Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig.
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Das Anfügen auflösender Bedingungen an eine Kündigung ist zulässig. Ist eine solche Bedingung zum Zeitpunkt der ausgesprochene nen Kündigung nicht erfüllt, bleibt die Kündigung ohne Rechtswirkung; bis zur rechtsgültigen Beendigung bleibt der Vertrag voll gültig.
“Bei der gegenständlichen unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung handelt es sich dem Wesen nach um eine Gebrauchsleihe gemäss Art. 305 ff. OR (vgl. BGer 4A_278/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2.2). Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit die Beendigung der Gebrauchsleihe an (auflösende) Bedingungen gemäss Art. 154 OR knüpfen (vgl. auch Art. 157 OR). Entsprechend können sie die Kündigung der Gebrauchsleihe vom Eintritt bestimmter Bedingun- gen abhängig machen. Sind die Bedingungen im Zeitpunkt der Kündigung nicht erfüllt, bleibt die Kündigung ohne Rechtswirkungen und ist ungültig. Bis zur rechts- gültigen Kündigung ist der Vertrag voll rechtswirksam.”
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