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Art. 5

822.11LTrFederal Act1 févr. 1966Source originale
  1. Les prescriptions spéciales de la présente loi relatives aux entreprises industrielles ne sont applicables à une entreprise ou à certaines parties d’une entreprise qu’en vertu d’une décision d’assujettissement rendue par l’autorité cantonale.1
  2. Sont réputées industrielles les entreprises qui font usage d’installations fixes à caractère durable pour produire, transformer ou traiter des biens ou pour produire, transformer ou transporter de l’énergie, lorsque:
    1. l’emploi de machines ou d’autres installations techniques ou bien l’exécution d’opérations en série déterminent la manière de travailler ou l’organisation du travail et que le personnel d’exploitation comprend, pour ces activités, au moins six travailleurs, ou lorsque
    2. des procédés automatiques exercent une influence déterminante sur la manière de travailler ou l’organisation du travail, ou lorsque
    3. la vie ou la santé des travailleurs sont exposées à des dangers particuliers.

Footnotes

  1. Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 21 déc. 2007 sur la suppression et la simplification de procédures d’autorisation, en vigueur depuis le lerjuin 2008 (RO 2008 2265;FF 2007 311).

3 commentaries

N1.Contrôle et application des mesures de protection par l'employeur

LTr art. 5 ch. 3 — L'employeur doit contrôler activement le respect des dispositions de protection et, le cas échéant, en assurer l'exécution.

2 OR hat die Arbeitgeberin zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Arbeitnehmers die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11), Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (Gesundheitsschutz, [ArGV 3; SR 822.113]) und - zwecks Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten - aus Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Die Arbeitgeberin sorgt sodann dafür, dass alle in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 [VUV; SR 832.30], siehe auch Art. 5 Abs. 1 ArGV 3). Zu ihren Pflichten gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV und Art. 5 Abs. 2 ArGV 3; Urteil 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3 mit Hinweis). Insbesondere muss sie dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden (Art. 5 Abs. 1 VUV). Nach Art. 8 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (aBauAV; SR 832.311.141, in der Fassung vom 1. November 2011, im Unfallzeitpunkt noch in Kraft) müssen Arbeitsplätze generell sicher sein. Art. 15 Abs. 1 aBauAV sieht unter dem Abschnitt "Absturzsicherungen" vor, dass bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern ein Seitenschutz zu verwenden ist (siehe auch Factsheet der SUVA "Deckenschalungen bei grossen Raumhöhen", S. 1). Wo das Anbringen eines Seitenschutzes technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 19 Abs. 1 aBauAV). Laut dem Factsheet bieten Deckenschalungen mit solch kollektiven und integrierten Sicherheitseinrichtungen die grössere Sicherheit als solche mit Individualschutz (PSAgA).

N2.Critères de délimitation des établissements industriels

Citation : LTr art. 5 n. 2 Pour la délimitation des établissements industriels, les éléments suivants sont notamment pertinents : la façon de travailler ou l'organisation du travail est déterminée par des machines, d'autres installations techniques ou par des opérations en série ; la façon de travailler ou l'organisation du travail est essentiellement caractérisée par des procédés automatisés ; ou encore, au moins six travailleurs sont employés pour les activités mentionnées.

1, EG-USG) vollzieht die politische Gemeinde die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz, soweit keine besonderen Vorschriften gelten. Aufgaben des Kantons sind unter anderem Verfügungen betreffend Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist (Art. 29 Ingress und lit. g EG-USG). Die Gemeinden sind für die Beurteilung des Lärms von Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben zuständig, während Schallschutzmassnahmen für plangenehmigungspflichtige (meist industrielle) Betriebe vom Kanton verfügt werden (vgl. dazu Botschaft zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 29. Juni 2010, ABl 2010, 2299 ff., 2325). Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR 822.11, ArG) muss bei der kantonalen Behörde um die Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen, wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will. Als industrielle Betriebe gelten nach Art. 5 Abs. 2 ArG Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder (lit. a), die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden, oder (lit.
1, EG-USG) vollzieht die politische Gemeinde die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz, soweit keine besonderen Vorschriften gelten. Aufgaben des Kantons sind unter anderem Verfügungen betreffend Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist (Art. 29 Ingress und lit. g EG-USG). Die Gemeinden sind für die Beurteilung des Lärms von Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben zuständig, während Schallschutzmassnahmen für plangenehmigungspflichtige (meist industrielle) Betriebe vom Kanton verfügt werden (vgl. dazu Botschaft zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 29. Juni 2010, ABl 2010, 2299 ff., 2325). Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR 822.11, ArG) muss bei der kantonalen Behörde um die Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen, wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will. Als industrielle Betriebe gelten nach Art. 5 Abs. 2 ArG Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder (lit. a), die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden, oder (lit.

N3.Obligations de l'employeur : surveillance et respect des consignes de sécurité

LTr art. 5 n. 1 — La responsabilité de l'employeur englobe également le contrôle et la mise en œuvre du respect des consignes de sécurité dans l'entreprise.

2 OR hat die Arbeitgeberin zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Arbeitnehmers die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11), Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (Gesundheitsschutz, [ArGV 3; SR 822.113]) und - zwecks Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten - aus Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Die Arbeitgeberin sorgt sodann dafür, dass alle in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 [VUV; SR 832.30], siehe auch Art. 5 Abs. 1 ArGV 3). Zu ihren Pflichten gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV und Art. 5 Abs. 2 ArGV 3; Urteil 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3 mit Hinweis). Insbesondere muss sie dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden (Art. 5 Abs. 1 VUV). Nach Art. 8 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (aBauAV; SR 832.311.141, in der Fassung vom 1. November 2011, im Unfallzeitpunkt noch in Kraft) müssen Arbeitsplätze generell sicher sein. Art. 15 Abs. 1 aBauAV sieht unter dem Abschnitt "Absturzsicherungen" vor, dass bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern ein Seitenschutz zu verwenden ist (siehe auch Factsheet der SUVA "Deckenschalungen bei grossen Raumhöhen", S. 1). Wo das Anbringen eines Seitenschutzes technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art.

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