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Art. 6b

143.1AwGFederal Act1 de out. de 2002Fonte original

Neben den weiteren in diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen genannten Aufgaben nimmt das Bundesamt für Polizei folgende Aufgaben wahr:

  1. Es überwacht die Einhaltung der Vorschriften gemäss Artikel 6a .
  2. Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte und Anweisungen betreffend Schweizer Ausweise an in- und ausländische Stellen.
  3. Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte betreffend Schweizer Ausweise und deren Ausstellung an Privatpersonen.
  4. Es erteilt Auskünfte und Anweisungen an die Ausfertigungsstellen und Generalunternehmer und überwacht die Einhaltung der Spezifikationen.
  5. Es verfolgt die internationale Entwicklung im Bereich der Ausweisschriften und ist verantwortlich für die Umsetzung der internationalen Standards.
  6. Es führt die «Public Key Infrastructure» (PKI) für Schweizer Ausweise.
  7. Es führt unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes für Identitäts- und Legitimationsausweise.

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