1 commentary
Vorschüsse zur Sicherung einer künftigen Forderung sind zurückzugeben, wenn die vereinbarte Bedingung nicht eintritt. Nach der zitierten Rechtsprechung kann eine solche Rückerstattungspflicht sich auch aus Art. 153 Abs. 2 OR ergeben, selbst wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
“Dies ergebe sich allein schon daraus, dass F._____ im Zeitpunkt der Vorschussleistung noch gar keine Vermittlungstätigkeit geleistet und vor dem erfolgreichen Ab- schluss der Vermittlungstätigkeit sowieso keinen Anspruch auf den Mäkler- lohn gehabt habe. Dies sei in Art. 413 Abs. 1 OR so vorgesehen und sei auch so vereinbart worden. Ab Einleitung des Prozesses in G._____ im April 2011 sei es eher unwahrscheinlich gewesen, dass F._____ je einen Mäkler- lohn zugute haben werde. Mit der Kündigung des Mäklervertrags durch F._____ im September 2012 sei die Entstehung eines Mäklerlohns unmög- lich geworden. Weder F._____ noch die Beschwerdegegner 1-3 hätten ein Recht auf den Verbrauch des Vorschusses gehabt, solange der Mäklerlohn nicht verdient gewesen sei (Urk. 2 S. 6-7). Die Parteien hätten die Rückerstattungspflicht explizit vereinbart. Selbst wenn keine Rückerstattungspflicht vereinbart worden wäre, so hätte sich diese aus Art. 153 Abs. 2 OR ergeben. Die Rückerstattungspflicht sei auch in der Jahresrechnung von F._____ verbucht worden. Das Handelsgericht und das Bundesgericht hätten die Rückerstattungspflicht bestätigt (Urk. 2 S. 7). - 8 - Zahlungen zur Sicherstellung einer zukünftigen möglichen Schuld hätten den Sinn, dass der Empfänger nach dem Entstehen seines Anspruchs kein Inkasso betreiben müsse, sondern sich aus dem Vorschuss bedienen kön- ne. Dies sei auch im vorliegenden Fall Grund der Vorschussleistung gewe- sen. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass F._____ resp. die Beschwerdegegner 1-3 den Vorschuss vereinbarungsgemäss bis zur Entstehung der Schuld erhalten würden. Dass der Vorschuss nicht auf ein Sperrkonto einbezahlt worden sei, könne in Anbetracht der zivil- und strafrechtlich bestehenden Werterhaltungspflicht keine Rolle spielen (Urk. 2 S. 8). F._____ habe keinen Auslagenersatz zugute gehabt.”
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