1 commentary
Bei der Hinterlegung werden die materiellen und formellen Zuordnungsfragen nicht geprüft; die Zuweisung einer Zahlung zu einem bestimmten Monat kann daher weiterhin streitig sein und die Hinterlegung bewirkt nicht automatisch die Tilgung der betreffenden Mietzinsschuld.
“36). Vorab ist dazu festzuhalten, dass es sich bei der sinngemässen Behauptung der Berufungsklägerin, der Mietzins für März 2021 sei am 4. Februar 2021 hinter- legt (und daher mit Auszahlung der Schlichtungsbehörde vom 24. Februar 2021 getilgt) worden, – soweit ersichtlich – um eine neue Tatsachenbehauptung han- delt (vgl. act. 1 Rz. 14 i.V.m. act. 4/23 i.V.m. act. 26 Rz. 33 und 36 i.V.m. act. 36 Rz. 17 und 19 i.V.m. act. 48 Rz. 10 ff.). Inwiefern sie diese trotz zumutbarer Sorg- falt nicht bereits vor Vorinstanz hat aufstellen können (vgl. oben E. 2.3), legt die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. Diese Behauptung ist daher von vornherein nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist es nicht so, dass es sich bei der Hinterlegung vom 4. Februar 2021 "denklo- gisch" um den Mietzins für März 2021 handeln muss: Die materiellen und formel- len Anforderungen an die Hinterlegung werden bei der Hinterlegung nicht geprüft (vgl. Art. 259h und Art. 259i OR e.c.) und – wie im vorliegenden Fall – können auch Mietzinse hinterlegt werden, die bereits verfallen sind. Nur vermag dies kei- ne Tilgung der betreffenden Mietzinsschuld zu bewirken (vgl. BGE 147 III 218 ff. E. 3.3.2.6). Weiter legt die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin nicht dar, inwiefern es vor Vorinstanz letztlich eine reine Parteibehauptung der Berufungsbeklagten geblieben sein soll, dass die Zahlungen nicht dem Monat März 2021 zugewiesen werden könnten und dass "frühere" Monatsraten offen seien. Aus ihrem blossen Verweis auf ihr entsprechendes Vorbringen in ihrer Stellungnahme vor Vorinstanz (vgl. act. 57 Rz. 45 i.V.m. act. 26 Rz. 36) ergibt sich dies jedenfalls nicht, zumal - 19 - dieser noch weitere Rechtsschriften folgten (vgl. act. 36 und act. 48). Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die vorinstanzlichen Ak- ten zu durchforsten, um Belegstellen für Berufungsgründe zu suchen. Nach dem Gesagten bleibt es bei der Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Einwendung des fehlenden Kündigungsgrundes bzw.”
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