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Findet nachträglich eine tatsächliche Willensübereinstimmung statt, bleibt der ursprünglich vorhandene Dissens unbeachtlich. Dies folgt aus der Vertragsfreiheit und wird in der Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 2 OR bestätigt.
“Aber auch davon abgesehen kommt im Rahmen einer tatsächlichen Willensübereinstimmung der Frage, ob diese Übereinstimmung schon bei Vertragsschluss bestanden hat, nicht die Bedeutung zu, die ihr die Beschwerdeführerin zuzumessen scheint. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich bestehende Verträge abändern und ihnen übereinstimmend einen von der ursprünglichen Bedeutung abweichenden Sinn beilegen können. Andererseits lässt sich dies auch aus Art. 25 Abs. 2 OR ableiten, wonach der Irrende den Vertrag gelten lassen muss, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. Der Dissens, der ursprünglich bestanden hat, schadet nicht, solange die Parteien tatsächlich ein gemeinsames Vertragsverständnis finden.”
“Aber auch davon abgesehen kommt im Rahmen einer tatsächlichen Willensübereinstimmung der Frage, ob diese Übereinstimmung schon bei Vertragsschluss bestanden hat, nicht die Bedeutung zu, die ihr die Beschwerdeführerin zuzumessen scheint. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich bestehende Verträge abändern und ihnen übereinstimmend einen von der ursprünglichen Bedeutung abweichenden Sinn beilegen können. Andererseits lässt sich dies auch aus Art. 25 Abs. 2 OR ableiten, wonach der Irrende den Vertrag gelten lassen muss, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. Der Dissens, der ursprünglich bestanden hat, schadet nicht, solange die Parteien tatsächlich ein gemeinsames Vertragsverständnis finden.”
Schutz des berechtigten Vertrauens der Gegenpartei: Wenn der Irrende die für ihn wesentlichen Abklärungen (etwa zu künftigen Umnutzungsmöglichkeiten) nicht thematisiert oder keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Entscheid auf einer irrigen Vorstellung beruht, durften die Gegenparteien nach Treu und Glauben davon ausgehen, diese Abklärungen seien vorgenommen worden. In einem solchen berechtigten Vertrauen kann die nachträgliche Geltendmachung des Grundlagenirrtums Art. 25 Abs. 1 OR widersprechen.
“Sie hat auch nicht verkannt, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen ist (vgl. Art. 26 OR). Sie hat jedoch im Weiteren zutreffend geprüft, ob der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Berufung auf Grundlagenirrtum mit Blick auf die Schranke von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR) verwehrt ist, und dies schliesslich bejaht. Dabei legte sie überzeugend dar, dass die Beschwerdegegner nach Treu und Glauben mangels Thematisierung der Frage der Umnutzungsmöglichkeit oder anderer Anhaltspunkte davon ausgehen durften, die Beschwerdeführerin habe die für sie wesentlichen Abklärungen, wozu im konkreten Fall künftige Umnutzungsmöglichkeiten zählten, vorgenommen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin indizierte den Beschwerdegegnern in keiner erkennbarer Weise, dass ihr Verkaufsentschluss auf einer irrigen Vorstellung über die Umnutzungsmöglichkeiten beruhte. Sie durften daher annehmen, die Beschwerdeführerin habe die nötigen Abklärungen getroffen. In diesem berechtigten Vertrauen sind sie zu schützen. Die Beurteilung der Vorinstanz, die Geltendmachung des Grundlagenirrtums widerspreche in der konkreten Situation Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 II 218 E. 3b; Urteile 4A_92/2021, a.a.O., E. 3.1; 5A_497/2020, a.”
“Sie hat auch nicht verkannt, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen ist (vgl. Art. 26 OR). Sie hat jedoch im Weiteren zutreffend geprüft, ob der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Berufung auf Grundlagenirrtum mit Blick auf die Schranke von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR) verwehrt ist, und dies schliesslich bejaht. Dabei legte sie überzeugend dar, dass die Beschwerdegegner nach Treu und Glauben mangels Thematisierung der Frage der Umnutzungsmöglichkeit oder anderer Anhaltspunkte davon ausgehen durften, die Beschwerdeführerin habe die für sie wesentlichen Abklärungen, wozu im konkreten Fall künftige Umnutzungsmöglichkeiten zählten, vorgenommen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin indizierte den Beschwerdegegnern in keiner erkennbarer Weise, dass ihr Verkaufsentschluss auf einer irrigen Vorstellung über die Umnutzungsmöglichkeiten beruhte. Sie durften daher annehmen, die Beschwerdeführerin habe die nötigen Abklärungen getroffen. In diesem berechtigten Vertrauen sind sie zu schützen. Die Beurteilung der Vorinstanz, die Geltendmachung des Grundlagenirrtums widerspreche in der konkreten Situation Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 II 218 E. 3b; Urteile 4A_92/2021, a.a.O., E. 3.1; 5A_497/2020, a.”
Bei Revisionsgesuchen ist zu prüfen, ob die Berufung auf einen Irrtum gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 25 OR). Dies schliesst die Prüfung ein, ob der Irrtum nach Art. 24 OR wesentlich war; im Falle eines Grundlagenirrtums müssen sowohl die objektive wie die subjektive Wesentlichkeit gegeben und für die Gegenpartei erkennbar sein. Die Revisionsfrist von 90 Tagen beginnt mit sicherer Kenntnis der massgebenden Tatsachen; dabei genügt die Kenntnis der relevanten Tatsachen selbst, nicht notwendigerweise das Wissen um ihre genauen Ursachen.
“Bei einem Vergleich se- hen die Parteien gemeinsam davon ab, die Angelegenheit durch das Gericht be- urteilen zu lassen. Das Instrument dazu ist ein materiellrechtlicher Innominatkon- trakt, der das Verfahren unmittelbar beendet. Dieser kann zivilrechtlich unwirk- sam sein, etwa weil es einer Seite an der Handlungsfähigkeit oder einer gültigen Ermächtigung fehlt, weil die getroffene Vereinbarung nichtig ist oder weil eine Partei von einem Willensmangel betroffen ist. Da die ZPO dazu keine eigenen Regeln aufstellt, greift die Rechtsprechung auf die entsprechenden Institute des Zivilrechts zurück. Dabei gehen bezüglich Formen und Fristen – der Doppelnatur von Abstandserklärungen entsprechend – die Regeln der ZPO denjenigen des OR vor (KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. A., Basel 2021, Art. 328 N 5). Macht eine Partei wie hier die Revisionsklägerin einen Irrtum i.S.v. Art. 23 f. OR geltend, hat das Gericht u.a. zu prüfen, ob dieser wesentlich nach Art. 24 OR ist und ob die Anrufung nicht gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 25 OR). Im Falle eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR setzt die Revi- sion eines gerichtlichen Vergleichs voraus, dass der Irrtum objektiv und subjektiv wesentlich ist und dass dies für die Gegenpartei erkennbar war (KUKO ZPO- BRUNNER/TANNER, Art. 328 N 5; BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, 7. A., Zü- rich 2020, Art. 24 N 20 ff.; BGE 132 III 737 E. 1.3). In formeller Hinsicht ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Blosse Vermutungen lösen die Revisionsfrist zwar noch nicht aus; viel- mehr ist dazu sichere Kenntnis des Revisionsgrundes erforderlich. Von den Tat- sachen muss der Revisionskläger allerdings nur diejenigen Elemente kennen, welche für eine Substanziierung notwendig sind und Schlüsse auf ihre Relevanz für ein Revisionsgesuch zulassen (Botschaft des Bundesrates zur ZPO v. 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7221 ff., insb. 7380; BGer 4A_277/2014 v. E. 3; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, Art.”
“ZMP 2023 Nr. 7 Art. 23 f. OR; Art. 25 OR; Art. 272 OR; Art. 273c OR; Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 329 ZPO. Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der Hauptvermieterin und der Untermieterin. Frist. Voraussetzungen für einen Grundlagenirrtum. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen solchen. Willensmängel bezüglich eines Erstreckungsvergleichs können im Revisionsver- fahren geltend gemacht werden. Die Revisionsfrist von 90 Tagen berechnet sich ab dem Zeitpunkt, in welchem die Revisionsklägerin Kenntnis von den massgebli- chen Tatsachen erhalten hat. Dazu genügt bereits die Kenntnis der relevanten Tatsachen als solche. Für gewöhnlich ist nicht erforderlich, dass Revisionsklägerin um die genauen Ursachen dieser Tatsachen weiss. Relevant sind für einen be- haupteten Grundlagenirrtum nur Umstände, die auf die Willensbildung beim Ab- schluss des Vergleichs einen Einfluss gehabt haben können. Daran fehlt es, wenn die Revisionsklägerin einen Erstreckungsvergleich allein deshalb nicht halten will, weil die Mietsache Mängel aufweist.”
Für einen geltend gemachten Grundlagenirrtum genügt es, dass die Partei Kenntnis von den für den Willensbildungsprozess massgeblichen Tatsachen hatte; gewöhnlich ist es nicht erforderlich, dass sie die genauen Ursachen dieser Tatsachen kennt. Massgeblich sind nur Umstände, die auf die Willensbildung beim Vertragsabschluss einen Einfluss gehabt haben können.
“ZMP 2023 Nr. 7 Art. 23 f. OR; Art. 25 OR; Art. 272 OR; Art. 273c OR; Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 329 ZPO. Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der Hauptvermieterin und der Untermieterin. Frist. Voraussetzungen für einen Grundlagenirrtum. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen solchen. Willensmängel bezüglich eines Erstreckungsvergleichs können im Revisionsver- fahren geltend gemacht werden. Die Revisionsfrist von 90 Tagen berechnet sich ab dem Zeitpunkt, in welchem die Revisionsklägerin Kenntnis von den massgebli- chen Tatsachen erhalten hat. Dazu genügt bereits die Kenntnis der relevanten Tatsachen als solche. Für gewöhnlich ist nicht erforderlich, dass Revisionsklägerin um die genauen Ursachen dieser Tatsachen weiss. Relevant sind für einen be- haupteten Grundlagenirrtum nur Umstände, die auf die Willensbildung beim Ab- schluss des Vergleichs einen Einfluss gehabt haben können. Daran fehlt es, wenn die Revisionsklägerin einen Erstreckungsvergleich allein deshalb nicht halten will, weil die Mietsache Mängel aufweist.”
Die Vorinstanz musste sich nicht gesondert zum fahrlässigen Irrtum (Art. 26 OR) äussern, weil die für die Beurteilung des fahrlässigen Irrtums und der Frage der Geltendmachung gegen Treu und Glauben (Art. 25 OR) relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte ineinanderfallen. Ob der Irrende treuwidrig auf einem fahrlässigen oder nicht fahrlässigen Irrtum beruht, ist für die Ablehnung der Geltendmachung aus Treu und Glauben unbeachtlich.
“konkret, in der Scheune der Beklagten könne keine Wohnung mit Liftanlage eingebaut werden, könnte zwar grundsätzlich in der Situation der (offenbar kör- perlich eingeschränkten) Beklagten eine sowohl subjektiv als auch objektiv we- sentliche Grundlage des Vertrags darstellen. Wie vorstehend rechtlich erläutert, berechtigt dies indes nicht ohne weiteres zur Anfechtung des Vertrags wegen Grundlagenirrtums, setzt doch die erfolgreiche Anfechtung voraus, dass die Gel- tendmachung nicht Treu und Glauben widerspricht. Die Vorinstanz prüfte deshalb korrekt, ob der irrtümlich angenommene Sachverhalt nach dem Grundsatz von - 12 - Treu und Glauben als notwendige Vertragsgrundlage zu betrachten ist, und ver- neinte dies mit nachvollziehbarer Begründung (act. 45 S. 14 f.). Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, die Bedeutung und Tragweite von Art. 25 und 26 OR nicht er- fasst und insbesondere die Bestimmung zum fahrlässigen Irrtum nicht angewen- det zu haben (act. 42 Rz 28 ff.). Die für die Beurteilung des fahrlässigen Irrtums (Art. 26 OR) und der Geltendmachung gegen Treu und Glauben (Art. 25 OR) massgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Aspekte überschneiden sich und fliessen ineinander. Da die Vor-instanz die Geltendmachung des Grundlagenirr- tums unter Berufung auf Treu und Glauben ablehnte, musste sie sich nicht explizit zum fahrlässigen Irrtum äussern. Ob sich die Beklagte treuwidrig auf einen fahr- lässigen oder nicht fahrlässigen Irrtum beruft, spielt keine Rolle.”
Fahrlässige Unkenntnis oder Untätigkeit schliesst die Berufung auf Irrtum nicht generell aus. In bestimmten Fällen kann ein fahrlässiges Verhalten jedoch nach Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR) die Geltendmachung eines (Grundlagen-)Irrtums als treuwidrig und damit unstatthaft erscheinen lassen, insbesondere wenn eine Partei eine sich offensichtlich stellende Frage nicht klärt und dadurch berechtigte Erwartungen des Vertragspartners begründet werden.
“Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser ei- nen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Vor- aussetzung ("conditio sine qua non") dafür war, den Vertrag überhaupt oder jeden- falls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loy- alen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (BGE 136 III 528 E. 3.4.1). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegen- seite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet allerdings der Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüg- lich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer be- stimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Ge- genseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entspre- chende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten des Irrenden hervor- gerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundla- genirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Ein fahrlässiges Verhal- ten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu deutlich BGE 117 II 218 E. 3b; zum Ganzen jüngst etwa BGer 4A_29/2022 v.”
“Die Anfechtbarkeit darf nicht im Sinne einer Abwägung der im Zeitpunkt der Berufung auf den Irrtum bestehenden Vertragsinteressen der Parteien davon abhängig gemacht werden, ob die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages als unverhältnismässige Rechtsfolge erscheint. Die Geltendmachung des Irrtums verstösst vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn es sich um unnütze Rechtsausübung handelt oder ein krasses Missverhältnis der Interessen besteht (BGE 132 III 737 E. 1.3 mit Hinweisen). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegenseite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3 mit Hinweis). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüglich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten des Irrenden hervorgerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Ein fahrlässiges Verhalten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu deutlich BGE 117 II 218 E. 3b; zum Ganzen: Urteil 5A_497/2020 vom 30. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).”
Auch eine irrende Partei muss die ihr vorliegenden Vertragsunterlagen prüfen; aus den ihr übergebenen Plänen oder Hinweisen dürfen auffällige Angaben nicht unbeachtet bleiben und hätten zur Nachfrage veranlassen müssen. Unterlassene Prüfung rechtfertigt in der Regel späteren Irrtum nicht.
“Es mag sein, dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte, wäre ihm der Umfang der Rückzahlungspflicht bewusst gewesen. Auch von einer irrenden Vertragspartei darf aber erwartet werden, dass sie die Dokumente studiert, die sie in ihren Händen hält (vgl. Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 25 OR N. 3 mit Hinweis auf BGer 5A_594/2009 vom 20.4.2010, in ZBGR 2011 S. 63 E. 4; VGE 2020/207 vom”
“Selbst wenn man mit der Vorinstanz zu Gunsten der Appellantin davon ausgeht, ihr sei die Bedeutung der Motelbauten für die Denkmalpflege im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen (angefochtener Entscheid Materielles E. 3 S. 8), führt dies zu keinem anderen Ergebnis: Der Hinweis auf den Schutzstatus der Gebäude im Teilplan «…», der als Planausschnitt auch in der Vereinbarung vom 3. November 2008 enthalten war (Anhang), hätte der Appellantin auffallen müssen. Auch von einer irrenden Vertragspartei darf erwartet werden, dass sie die Dokumente studiert, die sie in ihren Händen hält (vgl. Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 25 OR N. 3 mit Hinweis auf BGer 5A_594/2009 vom 20.4.2010, in ZBGR 2011 S. 63 E. 4). Es wäre ein Leichtes gewesen, die Bedeutung des Hinweises in Erfahrung zu bringen. Gerade weil Ziff.”
Bei baukundig ausgerichteten Immobiliengesellschaften, die zusammen mit einer beigezogenen professionellen Bauleitung Pauschalpreise vereinbaren und dabei unterlassen, die für die Kalkulation zugrunde gelegten Mengen mit den Plänen abzugleichen, ist anzunehmen, dass sie nach Treu und Glauben damit zum Ausdruck bringen, die Mengenübereinstimmung sei keine notwendige Grundlage des Vertrags. Eine spätere Berufung auf Grundlagenirrtum widerspricht dann Treu und Glauben und ist unstatthaft (Art. 25 Abs. 1 OR).
“Laut Handelsregister ist die Berufungsklägerin seit dem Jahr 2018 im Immobilienbereich tätig, wobei sie insbesondere die Erstellung von Wohn- und Geschäftshäusern bezweckt. Bei dieser Ausrichtung der Geschäftstätigkeit ist es ohne Weiteres gerechtfertigt, von einer baukundigen Person auszugehen und bei der Würdigung von deren Verhalten entsprechende Massstäbe anzusetzen. Wenn bei einem grösseren Bauprojekt eine Immobiliengesellschaft zusammen mit einer von ihr beigezogenen professionellen Bauleitung Pauschalpreisen zustimmt und sich dabei nicht die Mühe macht, die für die Preiskalkulation angenommenen Mengen auf ihre Übereinstimmung mit den Angaben in den Plänen zu überprüfen, gibt sie nach Treu und Glauben zu erkennen, dass die Übereinstimmung der Mengen für sie keine notwendige Grundlage für den Vertragsschluss darstellt (vgl. BGE 129 III 363 E. 5.3). Dementsprechend treuwidrig ist es, wenn sie erst im Nachhinein, am Ende der Projektrealisierung oder gar erst nach Vollendung des Baus, die Mengen vergleicht und sich dann, nachdem sie Abweichungen zu ihren Ungunsten festgestellt hat, auf Grundlagenirrtum beruft (Art. 25 Abs. 1 OR). Eine wirksame Vertragsanfechtung infolge Willensmängel ist auch aus diesem Grund zu verneinen, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat (vgl. act. B.1 E. 5.3.4).”
Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR). Kümmert sich eine Partei beim Vertragsschluss nicht um die Klärung einer offensichtlich gestellten Frage, darf die Gegenseite nach Treu und Glauben daraus schliessen, dass dieser Punkt keine notwendige Grundlage des Vertrags ist; eine nachträgliche Berufung auf Grundlagenirrtum würde solche berechtigten Erwartungen enttäuschen und ist daher ausgeschlossen. Ebenso kann fahrlässiges bzw. nachlässiges Verhalten, namentlich in Verbindung mit weiteren Umständen, die Geltendmachung des Irrtums als treuwidrig erscheinen lassen und somit unzulässig machen.
“La partie qui veut invalider le contrat doit avoir cru qu'un fait futur se produirait certainement, en ce sens qu'elle était sûre, au moment de la conclusion du contrat, qu'il se réaliserait, même si l'autre partie ne l'était pas, mais qu'il était reconnaissable pour cette dernière, au regard de la loyauté commerciale, que cette certitude constituait une condition du contrat et pas seulement une expectative, que l'erreur portait ainsi sur un élément essentiel du contrat pour son adverse partie (ATF 118 II 297 consid. 2; 117 II 218 consid. 4). Des expectatives déçues, des attentes exagérées, des spéculations quant à un changement de pratique d'autorisation ne sauraient permettre d'invalider le contrat (ATF 109 II 105 consid. 4b/aa); la faculté d'invoquer l'erreur sur des faits futurs ne saurait vider de sa substance le principe selon lequel chaque partie doit supporter le risque de développements futurs inattendus (arrêt du Tribunal fédéral 4A_335/2018 du 9 mai 2019 consid. 5.1.1). Une limite à l'invocation de l'erreur essentielle est fixée par le principe de la bonne foi (art. 25 al. 1 CO). Si une partie ne se préoccupe pas, au moment de la conclusion du contrat, d'une question déterminée et qui est manifestement ouverte, cela peut signifier que la contrepartie en déduit, de bonne foi, que cette question n'est pas un élément nécessaire du contrat (ATF 129 III 363 consid. 5.3; 117 II 218 consid. 3b). Se prévaloir d'une erreur essentielle reviendrait alors à décevoir des attentes légitimes suscitées chez le cocontractant. Il est donc exclu de se prévaloir d'une erreur essentielle dans cette situation. Un comportement négligent peut ainsi, en lien avec d'autres circonstances, faire apparaître le recours à l'erreur essentielle comme de mauvaise foi et ainsi l'exclure (cf. ATF 117 II 218 consid. 3b; arrêt du Tribunal fédéral 4A_29/2022 du 19 avril 2022 consid. 2.1). 3.1.4 Aux termes de l'art. 28 al. 1 CO, la partie induite à contracter par le dol de l'autre n'est pas obligée, même si son erreur n'est pas essentielle. Le dol est une tromperie intentionnelle qui détermine la dupe, dans l'erreur, à accomplir un acte juridique; le dol éventuel suffit (ATF 136 III 528 consid.”
“Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser ei- nen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Vor- aussetzung ("conditio sine qua non") dafür war, den Vertrag überhaupt oder jeden- falls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loy- alen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (BGE 136 III 528 E. 3.4.1). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegen- seite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet allerdings der Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüg- lich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer be- stimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Ge- genseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entspre- chende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten des Irrenden hervor- gerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundla- genirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Ein fahrlässiges Verhal- ten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu deutlich BGE 117 II 218 E. 3b; zum Ganzen jüngst etwa BGer 4A_29/2022 v.”
“Die Anfechtbarkeit darf nicht im Sinne einer Abwägung der im Zeitpunkt der Berufung auf den Irrtum bestehenden Vertragsinteressen der Parteien davon abhängig gemacht werden, ob die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages als unverhältnismässige Rechtsfolge erscheint. Die Geltendmachung des Irrtums verstösst vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn es sich um unnütze Rechtsausübung handelt oder ein krasses Missverhältnis der Interessen besteht (BGE 132 III 737 E. 1.3; 123 III 200 E. 2a und b). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegenseite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3 mit Hinweis). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüglich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten des Irrenden hervorgerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Ein fahrlässiges Verhalten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu deutlich BGE 117 II 218 E. 3b; zum Ganzen: Urteile 4A_92/2021, a.a.O., E. 3.1; 5A_497/2020 vom 30. Juni 2021 E.”
Wurde ein Vertrag trotz erkennbarem Fehler über Jahre weiterhin erfüllt, kann die nachträgliche Anfechtung wegen Grundlagenirrtums als widersprüchliches Verhalten gelten und daher gemäss Art. 25 Abs. 1 OR unstatthaft sein.
“Ein solcher läge vor, wenn die Parteien bestimmte Berechnungselemente zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht hätten und das rechnungsmässige Resultat auf einem Fehler beruhte (BGer 4A_417/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2.3). Die Parteien haben sich, wie die Vorinstanz richtig erkannte, nicht verrechnet, sondern sie ha- ben sich über eine Grundlage der Berechnung geirrt. Eine solche falsche Annah- me fiele bei Wesentlichkeit unter den Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR (vgl. V. ENZ, Clausula rebus sic stantibus - insbesondere im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich 2018, N 164 ff.). Die Ausführungen der Vo- rinstanz, der Kläger habe sich im Verfahren nicht auf Irrtum berufen und der An- fechtungsanspruch sei mittlerweile verwirkt, blieben unbeanstandet. Schliesslich stellt der Kläger nicht in Abrede, den Vertrag trotz erkanntem Fehler bis 2018 er- füllt zu haben. Die nachträgliche Anfechtung eines Vertrags nach jahrelang er- brachter Leistung wäre als widersprüchliches Verhalten auszulegen, das gemäss Art. 25 Abs. 1 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdiente.”
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