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Art. 54

725.111ORNFederal Council Ordinance1 janv. 2008Source originale
  1. Dans la mesure où l’exécution de la présente ordonnance n’est pas confiée au DETEC, il incombe à l’OFROU de l’assurer et d’édicter des instructions à cet effet.
  2. L’OFROU est responsable en particulier des mesures ci-après, relatives aux biens-fonds des routes nationales:
    1. achat et vente, ainsi que constitution, modification, exercice et radiation de droits de préemption, d’emption et de rachat;
    2. constitution, modification et radiation de droits de superficie et d’autres droits réels limités;
    3. location et affermage.1

Footnotes

  1. Introduit par le ch. I de l’O du 17 sept. 2010, en vigueur depuis le 1erjanv. 2011 (RO 2010 4281).

2 commentaries

N1.ASTRA: Vollzug, Weisungen und Richtlinien

Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und erlässt verbindliche Weisungen sowie Richtlinien.

Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Schutzwürdige private Interessen sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGE 97 I 573 E. 4; Urteil BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 18.2). Nationalstrassen sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 NSG). Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen (Art. 28 NSV). Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und erlässt verbindliche Weisungen und Richtlinien (vgl. Art. 54 Abs. 1 NSV; Urteil BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 4.3).
Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Schutzwürdige private Interessen sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGE 97 I 573 E. 4; Urteil BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 18.2). Nationalstrassen sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 NSG). Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen (Art. 28 NSV). Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und erlässt verbindliche Weisungen und Richtlinien (vgl. Art. 54 Abs. 1 NSV; Urteil BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 4.3).
Nationalstrassen müssen eine sichere Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (vgl. Art. 5 Abs. 1 NSG). Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 NSG). Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen (Art. 28 NSV). Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und erlässt verbindliche Weisungen und Richtlinien (vgl. Art. 54 Abs. 1 NSV; Urteil A-2332/2014 E. 4.3).

N2.Vollzug und Weisungsbefugnis des ASTRA

Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und kann verbindliche Weisungen und Richtlinien erlassen.

Nationalstrassen müssen eine sichere Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (vgl. Art. 5 Abs. 1 NSG). Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 NSG). Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen (Art. 28 NSV). Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und erlässt verbindliche Weisungen und Richtlinien (vgl. Art. 54 Abs. 1 NSV; Urteil A-2332/2014 E. 4.3).