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Art. 49

711LEsprFederal Act1 gen 1932Fonte originale

È steso processo verbale dell’udienza di conciliazione. Questo verbale contiene:

  1. i nomi degli interessati che sono comparsi;
  2. gli accordi, nonché le dichiarazioni delle parti circa riconoscimenti, rinunzie o riserve;
  3. la firma del presidente della commissione di stima. Gli accordi e le dichiarazioni di cui alla letterab , devono essere firmati dalle parti.

1 commentary

N1.Procedura di ricorso e oneri con rinvio alla commissione di stima

In caso di rinvio alla commissione di stima, per il procedimento di ricorso ai sensi dell'art. 49 LEspr si appliÊ la procedura prevista dall'OPR; trova applicazione l'Ordinanza sulle spese giudiziarie (ad es. per la determinazione della tassa decisionale). Secondo le fonti decisorie possono essere imposte spese d'ufficio e compensati gli anticipi di spese versati; le richieste di indennizzo extra-ufficiale sono state respinte nel presente procedimento.

0000__ und 0001__ durch eine Dienstbarkeit in Form eines übertragbaren Auffüllrechts für Inertmaterial Typ A zugunsten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach Art. 47 EntG trägt das Gemeinwesen die amtlichen Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission. Der Beschwerdegegnerin wurden daher für das vorinstanzliche Verfahren die Kosten (CHF 1‘000) auferlegt. Zur Festlegung der Entschädigung (Art. 14 ff. EntG) sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung (Art. 36 EntG) ist die Sache zuständigkeitshalber (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 34 EntG) an die Schätzungskommission zu überweisen.    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid vom 25. August 2020 zu bestätigen. Die Sache ist zur Festlegung der Entschädigung aus Enteignung sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung an die Schätzungskommission zu überweisen. Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gilt nach Art. 49 EntG das VRP. Eine Entscheidgebühr von CHF 3'500 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Kostenvorschuss von CHF 3‘500 ist zu verrechnen. Beschwerdeführer, Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N. 19 f. zu Art. 98bis VRP). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. Die Vorinstanz stellte keinen Antrag. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur Festlegung der Entschädigung aus Enteignung sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung an die Schätzungskommission überwiesen. Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten von CHF 3'500, unter Verrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
0000__ und 0001__ durch eine Dienstbarkeit in Form eines übertragbaren Auffüllrechts für Inertmaterial Typ A zugunsten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach Art. 47 EntG trägt das Gemeinwesen die amtlichen Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission. Der Beschwerdegegnerin wurden daher für das vorinstanzliche Verfahren die Kosten (CHF 1‘000) auferlegt. Zur Festlegung der Entschädigung (Art. 14 ff. EntG) sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung (Art. 36 EntG) ist die Sache zuständigkeitshalber (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 34 EntG) an die Schätzungskommission zu überweisen.    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid vom 25. August 2020 zu bestätigen. Die Sache ist zur Festlegung der Entschädigung aus Enteignung sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung an die Schätzungskommission zu überweisen. Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gilt nach Art. 49 EntG das VRP. Eine Entscheidgebühr von CHF 3'500 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Kostenvorschuss von CHF 3‘500 ist zu verrechnen. Beschwerdeführer, Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N. 19 f. zu Art. 98bis VRP). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. Die Vorinstanz stellte keinen Antrag. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur Festlegung der Entschädigung aus Enteignung sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung an die Schätzungskommission überwiesen. Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten von CHF 3'500, unter Verrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.