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Art. 16

916.341OBMFederal Council Ordinance1 gen 2004Fonte originale
  1. L’UFAG, tenendo conto della situazione del mercato, determina al massimo una volta per ogni periodo d’importazione, mediante decisione formale, i quantitativi delle categorie di carne e di prodotti carnei o dei pezzi di carne in esse contenuti che possono essere importati nel rispettivo periodo d’importazione; esso consulta preventivamente le cerchie interessate, rappresentate di regola dalle organizzazioni incaricate dei compiti definiti nell’articolo 26.1 1bis. Nella determinazione dei quantitativi di cui al capoverso 1, per lombi si intendono: a. i lombi non disossati, composti da scamone, filetto e controfiletto; b. i lombi disossati, sezionati nei singoli tagli scamone, filetto e controfiletto, se i singoli tagli sono dichiarati contemporaneamente in ugual numero per l’imposizione doganale; gli scamoni, i filetti e i controfiletti sminuzzati non sono considerati lombi.2
  2. Sono eccettuate dal capoverso 1 le categorie di carne e di prodotti carnei 5.77 e 6.43.
  3. Per periodo d’importazione s’intende:
    1. 3 quattro settimane, per la carne di animali delle specie bovina, la carne di maiale in mezzene, nonché per i muscoli di manzo preparati, salati e conditi;
    2. il trimestre, per la carne di animali delle specie ovina, caprina ed equina, la carne di pollame, comprese le conserve di pollame e le frattaglie di pollame, nonché per le frattaglie di animali delle specie bovina, suina, equina, ovina e caprina;
    3. l’anno civile, per tutte le altre categorie di carne e di prodotti carnei.
  4. .4 4bis. I periodi d’importazione non devono sovrapporsi né superare l’anno civile.5 5 e6. .6

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 28 ott. 2015, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 4569).

  2. Introdotto dalla cifra I dell’O del 28 ott. 2015, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 4569).

  3. Nuovo testo giusta l’all. 2 n. 1 dell’O del 26 ago. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 3749).

  4. Abrogato dalla cifra I dell’O del 2 nov. 2022, con effetto dal 1° gen. 2023 (RU 2022 759).

  5. Introdotto dalla cifra I dell’O del 9 giu. 2006 (RU 2006 2539). Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 2 nov. 2022, in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 759).

  6. Abrogati dalla cifra I dell’O del 2 nov. 2022, con effetto dal 1° gen. 2023 (RU 2022 759).

1 commentary

N1.Strecken- und Wiederholungssignalisation Tempo 30

Bei verkehrsorientierten Straßen muss die Tempo-30-Signalisation wegen Praktikabilität regelmäßig strecken- oder wiederholt erfolgen; nach jeder Verzweigung ist die Signalisierung zu wiederholen oder es genügt die Einbindung in eine Tempo‑30‑Zone.

Seit Anfang dieses Jahres fallen auf solchen Strassen für die zonenweise Anordnung von Tempo 30 und für die Anordnung von Begegnungszonen die folgenden Voraussetzungen weg: - Für die Geschwindigkeitsreduktion müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Artikel 108 Absatz 2 SSV mehr gegeben sein. Die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen wird insoweit den allgemeinen Regeln für örtliche Verkehrsanordnungen nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) unterstellt (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Es reichen somit Gründe aus wie etwa die Erhöhung der Lebensqualität in einem Quartier. - Im Unterschied zu anderen Geschwindigkeitsreduktionen ist für den Erlass von Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen kein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 SVG und Artikel 108 Absatz 4 SSV mehr nötig (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Jedoch dürfen verkehrsorientierte Strassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Anforderungen an den Einbezug wurden mit der Revision insofern herabgesetzt, als dieser seit Anfang Jahr [2023] nicht mehr nur "ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) " erfolgen darf (vgl. Art. 2a Abs, 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber nach wie vor die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht. Dies gilt insbesondere auch bei einer verkehrsorientierten Strasse, die in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll." Diese Rechtsänderungen erfolgten während des Verfahrens vor Bundesgericht. Fraglich ist, welches Recht auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden ist. Die Parteien wurden zu dieser Frage angehört.
Seit Anfang dieses Jahres fallen auf solchen Strassen für die zonenweise Anordnung von Tempo 30 und für die Anordnung von Begegnungszonen die folgenden Voraussetzungen weg: - Für die Geschwindigkeitsreduktion müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Artikel 108 Absatz 2 SSV mehr gegeben sein. Die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen wird insoweit den allgemeinen Regeln für örtliche Verkehrsanordnungen nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) unterstellt (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Es reichen somit Gründe aus wie etwa die Erhöhung der Lebensqualität in einem Quartier. -Im Unterschied zu anderen Geschwindigkeitsreduktionen ist für den Erlass von Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen kein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 SVG und Artikel 108 Absatz 4 SSV mehr nötig (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Jedoch dürfen verkehrsorientierte Strassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Anforderungen an den Einbezug wurden mit der Revision insofern herabgesetzt, als dieser seit Anfang Jahr [2023] nicht mehr nur "ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet)" erfolgen darf (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber nach wie vor die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht. Dies gilt insbesondere auch bei einer verkehrsorientierten Strasse, die in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll." Diese Rechtsänderungen erfolgten während des Verfahrens vor Bundesgericht. Fraglich ist, welches Recht auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden ist. Die Parteien wurden zu dieser Frage angehört.