1Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich: 1. für ihre vorehelichen Schulden; 2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet; 3. für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen; 4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen; 5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.
2Für die Schulden, die von ihr oder dem Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit das Gesamtgut nicht ausreicht.
3Für die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht persönlich haftbar.
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