Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.
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Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können ein Verrechnungsverbot im Sinne von Art. 126 OR begründen und durchsetzbar sein. In der zitierten Rechtsprechung wurden Bestimmungen, die dem Besteller ein Rückbehalt oder eine Verrechnung von Werkpreiszahlungen untersagen, als solches Verrechnungsverbot verstanden und durchgesetzt.
“Mangels Ausführung sämtlicher vertraglich vereinbarten Arbeiten muss vorliegend die Vollendung des Werkes und damit dessen Ablieferung im Sinne von Art. 367 Abs. 1 OR im Zeitpunkt der Verrechnungseinrede verneint werden. Aufgrund der fehlenden Ablieferung waren die Berufungsbeklagten nicht befugt, sich bereits auf das Minderungsrecht im Sinne von Art. 368 Abs. 2 OR zu berufen. Überdies wäre vorliegend die Verrechnung selbst im Falle eines bereits vollendeten und abgelieferten Werkes vertragswidrig gewesen. Die Parteien haben in Ziffer 4 sowie Ziffer 7 der «Allgemeinen Bedingungen zu Werkverträgen der A. GmbH» (Bestandteil des Werkvertrages vom 21. April 2010 gemäss Ziffer 2 Nr. 1) explizit vereinbart, dass der Besteller (d.h. die Berufungsbeklagten) nicht zu einem Rückbehalt von Werkpreiszahlungen befugt ist. Diese Bestimmung kann nur als Verrechnungsverbot im Sinne von Art. 126 OR verstanden werden, zumal es für ein Generalunternehmen gerade Sinn und Zweck sein muss, pünktliche Zahlungen des Bestellers sicherzustellen, damit der Generalunternehmer die von ihm engagierten Subunternehmer pünktlich entlohnen kann. Aufgrund der ausbleibenden Tranchenzahlung von CHF 65'000.00 stellte die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 82 OR bzw. Ziffer 4 der «Allgemeinen Bedingungen zu Werkverträgen der A. GmbH» die Arbeiten an dem Einfamilienhaus daher zu Recht ein.”
“Mangels Ausführung sämtlicher vertraglich vereinbarten Arbeiten muss vorliegend die Vollendung des Werkes und damit dessen Ablieferung im Sinne von Art. 367 Abs. 1 OR im Zeitpunkt der Verrechnungseinrede verneint werden. Aufgrund der fehlenden Ablieferung waren die Berufungsbeklagten nicht befugt, sich bereits auf das Minderungsrecht im Sinne von Art. 368 Abs. 2 OR zu berufen. Überdies wäre vorliegend die Verrechnung selbst im Falle eines bereits vollendeten und abgelieferten Werkes vertragswidrig gewesen. Die Parteien haben in Ziffer 4 sowie Ziffer 7 der «Allgemeinen Bedingungen zu Werkverträgen der A. GmbH» (Bestandteil des Werkvertrages vom 21. April 2010 gemäss Ziffer 2 Nr. 1) explizit vereinbart, dass der Besteller (d.h. die Berufungsbeklagten) nicht zu einem Rückbehalt von Werkpreiszahlungen befugt ist. Diese Bestimmung kann nur als Verrechnungsverbot im Sinne von Art. 126 OR verstanden werden, zumal es für ein Generalunternehmen gerade Sinn und Zweck sein muss, pünktliche Zahlungen des Bestellers sicherzustellen, damit der Generalunternehmer die von ihm engagierten Subunternehmer pünktlich entlohnen kann. Aufgrund der ausbleibenden Tranchenzahlung von CHF 65'000.00 stellte die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 82 OR bzw. Ziffer 4 der «Allgemeinen Bedingungen zu Werkverträgen der A. GmbH» die Arbeiten an dem Einfamilienhaus daher zu Recht ein.”
Ein voraus geleisteter Verzicht auf die Verrechnung ist möglich; er ist allerdings nur wirksam, wenn kein rechtsgeschäftlicher Verrechnungsausschluss (Art. 126 OR) besteht.
“Nach Art. 120 Abs. 1 OR kann, wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden, jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, insofern beide Forderungen fällig sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Schuldner die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird, wenn die Voraussetzungen nach Art. 120 Abs. 1 OR erfüllt sind. Dies trifft zu, wenn sich bestehende gegenseitige und gleichartige Forderungen bei einer Durchsetzbarkeit der Verrechnungsforderung einerseits sowie der Erfüllbarkeit der Hauptforderung andererseits gegenüberstehen. Im Weiteren bedarf es zur Vornahme einer Verrechnung einer Verrechnungserklärung (Art. 124 Abs. 1 OR) sowie das Fehlen eines rechtsgeschäftlichen (Art. 126 OR) oder gesetzlichen (Art. 125 OR) Verrechnungsausschlusses.”
“Nach Art. 120 Abs. 1 OR kann, wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden, jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, insofern beide Forderungen fällig sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Schuldner die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird, wenn die Voraussetzungen nach Art. 120 Abs. 1 OR erfüllt sind. Dies trifft zu, wenn sich bestehende gegenseitige und gleichartige Forderungen bei einer Durchsetzbarkeit der Verrechnungsforderung einerseits sowie der Erfüllbarkeit der Hauptforderung andererseits gegenüberstehen. Im Weiteren bedarf es zur Vornahme einer Verrechnung einer Verrechnungserklärung (Art. 124 Abs. 1 OR) sowie das Fehlen eines rechtsgeschäftlichen (Art. 126 OR) oder gesetzlichen (Art. 125 OR) Verrechnungsausschlusses.”
Ein vor der Leistung vereinbarter Verzicht nach Art. 126 OR schliesst die Verrechnungsbefugnis des Schuldners aus.
“Nach Art. 120 Abs. 1 OR kann, wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden, jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, insofern beide Forderungen fällig sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Schuldner die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird, wenn die Voraussetzungen nach Art. 120 Abs. 1 OR erfüllt sind. Dies trifft zu, wenn sich bestehende gegenseitige und gleichartige Forderungen bei einer Durchsetzbarkeit der Verrechnungsforderung einerseits sowie der Erfüllbarkeit der Hauptforderung andererseits gegenüberstehen. Im Weiteren bedarf es zur Vornahme einer Verrechnung einer Verrechnungserklärung (Art. 124 Abs. 1 OR) sowie das Fehlen eines rechtsgeschäftlichen (Art. 126 OR) oder gesetzlichen (Art. 125 OR) Verrechnungsausschlusses.”
Eine teleologische Auslegung von Verrechnungsverboten nach Art. 126 OR kann dahin gehen, dass die Klausel dazu dienen soll, die Liquidität des Leistenden zu sichern, damit dieser Verpflichtungen gegenüber Subunternehmern erfüllen kann. Diese Zweckbestimmung kann die Auslegung und Anwendung eines vereinbarten Verrechnungsverbots beeinflussen; auf den konkreten Fall war damit zu prüfen, ob die Verfügung überhaupt dem Kläger gegenüber verpflichtete.
“festgestellt wurde, vereinbarten die Parteien ein Verrechnungsverbot im Sinne von Art. 126 OR. Dies würde eigentlich gegen eine Verrechenbarkeit der betreffenden Forderung sprechen. Betrachtet man das vertraglich vereinbarte Verrechnungsverbot dagegen im Lichte einer teleologischen Auslegung, so ergibt sich ein anderes Bild. So ist es Sinn und Zweck der entsprechenden Vertragsklausel zu verhindern, dass die Berufungsklägerin aufgrund ausbleibender Werklohnzahlungen von Seiten des Bestellers ihre eigenen Verbindlichkeiten gegenüber den engagierten Subunternehmern nicht mehr befriedigen kann. Die Klausel soll somit die Liquidität der Berufungsklägerin sicherstellen und verhindern, dass sie während der Bauzeit ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Hinsichtlich der vorliegenden Forderung lagen die Umstände aber gerade anders. So lautet die Verfügung vom 14. Februar 2014 der Gemeinde F. nicht auf den Namen der Berufungsklägerin, sondern auf jenen der Berufungsbeklagten. Mit anderen Worten verpflichtete die Gemeinde F. zu keinem Zeitpunkt die Berufungsklägerin direkt zur Bezahlung der CHF 27'497.”
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