Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.
8 commentaries
Die unterbliebene Anzeige berührt die Wirksamkeit der Abtretung nicht: Der Zessionar erwirbt die Forderung mit der Abtretung (bzw. mit ihrer Entstehung). Art. 167 OR dient dem Schutz des gutgläubigen Schuldners; erst die Anzeige bewirkt, dass Zahlungen an die bisherige Gläubigerin nicht mehr mit befreiender Wirkung möglich sind.
“Nach dem Wortlaut der Vereinbarung trat der Beschwerdeführer seine Forderungen aus Milchlieferungen gegenüber der PMO unter anderem für die Monate Januar, Februar und März 2009 an die Y._______ AG ab, welche dadurch Gläubigerin dieser Forderungen im Verhältnis zur PMO wurde. Folglich hatte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Forderungen gegenüber der PMO mehr. Gleichzeitig wurde er aufgrund der Vereinbarung Gläubiger einer neuen, «identischen» Forderung gegenüber der Y._______ AG. Dabei kann «identisch» nur bedeuten, dass die neue Forderung gleich hoch wie die abgetretene war. Mithin hatte er der Y._______ AG die ganze Summe, die ihm ursprünglich die PMO hätte bezahlen müssen, abgetreten. Für eine Abtretung spricht auch, dass sich die Y._______ AG zur Notifikation des Geschäfts an die PMO verpflichtete (vgl. Art. 167 OR). Um eine Schuldübernahme kann es sich hingegen schon nach der Formulierung der Vereinbarung nicht handeln. Ausserdem beinhaltet diese kein Versprechen gegenüber der PMO, eine Schuld derselben zu übernehmen (vgl. Art. 175 Abs. 1 OR); ein derartiges Versprechen ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig befreite die Y._______ AG die PMO von ihrer Schuld aus Milcheinlieferungen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 176 Abs. 1 OR). Vielmehr wurde sie Gläubigerin der entsprechenden Forderungen, deren Schuldnerin die PMO blieb. Soweit diese lediglich als Erfüllungsgehilfin des Zulagenschuldners Bund bei der administrativen Abwicklung der Auszahlung von Zulagen agierte (vgl. Urteil des BGer 2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2), trat der Beschwerdeführer also auch seine Zulagenforderungen gegenüber dem Schuldner Bund an die Y._______ AG ab, falls sie neben den Forderungen aus Milcheinlieferungen jeweils nicht separat abgerechnet wurden. Sonst hätten der Beschwerdeführer und die Y._______ AG die neue, «identische» Forderung nicht in gleicher Höhe vereinbart wie die abgetretene.”
“Es trifft zwar zu, dass in der Vereinbarung lediglich vom "Firmenanlagekon- to" über Fr. 20'000.– die Rede ist. Die D._____-Bank wird nicht explizit erwähnt (Urk. 4/1/4). Allerdings wurde nie geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die GmbH je noch ein anderes Anlagekonto als jenes bei der D._____-Bank besessen haben soll, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 28 S. 17). Die abzutretende künftige Forderung war daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, insbesondere auch hinsichtlich der Person der Schuldnerin, hinrei- chend bestimmbar und die Zession somit gültig erfolgt. Die fehlende Notifikation der Abtretung an die D._____-Bank als Schuldnerin ändert, wie die Vor- instanz zu Recht ausführte, nichts an der Gültigkeit der Zession. Art. 167 OR dient - 14 - lediglich dem Schuldnerschutz im Hinblick auf eine allfällige gutgläubige Erfüllung an die bisherige Gläubigerin, wobei der erfolgte Pfändungsvollzug nicht als gut- gläubige Erfüllung in diesem Sinne aufgefasst bzw. damit gleichgesetzt werden kann (vgl. Urk. 28 S. 17). Der Zessionar (also der Kläger) erwarb die Forderung im Zeitpunkt der Abtretung bzw. im Zeitpunkt der Entstehung der künftigen Forde- rung und nicht erst durch eine allfällige tatsächliche Übertragung bzw. Erfüllung. Von einer bloss obligatorischen Forderung des Klägers kann entsprechend nicht die Rede sein. Dass der Kläger das Guthaben der GmbH bei der D._____-Bank anlässlich des Pfändungsvollzugs nicht erwähnte, versteht sich, weil es aufgrund der Vereinbarung an ihn persönlich sicherungszediert worden war, mithin nicht mehr der betriebenen GmbH gehörte. Ob die Vereinbarung gegenüber den Be- treibungsbeamten, insbesondere gegenüber E.”
“Wenn die Beschwerdeführerin nun mit Verweis auf die unterbliebene Subrogationsanzeige die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch ausschliesslich gegenüber der B hätte durchsetzen können und sie nicht verpflichtet werden könne, diesen – neben der wie aufgezeigt nicht rückforderbaren ALE – letztlich doppelt erhaltenen Betrag an die Arbeitslosenkasse zu überweisen, verkennt sie die Funktion der Subrogationsanzeige. Mit dieser wird einem Dritten (im vorliegenden Kontext der B) die Legalzession einer Forderung angezeigt. Die Legalzession führt zum Wechsel der bisherigen Gläubigerin (hier: der Versicherten) zu einer neuen (hier: die Arbeitslosenkasse). Die Schuldnerin (hier: die B) kann nach Erhalt einer solchen Anzeige nur noch an die neue Gläubigerin mit befreiender Wirkung leisten. Ohne Kenntnis eines solchen Forderungsübergangs kann sich hingegen eine gutgläubige Schuldnerin mit ihrer Zahlung an die vormalige Gläubigerin von ihrer Schuld befreien (AVIG-Praxis ALE C235); so vorliegend geschehen durch die Zahlung der B an die Beschwerdeführerin mangels Subrogationsanzeige. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger der Leistung bösgläubig ist (Girsberger/Hermann, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 167 OR N 7; vgl. dazu nachfolgende E. 6). Dies führt aber nicht dazu, dass die Forderung der neuen Gläubigerin, somit der Arbeitslosenkasse, vollständig untergeht oder – wie es die Beschwerdeführerin zu glauben scheint – verwirkt. Eine solche Rechtsfolge ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es verhält sich vielmehr so, dass die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitslosenversicherung noch nicht einmal eine Subrogationsanzeige vorschreiben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG gehen sämtliche Ansprüche der versicherten Person im Umfang der gestützt auf Abs. 1 geleisteten Zahlungen auf die Arbeitslosenkasse über, einer Anzeige oder bestimmten Form bedarf es hierzu wie bereits erwähnt nicht (E. 2.2 hiervor; vgl. auch Art. 166 OR). In den Fällen der gutgläubigen bzw. befreienden Leistung des ehemaligen Schuldners an den früheren Gläubiger hat sich der Zessionar an den Empfänger der Leistung zu halten und in Ermangelung eines Verschuldens die Herausgabe dessen, was dieser durch den Erhalt der ihm nicht mehr gehörenden Forderung erlangt hat, nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art.”
Zahlt der Schuldner in gutem Glauben an die frühere Gläubigerin, weil ihm der Forderungsübergang nicht angezeigt wurde, so ist er nach Art. 167 OR mit dieser Leistung gültig befreit. Der Zessionar kann die befreiende Wirkung der Leistung nicht zu verhindern beanspruchen; er kann sich allenfalls nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung an dem Empfänger der Leistung schadlos halten, soweit diesem ohne Verschulden ein Vermögensvorteil aus dem Empfang der ihm nicht mehr zustehenden Forderung entstanden ist.
“Wenn die Beschwerdeführerin nun mit Verweis auf die unterbliebene Subrogationsanzeige die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch ausschliesslich gegenüber der B hätte durchsetzen können und sie nicht verpflichtet werden könne, diesen – neben der wie aufgezeigt nicht rückforderbaren ALE – letztlich doppelt erhaltenen Betrag an die Arbeitslosenkasse zu überweisen, verkennt sie die Funktion der Subrogationsanzeige. Mit dieser wird einem Dritten (im vorliegenden Kontext der B) die Legalzession einer Forderung angezeigt. Die Legalzession führt zum Wechsel der bisherigen Gläubigerin (hier: der Versicherten) zu einer neuen (hier: die Arbeitslosenkasse). Die Schuldnerin (hier: die B) kann nach Erhalt einer solchen Anzeige nur noch an die neue Gläubigerin mit befreiender Wirkung leisten. Ohne Kenntnis eines solchen Forderungsübergangs kann sich hingegen eine gutgläubige Schuldnerin mit ihrer Zahlung an die vormalige Gläubigerin von ihrer Schuld befreien (AVIG-Praxis ALE C235); so vorliegend geschehen durch die Zahlung der B an die Beschwerdeführerin mangels Subrogationsanzeige. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger der Leistung bösgläubig ist (Girsberger/Hermann, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 167 OR N 7; vgl. dazu nachfolgende E. 6). Dies führt aber nicht dazu, dass die Forderung der neuen Gläubigerin, somit der Arbeitslosenkasse, vollständig untergeht oder – wie es die Beschwerdeführerin zu glauben scheint – verwirkt. Eine solche Rechtsfolge ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es verhält sich vielmehr so, dass die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitslosenversicherung noch nicht einmal eine Subrogationsanzeige vorschreiben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG gehen sämtliche Ansprüche der versicherten Person im Umfang der gestützt auf Abs. 1 geleisteten Zahlungen auf die Arbeitslosenkasse über, einer Anzeige oder bestimmten Form bedarf es hierzu wie bereits erwähnt nicht (E. 2.2 hiervor; vgl. auch Art. 166 OR). In den Fällen der gutgläubigen bzw. befreienden Leistung des ehemaligen Schuldners an den früheren Gläubiger hat sich der Zessionar an den Empfänger der Leistung zu halten und in Ermangelung eines Verschuldens die Herausgabe dessen, was dieser durch den Erhalt der ihm nicht mehr gehörenden Forderung erlangt hat, nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art.”
“2 Wenn die Beschwerdeführerin nun mit Verweis auf die unterbliebene Subrogationsanzeige die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch ausschliesslich gegenüber der B hätte durchsetzen können und sie nicht verpflichtet werden könne, diesen – neben der wie aufgezeigt nicht rückforderbaren ALE – letztlich doppelt erhaltenen Betrag an die Arbeitslosenkasse zu überweisen, verkennt sie die Funktion der Subrogationsanzeige. Mit dieser wird einem Dritten (im vorliegenden Kontext der B) die Legalzession einer Forderung angezeigt. Die Legalzession führt zum Wechsel der bisherigen Gläubigerin (hier: der Versicherten) zu einer neuen (hier: die Arbeitslosenkasse). Die Schuldnerin (hier: die B) kann nach Erhalt einer solchen Anzeige nur noch an die neue Gläubigerin mit befreiender Wirkung leisten. Ohne Kenntnis eines solchen Forderungsübergangs kann sich hingegen eine gutgläubige Schuldnerin mit ihrer Zahlung an die vormalige Gläubigerin von ihrer Schuld befreien (AVIG-Praxis ALE C235); so vorliegend geschehen durch die Zahlung der B an die Beschwerdeführerin mangels Subrogationsanzeige. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger der Leistung bösgläubig ist (Girsberger/Hermann, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 167 OR N 7; vgl. dazu nachfolgende E. 6). Dies führt aber nicht dazu, dass die Forderung der neuen Gläubigerin, somit der Arbeitslosenkasse, vollständig untergeht oder – wie es die Beschwerdeführerin zu glauben scheint – verwirkt. Eine solche Rechtsfolge ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es verhält sich vielmehr so, dass die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitslosenversicherung noch nicht einmal eine Subrogationsanzeige vorschreiben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG gehen sämtliche Ansprüche der versicherten Person im Umfang der gestützt auf Abs. 1 geleisteten Zahlungen auf die Arbeitslosenkasse über, einer Anzeige oder bestimmten Form bedarf es hierzu wie bereits erwähnt nicht (E. 2.2 hiervor; vgl. auch Art. 166 OR). In den Fällen der gutgläubigen bzw. befreienden Leistung des ehemaligen Schuldners an den früheren Gläubiger hat sich der Zessionar an den Empfänger der Leistung zu halten und in Ermangelung eines Verschuldens die Herausgabe dessen, was dieser durch den Erhalt der ihm nicht mehr gehörenden Forderung erlangt hat, nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art.”
“2 Wenn die Beschwerdeführerin nun mit Verweis auf die unterbliebene Subrogationsanzeige die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch ausschliesslich gegenüber der B hätte durchsetzen können und sie nicht verpflichtet werden könne, diesen – neben der wie aufgezeigt nicht rückforderbaren ALE – letztlich doppelt erhaltenen Betrag an die Arbeitslosenkasse zu überweisen, verkennt sie die Funktion der Subrogationsanzeige. Mit dieser wird einem Dritten (im vorliegenden Kontext der B) die Legalzession einer Forderung angezeigt. Die Legalzession führt zum Wechsel der bisherigen Gläubigerin (hier: der Versicherten) zu einer neuen (hier: die Arbeitslosenkasse). Die Schuldnerin (hier: die B) kann nach Erhalt einer solchen Anzeige nur noch an die neue Gläubigerin mit befreiender Wirkung leisten. Ohne Kenntnis eines solchen Forderungsübergangs kann sich hingegen eine gutgläubige Schuldnerin mit ihrer Zahlung an die vormalige Gläubigerin von ihrer Schuld befreien (AVIG-Praxis ALE C235); so vorliegend geschehen durch die Zahlung der B an die Beschwerdeführerin mangels Subrogationsanzeige. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger der Leistung bösgläubig ist (Girsberger/Hermann, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 167 OR N 7; vgl. dazu nachfolgende E. 6). Dies führt aber nicht dazu, dass die Forderung der neuen Gläubigerin, somit der Arbeitslosenkasse, vollständig untergeht oder – wie es die Beschwerdeführerin zu glauben scheint – verwirkt. Eine solche Rechtsfolge ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es verhält sich vielmehr so, dass die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitslosenversicherung noch nicht einmal eine Subrogationsanzeige vorschreiben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG gehen sämtliche Ansprüche der versicherten Person im Umfang der gestützt auf Abs. 1 geleisteten Zahlungen auf die Arbeitslosenkasse über, einer Anzeige oder bestimmten Form bedarf es hierzu wie bereits erwähnt nicht (E. 2.2 hiervor; vgl. auch Art. 166 OR). In den Fällen der gutgläubigen bzw. befreienden Leistung des ehemaligen Schuldners an den früheren Gläubiger hat sich der Zessionar an den Empfänger der Leistung zu halten und in Ermangelung eines Verschuldens die Herausgabe dessen, was dieser durch den Erhalt der ihm nicht mehr gehörenden Forderung erlangt hat, nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art.”
Die Abtretung schliesst eine Verrechnung gegenüber dem bisherigen Gläubiger nicht aus. Nach Art. 167 OR kann die Zahlung bzw. die durch Verrechnung erklärte Tilgung an den früheren Gläubiger den Schuldner jedoch nur dann gültig befreien, wenn sie vor der Anzeige der Abtretung und im guten Glauben erfolgt ist.
“In Bezug auf das Kriterium der Gegenseitigkeit bringt die Rekurrentin vor, sie habe den Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung gemäss Anwaltsvollmacht vom 15. Februar 2021 an ihre Rechtsvertretung abgetre- ten. Mit der Rechtskraft der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. August 2021 sei die Forderung der Rekurrentin betref- fend Entschädigung auf ihre Rechtsvertreterin übergegangen (act. 1 Rz 5). Die Abtretung einer Forderung schliesst eine Verrechnung gegenüber dem bisherigen Gläubiger nicht aus. Es sind jedoch die Voraussetzungen nach Art. 167 OR zu berücksichtigen. Besagter Bestimmung folgend vermag die Zahlung der Schuld an den früheren Gläubiger den Schuldner von seiner Schuld nur dann gültig zu befreien, wenn die Leistung vor der Notifikation der Abtretung in gutem Glauben erfolgte. Ist einem gutgläubigen Schuldner damit die Abtretung weder vom Zedenten noch vom Zessionaren angezeigt worden, so kann er gegenüber dem Zedenten - trotz erfolgter Abtretung - seine Schuld durch Verrechnungserklärung tilgen (Lardelli, Die Einreden des Schuldners bei der Zession, Zürich/Basel/Genf 2008, N 81 f.; Beschluss der Verwaltungskommission OG ZH vom 4. Juni 2012, Nr. VR110009-O, E. IV.2.2).”
Unterbleibt die Anzeige der Abtretung, kann der in gutem Glauben zahlende Schuldner durch Leistung an den bisherigen Gläubiger nach Art. 167 OR befreiend leisten. Die Notifikation der Abtretung dient damit dem Schuldnerschutz und ist in der Praxis von Bedeutung.
“Nach dem Wortlaut der Vereinbarung trat der Beschwerdeführer seine Forderungen aus Milchlieferungen gegenüber der PMO unter anderem für die Monate Januar, Februar und März 2009 an die Y._______ AG ab, welche dadurch Gläubigerin dieser Forderungen im Verhältnis zur PMO wurde. Folglich hatte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Forderungen gegenüber der PMO mehr. Gleichzeitig wurde er aufgrund der Vereinbarung Gläubiger einer neuen, «identischen» Forderung gegenüber der Y._______ AG. Dabei kann «identisch» nur bedeuten, dass die neue Forderung gleich hoch wie die abgetretene war. Mithin hatte er der Y._______ AG die ganze Summe, die ihm ursprünglich die PMO hätte bezahlen müssen, abgetreten. Für eine Abtretung spricht auch, dass sich die Y._______ AG zur Notifikation des Geschäfts an die PMO verpflichtete (vgl. Art. 167 OR). Um eine Schuldübernahme kann es sich hingegen schon nach der Formulierung der Vereinbarung nicht handeln. Ausserdem beinhaltet diese kein Versprechen gegenüber der PMO, eine Schuld derselben zu übernehmen (vgl. Art. 175 Abs. 1 OR); ein derartiges Versprechen ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig befreite die Y._______ AG die PMO von ihrer Schuld aus Milcheinlieferungen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 176 Abs. 1 OR). Vielmehr wurde sie Gläubigerin der entsprechenden Forderungen, deren Schuldnerin die PMO blieb. Soweit diese lediglich als Erfüllungsgehilfin des Zulagenschuldners Bund bei der administrativen Abwicklung der Auszahlung von Zulagen agierte (vgl. Urteil des BGer 2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2), trat der Beschwerdeführer also auch seine Zulagenforderungen gegenüber dem Schuldner Bund an die Y._______ AG ab, falls sie neben den Forderungen aus Milcheinlieferungen jeweils nicht separat abgerechnet wurden. Sonst hätten der Beschwerdeführer und die Y._______ AG die neue, «identische» Forderung nicht in gleicher Höhe vereinbart wie die abgetretene.”
“I reclamanti lamentano infine (n. 23) che malgrado la loro richiesta la controparte non ha prodotto l’originale dei precetti esecutivi alfine di accertare che gli stessi non fossero stati nel frattempo ceduti a terzi. Secondo loro il primo giudice avrebbe dovuto respingere le istanze o perlomeno sollecitare la produzione degli originali pena l’irricevibilità delle domande di rigetto. La censura è pretestuosa. I precetti esecutivi non sono cartevalori, sicché la legittimazione dell’escutente non è subordinata alla loro detenzione. Il giudice del rigetto non deve pertanto effettuare accertamenti al riguardo purché, come nella fattispecie, l’esistenza del precetto esecutivo e dell’opposizione non sia controversa. Sia come sia, poiché i reclamanti non dimostrano di aver ricevuto alcuna notifica della cessione delle pretese poste in esecuzione, essi non rischiano nulla a pagare il dovuto alla Cassa (cfr. art. 167 CO).”
“2 Wenn die Beschwerdeführerin nun mit Verweis auf die unterbliebene Subrogationsanzeige die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch ausschliesslich gegenüber der B hätte durchsetzen können und sie nicht verpflichtet werden könne, diesen – neben der wie aufgezeigt nicht rückforderbaren ALE – letztlich doppelt erhaltenen Betrag an die Arbeitslosenkasse zu überweisen, verkennt sie die Funktion der Subrogationsanzeige. Mit dieser wird einem Dritten (im vorliegenden Kontext der B) die Legalzession einer Forderung angezeigt. Die Legalzession führt zum Wechsel der bisherigen Gläubigerin (hier: der Versicherten) zu einer neuen (hier: die Arbeitslosenkasse). Die Schuldnerin (hier: die B) kann nach Erhalt einer solchen Anzeige nur noch an die neue Gläubigerin mit befreiender Wirkung leisten. Ohne Kenntnis eines solchen Forderungsübergangs kann sich hingegen eine gutgläubige Schuldnerin mit ihrer Zahlung an die vormalige Gläubigerin von ihrer Schuld befreien (AVIG-Praxis ALE C235); so vorliegend geschehen durch die Zahlung der B an die Beschwerdeführerin mangels Subrogationsanzeige. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger der Leistung bösgläubig ist (Girsberger/Hermann, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 167 OR N 7; vgl. dazu nachfolgende E. 6). Dies führt aber nicht dazu, dass die Forderung der neuen Gläubigerin, somit der Arbeitslosenkasse, vollständig untergeht oder – wie es die Beschwerdeführerin zu glauben scheint – verwirkt. Eine solche Rechtsfolge ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es verhält sich vielmehr so, dass die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitslosenversicherung noch nicht einmal eine Subrogationsanzeige vorschreiben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG gehen sämtliche Ansprüche der versicherten Person im Umfang der gestützt auf Abs. 1 geleisteten Zahlungen auf die Arbeitslosenkasse über, einer Anzeige oder bestimmten Form bedarf es hierzu wie bereits erwähnt nicht (E. 2.2 hiervor; vgl. auch Art. 166 OR). In den Fällen der gutgläubigen bzw. befreienden Leistung des ehemaligen Schuldners an den früheren Gläubiger hat sich der Zessionar an den Empfänger der Leistung zu halten und in Ermangelung eines Verschuldens die Herausgabe dessen, was dieser durch den Erhalt der ihm nicht mehr gehörenden Forderung erlangt hat, nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art.”
Solange der Dritte (Schuldner) nicht vom Übergang der Forderung benachrichtigt ist, kann er den bisherigen Gläubiger (z. B. den Fiduciar) als Rechtsinhaber betrachten und durch Zahlung an diesen wirksam befreien. Es obliegt dem Fiduciant, über den praktischen Zeitpunkt zu entscheiden; offenbart er die treuhänderische Beziehung nicht, hat er die daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
“Ces derniers – s'ils ont été avisés de la subrogation – ne peuvent se libérer qu'en mains du fiduciant. Toutefois, tant que dure le rapport de fiducie, la créance reste celle du fiduciaire, exclusivement. Les tiers n'ont pas à se soucier des rapports internes entre fiduciant et fiduciaire. Pendant cette période-là, l'homme de paille-actionnaire est le seul titulaire des droits sociaux et notamment du droit de prendre part aux décisions. Jusqu'à ce que le fiduciant demande le transfert, la cession légale est exclue tant que dure le rapport de fiducie portant sur une prétention déterminée. En effet, de par la volonté des parties, le fiduciaire doit être titulaire du droit. C'est seulement quand le rapport de fiducie a pris fin (notamment par l'expiration d'un délai ou par la révocation du mandat selon l’art. 404 CO) que le transfert a lieu, ex lege et sans intervention du fiduciaire. De plus, même après que la cession légale est venue à chef, le tiers débiteur peut considérer le fiduciaire comme son créancier tant qu'il n'a pas été avisé du transfert de la créance (art. 167 CO). Il appartient donc uniquement au fiduciant de décider si et quand la subrogation va pratiquement sortir effet. Il n'y a pas de raison d'accorder au fiduciant – dans ses rapports avec les tiers – un privilège supplémentaire. Le fiduciant est en mesure de parer aux inconvénients de la représentation indirecte. Il peut notamment notifier aux tiers que les espèces ou les choses confiées sont des biens détenus fiduciairement. S'il préfère, pour une raison quelconque, ne pas dévoiler le rapport de fiducie, il doit en supporter les conséquences (ATF 115 II 468 cons. 2, traduit au JdT 1990 I 374). d) Les fonds crédités sur le compte de la société en constitution peuvent provenir des fondateurs ou d’un tiers qui les met à disposition à un titre ou à un autre. Dans ce dernier cas de figure, une documentation appropriée devrait être établie pour déterminer les droits exacts du tiers vis-à-vis du fondateur, notamment si le tiers sera le fiduciant de l’actionnaire ou s’il sera simplement le créancier du souscripteur (Lombardini/Clemetson, CR CO II, 2e éd.”
Wenn die Abtretung dem Schuldner nicht angezeigt wurde und er daher gutgläubig ist, kann er die Schuld gegenüber dem bisherigen Gläubiger durch Verrechnung tilgen; die Verrechnung bleibt somit auch gegenüber einer zwischenzeitig erfolgten Abtretung möglich, solange dem Schuldner die Abtretung nicht bekannt war.
“Ferner würden die Ausführungen zur Abtretung bestritten. Nach Art. 167 OR vermöge die Zahlung der Schuld an den früheren Gläubiger den Schuldner von seiner Schuld nur dann gültig zu befreien, wenn die Leistung vor der No- tifikation der Abtretung in gutem Glauben erfolgt sei. Sei einem gutgläubigen Schuldner damit die Abtretung weder vom Zedenten noch vom Zessionaren angezeigt worden, so könne er gegenüber dem Zedenten - trotz erfolgter Ab- tretung - seine Schuld durch Verrechnungserklärung tilgen. Selbst wenn die Abtretung der Forderung des Rekursgegners rechtzeitig angezeigt worden wäre, wäre eine Verrechnung gestützt auf Art. 169 Abs. 1 OR zulässig gewe- sen. Die Forderungen von Fr.”
“Sie wurde darauf hingewie- sen, dass das Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft durch die Rekursgeg- nerin auf ein auf die Person der Berechtigten oder ihres Rechtsvertreters lautendes Konto überwiesen werde, wobei das Verrechnungsrecht des Staa- tes vorbehalten bleibe (Dispositiv-Ziffer 3). Die Prozessentschädigung wurde - 9 - demnach der Rekurrentin zugesprochen, wovon im Übrigen auch diese aus- geht (act. 6/4). Aus den beigezogenen Akten der Rekursgegnerin ergeben sich keine Hinweise, dass die Rekurrentin die Abtretung der Prozessent- schädigung an ihre Rechtsvertreterin gegenüber der Rekursgegnerin ange- zeigt hätte. Weder machte sie dies in ihren Schreiben vom 1. März 2022 bzw. 14. März 2022 (act. 6/3-4) geltend, noch ergeben sich aus den Akten anderweitige Anhaltspunkte, wonach sie gegenüber der Rekursgegnerin ei- ne Notifikation mittels Einreichung der die Abtretungsklärung enthaltenden Vollmacht vorgenommen hätte. Im Zeitpunkt ihrer Verrechnungserklärung am 18. Oktober 2021 (act. 6/2) hatte die Rekursgegnerin von der Abtretung der Prozessentschädigungsforderung an die Rechtsvertreterin der Rekurren- tin demnach noch keine Kenntnis. Gestützt auf Art. 167 OR konnte sie daher trotz der Abtretung die Verrechnung aussprechen. Das Erfordernis der Ge- genseitigkeit der Forderungen war erfüllt, ebenso dasjenige der Gleichartig- keit der Forderungen. Die Forderung der Rekursgegnerin, d.h. die Schuld der Rekurrentin, von Fr. 800.- war zudem fällig, mitunter einklagbar und durchsetzbar, die Forderung der Rekurrentin bzw. die Schuld der Rekurs- gegnerin von ebenfalls Fr. 800.- zumindest erfüllbar. Die für eine Verrech- nung notwendigen Anforderungen waren demnach gegeben, weshalb die Rekursgegnerin eine solche erklären und gegenüber der Rekurrentin am 18. Oktober 2021 aussprechen durfte (vgl. act. 6/2). Mit der Verrechnungs- erklärung im Umfang von Fr. 800.- wurde die Verpflichtung auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung rechtsgültig getilgt.”
“In Bezug auf das Kriterium der Gegenseitigkeit bringt die Rekurrentin vor, sie habe den Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung gemäss Anwaltsvollmacht vom 15. Februar 2021 an ihre Rechtsvertretung abgetre- ten. Mit der Rechtskraft der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. August 2021 sei die Forderung der Rekurrentin betref- fend Entschädigung auf ihre Rechtsvertreterin übergegangen (act. 1 Rz 5). Die Abtretung einer Forderung schliesst eine Verrechnung gegenüber dem bisherigen Gläubiger nicht aus. Es sind jedoch die Voraussetzungen nach Art. 167 OR zu berücksichtigen. Besagter Bestimmung folgend vermag die Zahlung der Schuld an den früheren Gläubiger den Schuldner von seiner Schuld nur dann gültig zu befreien, wenn die Leistung vor der Notifikation der Abtretung in gutem Glauben erfolgte. Ist einem gutgläubigen Schuldner damit die Abtretung weder vom Zedenten noch vom Zessionaren angezeigt worden, so kann er gegenüber dem Zedenten - trotz erfolgter Abtretung - seine Schuld durch Verrechnungserklärung tilgen (Lardelli, Die Einreden des Schuldners bei der Zession, Zürich/Basel/Genf 2008, N 81 f.; Beschluss der Verwaltungskommission OG ZH vom 4. Juni 2012, Nr. VR110009-O, E. IV.2.2).”
Hat der Schuldner von der Abtretung Kenntnis, bewirkt eine Zahlung an die frühere Gläubigerin keine gültige Befreiung; in diesem Fall kann sich der Schuldner nicht auf Art. 167 OR berufen.
“Die Vorinstanz führt weiter aus, übrig blieben damit noch von der Beklagten bevorschusste Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von Oktober 2021 bis und mit April 2022 in Höhe von Fr. 13'384.00 (monatliche Bevorschussung von Fr. 1'912.00 x 7; act. 47 S. 19 ff.). Soweit der Kläger Zahlungen, die er an Dritte (F._____, Auto- und Krankenversicherung, Hypothekarbank etc.) oder direkt an seine Ehefrau getätigt habe, anrechnen wolle, beträfen diese (mit Ausnahme ei- ner geltend gemachten Zahlung vom 14. Oktober 2022 an seine Ehefrau in Höhe von Fr. 28'148.77) eine frühere Zeitperiode und könnten sie in materieller Hinsicht keine Tilgung der Forderung der Beklagten bewirken, da der Schuldner aufgrund der Legalzession an die Beklagte als nunmehrige Gläubigerin zu leisten habe. Mit Zahlungen an Dritte bzw. seine Ehefrau könne er sich nicht gültig befreien. Man- gels Gutgläubigkeit könne sich der Kläger auch nicht auf Art. 167 OR berufen (act. 47 S. 20). Dies gelte auch für die Zahlung des Klägers von Fr. 28'148.77 vom 14. Oktober 2022 an seine Ehefrau. Die von der Beklagten ins Recht geleg- ten Schreiben vom 12. November 2020, 11. Dezember 2020 und 25. Januar 2021, mit denen der Kläger über das Inkassomandat und die Bevorschussung in- - 12 - formiert worden sei (act. 23/10-12), sowie die schriftlichen Aufforderungen der Be- klagten zur Angabe eines Zahlungszwecks (act. 23/21-22) belegten hinreichend, dass der Kläger frühzeitig über die Zession und deren Folgen informiert worden sei, insbesondere darüber, dass er seine Zahlungen fortan an die Beklagte zu leisten habe, und dass er zur Angabe eines Zahlungszwecks aufgefordert worden sei. Damit sei rechtsgenügend aufgezeigt, dass der Kläger Kenntnis von der Ab- tretung der Unterhaltsforderungen an die Beklagte gehabt habe und deshalb nicht gutgläubig habe sein können. Eine Tilgung infolge Zahlung an die ehemalige Gläubigerin gestützt auf Art. 167 OR sei vorliegend demnach nicht möglich.”
“Man- gels Gutgläubigkeit könne sich der Kläger auch nicht auf Art. 167 OR berufen (act. 47 S. 20). Dies gelte auch für die Zahlung des Klägers von Fr. 28'148.77 vom 14. Oktober 2022 an seine Ehefrau. Die von der Beklagten ins Recht geleg- ten Schreiben vom 12. November 2020, 11. Dezember 2020 und 25. Januar 2021, mit denen der Kläger über das Inkassomandat und die Bevorschussung in- - 12 - formiert worden sei (act. 23/10-12), sowie die schriftlichen Aufforderungen der Be- klagten zur Angabe eines Zahlungszwecks (act. 23/21-22) belegten hinreichend, dass der Kläger frühzeitig über die Zession und deren Folgen informiert worden sei, insbesondere darüber, dass er seine Zahlungen fortan an die Beklagte zu leisten habe, und dass er zur Angabe eines Zahlungszwecks aufgefordert worden sei. Damit sei rechtsgenügend aufgezeigt, dass der Kläger Kenntnis von der Ab- tretung der Unterhaltsforderungen an die Beklagte gehabt habe und deshalb nicht gutgläubig habe sein können. Eine Tilgung infolge Zahlung an die ehemalige Gläubigerin gestützt auf Art. 167 OR sei vorliegend demnach nicht möglich. Die Forderung der Beklagten in Höhe von Fr. 13'384.00 bleibe damit bestehen (act. 47 S. 21 f.).”
“Man- gels Gutgläubigkeit könne sich der Kläger auch nicht auf Art. 167 OR berufen (act. 47 S. 20). Dies gelte auch für die Zahlung des Klägers von Fr. 28'148.77 vom 14. Oktober 2022 an seine Ehefrau. Die von der Beklagten ins Recht geleg- ten Schreiben vom 12. November 2020, 11. Dezember 2020 und 25. Januar 2021, mit denen der Kläger über das Inkassomandat und die Bevorschussung in- - 12 - formiert worden sei (act. 23/10-12), sowie die schriftlichen Aufforderungen der Be- klagten zur Angabe eines Zahlungszwecks (act. 23/21-22) belegten hinreichend, dass der Kläger frühzeitig über die Zession und deren Folgen informiert worden sei, insbesondere darüber, dass er seine Zahlungen fortan an die Beklagte zu leisten habe, und dass er zur Angabe eines Zahlungszwecks aufgefordert worden sei. Damit sei rechtsgenügend aufgezeigt, dass der Kläger Kenntnis von der Ab- tretung der Unterhaltsforderungen an die Beklagte gehabt habe und deshalb nicht gutgläubig habe sein können. Eine Tilgung infolge Zahlung an die ehemalige Gläubigerin gestützt auf Art. 167 OR sei vorliegend demnach nicht möglich. Die Forderung der Beklagten in Höhe von Fr. 13'384.00 bleibe damit bestehen (act. 47 S. 21 f.).”
Wird die rechtzeitige Mitteilung der Abtretung nicht nachgewiesen, kann der Schuldner als gutgläubig gelten und sich durch Zahlung an die empfangende Person (hier: die Mutter) nach Art. 167 Abs. 1 OR gültig befreien. Die Gutglaubensvermutung ergibt sich dabei aus Art. 3 Abs. 1 ZGB.
“Ces pièces et les faits en résultant sont irrecevables, comme retenu ci-dessus (cf. consid. 1c supra), de sorte que le recourant échoue à prouver que l’intimé aurait été informé de cette cession à réception de ce courrier. Son grief est ainsi infondé. On notera au demeurant que le numéro du recommandé indiqué dans la pièce produite, irrecevable eu égard à l’art. 326 CPC, est introuvable sur le site internet de la Poste suisse. Ainsi, au vu des éléments recevables et prouvés, il est établi que l’intimé s’est acquitté régulièrement des contributions objet de la présente poursuite en mains de la mère de sa fille, paiement que le recourant ne conteste au demeurant pas. Faute pour ce dernier d’avoir produit en première instance la preuve que la cession légale intervenue en application de l’art. 289 al. 2 CC avait été portée à la connaissance de l’intimé en temps utile, soit avant les paiements précités, celui-ci, dont la bonne foi est présumée (art. 3 al. 1 CC), s’est valablement libéré de ses obligations en payant en mains de la mère (art. 167 al. 1 CO). La dette objet de la présente poursuite est ainsi dans tous les cas éteinte au sens de l’art. 81 al. 1 LP. Cela justifie encore le refus de lever l’opposition formée par l’intimé. 4. Vu ce qui précède, le recours, manifestement mal fondé, doit être rejeté selon le mode procédural de l’art. 322 al. 1 CPC, et le prononcé attaqué confirmé. Les frais judiciaires de deuxième instance, arrêtés à 225 fr., sont mis à la charge du recourant qui succombe (art. 106 al. 1 CPC) et qui en a déjà fait l’avance. Il n’y a pas lieu d’allouer des dépens de deuxième instance, l’intimé n’ayant pas été invité à procéder. Par ces motifs, la Cour des poursuites et faillites du Tribunal cantonal, statuant à huis clos en sa qualité d'autorité de recours en matière sommaire de poursuites, prononce : I. Le recours est rejeté. II. Le prononcé est confirmé. III. Les frais judiciaires de deuxième instance, arrêtés à 225 fr. (deux cent vingt-cinq francs), sont mis à la charge du recourant Etat de Soleure. IV. L'arrêt est exécutoire.”
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