseite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3 mit Hinweis). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüglich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E.”
“Objektiv wesentlich ist danach eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags gewesen ist. Dabei kommt es auf die Vorstellungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und sind die (unverhältnismässigen) Folgen einer einseitigen Unverbindlichkeit unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs unbeachtlich (BGE 132 III 737 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil 4A_97/2016 vom 11. August 2016 E. 2.1; mit Bestätigung in Urteil 4A_87/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.2.1-E. 5.2.3). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegenseite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3 mit Hinweis). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet allerdings der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüglich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird (Urteil 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen, in: ZBGR, 98 2017 339). Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten des Irrenden hervorgerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen (siehe etwa Urteile 4A_162/2014 vom 26.”
Bei einer erfolgreichen Anfechtung steht die Teilhabe des Anfechtenden am zwischenzeitlich gestiegenen Liegenschaftspreis typischerweise in Frage. Bei Schadenersatzansprüchen betrifft die Regelung im Allgemeinen das negative Interesse gemäss Art. 26 Abs. 1 OR.
“f .; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 901 ff.). Denkbar ist auch ein allfälliger Scha- denersatz, wobei es normalerweise um das negative Interesse (Art. 26 Abs. 1 OR) geht, aus Billigkeitsgründen nach Art. 26 Abs. 2 OR allenfalls auch um das Erfül- lungsinteresse. Ob und wie es sich mit einer Gebrauchsüberlassungsentschädi- gung des Berufungsklägers für eine (jahrelange) Nutzungsdauer (vom Kauf bis zur Anfechtung gemäss Art. 31 Abs. 2 OR nach Entdeckung des Mangels) verhalten hätte (vgl. den Fall einer Miete; Koller, a.a.O., Rz. 14.29), kann offenbleiben, weil es ja gerade nicht zu einer Anfechtung gekommen ist. Angesichts dieser Rechtslage und der Entwicklung der Liegenschaftspreise, auch bei Liegenschaften mit einer Hauptwohnungsverpflichtung, kann dem Berufungskläger durchaus zugestimmt werden, dass mit der Vertragsanfechtung die Teilhabe am inzwischen erheblich ge- stiegenen Liegenschaftspreis in Frage gestellt gewesen wäre. Das führt weiter zur Frage, was der durch Nichtanfechtung bewirkte Wandel von einem anfechtbaren zu einem nunmehr gültigen und mängelfreien Kaufvertrag für die Staatshaftung des Kantons bedeutet. Es muss sich diesbezüglich gleich verhalten, wie wenn sich der Berufungskläger beim Kauf im Jahre 2005 nicht geirrt hätte und den Vertrag im Be- wusstsein um die bestehende Hauptwohnungsverpflichtung abgeschlossen hätte.”
Liegt der Irrtum in einem Umstand, der bei gebotener Sorgfalt erkennbar gewesen wäre (z. B. ein auffällig unrealistisch niedriger Preis), so ist der Irrende der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben; in solchen Fällen entfällt nach Art. 26 Abs. 1 OR die Pflicht zur Entschädigung, sofern die Gegenseite den Irrtum nicht kannte und nicht kennen musste.
“Januar 2023 bekannt, dass die zwei von ihm gebuchten Zimmer tatsäch- lich etwa den 26-fachen Betrag seiner am 16. September 2022 vorgenommenen Buchung kosteten. Dass es sich hierbei augenfällig um einen wesentlichen Erklä- rungsirrtum handelt, den die Beklagte 1 innert Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR geltend gemacht hat, liegt auf der Hand. Ergänzend anzufügen bleibt, dass der Kläger, welchem E._____ gut bekannt ist (Urk. 28 S. 4 Ergänzung 11 und S. 11, Urk. 24/11) und welcher der Ansicht ist, dass es in E._____ schwierig sei, - 7 - ein besseres Hotel als das D._____ zu finden (Urk. 28 S. 8), nicht ernsthaft davon ausgehen konnte, dass (in E._____) in einem Viersternehotel zur Hochsaison ein Zimmer lediglich Fr. 20.– pro Nacht kostet. Wie von der Beklagten 2 vorinstanzlich ausgeführt und vom Kläger unbestritten geblieben, wäre alleine das in der Über- nachtung inbegriffene Frühstück teurer gewesen, als das, was der Kläger gebucht hat (Urk. 25 S. 4 Rz. 10). Aus diesem Grund entfällt auch die Zusprechung einer Entschädigung ge- mäss Art. 26 OR (Urk. 39 S. 7 lit. h). Der Kläger hätte den (offensichtlichen) Irrtum der Beklagten 1 kennen sollen (vgl. Art. 26 Abs. 1 OR). Aus den Buchungsunter- lagen ist nirgends ersichtlich, dass die Beklagte 1 die vom Kläger gebuchten Zim- mer als Sonderangebot beworben hat (Urk. 24/2, Urk. 24/3a, Urk. 24/3b). Zudem kann man bei einem Viersternehotel in E._____ nicht ernsthaft davon ausgehen, dass dieses Zimmer für lediglich Fr. 20.– pro Nacht anbietet, wie dies bei Flug- und Zugbuchungen sowie für Reisen mit einem Car gelegentlich vorkommen mag, um neue Kundschaft dafür zu interessieren; auch nicht für die günstigste Zimmerkategorie.”
Treu und Glauben kann die nachträgliche Berufung auf einen Grundlagenirrtum ausschliessen. Wenn sich eine Partei bei Vertragsabschluss nicht um die Klärung einer offensichtlich gestellten Frage kümmert oder fahrlässig handelt, kann dadurch bei der Gegenpartei die berechtigte Erwartung entstehen, dass der betreffende Umstand nicht als notwendige Grundlage des Vertrags angesehen werde. Eine nachträgliche Anfechtung wegen Grundlagenirrtums wäre in solchen Fällen treuwidrig und damit unzulässig.
“1, je mit Hinweisen; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 24 OR N. 20 ff.). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR). Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsabschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner oder von der Partnerin nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E. 5.3 [Pra 93/2004 Nr. 10]). Mit einer nachträglichen Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten der irrenden Person hervorgerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Auch ein fahrlässiges Verhalten kann, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine nachträgliche Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 1 OR; BGE 117 II 218 E. 3b [Pra 82/1993 Nr. 8]; BGer 4A_461/2016 vom 10.2.2017, in ZBGR 2017 S. 339 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2019 S. 344 E. 5.2).”
“1, je mit Hinweisen; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 24 OR N. 20 ff.). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR). Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsabschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner oder von der Partnerin nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E. 5.3 [Pra 93/2004 Nr. 10]). Mit einer nachträglichen Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten der irrenden Person hervorgerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Auch ein fahrlässiges Verhalten kann, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine nachträgliche Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 1 OR; BGE 117 II 218 E. 3b [Pra 82/1993 Nr. 8]; BGer 4A_461/2016 vom 10.2.2017, in ZBGR 2017 S. 339 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2019 S. 344 E. 5.2).”
Die Anfechtung nach Art. 26 Abs. 1 OR setzt voraus, dass die Gegenpartei den für die Willensbildung des Irrenden wesentlichen, nicht offen gelegten Umstand hätte erkennen können. Die Irrende hat darzulegen, dass das betreffende Faktum für sie subjektiv eine Bedingung sine qua non war und dass die Gegenpartei es hätte und konnte erkennen; offenkundige Tatsachen bedürfen keiner Mitteilung.
“Puisque la motivation reste invisible de l’extérieur, la bonne foi exige que le partenaire ait au moins pu se rendre compte de l’importance que les faits avaient pour la partie dans l’erreur (CR CO I-Schmidlin/Campi, art. 23-24 CO, n. 32). Cette règle s’impose par la loyauté commerciale qui oblige les parties à se communiquer réciproquement tout ce qui leur importe dans le contrat. Ce devoir trouve ses limites là où le fait est évident et visible de sorte qu’un avertissement semble superflu et que, selon la loyauté commerciale, une invalidation pour erreur ne peut être admise (CR CO I-Schmidlin/Campi, art. 23-24 CO, n. 55). Si l’erreur fausse la motivation, il incombe à la partie dans l’erreur de prouver le fait de l’erreur de base: tout d’abord que l’erreur touche certains faits qu’elle considérait subjectivement comme une condition sine qua non, ensuite que la loyauté commerciale permettait de leur donner cette importance et, finalement, que la partie adverse aurait dû et pu la reconnaître (CR CO I‑Schmidlin/Campi, art. 23-24 CO, n. 60). Conformément à l'art. 26 al. 1 CO, la partie qui invoque son erreur pour se soustraire à l'effet du contrat est tenue de réparer le dommage résultant de l'invalidité de la convention si l'erreur provient de sa propre faute, à moins que l'autre partie n'ai connu ou dû connaître l'erreur. 2.2. Selon l’art. 28 al. 1 CO, la partie induite à contracter par le dol de l’autre n’est pas obligée, même si son erreur n’est pas essentielle. Le dol est une tromperie intentionnelle qui détermine la dupe, dans l'erreur, à conclure un contrat qu'elle n'aurait pas conclu, ou du moins pas conclu aux mêmes conditions, si elle avait eu une connaissance exacte de la situation; le dol éventuel suffit (ATF 136 III 528 consid. 3.4.2). Le dol peut être commis aussi bien par une affirmation inexacte que par le silence relatif à un fait que l'auteur avait le devoir de révéler; ce devoir de renseigner peut découler de la loi, du contrat ou de la bonne foi. Dans le cadre de pourparlers contractuels, on admet qu'il existe un rapport de confiance qui oblige les parties à se renseigner l'une l'autre de bonne foi dans une certaine mesure sur les faits qui sont de nature à influencer la décision de l'autre partie de conclure le contrat ou de le conclure à certaines conditions.”
Die Berufung auf den Grundlagenirrtum kann nach Treu und Glauben versagt sein, auch wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit des Irrenden beruht (vgl. Art. 26 OR). Insbesondere ist dies anzunehmen, wenn der Irrende wesentliche Abklärungen nicht thematisiert hat und der Vertragspartner in berechtigtem Vertrauen darauf ausgehen durfte, diese Abklärungen seien getroffen worden; in diesem Vertrauen ist der Vertragspartner zu schützen.
“Sie hat auch nicht verkannt, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen ist (vgl. Art. 26 OR). Sie hat jedoch im Weiteren zutreffend geprüft, ob der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Berufung auf Grundlagenirrtum mit Blick auf die Schranke von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR) verwehrt ist, und dies schliesslich bejaht. Dabei legte sie überzeugend dar, dass die Beschwerdegegner nach Treu und Glauben mangels Thematisierung der Frage der Umnutzungsmöglichkeit oder anderer Anhaltspunkte davon ausgehen durften, die Beschwerdeführerin habe die für sie wesentlichen Abklärungen, wozu im konkreten Fall künftige Umnutzungsmöglichkeiten zählten, vorgenommen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin indizierte den Beschwerdegegnern in keiner erkennbarer Weise, dass ihr Verkaufsentschluss auf einer irrigen Vorstellung über die Umnutzungsmöglichkeiten beruhte. Sie durften daher annehmen, die Beschwerdeführerin habe die nötigen Abklärungen getroffen. In diesem berechtigten Vertrauen sind sie zu schützen. Die Beurteilung der Vorinstanz, die Geltendmachung des Grundlagenirrtums widerspreche in der konkreten Situation Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 II 218 E.”
“Sie hat auch nicht verkannt, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen ist (vgl. Art. 26 OR). Sie hat jedoch im Weiteren zutreffend geprüft, ob der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Berufung auf Grundlagenirrtum mit Blick auf die Schranke von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR) verwehrt ist, und dies schliesslich bejaht. Dabei legte sie überzeugend dar, dass die Beschwerdegegner nach Treu und Glauben mangels Thematisierung der Frage der Umnutzungsmöglichkeit oder anderer Anhaltspunkte davon ausgehen durften, die Beschwerdeführerin habe die für sie wesentlichen Abklärungen, wozu im konkreten Fall künftige Umnutzungsmöglichkeiten zählten, vorgenommen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin indizierte den Beschwerdegegnern in keiner erkennbarer Weise, dass ihr Verkaufsentschluss auf einer irrigen Vorstellung über die Umnutzungsmöglichkeiten beruhte. Sie durften daher annehmen, die Beschwerdeführerin habe die nötigen Abklärungen getroffen. In diesem berechtigten Vertrauen sind sie zu schützen. Die Beurteilung der Vorinstanz, die Geltendmachung des Grundlagenirrtums widerspreche in der konkreten Situation Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 II 218 E.”
Bei augenfälligen Erklärungsirrtümern (z. B. offenkundig unrealistische Preisangaben) entfällt nach der Rechtsprechung die Pflicht zur Entschädigung nach Art. 26 Abs. 1 OR, wenn der Irrende den Irrtum der anderen Partei kennen oder kennen müssen soll.
“Dass es sich hierbei augenfällig um einen wesentlichen Erklä- rungsirrtum handelt, den die Beklagte 1 innert Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR geltend gemacht hat, liegt auf der Hand. Ergänzend anzufügen bleibt, dass der Kläger, welchem E._____ gut bekannt ist (Urk. 28 S. 4 Ergänzung 11 und S. 11, Urk. 24/11) und welcher der Ansicht ist, dass es in E._____ schwierig sei, - 7 - ein besseres Hotel als das D._____ zu finden (Urk. 28 S. 8), nicht ernsthaft davon ausgehen konnte, dass (in E._____) in einem Viersternehotel zur Hochsaison ein Zimmer lediglich Fr. 20.– pro Nacht kostet. Wie von der Beklagten 2 vorinstanzlich ausgeführt und vom Kläger unbestritten geblieben, wäre alleine das in der Über- nachtung inbegriffene Frühstück teurer gewesen, als das, was der Kläger gebucht hat (Urk. 25 S. 4 Rz. 10). Aus diesem Grund entfällt auch die Zusprechung einer Entschädigung ge- mäss Art. 26 OR (Urk. 39 S. 7 lit. h). Der Kläger hätte den (offensichtlichen) Irrtum der Beklagten 1 kennen sollen (vgl. Art. 26 Abs. 1 OR). Aus den Buchungsunter- lagen ist nirgends ersichtlich, dass die Beklagte 1 die vom Kläger gebuchten Zim- mer als Sonderangebot beworben hat (Urk. 24/2, Urk. 24/3a, Urk. 24/3b). Zudem kann man bei einem Viersternehotel in E._____ nicht ernsthaft davon ausgehen, dass dieses Zimmer für lediglich Fr. 20.– pro Nacht anbietet, wie dies bei Flug- und Zugbuchungen sowie für Reisen mit einem Car gelegentlich vorkommen mag, um neue Kundschaft dafür zu interessieren; auch nicht für die günstigste Zimmerkategorie.”
Ein auf Fahrlässigkeit zurückgehender Grundlagenirrtum schliesst die Anfechtung nicht grundsätzlich aus: Die Berufung auf einen Grundlagenirrtum bleibt in der Regel möglich, führt aber meist zur Schadenersatzpflicht des Irrenden nach Art. 26 OR. Allerdings kann fahrlässiges Verhalten – insbesondere in Verbindung mit weiteren Umständen – eine Berufung auf den Irrtum als treuwidrig und damit unzulässig erscheinen lassen.
“4 OR ergibt, muss sich die Fehlvorstellung auf einen "bestimmten Sachverhalt" ("sur des faits", "una determinata condizione di fatto") beziehen (zum Ganzen: Urteile 4A_92/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 3.1; 4A_217/2014 vom 4. August 2014 E. 2.2). Objektiv wesentlich ist eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags gewesen ist (BGE 132 III 737 E. 1.3; 113 II 25 E. 1). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Anfechtbarkeit darf nicht im Sinne einer Abwägung der im Zeitpunkt der Berufung auf den Irrtum bestehenden Vertragsinteressen der Parteien davon abhängig gemacht werden, ob die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages als unverhältnismässige Rechtsfolge erscheint. Die Geltendmachung des Irrtums verstösst vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn es sich um unnütze Rechtsausübung handelt oder ein krasses Missverhältnis der Interessen besteht (BGE 132 III 737 E. 1.3; 123 III 200 E. 2a und b). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegenseite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3 mit Hinweis). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüglich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E.”
“Objektiv wesentlich ist danach eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags gewesen ist. Dabei kommt es auf die Vorstellungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und sind die (unverhältnismässigen) Folgen einer einseitigen Unverbindlichkeit unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs unbeachtlich (BGE 132 III 737 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil 4A_97/2016 vom 11. August 2016 E. 2.1; mit Bestätigung in Urteil 4A_87/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.2.1-E. 5.2.3). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegenseite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3 mit Hinweis). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet allerdings der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüglich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird (Urteil 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen, in: ZBGR, 98 2017 339). Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten des Irrenden hervorgerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen (siehe etwa Urteile 4A_162/2014 vom 26.”
“Objektiv wesentlich ist eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst ge- meinsam und bei objektiver Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages gewesen ist. Dabei kommt es auf die Vorstellungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BGE 132 III 737 E. 1.3; BGer 4A_97/2016 vom 11. August 2016 E. 2.1). Der Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann sich zwar auf eine künftige Tatsache beziehen, jedoch nur, wenn diese Tatsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv als sicher angesehen werden konnte (u.a. BGer 4A_345/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1 und BGE 118 II 297 E. 2b S. 300). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit der irrenden Person zurückzuführen sein sollte. Die Berufung auf Grundlagenirrtum bleibt hier möglich, führt indes dazu, dass die irrende Person ihrer Gegenseite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E.”
“Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen. Vertragsgrundlage im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann auch ein Umstand sein, der den Einflüssen der Vertragspartner zum vornherein entzogen ist, folglich entgegen ihrem Willen vorliegen oder eintreten, fehlen oder ausbleiben kann. Bei Irrtum über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen der Überbaubarkeit von Grundstücken ist dies sogar die Regel. Nach Art. 25 Abs. 1 OR ist die Berufung auf Irrtum unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. Die Anfechtbarkeit darf nicht im Sinn einer Abwägung der im Zeitpunkt der Berufung auf den Irrtum bestehenden Vertragsinteressen der Parteien davon abhängig gemacht werden, ob die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrags als unverhältnismässige Rechtsfolge erscheint. Die Geltendmachung des Irrtums verstösst vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn es sich um unnütze Rechtsausübung handelt oder ein krasses Missverhältnis der Interessen besteht. Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegenseite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat. Die Überbaubarkeit des streitgegenständlichen Grundstücksteils war offensichtlich und unstrittig eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Grundstückkaufvertrags der Parteien. Sie wurde von der Berufungsbeklagten als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet, und die Berufungsbeklagte durfte dies nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch (subjektive und objektive Wesentlichkeit). Dies war für den Berufungskläger sodann klar erkennbar, womit auch die Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner ohne Weiteres gegeben ist. Strittig ist dagegen, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 5.”
Im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 OR folgt aus der Treuepflicht, dass der Vertragspartner über Tatsachen zu informieren ist, die die Entscheidungsgrundlage (Entscheidungsmotivation) der anderen Partei wesentlich beeinflussen und die diese hätte erkennen müssen. Eine Pflicht zur Offenlegung besteht insoweit, als loyale Vertragsführung es erfordert, bei Verhandlungen über für die Vertragsentscheidung wesentliche Umstände Auskunft zu geben.
“Puisque la motivation reste invisible de l’extérieur, la bonne foi exige que le partenaire ait au moins pu se rendre compte de l’importance que les faits avaient pour la partie dans l’erreur (CR CO I-Schmidlin/Campi, art. 23-24 CO, n. 32). Cette règle s’impose par la loyauté commerciale qui oblige les parties à se communiquer réciproquement tout ce qui leur importe dans le contrat. Ce devoir trouve ses limites là où le fait est évident et visible de sorte qu’un avertissement semble superflu et que, selon la loyauté commerciale, une invalidation pour erreur ne peut être admise (CR CO I-Schmidlin/Campi, art. 23-24 CO, n. 55). Si l’erreur fausse la motivation, il incombe à la partie dans l’erreur de prouver le fait de l’erreur de base: tout d’abord que l’erreur touche certains faits qu’elle considérait subjectivement comme une condition sine qua non, ensuite que la loyauté commerciale permettait de leur donner cette importance et, finalement, que la partie adverse aurait dû et pu la reconnaître (CR CO I‑Schmidlin/Campi, art. 23-24 CO, n. 60). Conformément à l'art. 26 al. 1 CO, la partie qui invoque son erreur pour se soustraire à l'effet du contrat est tenue de réparer le dommage résultant de l'invalidité de la convention si l'erreur provient de sa propre faute, à moins que l'autre partie n'ai connu ou dû connaître l'erreur. 2.2. Selon l’art. 28 al. 1 CO, la partie induite à contracter par le dol de l’autre n’est pas obligée, même si son erreur n’est pas essentielle. Le dol est une tromperie intentionnelle qui détermine la dupe, dans l'erreur, à conclure un contrat qu'elle n'aurait pas conclu, ou du moins pas conclu aux mêmes conditions, si elle avait eu une connaissance exacte de la situation; le dol éventuel suffit (ATF 136 III 528 consid. 3.4.2). Le dol peut être commis aussi bien par une affirmation inexacte que par le silence relatif à un fait que l'auteur avait le devoir de révéler; ce devoir de renseigner peut découler de la loi, du contrat ou de la bonne foi. Dans le cadre de pourparlers contractuels, on admet qu'il existe un rapport de confiance qui oblige les parties à se renseigner l'une l'autre de bonne foi dans une certaine mesure sur les faits qui sont de nature à influencer la décision de l'autre partie de conclure le contrat ou de le conclure à certaines conditions.”
Bei Anfechtung ist offen bzw. oft strittig, ob für die Nutzungsdauer bis zur Entdeckung eine Gebrauchsüberlassungsentschädigung (Wertersatz) geschuldet ist.
“f .; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 901 ff.). Denkbar ist auch ein allfälliger Scha- denersatz, wobei es normalerweise um das negative Interesse (Art. 26 Abs. 1 OR) geht, aus Billigkeitsgründen nach Art. 26 Abs. 2 OR allenfalls auch um das Erfül- lungsinteresse. Ob und wie es sich mit einer Gebrauchsüberlassungsentschädi- gung des Berufungsklägers für eine (jahrelange) Nutzungsdauer (vom Kauf bis zur Anfechtung gemäss Art. 31 Abs. 2 OR nach Entdeckung des Mangels) verhalten hätte (vgl. den Fall einer Miete; Koller, a.a.O., Rz. 14.29), kann offenbleiben, weil es ja gerade nicht zu einer Anfechtung gekommen ist. Angesichts dieser Rechtslage und der Entwicklung der Liegenschaftspreise, auch bei Liegenschaften mit einer Hauptwohnungsverpflichtung, kann dem Berufungskläger durchaus zugestimmt werden, dass mit der Vertragsanfechtung die Teilhabe am inzwischen erheblich ge- stiegenen Liegenschaftspreis in Frage gestellt gewesen wäre. Das führt weiter zur Frage, was der durch Nichtanfechtung bewirkte Wandel von einem anfechtbaren zu einem nunmehr gültigen und mängelfreien Kaufvertrag für die Staatshaftung des Kantons bedeutet. Es muss sich diesbezüglich gleich verhalten, wie wenn sich der Berufungskläger beim Kauf im Jahre 2005 nicht geirrt hätte und den Vertrag im Be- wusstsein um die bestehende Hauptwohnungsverpflichtung abgeschlossen hätte.”
Ein auf einem Grundlagenirrtum gestütztes Anfechtungsrecht steht dem Irrenden grundsätzlich auch dann offen, wenn der Irrtum auf seiner Fahrlässigkeit beruht. Die Fahrlässigkeit schliesst die Anfechtung nicht aus, führt aber in der Regel dazu, dass der Irrende seinem Vertragspartner nach Art. 26 OR zum Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages entstandenen Schadens verpflichtet ist.
“dann vor, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irren- den nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sogenannter Grundlagen- irrtum). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser ei- nen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Vor- aussetzung ("conditio sine qua non") dafür war, den Vertrag überhaupt oder jeden- falls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loy- alen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (BGE 136 III 528 E. 3.4.1). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegen- seite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet allerdings der Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüg- lich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer be- stimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Ge- genseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entspre- chende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten des Irrenden hervor- gerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundla- genirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Ein fahrlässiges Verhal- ten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl.”
“Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Anfechtbarkeit darf nicht im Sinne einer Abwägung der im Zeitpunkt der Berufung auf den Irrtum bestehenden Vertragsinteressen der Parteien davon abhängig gemacht werden, ob die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages als unverhältnismässige Rechtsfolge erscheint. Die Geltendmachung des Irrtums verstösst vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn es sich um unnütze Rechtsausübung handelt oder ein krasses Missverhältnis der Interessen besteht (BGE 132 III 737 E. 1.3 mit Hinweisen). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegenseite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3 mit Hinweis). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüglich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten des Irrenden hervorgerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Ein fahrlässiges Verhalten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl.”
“4 OR ergibt, muss sich die Fehlvorstellung auf einen "bestimmten Sachverhalt" ("sur des faits", "una determinata condizione di fatto") beziehen (zum Ganzen: Urteil 4A_217/2014 vom 4. August 2014 E. 2.2). Objektiv wesentlich ist eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags gewesen ist. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Anfechtbarkeit darf nicht im Sinne einer Abwägung der im Zeitpunkt der Berufung auf den Irrtum bestehenden Vertragsinteressen der Parteien davon abhängig gemacht werden, ob die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages als unverhältnismässige Rechtsfolge erscheint. Die Geltendmachung des Irrtums verstösst vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn es sich um unnütze Rechtsausübung handelt oder ein krasses Missverhältnis der Interessen besteht (BGE 132 III 737 E. 1.3 mit Hinweisen). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegenseite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3 mit Hinweis). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüglich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129III 363 E.”
Bei einer Anfechtung wird in der Regel das negative Interesse geltend gemacht; nach Art. 26 Abs. 2 OR kann der Richter aus Billigkeitsgründen jedoch gegebenenfalls auch das Erfüllungsinteresse zusprechen.
“f .; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 901 ff.). Denkbar ist auch ein allfälliger Scha- denersatz, wobei es normalerweise um das negative Interesse (Art. 26 Abs. 1 OR) geht, aus Billigkeitsgründen nach Art. 26 Abs. 2 OR allenfalls auch um das Erfül- lungsinteresse. Ob und wie es sich mit einer Gebrauchsüberlassungsentschädi- gung des Berufungsklägers für eine (jahrelange) Nutzungsdauer (vom Kauf bis zur Anfechtung gemäss Art. 31 Abs. 2 OR nach Entdeckung des Mangels) verhalten hätte (vgl. den Fall einer Miete; Koller, a.a.O., Rz. 14.29), kann offenbleiben, weil es ja gerade nicht zu einer Anfechtung gekommen ist. Angesichts dieser Rechtslage und der Entwicklung der Liegenschaftspreise, auch bei Liegenschaften mit einer Hauptwohnungsverpflichtung, kann dem Berufungskläger durchaus zugestimmt werden, dass mit der Vertragsanfechtung die Teilhabe am inzwischen erheblich ge- stiegenen Liegenschaftspreis in Frage gestellt gewesen wäre. Das führt weiter zur Frage, was der durch Nichtanfechtung bewirkte Wandel von einem anfechtbaren zu einem nunmehr gültigen und mängelfreien Kaufvertrag für die Staatshaftung des Kantons bedeutet. Es muss sich diesbezüglich gleich verhalten, wie wenn sich der Berufungskläger beim Kauf im Jahre 2005 nicht geirrt hätte und den Vertrag im Be- wusstsein um die bestehende Hauptwohnungsverpflichtung abgeschlossen hätte.”
Die Partei, die sich auf einen Irrtum beruft, muss darlegen und beweisen, dass der Irrtum sie in der Vertragsmotivation wesentlich beeinflusste und dass die Gegenpartei den Irrtum hätte erkennen können und müssen. Diese Beweislast hängt mit der Pflicht zur gegenseitigen Information in Vertragsverhandlungen und dem Gebot von Treu und Glauben zusammen.
“Puisque la motivation reste invisible de l’extérieur, la bonne foi exige que le partenaire ait au moins pu se rendre compte de l’importance que les faits avaient pour la partie dans l’erreur (CR CO I-Schmidlin/Campi, art. 23-24 CO, n. 32). Cette règle s’impose par la loyauté commerciale qui oblige les parties à se communiquer réciproquement tout ce qui leur importe dans le contrat. Ce devoir trouve ses limites là où le fait est évident et visible de sorte qu’un avertissement semble superflu et que, selon la loyauté commerciale, une invalidation pour erreur ne peut être admise (CR CO I-Schmidlin/Campi, art. 23-24 CO, n. 55). Si l’erreur fausse la motivation, il incombe à la partie dans l’erreur de prouver le fait de l’erreur de base: tout d’abord que l’erreur touche certains faits qu’elle considérait subjectivement comme une condition sine qua non, ensuite que la loyauté commerciale permettait de leur donner cette importance et, finalement, que la partie adverse aurait dû et pu la reconnaître (CR CO I‑Schmidlin/Campi, art. 23-24 CO, n. 60). Conformément à l'art. 26 al. 1 CO, la partie qui invoque son erreur pour se soustraire à l'effet du contrat est tenue de réparer le dommage résultant de l'invalidité de la convention si l'erreur provient de sa propre faute, à moins que l'autre partie n'ai connu ou dû connaître l'erreur. 2.2. Selon l’art. 28 al. 1 CO, la partie induite à contracter par le dol de l’autre n’est pas obligée, même si son erreur n’est pas essentielle. Le dol est une tromperie intentionnelle qui détermine la dupe, dans l'erreur, à conclure un contrat qu'elle n'aurait pas conclu, ou du moins pas conclu aux mêmes conditions, si elle avait eu une connaissance exacte de la situation; le dol éventuel suffit (ATF 136 III 528 consid. 3.4.2). Le dol peut être commis aussi bien par une affirmation inexacte que par le silence relatif à un fait que l'auteur avait le devoir de révéler; ce devoir de renseigner peut découler de la loi, du contrat ou de la bonne foi. Dans le cadre de pourparlers contractuels, on admet qu'il existe un rapport de confiance qui oblige les parties à se renseigner l'une l'autre de bonne foi dans une certaine mesure sur les faits qui sont de nature à influencer la décision de l'autre partie de conclure le contrat ou de le conclure à certaines conditions.”
Unterlassene, zumutbare Abklärungen (z. B. eine einfache Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung) können als Fahrlässigkeit gelten. Wer solche zumutbaren Prüfungen nicht vornimmt, kann den daraus resultierenden Irrtum seiner eigenen Fahrlässigkeit zugerechnet bekommen und sich daher nicht auf Art. 26 OR berufen.
“Ein einziger Anruf bei der Gemeinde V.________ hätte genügt, um vom Bericht "Gemeindeentwicklungskonzept X.________" aus dem Jahr 2018 und der realen Chance auf Umnutzung von Gebäuden im Weiler U.________ Kenntnis zu erhalten. Im Herbst 2017 habe eine Online-Befragung der Bevölkerung zur Dorfentwicklung stattgefunden und der Gemeinderat von V.________ habe im April 2018 an einer öffentlichen Veranstaltung das Gemeindeentwicklungskonzept sowie die Umsetzungsstrategien erläutert. Dies lasse auf eine breite Diskussion in der Bevölkerung schliessen. Es wäre daher für die seit vielen Jahren in V.________ lebende und verankerte Beschwerdeführerin als gewissenhafte Vertragspartei leicht gewesen, ihren Irrtum durch Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung zu erkennen und rechtzeitig zu korrigieren. Sie habe sich die unterlassene Abklärung als Fahrlässigkeit anrechnen zu lassen und ihren Irrtum, die Umnutzung der Scheune sei ausgeschlossen, ihrer Unsorgfalt zuzuschreiben. Es handle sich folglich um einen fahrlässigen Irrtum gemäss Art. 26 OR. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, die Frage der Umnutzung während den Vertragsverhandlungen mit den Beschwerdegegnern thematisiert oder diesen signalisiert zu haben, ihr Motiv für den Verkauf liege in den fehlenden Umnutzungsmöglichkeiten. Ebensowenig habe sie behauptet, die Beschwerdegegner über die Einschätzung von D.________ informiert zu haben, oder dass diese anhand der Höhe des Kaufpreises hätten erkennen können, dass die Beschwerdeführerin von der falschen Annahme fehlender baulicher Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke ausgehe. Auch ein übereilter Verkauf werde nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegner hätten daher den Irrtum der Beschwerdeführerin nicht erkennen können und müssen. Sie hätten sich vielmehr darauf verlassen dürfen, diese habe die für sie wesentlichen Abklärungen, wozu im konkreten Fall künftige Umnutzungsmöglichkeiten zählten, vorgenommen, zumal es sich nicht um ein alltägliches Geschäft gehandelt habe, weshalb eine sorgfältige Befassung im Vorfeld des Verkaufs habe erwartet werden dürfen.”
Unterlässt eine Vertragspartei zumutbare Abklärungen (z.B. Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung), kann ihr diese Unterlassung als Fahrlässigkeit zugerechnet werden und dadurch eine Ersatzpflicht nach Art. 26 OR entstehen.
“Ein einziger Anruf bei der Gemeinde V.________ hätte genügt, um vom Bericht "Gemeindeentwicklungskonzept X.________" aus dem Jahr 2018 und der realen Chance auf Umnutzung von Gebäuden im Weiler U.________ Kenntnis zu erhalten. Im Herbst 2017 habe eine Online-Befragung der Bevölkerung zur Dorfentwicklung stattgefunden und der Gemeinderat von V.________ habe im April 2018 an einer öffentlichen Veranstaltung das Gemeindeentwicklungskonzept sowie die Umsetzungsstrategien erläutert. Dies lasse auf eine breite Diskussion in der Bevölkerung schliessen. Es wäre daher für die seit vielen Jahren in V.________ lebende und verankerte Beschwerdeführerin als gewissenhafte Vertragspartei leicht gewesen, ihren Irrtum durch Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung zu erkennen und rechtzeitig zu korrigieren. Sie habe sich die unterlassene Abklärung als Fahrlässigkeit anrechnen zu lassen und ihren Irrtum, die Umnutzung der Scheune sei ausgeschlossen, ihrer Unsorgfalt zuzuschreiben. Es handle sich folglich um einen fahrlässigen Irrtum gemäss Art. 26 OR. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, die Frage der Umnutzung während den Vertragsverhandlungen mit den Beschwerdegegnern thematisiert oder diesen signalisiert zu haben, ihr Motiv für den Verkauf liege in den fehlenden Umnutzungsmöglichkeiten. Ebensowenig habe sie behauptet, die Beschwerdegegner über die Einschätzung von D.________ informiert zu haben, oder dass diese anhand der Höhe des Kaufpreises hätten erkennen können, dass die Beschwerdeführerin von der falschen Annahme fehlender baulicher Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke ausgehe. Auch ein übereilter Verkauf werde nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegner hätten daher den Irrtum der Beschwerdeführerin nicht erkennen können und müssen. Sie hätten sich vielmehr darauf verlassen dürfen, diese habe die für sie wesentlichen Abklärungen, wozu im konkreten Fall künftige Umnutzungsmöglichkeiten zählten, vorgenommen, zumal es sich nicht um ein alltägliches Geschäft gehandelt habe, weshalb eine sorgfältige Befassung im Vorfeld des Verkaufs habe erwartet werden dürfen.”
“_____ erläuterte im April 2018 an einer öffentlichen Ver- anstaltung das Gemeindeentwicklungskonzept sowie die Strategien, welche er bei der Revision der Ortsplanung umzusetzen gedachte (act. 31/1.7). Dies lässt auf eine breite Diskussion in der Bevölkerung schliessen. Es wäre daher für die seit vielen Jahren in G._____ lebende und verankerte Beklagte als gewissenhafte Vertragspartei leicht gewesen, ihren Irrtum durch Nachfrage bei der Gemeinde- verwaltung zu erkennen und rechtzeitig zu korrigieren. Mit der Anfrage bei der Gemeinde hätte sie allfällige Unklarheiten bezüglich des Gemeindeentwicklungs- konzepts 2018 ausräumen und sich über bauliche Umnutzungsmöglichkeiten im Weiler D._____ erkundigen können. Die Beklagte hat sich die unterlassene Abklä- rung als Fahrlässigkeit anrechnen zu lassen und ihren Irrtum, die Umnutzung ih- rer Scheune sei ausgeschlossen, ihrer Unsorgfalt zuzuschreiben. In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen handelt es sich folglich um einen fahrlässigen Irrtum gemäss Art. 26 OR. - 14 - Die Beklagte brachte vor Vorinstanz nicht vor, die Frage der Umnutzung der Liegenschaften sei während den Vertragsverhandlungen mit den Klägern thema- tisiert worden. Auch beruft sie sich nicht darauf, diesen signalisiert zu haben, ihr Motiv für den Verkauf liege in den fehlenden Umnutzungsmöglichkeiten. Ebenso wenig behauptet sie, die Kläger über die Einschätzung von H._____ informiert zu haben, noch dass diese anhand der Höhe des vereinbarten Kaufpreises hätten erkennen können, dass die Beklagte von der falschen Annahme fehlender bauli- cher Entwicklungsmöglichkeit ihrer Grundstücke ausgehe. Anzeichen für einen übereilten Verkauf wurden eben so wenig geltend gemacht. Die Kläger konnten und mussten den Irrtum der Beklagten deshalb nicht erkennen. Sie durften sich vielmehr darauf verlassen, diese habe die für sie wesentlichen Abklärungen, wozu im konkreten Fall künftige Umnutzungsmöglichkeiten zählten, vorgenommen.”
“Objektiv wesentlich ist eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst ge- meinsam und bei objektiver Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages gewesen ist. Dabei kommt es auf die Vorstellungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BGE 132 III 737 E. 1.3; BGer 4A_97/2016 vom 11. August 2016 E. 2.1). Der Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann sich zwar auf eine künftige Tatsache beziehen, jedoch nur, wenn diese Tatsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv als sicher angesehen werden konnte (u.a. BGer 4A_345/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1 und BGE 118 II 297 E. 2b S. 300). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit der irrenden Person zurückzuführen sein sollte. Die Berufung auf Grundlagenirrtum bleibt hier möglich, führt indes dazu, dass die irrende Person ihrer Gegenseite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E.”
Die Berufung auf einen Irrtum, insbesondere auf einen Grundlagenirrtum, kann wegen Treu und Glauben unzulässig sein. Insbesondere kann treuwidriges Verhalten — etwa das Unterlassen offensichtlicher Abklärungen — dazu führen, dass die Anfechtung ausgeschlossen ist. Fahrlässigkeit des Irrenden schliesst die Berufung auf den Irrtum nicht grundsätzlich aus; sie führt im Allgemeinen vielmehr nur dazu, dass der Irrende nach Art. 26 OR zum Schadenersatz verpflichtet sein kann.
“dann vor, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irren- den nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sogenannter Grundlagen- irrtum). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser ei- nen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Vor- aussetzung ("conditio sine qua non") dafür war, den Vertrag überhaupt oder jeden- falls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loy- alen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (BGE 136 III 528 E. 3.4.1). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegen- seite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet allerdings der Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüg- lich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer be- stimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Ge- genseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entspre- chende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten des Irrenden hervor- gerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundla- genirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Ein fahrlässiges Verhal- ten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl.”
“konkret, in der Scheune der Beklagten könne keine Wohnung mit Liftanlage eingebaut werden, könnte zwar grundsätzlich in der Situation der (offenbar kör- perlich eingeschränkten) Beklagten eine sowohl subjektiv als auch objektiv we- sentliche Grundlage des Vertrags darstellen. Wie vorstehend rechtlich erläutert, berechtigt dies indes nicht ohne weiteres zur Anfechtung des Vertrags wegen Grundlagenirrtums, setzt doch die erfolgreiche Anfechtung voraus, dass die Gel- tendmachung nicht Treu und Glauben widerspricht. Die Vorinstanz prüfte deshalb korrekt, ob der irrtümlich angenommene Sachverhalt nach dem Grundsatz von - 12 - Treu und Glauben als notwendige Vertragsgrundlage zu betrachten ist, und ver- neinte dies mit nachvollziehbarer Begründung (act. 45 S. 14 f.). Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, die Bedeutung und Tragweite von Art. 25 und 26 OR nicht er- fasst und insbesondere die Bestimmung zum fahrlässigen Irrtum nicht angewen- det zu haben (act. 42 Rz 28 ff.). Die für die Beurteilung des fahrlässigen Irrtums (Art. 26 OR) und der Geltendmachung gegen Treu und Glauben (Art. 25 OR) massgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Aspekte überschneiden sich und fliessen ineinander. Da die Vor-instanz die Geltendmachung des Grundlagenirr- tums unter Berufung auf Treu und Glauben ablehnte, musste sie sich nicht explizit zum fahrlässigen Irrtum äussern. Ob sich die Beklagte treuwidrig auf einen fahr- lässigen oder nicht fahrlässigen Irrtum beruft, spielt keine Rolle.”
“Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Anfechtbarkeit darf nicht im Sinne einer Abwägung der im Zeitpunkt der Berufung auf den Irrtum bestehenden Vertragsinteressen der Parteien davon abhängig gemacht werden, ob die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages als unverhältnismässige Rechtsfolge erscheint. Die Geltendmachung des Irrtums verstösst vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn es sich um unnütze Rechtsausübung handelt oder ein krasses Missverhältnis der Interessen besteht (BGE 132 III 737 E. 1.3 mit Hinweisen). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegenseite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3 mit Hinweis). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüglich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten des Irrenden hervorgerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Ein fahrlässiges Verhalten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl.”
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