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Art. 6

143.1AwGFederal Act1 de out. de 2002Fonte original
  1. Die Wohnsitzgemeinden prüfen die Anträge für Identitätskarten, einschliesslich der geltend gemachten Identität, und leiten diese an die ausstellende Behörde des Kantons weiter.1 1bis. Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben auf den bei ihr eingegangenen und von ihr entgegengenommenen Anträgen korrekt und vollständig sind, und überprüft die geltend gemachte Identität.2
  2. Die ausstellende Behörde entscheidet über den Antrag. Stimmt sie der Ausstellung des Ausweises zu, so gibt sie der mit der Ausfertigung betrauten Stelle den Auftrag zur Ausweisausfertigung. Sie übermittelt ihr die notwendigen Daten.3
  3. Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn:
    1. sie einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundes- oder kantonales Recht ergangen ist;
    2. die antragstellende Person bei einer Schweizer Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde ihre Ausweise hinterlegt hat.
  4. Die Ausstellung eines Ausweises wird im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde verweigert, wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist.4
  5. Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn die antragstellende Person im Ausland ein Gesuch stellt und im Ausland wegen einer Straftat verfolgt wird oder verurteilt worden ist, die nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sie sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen will. Von der Verweigerung ist abzusehen, wenn die angedrohte Sanktion zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2011 5003;BBl 2011 22772291).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2011 5003;BBl 2011 22772291).

  3. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521;BBl 2007 5159).

  4. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Infor-mationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989;BBl 2006 5061).

  5. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521;BBl 2007 5159).

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