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Art. 7

143.1AwGFederal Act1 de out. de 2002Fonte original
  1. Ein Ausweis wird entzogen, wenn:
    1. die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
    2. eine eindeutige Identifizierung nicht mehr möglich ist;
    3. er falsche oder nicht amtliche Eintragungen enthält oder anderweitig abgeändert worden ist.
  2. Bei der Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20141verfügt die zuständige Behörde gleichzeitig den Entzug von Ausweisen.2
  3. Entzogene Ausweise sind der zuständigen ausstellenden Behörde innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Ausweise als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.3
  4. Ein Ausweis kann von der zuständigen Stelle des Bundes4nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde entzogen oder für ungültig erklärt werden, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber sich im Ausland befindet und:
    1. in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
    2. von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist.

Footnotes

  1. SR 141.0

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561;BBl 2011 2825).

  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561;BBl 2011 2825).

  4. Zurzeit Bundesamt für Polizei

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