1 commentary
Beim Factoring trägt die Klientin typischerweise das Veritätsrisiko und haftet für den Bestand der abgetretenen Forderungen (Art. 171 Abs. 1 OR). Ob sie zusätzlich das Delkredere-/Bonitätsrisiko trägt, richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung (echtes vs. unechtes Factoring). Wird das Delkredere-Risiko nicht vom Factor übernommen, kann eine entsprechende Verpflichtung der Klientin zumindest stillschweigend aus dem Factoringvertrag folgen.
“E. 2.2.1). Ist der Factor berechtigt, bei Nichterfüllung der zedierten Forderung die Vorschüsse zu- rück zu belasten, spricht man von unechtem Factoring. Übernimmt der Faktor da- gegen die Delkredere-Funktion, handelt es sich um echtes Factoring (BSK OR I- Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 96; Huguenin, a.a.O., N 2923 f.). Die Klientin - 46 - hat beim Factoringvertrag ein Entgelt zu bezahlen, das sich in der Regel aus einer Factoringgebühr für die Dienstleistungen, einem Factoringzins für die Finanzie- rungsleistungen und – beim echten Factoring – einer Delkredere-Provision (= Fac- toringkommission) zusammensetzt (Huguenin, a.a.O., N 3933). Typischerweise tritt die Klientin grundsätzlich alle bestehenden und künftigen De- bitorenforderungen an den Faktor ab. Dabei trägt die Klientin das Veritätsrisiko; sie haftet für den Bestand der Forderungen (Art. 171 Abs. 1 OR). Ob bzw. inwieweit die Klientin darüber hinaus auch das Bonitäts- bzw. Delkredere-Risiko trägt, hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab (Huguenin, a.a.O., N 3934). So haftet der Zedent bei der entgeltlichen Abtretung nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners, es sei denn, er habe sich dazu verpflichtet (Art. 172 Abs. 2 OR). Eine solche Verpflichtung des Klienten ergibt sich – zumindest stillschweigend – aus dem Fac- toringvertrag für den Fall, dass mit dem Factor nicht die Übernahme des Delkrede- rerisikos vereinbart wird. Damit ist bei fehlender Vereinbarung in Abweichung von Art. 172 Abs. 2 OR davon auszugehen, dass die Klientin die (stillschweigend er- klärte) Verpflichtung behält, die Folgen einer ausbleibenden Zahlung zu tragen (vgl. BVGE A-2632/2013 vom”
“E. 2.2.1). Ist der Factor berechtigt, bei Nichterfüllung der zedierten Forderung die Vorschüsse zu- rück zu belasten, spricht man von unechtem Factoring. Übernimmt der Faktor da- gegen die Delkredere-Funktion, handelt es sich um echtes Factoring (BSK OR I- Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 96; Huguenin, a.a.O., N 2923 f.). Die Klientin - 46 - hat beim Factoringvertrag ein Entgelt zu bezahlen, das sich in der Regel aus einer Factoringgebühr für die Dienstleistungen, einem Factoringzins für die Finanzie- rungsleistungen und – beim echten Factoring – einer Delkredere-Provision (= Fac- toringkommission) zusammensetzt (Huguenin, a.a.O., N 3933). Typischerweise tritt die Klientin grundsätzlich alle bestehenden und künftigen De- bitorenforderungen an den Faktor ab. Dabei trägt die Klientin das Veritätsrisiko; sie haftet für den Bestand der Forderungen (Art. 171 Abs. 1 OR). Ob bzw. inwieweit die Klientin darüber hinaus auch das Bonitäts- bzw. Delkredere-Risiko trägt, hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab (Huguenin, a.a.O., N 3934). So haftet der Zedent bei der entgeltlichen Abtretung nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners, es sei denn, er habe sich dazu verpflichtet (Art. 172 Abs. 2 OR). Eine solche Verpflichtung des Klienten ergibt sich – zumindest stillschweigend – aus dem Fac- toringvertrag für den Fall, dass mit dem Factor nicht die Übernahme des Delkrede- rerisikos vereinbart wird. Damit ist bei fehlender Vereinbarung in Abweichung von Art. 172 Abs. 2 OR davon auszugehen, dass die Klientin die (stillschweigend er- klärte) Verpflichtung behält, die Folgen einer ausbleibenden Zahlung zu tragen (vgl. BVGE A-2632/2013 vom”
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