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Art. 6a

143.1AwGFederal Act1 de out. de 2002Fonte original
  1. Die mit der Ausfertigung von Ausweisen betrauten Stellen und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:
    1. über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfügen;
    2. eine sichere, qualitativ hochstehende, termingerechte und den Spezifikationen entsprechende Ausweisproduktion garantieren;
    3. die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und
    4. über genügend finanzielle Mittel verfügen.
  2. Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Ausweisproduktion haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 20011über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.
  3. Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom Bundesamt für Polizei jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmungsgruppe.
  4. Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Ausweisherstellung sind.
  5. Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstellen, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.

Footnotes

  1. [AS 2002 377, 2005 4571, 2006 4177Art. 134705Ziff. II 1, 2008 4943Ziff. I 35747Anhang Ziff. 2, 2009 6937Anhang 4 Ziff. II 2.AS 2011 1031Art. 31 Abs. 1]. Siehe heute die V vom 4. März. 2011 (SR 120.4 ).

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