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LVwG-AV-1247/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1247/001-2025
LVwG-AV-1247/001-2025State Administrative CourtFeb 25, 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Nutzungsverbot; nachträgliche Baubewilligung; Sach- und Rechtslage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch C GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.09.2025, GZ. ***, betreffend die baupolizeiliche Untersagung der Nutzung eines Hühnerstalles (Halle Nr. ***) und Räumung des Gebäudes auf Grundstück Nr. *** KG ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.09.2025, Zl. ***, dahingehend abgeändert wird, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.06.2025, ZI. ***, vollinhaltlich Folge gegeben und dieser ersatzlos aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6.6.2025, Zl. ***, wurde A („Beschwerdeführer“) auf Grund des Ergebnisses der am 04.06.2025 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung mit Augenschein an Ort und Stelle gemäß § 35 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** als Hühnerstall (Halle Nr. *** laut beigelegtem Lageplan) untersagt. Das Gebäude müsse umgehend, jedoch bis spätestens 29.08.2025 vollkommen leergeräumt und versperrt werden. Darüber sei im Anschluss bei der Baubehörde schriftlich Meldung zu machen. Das Ergreifen eines Rechtsmittels habe keine aufschiebende Wirkung.
Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 3.9.2025, Zl. ***, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, wobei die Leistungsfrist mit 31.10.2025 neu bestimmt wurde.
In seiner Begründung hat der Gemeindevorstand insbesondere erwogen, dass Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk sei. Festzuhalten sei daher, dass ein Recht zur Nutzung eines konsenslos errichteten Gebäudes ex lege nicht bestehe.
Die Untersagung der Nutzung des Bauwerkes sei daher zu Recht erfolgt. Die Berufung richte sich gegen die diesbezüglich aufgetragene Leistungsfrist. Die Erfüllungsfrist habe angemessen zu sein, wobei hier der Gesichtspunkt zu berücksichtigen sei, dass die Leistungsfrist objektiv geeignet sein müsse, den Leistungspflichtigen die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.
Für die Durchführung der Aufträge werde eine Frist bis 31.10.2025 eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens, zumutbar und angemessen erscheine. Auch für die in der Berufung ausgesprochene organisatorische Disposition, welche mit der faktischen Beendigung der - wenngleich ohne Baukonsens rechtswidrigen - Nutzung des Gebäudes zwangsläufig erforderlich seien, sollte diese Frist ausreichen. Der Einwand, der Baubescheid für die alte Halle wäre noch gültig, sei nicht zutreffend. Beantragt worden sei das Bauvorhaben: Teilabbruch und Neuerrichtung von zwei Hühnerställen. Laut Einreichplan sei der Ersatz von deutlich mehr als der Hälfte der ursprünglichen Kubatur vorgesehen. Dieses Bauvorhaben sei bereits umgesetzt, damit sei der alte Baukonsens erloschen.
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Beantragt wurde, den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 03.09.2025 zum Aktenzeichen *** dahingehend abzuändern, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.06.2025, ZI. ***, vollinhaltlich Folge gegeben und dieser ersatzlos aufgehoben wird.
Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 21.10.2025 zur Entscheidung übermittelt.
Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.6.2024, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Teilabbruch und die Neuerrichtung von 2 Hühnerställen sowie die Errichtung eines Übergabeschachtes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.
Die in diesem Bewilligungsverfahren als „Hühnerstall ***“ bezeichnete Halle entspricht dem im verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Verfahren als „Halle Nr. ***“ bezeichneten Gebäude.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** 28.1.2026, Zl. ***, wurde eine Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde l. Instanz vom 12.06.2024, ZI. ***, bestätigt.
Dagegen wurde von einem Nachbarn mit Schriftsatz vom 18.2.2026 Beschwerde erhoben.
Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Bauakten der Baubehörde sowie der vorgelegten Berufungsentscheidung vom 28.1.2026 samt Beschwerde gegen diese.
Die unstrittigen Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück wurden dem offenen Grundbuch entnommen. Der baupolizeiliche Auftrag bezieht sich ausschließlich auf das verfahrensgegenständliche Grundstück.
Unstrittig wurde für den verfahrensgegenständlichen Hühnerstall eine nachträgliche Baubewilligung erteilt und eine gegen den Baubewilligungsbescheid durch einen Nachbarn eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtslage
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
[…]“
„§ 14
„Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
[…]“
„§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
… Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
[…]“
Erwägungen
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH Ro 2015/03/0032).
Zumal es zulässig ist, eine nachträgliche Baubewilligung zu erlangen, werden dadurch baupolizeiliche Aufträge wegen Konsenslosigkeit obsolet (vgl. VwGH 2009/06/0052).
Fallbezogen führt daher die nachträglich erteilte Baubewilligung für die Errichtung des Hühnerstalles („Hühnerstall ***“ bzw. „Halle Nr. ***“) dazu, dass keine Konsenslosigkeit mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 35 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 nicht mehr gegeben sind.
Anzumerken gilt es, dass gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Baubewilligungsverfahren (§ 14) keine aufschiebende Wirkung hat und von keiner beschwerdeführenden Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH Ro 2014/01/0033) dar.
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