Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar:
1. für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten;
2. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben;
3. für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn oder zu Lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet werden.