Retour à la loi

Art. 21

221.302LSRFederal Act1 sept. 2007Source originale
  1. L’autorité de surveillance perçoit des émoluments pour les décisions qu’elle rend, les contrôles auxquels elle procède et les prestations qu’elle fournit.
  2. Afin d’assurer le financement des coûts de surveillance qui ne sont pas couverts par des émoluments, l’autorité de surveillance perçoit des entreprises de révision soumise à la surveillance de l’État une redevance annuelle de surveillance. Celle-ci est fonction du montant des coûts enregistrés durant l’exercice comptable et tient compte de l’importance économique de l’entreprise de révision.
  3. Le Conseil fédéral règle les modalités, en particulier le montant des émoluments, le calcul de la redevance de surveillance et leur ventilation entre les entreprises de révision surveillées.

4 commentaries

N1.Gebühr für Zulassungsbeurteilung Fr. 800

Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs. Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV beträgt die Gebühr pro Zulassung für natürliche Personen Fr. 800.-.

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.

N2.Gebühren für Zulassungsgesuche natürlicher Personen

Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren; für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs beträgt die Gebühr für natürliche Personen Fr. 800.– (Art. 38 Abs. 2 RAV).

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.

N3.Gebühr für Zulassungsbeurteilung natürlicher Personen

Gestützt auf die vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (RAV) beträgt die Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs für natürliche Personen Fr. 800.– (vgl. Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV).

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.

N4.Gebühr für Zulassungsgesuche natürlicher Personen

In der Praxis sind konkrete Gebühren festgelegt; so beträgt die Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs natürlicher Personen Fr. 800.– (vgl. Art. 38 Abs. 2 RAV, zitiert in Quelle).

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.