1Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:
1. für die Schulden, die sie aus Sondergutsschulden begründet;
2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet;
3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet.
2Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.