Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
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Nach Lehre und Praxis dürfte die dreijährige relative Verjährungsfrist gemäss Art. 128a OR erst am 1. Januar 2020 zu laufen begonnen haben; darüber braucht jedoch letztlich nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist der geltend gemachte Anspruch nach den in der Entscheidung erörterten Verjährungsbestimmungen noch nicht verjährt.
“128a OR N 55 und N 73) eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tage, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat (vgl. dazu BBl 2014 S. 258 f.). Geht man mit der Beklagten davon aus, dieser Zeitpunkt liege im Juni 2018 (vgl. Urk. 71 Rz 36; ferner auch BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 68 und N 72) – dass und wo die diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BK-Walter, Art. 8 ZGB N 621; ZK-Jungo, Art. 8 ZGB N 484) vor Vorinstanz einen früheren Zeitpunkt substantiiert behauptet habe, wird in der Berufung nicht aufge- zeigt –, ist auch die neurechtliche relative Frist noch nicht abgelaufen, selbst wenn sie schon vor dem Inkrafttreten des revidierten Rechts zu laufen begonnen haben sollte. Indessen verbietet Art. 49 SchlT ZGB eine Rückwirkung des neuen - 17 - Verjährungsrechts auf Verjährungsfristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens be- reits laufen oder gar schon abgelaufen sind (vgl. BBl 2014 S. 268 f.). Die dreijäh- rige relative Frist dürfte deshalb ohnehin erst am 1. Januar 2020 zu laufen begon- nen haben (ebenso BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 101; a.M. Märki, a.a.O., S. 183 f.; vgl. auch Art. 49 Abs. 4 SchlT ZGB). Darüber braucht letztlich aber nicht entschieden zu werden. So oder anders ist der vom Kläger geltend gemachte vertragliche Schaden- ersatzanspruch nach sämtlichen in Frage kommenden verjährungsrechtlichen Bestimmungen noch nicht verjährt. Im Ergebnis verwarf die Vorinstanz die Verjäh- rungseinrede der Beklagten demnach zu Recht. Ob daneben ein allfälliger, mit dem behaupteten vertraglichen Anspruch in alternativer Konkurrenz stehender ausservertraglicher Haftungsanspruch (vgl. BGE 137 III 311 E. 5.2.1 S. 319; CHK- Furrer/Wey, OR 97-98 N 19 f.; KUKO OR-Thier, Einl. Art. 97-109 N 5; BSK OR I- Wiegand, Einl. zu Art. 97-109 N 15) bereits verjährt ist und der Vorinstanz inso- fern eine rechtsfehlerhafte Beurteilung vorzuwerfen ist, wie in der Berufung im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage einzig gerügt wird (Urk. 71 Rz 36), ist für die Beurteilung der Klage unter diesen Umständen irrelevant und kann des- halb offenbleiben.”
“Umso weniger war zu diesem Zeit- punkt die gemäss Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB für den vorliegenden Fall geltende längere absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren abgelaufen, welche das revidier- te Verjährungsrecht für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus (auch arbeits)vertragswidriger Körperverletzung vorsieht (Art. 128a OR; vgl. BK- Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 36, N 82 f. und N 98; BSK OR I-Däppen, Art. 128a N 3 und N 6; Märki, Das neue Verjährungsrecht – Übergangsrechtliche Regeln, in: Fellmann [Hrsg.], Das neue Verjährungsrecht, 2019, S. 180). Im Un- terschied zum früheren Recht statuiert Art. 128a OR für derartige Forderungen je- doch zusätzlich (und primär; vgl. BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 55 und N 73) eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tage, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat (vgl. dazu BBl 2014 S. 258 f.). Geht man mit der Beklagten davon aus, dieser Zeitpunkt liege im Juni 2018 (vgl. Urk. 71 Rz 36; ferner auch BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 68 und N 72) – dass und wo die diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BK-Walter, Art. 8 ZGB N 621; ZK-Jungo, Art. 8 ZGB N 484) vor Vorinstanz einen früheren Zeitpunkt substantiiert behauptet habe, wird in der Berufung nicht aufge- zeigt –, ist auch die neurechtliche relative Frist noch nicht abgelaufen, selbst wenn sie schon vor dem Inkrafttreten des revidierten Rechts zu laufen begonnen haben sollte. Indessen verbietet Art. 49 SchlT ZGB eine Rückwirkung des neuen - 17 - Verjährungsrechts auf Verjährungsfristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens be- reits laufen oder gar schon abgelaufen sind (vgl. BBl 2014 S. 268 f.). Die dreijäh- rige relative Frist dürfte deshalb ohnehin erst am 1. Januar 2020 zu laufen begon- nen haben (ebenso BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 101; a.M. Märki, a.a.O., S. 183 f.; vgl. auch Art. 49 Abs. 4 SchlT ZGB). Darüber braucht letztlich aber nicht entschieden zu werden. So oder anders ist der vom Kläger geltend gemachte vertragliche Schaden- ersatzanspruch nach sämtlichen in Frage kommenden verjährungsrechtlichen Bestimmungen noch nicht verjährt.”
Bei Regressforderungen beginnt die Verjährung erst, wenn der Geschädigte befriedigt ist und er Kenntnis von den Mitschuldnern hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; die erforderliche Kenntnis ist eine effektive Kenntnis (eine blosse Möglichkeit oder Sollenskenntnis genügt nicht).
“60 OR berücksichtigen wollte (Wildhaber/Dede, a.a.O., Art. 139 OR N. 53). Für den Beginn der Verjährung sind zwei Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt: Die Befriedigung des Gläubigers und die Kenntnis der Mitschuldner. Diese beiden Tatbestandsmerkmale entsprechen dem bisherigen Lösungsansatz der Rechtsprechung und müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 133 III 6 E. 5.3.5). Die erste Voraussetzung der Befriedigung des Gläubigers betrifft den Zeitpunkt der Entstehung der Regressforderung. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass die Verjährung der Regressforderung schon mit der Teilleistung zu laufen beginne, und dass es auf die absolute Tilgung der Gesamtschuld an den Hauptgläubiger nicht ankomme (Wildhaber/Dede, a.a.O., Art. 139 OR N. 58). Die zweite Voraussetzung für den Beginn der Verjährung knüpft an die Kenntnis von den Mitschuldnern an. Die Kenntnis von Mitschuldnern im Sinne von Art. 139 OR deckt sich mit jener der Kenntnis des Haftpflichtigen gemäss Art. 60 Abs. 1 OR und somit gemäss Art. 128a OR. Dabei handelt es sich um eine effektive Kenntnis, sodass es nicht ausreicht, dass der Regressberechtigte von Mitschuldnern Kenntnis haben könnte oder sollte (Wildhaber/Dede, a.a.O., Art. 139 OR N. 60).”
“60 OR berücksichtigen wollte (Wildhaber/Dede, a.a.O., Art. 139 OR N. 53). Für den Beginn der Verjährung sind zwei Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt: Die Befriedigung des Gläubigers und die Kenntnis der Mitschuldner. Diese beiden Tatbestandsmerkmale entsprechen dem bisherigen Lösungsansatz der Rechtsprechung und müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 133 III 6 E. 5.3.5). Die erste Voraussetzung der Befriedigung des Gläubigers betrifft den Zeitpunkt der Entstehung der Regressforderung. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass die Verjährung der Regressforderung schon mit der Teilleistung zu laufen beginne, und dass es auf die absolute Tilgung der Gesamtschuld an den Hauptgläubiger nicht ankomme (Wildhaber/Dede, a.a.O., Art. 139 OR N. 58). Die zweite Voraussetzung für den Beginn der Verjährung knüpft an die Kenntnis von den Mitschuldnern an. Die Kenntnis von Mitschuldnern im Sinne von Art. 139 OR deckt sich mit jener der Kenntnis des Haftpflichtigen gemäss Art. 60 Abs. 1 OR und somit gemäss Art. 128a OR. Dabei handelt es sich um eine effektive Kenntnis, sodass es nicht ausreicht, dass der Regressberechtigte von Mitschuldnern Kenntnis haben könnte oder sollte (Wildhaber/Dede, a.a.O., Art. 139 OR N. 60).”
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vermögensrechtliche Folgen von Gesundheitsschäden betreffen (z. B. Ersatz von Heilbehandlungskosten), werden in der zitierten Praxis nicht automatisch der dreijährigen Frist des Art. 128a OR unterstellt, sondern sind typischerweise der längeren zehnjährigen Verjährungsfrist zuzuordnen. Dies schliesst nicht aus, dass einzelne arbeitsrechtliche Ansprüche — etwa solche, die die Funktion einer Lohnforderung haben — restriktiv als lohnähnlich zu qualifizieren sind; eine solche Einordnung ist jedoch eng vorzunehmen.
“3 CO qui prévoit un délai de prescription de cinq ans pour les actions des travailleurs pour leurs services. L'art. 128 ch. 3 CO doit être appliqué restrictivement (ATF 147 III 78 consid. 6.6 et 6.7;132 III 61 consid. 6.1; 123 III 120 consid. 2b). Ainsi, seules les créances de salaire ou qui ont les caractéristiques d'une créance de salaire sont soumises à la prescription quinquennale (ATF 147 III 78 consid. 6.8; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2e éd. 2014, n. 30 ad art. 314; Staehelin, Zürcher Kommentar, 4e éd. 2014, n. 19 ad art. 341 CO; Pichonnaz, in Commentaire romand Code des obligations I, 2e éd. 2012, n. 30 ad art. 128 CO; Streiff/von Kaenel/Rudolph, der Arbeitsvertrag, 7e éd. 2012, n. 8 ad art. 341 CO; contra: Berti, Zürcher Kommentar, 3e éd. 2002, n. 61 ad art. 128 CO). Les prétentions issues du contrat de travail qui ne sont pas en lien avec la rémunération sont soumises au délai de prescription décennal. Tel est notamment le cas du droit à un certificat de travail (art. 330a CO; ATF 147 III 78 consid. 6.8). L’art. 128a CO, entré en vigueur le 1er janvier 2020, règle la prescription de l’action en dommages-intérêts ou en paiement d’une somme d’argent à titre de réparation morale en cas de mort d’homme ou de lésions corporelles résultant d’une faute contractuelle. Il prévoit un délai de trois ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance du dommage et, dans tous les cas, de vingt ans à compter du jour où le fait dommageable s’est produit ou a cessé. L’ancien droit continue toutefois à s’appliquer lorsqu’il prévoit des délais de prescription plus longs que ceux-ci (art. 49 al. 2 Titre final CC). 3.2. En l'espèce, si la requête en conciliation du 23 mars 2022 fait essentiellement état de prétentions à caractère salarial, elle mentionne également une prétention en 8'400 fr. à titre de dommages-intérêts pour des frais médicaux assumés en raison de l’atteinte à la santé survenue dans le cadre du contrat de travail. Cette créance est soumise au délai de prescription décennal, de sorte qu’il ne peut être retenu qu’elle serait a priori prescrite.”
Art. 128a OR begründet für Forderungen aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens; daneben besteht eine absolute Auffangfrist von 20 Jahren.
“128a OR N 96; CHK-Emmel, OR 328 N 12; Streiff/von Ka- enel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 328 N 16 S. 552; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 341 N 8 und N 10a; BGE 137 III 16 E. 2.2 S. 19; s.a. Art. 341 Abs. 2 OR). Nach altem Recht war der im Streit liegende ver- tragliche Anspruch bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs im Mai 2020 (vgl. Urk. 1), welche die Verjährung unterbrach (Art. 135 Ziff. 2 OR), somit noch nicht verjährt (vgl. auch Art. 130 Abs. 1 OR und dazu BK-Wildhaber/Dede, Art. 130 OR N 45 f.; BSK OR I-Däppen, Art. 130 N 11a; BGE 146 III 14 E. 6.1.2 S. 21; BGer 4A_558/2017 vom 29. Mai 2018, E. 5.3.1). Umso weniger war zu diesem Zeit- punkt die gemäss Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB für den vorliegenden Fall geltende längere absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren abgelaufen, welche das revidier- te Verjährungsrecht für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus (auch arbeits)vertragswidriger Körperverletzung vorsieht (Art. 128a OR; vgl. BK- Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 36, N 82 f. und N 98; BSK OR I-Däppen, Art. 128a N 3 und N 6; Märki, Das neue Verjährungsrecht – Übergangsrechtliche Regeln, in: Fellmann [Hrsg.], Das neue Verjährungsrecht, 2019, S. 180). Im Un- terschied zum früheren Recht statuiert Art. 128a OR für derartige Forderungen je- doch zusätzlich (und primär; vgl. BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 55 und N 73) eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tage, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat (vgl. dazu BBl 2014 S. 258 f.). Geht man mit der Beklagten davon aus, dieser Zeitpunkt liege im Juni 2018 (vgl. Urk. 71 Rz 36; ferner auch BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 68 und N 72) – dass und wo die diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BK-Walter, Art. 8 ZGB N 621; ZK-Jungo, Art. 8 ZGB N 484) vor Vorinstanz einen früheren Zeitpunkt substantiiert behauptet habe, wird in der Berufung nicht aufge- zeigt –, ist auch die neurechtliche relative Frist noch nicht abgelaufen, selbst wenn sie schon vor dem Inkrafttreten des revidierten Rechts zu laufen begonnen haben sollte.”
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