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Art. 138

961.011OSFederal Council Ordinance1 janv. 2006Source originale
  1. Lorsque le contrat d’assurance sur la vie prévoit une part d’excédents finale, une provision individuelle distincte est constituée à cet effet et alimentée chaque année. La part d’excédents finale ne peut découler uniquement de la situation bénéficiaire à la fin du contrat.
  2. Les provisions correspondant à la part d’excédents finale, qui sont dissoutes parce que le contrat d’assurance sur la vie prend totalement ou partiellement fin avant son échéance pour cause de décès ou de rachat, sont créditées au fonds d’excédents, à moins qu’elles ne soient payées au preneur d’assurance.
  3. Lorsque la part d’excédents finale est la composante d’excédents la plus importante du contrat, l’entreprise d’assurance doit garantir contractuellement au preneur d’assurance qu’en cas de décès ou de rachat, une partie adéquate de la part d’excédents finale lui reviendra.

1 commentary

N1.Constitution et financement des participations finales aux excédents

OS art. 138 n. 1 Pour les participations finales aux excédents prévues contractuellement, une provision distincte, liée au contrat, doit être constituée et dotée annuellement. Le financement de cette participation finale aux excédents ne peut pas être exclusivement fondé sur la situation des rendements à la fin du contrat.

Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art. 32 Abs. 3 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 106). Sobald die Überschussanteile an die einzelnen Versicherten zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen (Art. 137 Abs. 2 AVO). Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrags nicht zu Ungunsten der Versicherten geändert werden (Art. 137 Abs. 3 AVO). Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden (Art. 138 Abs. 1 AVO). In Nachachtung der ihr obliegenden Pflichten (siehe vorstehende E. 2.4.1) und entgegen den Behauptungen des Klägers (act. G 1, III. Rz 6) orientierte die Beklagte den Kläger periodisch über die Überschussbeteiligung bzw. die entsprechende Abrechnung (act. G
Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art. 32 Abs. 3 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 106). Sobald die Überschussanteile an die einzelnen Versicherten zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen (Art. 137 Abs. 2 AVO). Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrags nicht zu Ungunsten der Versicherten geändert werden (Art. 137 Abs. 3 AVO). Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden (Art. 138 Abs. 1 AVO). In Nachachtung der ihr obliegenden Pflichten (siehe vorstehende E. 2.4.1) und entgegen den Behauptungen des Klägers (act. G 1, III. Rz 6) orientierte die Beklagte den Kläger periodisch über die Überschussbeteiligung bzw. die entsprechende Abrechnung (act. G
Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art. 32 Abs. 3 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 106). Sobald die Überschussanteile an die einzelnen Versicherten zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen (Art. 137 Abs. 2 AVO). Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrags nicht zu Ungunsten der Versicherten geändert werden (Art. 137 Abs. 3 AVO). Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden (Art. 138 Abs. 1 AVO). In Nachachtung der ihr obliegenden Pflichten (siehe vorstehende E. 2.4.1) und entgegen den Behauptungen des Klägers (act. G 1, III. Rz 6) orientierte die Beklagte den Kläger periodisch über die Überschussbeteiligung bzw. die entsprechende Abrechnung (act. G

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