Bundesverwaltungsgericht W241 2258927-1

W241 2258927-1Federal Administrative CourtNov 29, 2022

Regest

Glaubhaftmachung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Full text

Bundesverwaltungsgericht W241 2258927-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W241.2258927.1.00

Spruch

W241 2258926-1/12E

W241 2258932-1/10E

W241 2258923-1/10E

W241 2258931-1/10E

W241 2258927-1/3E

W241 2258924-1/3E

W241 2258929-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertrete durch die Mutter XXXX , 7.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Tadschikistan, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2022, Zahlen 1.) 1296006006-220402335, 2.) 1296004807-220402297, 3.) 1296008610-220402106, 4.) 1296003505-220402275, 5.) 1296002606-220402220, 6.) 1296003603-220402181 und 7.) 1296007003-220402254, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 28.09.2022 und am 08.11.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Viert- (BF4), Fünft- (BF5), Sechst- (BF6) und Siebtbeschwerdeführer (BF7). Die Drittbeschwerdeführerin (BF3) ist die Mutter des BF1. Alle sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan. Die BF brachten am 03.03.2022 nach Einreise in das Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz ein.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF1 an, dass er aus der Ukraine, wo er über einen Aufenthaltstitel verfüge, über Polen und Tschechien nach Österreich gereist sei. Sein Fluchtgrund sei der Krieg in der Ukraine.

Die BF2, BF3 und BF4 nannten ebenfalls den Krieg in der Ukraine als Grund für ihre Asylantragstellungen.

2. In einer Einvernahme beim BFA am 22.06.2022 brachte der BF1 zusammengefasst vor, dass er von den tadschikischen Behörden verfolgt werde, da er ein erfolgreicher Geschäftsmann und religiös sei. Zwischen 2016 und 2017 sei er fünf Mal von der Polizei mitgenommen und befragt worden, aber gegen Bestechung wieder freigelassen worden. Er werde in Tadschikistan auch wegen Aufruf zum Terrorismus gesucht. Ihm sei drei Mal von der Polizei der Bart abrasiert worden. Von seiner Tante habe er erfahren, dass er weiterhin gesucht werde.

In ihrer Einvernahme am 23.06.2022 brachte die BF2 zu ihren Fluchtgründen vor, dass ihr Ehemann von 2014 bis 2017 mehrmals von der Polizei verhaftet und gegen Bezahlung wieder freigekommen sei. Sie selbst habe, da sie ein Kopftuch trage, ihre Arbeitsstelle als XXXX verloren. Ihre Töchter hätten wegen des Kopftuchs die Schule nicht besuchen dürfen und seien mehrmals von der Polizei auf der Straße befragt worden.

Die BF3 gab in ihrer Einvernahme am 22.06.2022 an, dass sie Tadschikistan 2017 verlassen und sich seither durchgehend bis 2022 in der Ukraine aufgehalten habe. Ein Bekannter habe sie damals darüber informiert, dass die Polizei sie am nächsten Tag aufsuchen werde, deswegen hätten sie Tadschikistan verlassen müssen. Sie selbst sehe kein Hindernis für ihre Rückkehr nach Tadschikistan, befürchte aber, dass ihr Sohn verhaftet werden würde.

Die BF4 gab in ihrer Einvernahme am 23.06.2022 an, dass sie ab der 5. Klasse zuhause unterrichtet worden sei, nachdem ein Mann sie nach Hause verfolgt habe. Nachdem sie erfahren hätten, dass der BF1 verhaftet werden solle, hätten sie Tadschikistan endgültig verlassen. Sie habe auch keine Geschäfte betreten dürfen, weil sie ein Kopftuch trage.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 13.07.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihnen der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Den BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr einer realen Gefahr des Todes, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt wären.

Die BF erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der der wiederholten Asylantragstellung und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen (bzw. subsidiären) Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF.

4. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 18.08.2022 Beschwerde.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.09.2022 und am 08.11.2022 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, bei der der BF1, die BF2, die BF3 und die BF4 zu ihren Fluchtgründen einvernommen wurden. Am 08.11.2022 wurde zusätzlich eine Zeugin befragt.

6. Am 15.11.2022 langten eine ergänzende Stellungnahme sowie medizinische Unterlagen der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen und der Einvernahmen vor dem BFA und die Beschwerde

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)

Einvernahme des BF1, der BF2, der BF3 und der BF4 sowie einer Zeugin im Rahmen von öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 28.09.2022 und am 08.11.2022

Einsicht in die von den BF vorgelegten Schriftstücke.

2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

2.1. Die BF sind tadschikische Staatsbürger, ihr Muttersprache ist Tadschikisch, sie sprechen auch Russisch. Der BF1 spricht zusätzlich Usbekisch, Ukrainisch, Farsi und Englisch. Die BF2 spricht zusätzlich Ukrainisch, Englisch und ein bisschen Arabisch. Die BF3 spricht ebenfalls Usbekisch. Die BF4 spricht zusätzlich Ukrainisch und Englisch. Die Identität der BF steht fest.

BF1 und BF2 sind verheiratet. Sie sind die Eltern der minderjährigen BF4, BF5, BF6 und BF7. BF3 ist die Mutter des BF1.

Der BF1, die BF2, die BF4, der BF5, der BF6 und die BF7 lebten ab 2017 mit Unterbrechungen in der Ukraine, bevor sie wegen des Kriegsausbruchs die Ukraine verließen. Wie lange die BF3 vor ihrer Ausreise in der Ukraine lebte, kann nicht festgestellt werden (siehe Beweiswürdigung unten).

Der BF1 hat in Tadschikistan ein Studium absolviert. Seit 2010 ist er als XXXX tätig, wobei er XXXX . Sein durchschnittlicher monatlicher Verdienst lag zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar. Der BF1 geht dieser Tätigkeit auch in Österreich weiterhin nach und hat hier einen weiteren Vertrag abgeschlossen. Bei Abschluss des Geschäfts erwartet den BF1 eine Provision von insgesamt 90.000 €.

Die BF2 hat in Tadschikistan zwei Studien abgeschlossen und als XXXX in Tadschikistan und der Ukraine gearbeitet. Sie ist darüber hinaus ausgebildete XXXX .

Die BF3 war vor ihrer Pensionierung als XXXX tätig.

Die BF4 hat in Tadschikistan und in der Ukraine die Schule besucht. Derzeit besucht sie online eine ukrainische Schule.

Der BF5 hat in Tadschikistan und in der Ukraine die Schule besucht und geht aktuell in Österreich zur Schule.

Der BF6 hat die 1. Klasse in der Ukraine besucht und geht nun in Österreich zur Schule.

Die BF7 hat in Österreich mit der Schule begonnen und besucht die 1. Klasse.

2.2. Die BF brachten am 03.03.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

2.3. Die BF verfügen über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie leben als Kernfamilie zusammen in einer Flüchtlingsunterkunft und leben von staatlicher Unterstützung.

Die BF sind in keinem Verein Mitglied und sie sind weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Der BF1, die BF2 und die BF4 sprechen Deutsch auf dem ungefähren Niveau A1. Der BF5, BF6 und BF7 besuchen in Österreich die Schule.

2.4. Die BF3 leidet an grauem Star. Am 14.10.2022 wurde ihr in Österreich eine künstliche Linse im linken Auge eingesetzt. Das rechte Auge ist nicht behandlungsbedürftig. Das Hörvermögen der BF3 ist stark eingeschränkt.

Bei der BF4 besteht ein Verdacht auf Vitiligo, wobei die Symptome dieser Hauterkrankung mit einer medizinischen Salbe behandelt werden.

Die BF7 leidet an Karies mehrerer Zähne, weshalb am 12.12.2022 eine operative Entfernung der betroffenen Zähne geplant ist.

Der BF1, die BF2, der BF5 und der BF6 leiden an keinen Krankheiten oder Gebrechen und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung.

2.5. Die BF haben Tadschikistan nicht aufgrund einer glaubwürdigen, sie unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen.

Der BF1, die BF2, BF3 und BF4 wurden in Tadschikistan nicht asylrelevant bedroht oder auf anderer Weise einer relevanten psychischen oder physischen Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.

Für BF5, BF6 und BF7 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2.6. Bei einer Rückkehr der BF nach Tadschikistan besteht für diese keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. laufen diese dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Zudem geht aus den Länderberichten hervor, dass in Tadschikistan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der tadschikische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist allgemein davon auszugehen, dass in Tadschikistan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die notwendige medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Aufgrund der finanzielle Situation der BF und der hervorragenden Ausbildung und Berufserfahrung von BF1 und BF2 sind diese in der Lage, etwaige notwendige medizinische Behandlungen, falls nötig auch im Ausland, privat zu finanzieren und Medikamente zu erwerben.

2.7. Zur Situation im Herkunftsland wird festgestellt:

Auszüge aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tadschikistan mit Gesamtaktualisierung am 08.08.2022:

COVID-19

Die Behörden haben die Berichterstattung über die Covid-19-Pandemie streng kontrolliert und deren tatsächliche Auswirkungen heruntergespielt, was zu späten und wenig wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit führte (AI 29.3.2022). Bis Ende April 2020 leugnete die tadschikische Regierung die Existenz von COVID-19 im Land. Die erste Reaktion auf die Pandemie kam seitens einiger Aktivisten und NGOs, welche die Öffentlichkeit über COVID-19 informierten, Fälle registrierten, über Todesfälle berichteten und Unterstützung, für die am stärksten gefährdeten Gemeinschaften mobilisierten. Im Mai 2020 meldete die Regierung schließlich die ersten COVID-19-Fälle und beantragte beim IWF und der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) finanzielle Unterstützung, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu lindern. Die Soforthilfe richtete sich an das öffentliche Gesundheitssystem, das auf eine Pandemie dieses Ausmaßes nicht vorbereitet war. Im Sommer 2020 wurden Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen nur mit den von selbst mobilisierten lokalen Gruppen gesammelten Material-, Lebensmittel- und Ausrüstungsvorräten betrieben. Die Familien der von COVID-19 betroffenen Patienten sahen sich ohne staatliche Unterstützung mit den exorbitanten Kosten der Behandlung konfrontiert (BS 23.2.2022).

Medienberichten zufolge wurde medizinisches Personal, das mit COVID-19-Patienten arbeitete, entlassen, weil es sich über den mangelnden Zugang zu persönlicher Schutzausrüstung beschwert hatte (USDOS 12.4.2022). Nachdem der Präsident am 26. Januar 2021 den Sieg Tadschikistans über die Corona-Pandemie verkündet hatte, wurde bis einschließlich Mai 2021 behauptet es seien keine weiteren COVID-19-Fälle gemeldet worden. Unabhängige Medien berichteten jedoch, dass in Krankenhäusern im ganzen Land COVID-19-Patienten behandelt werden, wobei die Ärzte gezwungen waren, sie nicht als solche zu identifizieren (IPHR 13.10.2021; vgl. AI 29.3.2022). Berichten zufolge stellten die Labors des Landes daher nur negative Tests aus (IPHR 13.10.2021).

Seit Januar 2021 gelten die Daten über COVID-19-bedingte Todesfälle, Inzidenzraten, Testkapazitäten und Genauigkeit als unzuverlässig und manipuliert (BS 23.2.2022).

Berichten zufolge schikanierte die Polizei zu Beginn der COVID-19-Pandemie lokale Journalisten, als diese Beamte des Gesundheitswesens befragten, die zunächst darauf beharrt hatten, dass es in Tadschikistan trotz zahlreicher Verdachtsfälle kein Coronavirus gebe (RFE/RL 19.7.2022). Das tadschikische Parlament hat Gesetze verabschiedet, die die Verbreitung von „Fehlinformationen“ über die Pandemie unter Strafe stellen (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022) und die strafrechtliche Verfolgung derjenigen ermöglichen, die COVID-19 übertragen (BS 23.2.2022).

Die COVID-19-Pandemie hat das Wirtschaftswachstum verlangsamt, da wichtige Rücküberweisungen aus dem Ausland deutlich zurückgegangen sind und der Binnenkonsum sowie der Tourismus- und Gastgewerbesektor rückläufig waren. Der wirtschaftliche Abschwung und die schwerwiegende Unterbrechung der Rücküberweisungen während der COVID-19-Pandemie haben die Ungleichheiten weiter verstärkt und die die Aussichten auf Armutsbekämpfung untergraben. Die Regierung hat zwar nur 90 COVID-19-bedingte Todesfälle zugegeben. Die offiziellen Daten zur Übersterblichkeit zeigen einen Anstieg um 26 % - eine sehr hohe Rate für ein Land mit einer stabilen umgekehrten demografischen Pyramide (BS 23.2.2022).

In Tadschikistan ist die Impfung gegen das COVID-19-Virus für alle Bürger ab 18 Jahren verpflichtend. Darüber hinaus gehen die Hausärzte von Tür zu Tür und fordern die Menschen auf, sich impfen zu lassen, und sind bereit, die Menschen auch zu Hause zu impfen. Nach Angaben des tadschikischen Ministeriums für Gesundheit und sozialen Schutz hatten bis zum 18. Januar etwa 70 % der Bevölkerung die erste Dosis des Impfstoffs erhalten, 60 % die zweite Dosis. Unabhängige Experten gehen davon aus, dass diese Zahlen deutlich zu hoch angesetzt sind (CABAR 28.1.2022).

Quellen:

Politische Lage

Tadschikistan ist ein autoritärer Staat, der seit 1992 von Präsident Emomali Rahmon und seinen Anhängern politisch dominiert wird. Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung hat in der Vergangenheit den politischen Pluralismus behindert (USDOS 12.4.2022). Tadschikistan ist seit 1991 unabhängig und eine Präsidial-Republik mit Zweikammer-Parlament. Es hat 9,5 Mio Einwohner. Das Land ist in drei Verwaltungs-Gebiete (Oblaste) eingeteilt: Sughd, Kathlon und das autonome Gebiet Berg-Badachschan, während die „Regionen unter direkter republikanischer Verwaltung“ mit der Hauptstadt Duschanbe der Zentralregierung unterstellt sind (AA 14.3.2022). Die aus zwei Kammern bestehende Oberste Versammlung besteht aus einem Oberhaus, der Nationalversammlung, und einem Unterhaus, der Repräsentantenversammlung. Die Nationalversammlung besteht aus 25 Mitgliedern, die von den lokalen Versammlungen gewählt werden, und 8 Mitgliedern, die vom Präsidenten ernannt werden; auch ehemalige Präsidenten haben Anspruch auf einen Sitz. Die 63 Mitglieder zählende Repräsentantenversammlung wird vom Volk in einem gemischten System aus 41 Einzelwahlkreisen und 22 Sitzen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Obersten Versammlung beträgt fünf Jahre (FH 28.2.2022). Laut OSZE-/ODIHR-Wahlbeobachterberichten haben Präsidentschafts- und Parlaments-Wahlen in Tadschikistan demokratische Standards bisher deutlich verfehlt. Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Gewaltenteilung wird in der Verfassungswirklichkeit nicht umgesetzt – ebenso wenig wie die dort vorgesehenen Grundrechte und –freiheiten (AA 14.3.2022).

In Tadschikistan existieren derzeit legal folgende Parteien: Die Volksdemokratische Partei Tadschikistans, die Agrarier-Partei, die Partei der Wirtschaftsreformen, die Sozialistische Partei, die Kommunistische Partei, die Demokratische Partei und die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 14.3.2022; vgl. BS 23.2.2022).

In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Am 11.10.2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 14.3.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist z.Z. Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist Rustam Emomali auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident. Die nächsten Präsident-schaftswahlen sind im Oktober 2027 vorgesehen (AA 14.3.2022).

Quellen:

Sicherheitslage

Die politische Lage ist insgesamt ruhig. Jedoch sind Demonstrationen und Proteste sowie das Risiko von Anschlägen auf westliche Ziele nicht auszuschließen. In der Autonomen Provinz Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgistan und Afghanistan gibt es ein Sicherheitsrisiko aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Kampfhandlungen. An vielbesuchten Orten kommt es zu Kleinkriminalität (AA 19.7.2022). Gelegentlich kommt es auch zu Entführungen (BMEIA 19.7.2022; vgl. C24 o.D.).

Die tadschikische Regierung sah sich aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 mit Einschränkungen bei ihren Bemühungen konfrontiert, die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zur Terrorismusbekämpfung, Verbesserung der Grenzsicherheit und Aufdeckung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Sie arbeitet zur Terrorismusbekämpfung mit internationalen Organisationen wie der EU, OSZE und den Vereinten Nationen zusammen. Im Jahr 2020 wurden in Tadschikistan keine terroristischen Vorfälle gemeldet. In Bezug auf Gesetzgebung, Strafverfolgung und Grenzsicherheit hat das Parlament keine neuen Sicherheitsabkommen ratifiziert. Weiters ermöglicht Tadschikistan durch Änderung der Strafgesetze 2015 den Behörden, tadschikische ausländische terroristische Kämpfer zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien zurückkehren, Reue für ihre Taten bekunden und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen. Gruppen, die die Regierung als extremistisch einstuft, unterwirft sie weiterhin strengen Beschränkungen und inhaftiert sie, auch aufgrund der politischen und religiösen Meinungsäußerung und der Aktivitäten dieser Gruppen (USDOS 16.12.2021). Eine geschätzte Anzahl an Tadschiken, die derzeit für den Islamischen Staat (IS), einschließlich in Afghanistan kämpfen, beläuft sich auf 600 bis 1.400 (C24 o.D.).

Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan als eine wichtige Route für den Drogenhandel in Zentralasien wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 13.4.2022). Die afghanisch-tadschikische Grenzregion wird häufig von Drogenhändlergruppen durchquert, die sowohl Drogen als auch Waffen nach Tadschikistan bringen. Durch Anstieg des Drogenmissbrauchs im Land erhöht sich die Kriminalitätsrate. Die organisierte Kriminalität ist mit internationalen Netzwerken verbunden, insbesondere mit russischen Drogenhandelsgruppen (C24 o.D.).

Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre in Tadschikistan waren hausgemacht, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hatte wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 23.2.2022).

Tadschikistan ist auf die militärische Unterstützung und Präsenz Russlands angewiesen, wenn es darum geht, externe Bedrohungen, insbesondere aus dem Süden abzuwehren. Die militanten islamistischen Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze, stellen eine zentrale Bedrohung dar, insbesondere wenn der afghanische Konflikt auf Zentralasien übergreift. Die zunehmende diplomatische Feindseligkeit zwischen der Taliban-Regierung im benachbarten Afghanistan und der tadschikischen Regierung erhöht die Sicherheitsrisiken entlang der 1.360 km langen gemeinsamen Grenze. Diese Risiken werden durch die Zwischenfälle an der Grenze im Juni-Juli 2021 deutlich, als die Taliban dabei waren, die Kontrolle über nördliche Provinzen in Afghanistan zu übernehmen. Um hierbei Risiken zu minimalisieren, wurden zusätzliche russische Truppen und militärische Ausrüstung in den Süden Tadschikistans entsandt. Ferner birgt die unzureichend demarkierte Grenze zu Kirgistan die Gefahr gelegentlicher Sicherheitsvorfälle an der tadschikisch-kirgisischen Grenze bei kommunalen Konflikten über den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen und die Wasserversorgung für die Bewässerung (C24 o.D.).

Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 23.2.2022).

Quellen:

Rechtsschutz / Justizwesen

Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Was den Einfluss und die politische Macht betrifft, rangiert die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022).

Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig. Die meisten menschenrechtsbezogenen Fälle werden als sensibel eingestuft, so dass die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen (USDOS 12.4.2022).

Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Fälle, in denen der Vorwurf des „Extremismus“ erhoben wird, fallen in diese Kategorie, so dass die meisten Prozesse gegen Menschenrechtsaktivisten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 14.3.2022).

Einflussreichen Personen ist es möglich, das Einleiten von Ermittlungen und die Verurteilung gegen ihnen missliebige Personen, z. B. wirtschaftliche Konkurrenten, orchestrieren zu lassen; die Zahl der unschuldig Verurteilten dürfte hoch sein (AA 14.3.2022).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium (MWD) ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei (Miliz). Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Alle Strafverfolgungsbehörden und die Zollbehörde unterstehen direkt dem Präsidenten. Die Zuständigkeiten der Behörden überschneiden sich erheblich. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Staatskomitee für nationale Sicherheit (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022).

Die Sicherheitsbehörden – insbesondere das Innenministerium (MWD) und das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) – dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Stabilität, Kritiker sehen darin aber vor allem den Machterhalt der Machtelite. Ihre Hauptaufgaben seien Kontrolle und Repression, wobei auch die Zuständigkeiten nicht immer klar abgegrenzt sind. Beide Institutionen haben eigene bewaffnete Einheiten. Das GKNB hat die Funktionen eines Inlands- und Auslandsgeheimdienstes, ferner die Zuständigkeit des Grenzschutzes inne (AA 14.3.2022).

Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022).

Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über die konkreten Vorwürfe. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 12.4.2022).

Die Sicherheitskräfte stehen nur teilweise unter der Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 12.4.2022). Polizeibeamte sind u.a. verpflichtet, der Politik des Präsidenten von Tadschikistan treu zu sein und sie im Leben umzusetzen (A+ 3.3.2020c).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter, obwohl die Regierung 2012 das Strafgesetzbuch änderte und einen eigenen Artikel hinzufügte, um Folter im Einklang mit dem Völkerrecht zu definieren (USDOS 2.6.2022). Folter kommt jedoch weiterhin vor (AA 14.3.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, BS 23.2.2022). Laut den abschließenden Beobachtungen des UN-Menschenrechtsausschusses (OHCHR) von 2019 gab es Berichte über Schläge, Folter und andere Formen der Nötigung, um bei Verhören Geständnisse zu erzwingen (USDOS 2.6.2022).

Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Folter und Misshandlung von Gefangenen, und eine Kultur der Straffreiheit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung. In einigen Fällen wiesen die Richter die Missbrauchsvorwürfe der Angeklagten während ihrer Anhörungen in der Untersuchungshaft oder während des Prozesses zurück. Die Behörden gewährten keinen ausreichenden Zugang zu Informationen, um Menschenrechtsorganisationen die Untersuchung von Foltervorwürfen zu ermöglichen, und viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst, da die Opfer und ihre Angehörigen aus mangelndem Vertrauen in die Strafjustiz und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Beschwerden einreichen (USDOS 2.6.2022). Viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst (IPHR 3.2021; vgl. AA 14.3.2022), da die Opfer und ihre Angehörigen keine Anzeige erstatten, weil aus mangelndem Vertrauen in das Strafrechtssystem und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden (IPHR 3.2021).

Mitglieder der NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan registrierten in der ersten Hälfte des Jahres 2021 14 neue Fälle von Misshandlung, wobei einige Opfer schwere körperliche Misshandlungen angaben. Von diesen Beschwerden richteten sich 11 gegen das Innenministerium (USDOS 2.6.2022). Im Jahr 2020 wurden 37 Fälle dokumentiert (AA 14.3.2022).

Die Regierung möchte Folter bekämpfen. In den letzten Jahren hat es zwar Strafverfolgungen gegen Folterer gegeben, die Täter kamen aber häufig rasch in den Genuss von Amnestien (AA 14.3.2022).

Quellen:

Korruption

Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet, Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 28.2.2022). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2021 auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2021).

Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für korrupte Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig straflos in korrupte Praktiken verwickelt. Korruption ist insbesondere im Bildungsbereich und bei der Polizei verbreitet (USDOS 2.6.2022).

Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 2.6.2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Regierung gelingt es jedoch weitgehend nicht, die Korruption einzudämmen. Regeln für Interessenkonflikte und Verhaltenskodizes gibt es nicht. Die Staatsausgaben unterliegen keiner unabhängigen Rechnungsprüfung. Der Haushalt wird nicht im Parlament erörtert. Ein transparentes öffentliches Beschaffungswesen wurde noch nicht eingeführt, trotz des Drucks von Gebern und internationalen Finanzinstitutionen. Journalisten, die über Korruption unter Beamte berichten, werden häufig wegen Verleumdung und übler Nachrede angeklagt (BS 23.2.2022).

Quellen:

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 14.3.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, können in begrenztem Rahmen auf Missstände hinweisen. Ihr Einfluss beschränkt sich zumeist auf nicht-politische Bereiche, (z.B. Rechte behinderter Menschen) (AA 14.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 14.3.2022).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 23.2.2022).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit. Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 12.4.2022). Die Behörden unterdrückten oppositionelle Aktivisten und Regierungskritiker, indem sie sie aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen zu langen Haftstrafen verurteilten, häufig ihre Auslieferung aus Exilländern verlangten und ihre Angehörigen in Tadschikistan und im Ausland schikanierten (AI 29.3.2022).

Unabhängige Medien sind erheblichem und wiederkehrendem Druck durch die Regierung ausgesetzt. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare und regierungskritisches Untersuchungsmaterial veröffentlichten, werden bestimmte Themen von den Behörden als tabu erachtet, darunter unter anderem Fragen zu finanziellen Unregelmäßigkeiten von dem Präsidenten nahestehenden Personen oder Inhalte bezüglich verbotener Parteien. Die Regierung kontrolliert den Inhalt aller Fernseh- und Rundfunksender unabhängig von der Art ihrer Besitzverhältnisse. Der Zugang zu einem weiten Spektrum von Internetseiten und Social-Media-Plattformen wird von der Regierung regelmäßig blockiert (USDOS 12.4.2022).

Aus Sorge vor persönlich negativen Konsequenzen üben Journalisten Selbstzensur; die Besitzer von Massenmedien müssen auch an nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer kritischen Berichterstattung denken (AA 14.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Unter dem Vorwand, die nationale Sicherheit zu schützen, sperrt die staatliche Telekommunikationsbehörde Tadschikistans regelmäßig Websites, die potenziell regierungskritische Informationen enthalten, darunter Facebook, Radio Ozodi, die Website des tadschikischen Dienstes von Radio Free Europe, und Websites der Opposition. Journalisten und Blogger werden für ihre in sozialen Medien geäußerten kritischen Meinungen strafrechtlich verfolgt. Grundlage hierfür sind Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2017, die es den Sicherheitsdiensten erlauben, die Online-Aktivitäten von Einzelpersonen zu überwachen, unter anderem durch die Aufzeichnung von Mobilfunknachrichten und Kommentaren (HRW 13.1.2022).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Durchführung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 12.4.2022). Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Wenn Demonstrationen stattfinden, sind sie in der Regel vom Régime orchestriert (AA 14.3.2022).

Das Gesetz sieht das Recht vor, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, verlangt jedoch die Registrierung aller NGOs, einschließlich der Gewerkschaften. Das Gesetz sieht ferner vor, dass Gewerkschaftsaktivitäten, wie etwa Tarifverhandlungen, frei von Eingriffen sind, außer "in gesetzlich festgelegten Fällen", aber das Gesetz definiert diese Fälle nicht. Tarifverträge gelten für 90 Prozent der Beschäftigten im formellen Sektor (USDOS 12.4.2022).

Viele Aktivistinnen waren anonymen Schikanen und Versuchen ausgesetzt, sie in sozialen Netzwerken zu verunglimpfen, unter anderem indem sie fälschlicherweise als Sexarbeiterinnen dargestellt wurden, als Vergeltung für ihre Teilnahme an Protesten (USDOS 12.4.2022).

Im November 2021 kam es in Chorog, der Hauptstadt der autonomen Region Gorno-Badachschan, zu einer Demonstration, nachdem die Polizei den Einwohner Gulbidin Ziyobekov erschossen hatte; die Behörden behaupteten, Ziyobekov habe auf die Polizei geschossen, bevor er getötet wurde. Zwei Demonstranten starben, als Sicherheitsbeamte in eine Menge von Demonstranten schossen. Die Proteste endeten nach einigen Tagen, wobei die Behörden versprachen, den Tod von Ziyobekov zu untersuchen. Im Dezember stellte ein staatliches Fernsehprogramm Ziyobekov jedoch als Selbstjustizler dar (FH 28.2.2022).

Quellen:

Opposition

Die Regierung marginalisiert konsequent unabhängige oder oppositionelle Parteien, die vom politischen Prozess ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die politischen Parteien der Opposition sind zu schwach und werden werden nur geduldet, solange sie das Regime nicht herausfordern (BS 23.2.2022). Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter gesichert und die Opposition im Inland völlig ausgeschaltet, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Politische Kräfte außerhalb der Partei des Präsidenten sind in den letzten Jahren gezielt kriminalisiert, verhaftet oder ins Ausland getrieben worden. Im Lande selbst gibt es keine Opposition mehr (AA 14.2.2022). Vier exilierte Oppositionsgruppen haben sich im Herbst 2018 am Rande des Warschauer Human Dimension Meeting (HDIM) der OSZE zu einer „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) unter der Führung des Vorsitzenden der Partei PIWT, Muhiddin Kabiri, zusammengeschlossen (AA 14.3.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die Gruppierung ist allerdings auch international nicht sehr aktiv (AA 14.3.2022) und aufgrund gegensätzlicher politischer Ansichten und des persönlichen Misstrauens zwischen den Mitgliedern ist der Einfluss dieses Bündnisses auf die Politik Tadschikistans begrenzt (BS 23.2.2022). Die tadschikische Regierung versucht, Aktivitäten der Opposition auch im Ausland zu unterbinden oder zu behindern. Rückkehrende müssen mit Verhaftungen und langen Haftstrafen rechnen. Deutschland wird vorgeworfen, Rückzugsräume für Oppositionelle zu bieten und ihnen Asyl zu gewähren (AA 14.3.2022).

Die Islamische Renaissance-Partei Tadschikistans (IRPT), die die wichtigste Oppositionsgruppe des Landes war, verlor ihre rechtliche Registrierung und wurde 2015 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Mit den Verfassungsänderungen von 2016 wurden glaubensbasierte Parteien verboten, was die IRPT effektiv daran hinderte, sich zu reformieren. Die Nationale Allianz Tadschikistans, eine in Europa ansässige Flüchtlingsoppositionskoalition, wurde 2019 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022).

In politisch heiklen Fällen werden die Gerichtsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt und die Richter entscheiden auf Anweisung mächtiger Beamter der Präsidialverwaltung. Angeklagte in politischen Fällen haben keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Unabhängige Verteidiger wurden wurden aufgrund politisch motivierter Anklagen verhaftet, nachdem sie Oppositionspolitiker oder regimekritische Intellektuelle verteidigt hatten (BS 23.2.2022).

Die Behörden haben auch im Jahr 2021 aktuelle und ehemalige IRPT-Mitglieder, ihre Familien und andere Gegner schikaniert und verhaftet. Im Januar wurde der SDPT-Funktionär Mahmurod Odinaev wegen Rowdytums und Extremismus zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt. Sein Sohn, Shaikhmuslihiddin Rizoev, wurde im Februar wegen Rowdytums und versuchter Vergewaltigung zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt. Im Juni wurde das ehemalige IRPT-Mitglied Mirzo Hojimuhammad wegen seiner Mitgliedschaft zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt, obwohl seine Familie erklärte, er habe seine politischen Aktivitäten schon vor Jahren aufgegeben (FH 28.2.2022).

Wie die PIWT ist auch die 2012 gegründete außerparlamentarische Oppositionsbewegung „Gruppe 24“, welche im Exil tätig ist, als terroristische Organisation verboten (AA 14.3.2022). Im Exil, und zwar innerhalb der Europäischen Union sowie in den USA scheint sie nicht in der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf, gegen die zum Zweck der Terrorismusbekämpfung besondere Maßnahmen angewendet werden (REU 19.7.2022; vgl. USDOS o. D.). „Gruppe 24“ ist von unabhängigen Beobachtern als nicht-gewalttätig eingestuft worden. Exilpolitisch aktive Mitglieder der PIWT und Gruppe 24 und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 14.3.2022; vgl. FN 7.2019). Es hat eine Reihe von Fällen gegeben, in welchen tadschikische Personen, vermeintlich politische Gegner, insbesondere u. a. Mitglieder der „Gruppe 24“, die sich im Ausland aufhielten, nach Tadschikistan zwangsrückgeführt wurden. In einigen Fällen waren diese Personen für kurze Zeit spurlos verschwunden und tauchten danach in Haft in Tadschikistan wieder auf. In einigen Fällen ist ihr Verbleib weiterhin unbekannt (UNHRC 6.8.2020). Nach Einstufung als extremistische Organisation wurden Dutzende Mitglieder und Anhänger der „Gruppe 24“ auf Ersuchen der tadschikischen Strafverfolgungsbehörden in Tadschikistan, Russland und einer Reihe anderer Länder festgenommen (Bomdod 13.10.2021). Viele von ihnen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (RFE/RL 24.11.2021). Der Gründer der „Gruppe 24“ Umarali Quvvatov kam im März 2015 unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben (AA 14.3.2022). Im Herbst 2018 haben diese und andere Exilgruppen sich zur „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) zusammengeschlossen (AA 14.3.2022).

Die Sozialdemokratische Partei Tadschikistan (SDPT), zweite Oppositionspartei, ist weitgehend bedeutungslos. Staatlich tolerierte politischer Dissens – zumeist in Form von öffentlichen Hinweisen auf gesellschaftliche Missstände – ist nur noch in Ansätzen in den äußerst vorsichtig agierenden Organisationen der Zivilgesellschaft existent. Lokal agierende Wohltätigkeitsorganisationen, während der COVID-19 Pandemie gegründet, verbinden ihre Arbeit nicht mit politischen Forderungen (AA 14.3.2022).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen waren hart und lebensbedrohlich, da es an Nahrungsmitteln mangelte, die Gefängnisse stark überfüllt waren, körperliche Misshandlungen stattfanden und die sanitären Anlagen unzureichend waren (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Im Oktober 2021 befanden sich 40 Insassen eines neu errichteten Gefängnisses in der Nähe von Duschanbe in kritischem Zustand, nachdem sie verunreinigtes Wasser aus einer Zisterne getrunken hatten. Die Behörden hielten oft Jugendliche mit erwachsenen Männern zusammen (USDOS 12.4.2022). Körperliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Polizeibeamte in Haftanstalten ist ebenfalls weit verbreitet (HRW 13.1.2022).

Im August belief sich die offizielle Gesamtzahl der Gefangenen auf etwa 8.000, doch ist die Zahl mit Sicherheit viel höher. Im Rahmen der Feierlichkeiten zum 30. Jahrestag der Unabhängigkeit des Landes im September kündigte die Regierung eine "Goldene Amnestie" an, bei der Berichten zufolge 16.000 Gefangene freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022).

Ein Problem ist die starke Überbelegung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022), da in fast allen Gefängnissen die Höchstzahl der Insassen überschritten wurde. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung sowie deren Qualität sind unzureichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.4.2022, BS 23.2.2022), und fast alle Gefangenen sind zum Überleben auf zusätzliche Nahrungsmittel angewiesen, die von Verwandten und Freunden mitgebracht werden. Männer und Frauen sind in getrennten Einrichtungen untergebracht, wobei keine Unterschiede in den Haftbedingungen bekannt sind. Am 13.7.2021 berichtete das Justizministerium, dass in der ersten Jahreshälfte 41 Gefangene an verschiedenen Krankheiten gestorben sind (USDOS 12.4.2022). Es gibt eine hohe Zahl an HIV/AIDS Erkrankten (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Ministerium teilte mit, dass es innerhalb der Gefängnispopulation 213 HIV-positive Insassen, 85 Insassen mit Tuberkulose und 244 drogenabhängige Insassen gibt. Am 8.9.2022 meldete die Gesundheitsabteilung des Strafvollzugs, dass 7.959 Gefangene eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten hatten und 2.700 beide Dosen erhalten hatten (USDOS 12.4.2022).

Es besteht kein Zugang zu Haftanstalten, auch nicht für das Internationale Komitee des Roten Kreuz IKRK (AA 14.3.2022).

Quellen:

Todesstrafe

Tadschikistan hat 2004 ein Moratorium für Hinrichtungen und Todesurteile eingeführt (AA 14.3.2022; vgl. AI 5.2022). Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 14.3.2022).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die tadschikische Verfassung gewährt weltanschauliche Neutralität und Religionsfreiheit (AA 14.3.2022); wozu das individuelle Recht zählt, einzeln oder gemeinsam mit anderen einer beliebigen Religion anzugehören oder keiner Religion anzugehören, sowie an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen (USDOS 2.6.2022). Mehr als 90 % der Bevölkerung ist muslimisch, wobei der Großteil der Muslime der Hanafi-Schule des sunnitischen Islam folgt. Etwa 3 bis 4 % der Muslime sind ismailitische Schiiten, die größtenteils in der Autonomen Region Berg-Badachschan (Kuhistoni Badachschon) leben. Die größte christliche Gruppe ist die russisch-orthodoxe. Es gibt kleinere Gemeinschaften von evangelischen Christen, Baptisten, römischen Katholiken, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovas, Lutheranern und konfessionslosen Protestanten. Außerdem gibt es kleinere Gemeinschaften von Juden, Bahais und Mitgliedern der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein (USDOS 2.6.2022).

In der Praxis schränkt die Regierung die Religionsfreiheit im Namen der nationalen Sicherheit stark ein (AA 14.3.2022), indem sie religiöse Aktivitäten teilweise auf staatlich zugelassene Orte und registrierte Organisationen beschränkt (FH 28.2.2022). Sie kontrolliert alle Glaubensgemeinschaften und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten. Der Staat versucht öffentliche Religionsausübung auf ein Mindestmaß zu beschränken: Diese gilt als Bedrohung des Status quo,der Sicherheit und des Regimes (AA 14.3.2022). Der formale Säkularismus der Regierung und ihre Feststellung, dass nur eine sehr enge Auslegung des hanafitischen sunnitischen Islams wirklich tadschikisch ist, ist eine Form von Dogma, die sich sehr negativ auf die Religionsfreiheit ausgewirkt hat. Dies trägt zur politischen Polarisierung im Lande sowie zur Marginalisierung religiöser Minderheiten bei. Insbesondere Ismaili-Muslime und Anhänger anderer Interpretationen der islamischen Tradition, meist gewaltlose Muslime, sind Zielscheibe der repressiven offiziellen Politik (BS 23.2.2022). Auch protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas werden in ihrer Glaubensausübung stark eingeschränkt, einzelne Mitglieder verfolgt (AA 14.3.2022).

Die Behörden verfolgen weiterhin Einzelpersonen, einschließlich christlicher und muslimischer Gruppen, die als „religiöse Extremisten“ eingeschätzt werden oder wegen angeblicher Mitgliedschaft in verbotenen religiösen Organisationen, auch wenn sie keine Gewalttaten verübt haben (FH 28.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Diese Gruppe dürfte zahlenmäßig größer sein als jene der im engeren Sinne politisch Verfolgten. Verurteilungen werden oft nicht mit politischen Verfehlungen begründet, sondern z. B. mit Drogenhandel, sexuellen oder Wirtschafts-Straftaten (AA 14.3.2022).

Minderjährigen ist der Besuch von Gottesdiensten in Moscheen generell untersagt, ebenso wie Frauen in den meisten Fällen. Gesetze, die von religiöser Kleidung (wie dem Hidschab) abraten, sowie ein inoffizielles Verbot von Bärten für Männer werden willkürlich durchgesetzt (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). In einem von der Regierung herausgegebenen „Leitfaden“ werden Kleidungsempfehlungen für Frauen aufgeführt, die den Hidschab und ähnliche Kleidungsstücke zugunsten von "traditionellen" oder „nationalen“ Alternativen ausschließen. Die Regierung übt Druck auf die Schülerinnen und Schüler aus, sich an diese Kleiderordnung zu halten, und hat in einigen Gebieten Straßensperren errichtet, um nach Zuwiderhandelnden zu suchen (FH 28.2.2022).

Moscheen und Imame unterliegen einer immer enger werdenden Kontrolle (Videoüberwachung, Vorgaben für Inhalte und Abhören von Predigten). Aus wahltaktischen Gründen wurden einige Moscheen zu Beginn des Ramadan 2019 wiedereröffnet, im Kontext der COVID-19 Pandemie wurden dann aber zahlreiche Moscheen bis auf weiteres geschlossen. Religiöse Islam-Studien im Ausland lösen bei den Behörden Verdacht aus: Zu Jahresbeginn 2018 wurde verfügt, dass Geistliche, die ihre religiöse Ausbildung ganz oder teilweise im Ausland erhalten haben, nicht mehr tätig sein dürfen, nachdem schon 2012 das Religionsstudium im Ausland verboten worden war. In jüngster Zeit reglementiert der Staat bestimmte Lebenstraditionen stärker und schränkt z.B. Trauerbekundungen und Hochzeitsfeiern ein, teils mit empfindlichen Strafen (AA 14.3.2022).

Quellen:

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Verfassung stipuliert die Gleichheit der Geschlechter (AA 14.3.2022). Frauen sind jedoch auf allen Ebenen der politischen Entscheidungsfindung unterrepräsentiert (USDOS 12.4.2022). Tadschikistan ist eine konservative Gesellschaft mit hoher sozialer Kontrolle, in der traditionelle Rollenmuster vorherrschen. Seit der Unabhängigkeit 1991 verstärkt sich dieser Trend, vor allem in ländlichen Gebieten, und beschränkt Rechte und Freiheiten der Frauen in zunehmendem Maße (AA 14.3.2022).

Das Gesetz verbietet Vergewaltigung, auf welche eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren steht. Es gibt kein gesondertes Gesetz für die Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 12.4.2022). Für die Betroffenen von häuslicher Gewalt gab es weiterhin viele Probleme beim Zugang zu Unterstützung, Schutz und Gerechtigkeit. Das Gesetz über häusliche Gewalt aus dem Jahr 2013 sieht vor, dass Betroffene Missbrauch bei den Strafverfolgungsbehörden melden können, verpflichtet die zuständigen Behörden jedoch nicht dazu, geeignete Schritte zu unternehmen, um Beschwerden zu untersuchen, Schutzanordnungen zu erlassen und ein Strafverfahren einzuleiten (AI 29.3.2022). Ein staatlicher Schutz vor sexueller Gewalt innerhalb der Ehe ist demnach kaum gegeben (AA 14.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Häusliche Gewalt wird kaum zur Anzeige gebracht, was für die Täter praktisch Straffreiheit garantiert. Behörden weigern sich oft, häusliche Gewalt zu verfolgen und bezeichnen diese als Familienangelegenheit (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).

Die Behörden gingen gemeldeten Fällen von häuslicher Gewalt nur selten nach und verfolgten nur wenige mutmaßliche Täter. Das Innenministerium ist befugt, verwaltungsrechtliche Unterlassungsanordnungen zu erlassen, aber die Polizei verhängte in Fällen häuslicher Gewalt häufig nur Verwarnungen, kurzfristige Festnahmen oder Geldstrafen für die Begehung von „Ordnungswidrigkeiten“ (USDOS 12.4.2022). Den Dienstleistern fehlt es an spezialisierten, auf die Opfer ausgerichteten Schulungen, und sie haben regelmäßig mit Finanzierungsproblemen zu kämpfen. Die Polizei versäumt es, Ermittlungen durchzuführen, Schutzanordnungen durchzusetzen oder Personen, die häusliche Gewalt ausüben, zu verhaften (HRW 13.1.2022).

Die Zunahme von gesetzlich verbotener, aber weitgehend tolerierter Polygamie (Heirat mit Zweitfrau vor Imam) bringt diese Frauen und ihre Kinder in eine rechtlich prekäre Situation (u. a. Entzug des Sorgerechts, keine Eigentumsansprüche an Wohneigentum, etc.). Zwangsheiraten kommen vor (AA 14.3.2022; vgl. FH 28.2.2022). In den meisten Fällen liegt die Entscheidung über den Ehepartner eher bei den Eltern als bei den Betroffenen. Töchter haben kaum eine Chance, sich diesen Zwängen nicht zu unterwerfen. Söhnen droht der – zumindest temporäre – Bruch mit den Eltern. Insbesondere für junge Männer gibt es die Ausweichmöglichkeit der Arbeitsmigration nach Russland (AA 14.3.2022).

Verhütung ist verpönt. Junge Ehefrauen werden in entwürdigender Weise dazu gezwungen, ihre Jungfräulichkeit nachzuweisen. In Ehekonflikten kommt es mitunter zu Selbstmorden von Ehefrauen oder zur Ermordung des Ehemanns durch seine Frau. Von „Ehrenmorden“ oder Genitalverstümmelung ist nichts bekannt (AA 14.3.2022). Berichten zufolge stehen Frauen unter gesellschaftlichem Druck, ein Kopftuch zu tragen. Neben dem Verbot des Hidschabs für Frauen und des Barts für Männer greift die Regierung inzwischen auch allgemeiner in Fragen des persönlichen Erscheinungsbilds ein. In einem Leitfaden aus dem Jahr 2018 werden akzeptable und inakzeptable Kleidungsstile für Frauen beschrieben, wobei Kleidung, die als unanständig oder „ausländischer“ Herkunft angesehen werden könnte, verboten wird (FH 28.2.2022).

Sexuelle Ausbeutung und/oder Zwangsprostitution kommen vor allem aus wirtschaftlicher Not vor, sind aber kein leicht auszumachendes Alltagsphänomen. Darüber hinaus existiert ein internationaler Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung vor allem in die Golfstaaten (AA 14.3.2022).

Tadschikistan hat Fortschritte bei der Verbesserung der Geschlechtergleichstellung gemacht. Dennoch bestehen nach wie vor große geschlechtsspezifische Unterschiede, u. a. bei der Einschreibung in den tertiären Bildungsbereich, bei der Erwerbsbeteiligung und der Entlohnung, bei haushaltsinternen Entscheidungen und bei der Kontrolle über Vermögenswerte. Etwa 69 % der weiblichen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in Tadschikistan arbeiteten nicht gegen Entgelt, und der Anteil der erwerbstätigen Frauen an der Gesamtzahl der Erwerbstätigen ging stetig zurück. Den Aufzeichnungen zufolge verdienten Frauen im Jahr 2017 in der gesamten Wirtschaft 60 % dessen, was Männer verdienten. Geschlechtsspezifische Ungleichheiten beim Zugang zu Wasserversorgungs-, Sanitär- und Hygienediensten (WASH) in Tadschikistan wirken sich negativ auf die Bildung und Gesundheit von Frauen und Mädchen aus. Die Verantwortung für das Sammeln von Wasser aus Flüssen, Kanälen und Brunnen liegt in der Regel bei Frauen und Kindern (World Bank 3.12.2021).

Quellen:

Kinder

Bis zum Alter von sechzehn oder des Abschlusses der neunten Schulstufe besteht Schulpflicht. UNICEF berichtet, dass der Schulbesuch in der Grundstufe generell gut ist, Mädchen jedoch Nachteilen ausgesetzt sind (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022). Frühe Heiraten z. T. noch vor Erreichen der Volljährigkeit und frühe Mutterschaft haben zugenommen (AA 14.3.2022). Zwar sind Zwangsehen unter 18 unter Androhung von Gefängnisstrafen (bis fünf Jahre Haft) verboten, doch wird dies mitunter umgangen, indem Ehen ohne zivilen Trauschein von lokalen Religionsvertretern geschlossen werden. Ohne offiziellen Trauschein haben Frauen allerdings kaum Rechtsansprüche. Nach Angaben des Amtes des Beauftragten für Menschenrechte wurden 2018, dem letzten Jahr, für das Daten vorliegen, 30 Fälle illegaler Eheschließungen von Minderjährigen im Land registriert, wobei Armut als Hauptgrund für frühe Eheschließungen angegeben wird (USDOS 12.4.2022).

Das Mindestalter für Kinder, um arbeiten zu dürfen, beträgt 16, mit Zustimmung der lokalen Gewerkschaft 15 Jahre. Ausnahmen gibt es für die Arbeit im Familienhaushalt und der Landwirtschaft, wo es auch die meisten Fälle von Kinderarbeit gibt. Kinderarbeit findet aus Not oder im familiären Umfeld vor allem in ländlichen Gebieten statt (AA 14.3.2022). Die Regierung arbeitete mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zusammen, um den Einsatz von Kinderzwangsarbeit zu verhindern (USDOS 12.4.2022).

Es gab nur wenige Berichte über Verstöße, da die meisten Kinder im Rahmen der Ausnahmeregelung für Familienhilfe arbeiteten. Es gab Berichte darüber, dass die für die Rekrutierung von Soldaten zuständigen Behörden Kinder unter 18 Jahren von öffentlichen Plätzen verschleppten und zum Wehrdienst verpflichteten, um lokale Rekrutierungsquoten zu erfüllen. Ohne umfassende Daten war es nicht möglich, das Ausmaß der Kinderarbeit im Baumwollsektor des Landes zu beurteilen (USDOS 12.4.2022).

Der Ausschuss für Frauen- und Familienangelegenheiten und die regionalen Abteilungen für den Schutz der Kinderrechte sind für die Behandlung von Problemen der Gewalt gegen Kinder zuständig. Obwohl das Gesetz Kindern das Recht einräumt, frei von Gewalt zu leben, wird Kindesmissbrauch nicht per se kriminalisiert (USDOS 12.4.2022). In Tadschikistan wird das Ausmaß der Gewalt gegen Kinder erheblich unterschätzt, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Prävalenzschätzungen aus Verwaltungsdaten stammen, die vom Gesundheits- oder Justizsystem verwendet werden (UNICEF o.D.) und darauf, dass die meisten Täter Familienmitglieder sind und die Opfer Angst haben, sich zu melden (USDOS 12.4.2022). Eine auffallend große Zahl von Kindern ist Opfer oder Zeuge verschiedener Formen von Gewalt in unterschiedlichen Umgebungen, wie z. B. zu Hause, in alternativen Betreuungseinrichtungen oder Schulen. Gewalt ist eine weit verbreitete Form der disziplinarischen Bestrafung in den Gemeinden des Landes. Es gibt Berichte über schwere Bestrafungen von Kindern, die oft mit schwerer körperlicher Gewalt gegen Kinder einhergehen (UNICEF o.D.)

Das Unterhaus des tadschikischen Parlaments (Majlisi Namoyandagon) hat am 17. November die Strafen für Gewalt gegen Kinder verschärft und die Änderungen des tadschikischen Verwaltungsgesetzes gebilligt. Die Änderungen sehen eine Erhöhung der Geldstrafe für Gewalt gegen Kinder von 180-300 Somonis auf 420 Somonis vor (A+ 22.11.2021). Tadschikistan hat ein Pilotprojekt zur Umwandlung von Kinderheimen in Familienunterstützungszentren durchgeführt, die sich auf die Ausbildung von Eltern, den Zusammenhalt von Familien und die Unterbringung von Kindern in Familien konzentrieren. Tausende von Kindern befinden sich in der Obhut von Verwandten oder anderen informellen Pflegeverhältnissen (WWO 14.1.2022).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückführung ins Ausland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen haben Einzelpersonen in einigen Fällen nicht das Recht, das Land zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In einigen Gebieten, vor allem in Gorno-Badachschan und anderen Gebieten an der Grenze zu Afghanistan, sind die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt, was das Reisen erschwert und Möglichkeiten für Erpressung und andere Übergriffe bietet. Die meisten Bürger können im Inland reisen, müssen aber ihren ständigen Wohnsitz bei den örtlichen Behörden anmelden (FH 28.2.2022). Flüchtlingen aus Afghanistan ist eine Wohnsitznahme in größeren Städten untersagt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022).

Quellen:

IDPs und Flüchtlinge

Aufgrund ihrer großen Bedeutung für die Wirtschaft wird die Arbeitsmigration von der tadschikischen Regierung unterstützt. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schätzt die Zahl der tadschikischen Staatsangehörigen, die vorübergehend oder dauerhaft im Ausland arbeiten, auf rund 800.000. Gemessen an der Gesamtbevölkerung hat Tadschikistan damit den höchsten Anteil an Arbeitsmigration weltweit (GIZ 27.6.2020). Die russischen Behörden geben noch wesentlich höhere Zahlen an (eurasianet 2.11.2021). Russland ist mit einigem Abstand der wichtigste Arbeitsmarkt für das Land (GIZ 27.6.2020). Zwischen Januar und September 2021 registrierte das russische Innenministerium 2.025.712 tadschikische Staatsbürger bei der Einreise. 1,6 Millionen von ihnen, d.h. etwa ein Viertel der tadschikischen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, gaben an mit dem offiziellen Ziel der Arbeitsaufnahme ins Land zu kommen (eurasianet 2.11.2021). In den letzten Jahren schiebt Russland jedoch immer mehr Arbeitsmigranten ab und hindert sie an der Wiedereinreise in das Land (GIZ 27.6.2020). Im Jahr 2020 hat sich diese Situation durch die COVID-19-Pandemie noch erheblich verschärft. Die Anfang 2020 verhängten weltweiten Reisebeschränkungen hatten zur Folge, dass viele Saisonarbeiter Tadschikistan nicht verlassen konnten, was zu einer raschen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Landes führte (GIZ 27.6.2020). Die Arbeitsmigration hat starke Abhängigkeiten geschaffen, wobei ganze Familien vollständig auf das im Ausland verdiente Einkommen der zugewanderten Familienmitglieder angewiesen sind. Aufgrund der schwachen tadschikischen Wirtschaft ist die saisonale Arbeitsmigration für tadschikische Männer die attraktivste Beschäftigungsmöglichkeit geworden. Inzwischen halten sich viele tadschikische Migranten in Russland auf und arbeiten dort ohne ordnungsgemäße Papiere. Als eine Maßnahme zur Kontrolle und Begrenzung der irregulären Migration verschärfen die russischen Behörden die Strafverfolgung im Bereich der Migration, indem sie unter anderem die Gründe für die Verhängung von Wiedereinreiseverboten gegen Ausländer, die wiederholt gegen russische Gesetze und Verwaltungsvorschriften verstoßen haben, ausweiten: Mittlerweile soll eine Einreise nach Russland einer begrenzten Anzahl von tadschikischen Arbeitsmigranten wieder erlaubt sein (A+ 28.12.2021).

Die wirtschaftlichen Bedingungen zwingen die Bürger in großer Zahl im Ausland Arbeit zu suchen. Dabei laufen Arbeitsmigranten Gefahr, von Menschenhändlern ausgebeutet zu werden. Die Schutzmaßnahmen gegen Formen der Arbeitsausbeutung und gefährliche Arbeitsbedingungen werden nur unzureichend durchgesetzt (FH 28.2.2022). Um die erfolgreiche Wiedereingliederung von Rückkehrern zu erleichtern, hat das Ministerium für Arbeit, Migration und Beschäftigung der Bevölkerung verschiedene Unterstützungsmaßnahmen und Beratungsstrukturen entwickelt. Diese Maßnahmen erreichen jedoch oft nicht die Zielgruppe, sind ineffektiv oder entsprechen nicht dem Bedarf (GIZ 27.6.2020).

Bei den etwa 6.000 registrierten Flüchtlingen in Tadschikistan handelt es sich fast ausschließlich um Personen aus Afghanistan. Beobachter schätzten die tatsächliche Zahl Asylsuchender im Land auf doppelt so hoch (USDOS 12.4.2022). Mitte Oktober 2021 berichtete ein Regierungsbeamter, dass sich 15.000 Flüchtlinge in Tadschikistan aufhielten. Nach dem Sturz der gewählten afghanischen Regierung im August 2021 wurde seitens der Hauptstadt Duschanbe versucht die tadschikisch-afghanische Grenze abzuriegeln, obwohl Frauen und Kinder in geringer Zahl einreisten (FH 28.2.2022). Die soziale und wirtschaftliche Lage der Geflüchteten ist prekär (Verbot der Wohnsitznahme in der Hauptstadt, Probleme bei der Arbeitsaufnahme, polizeiliche Schikanen etc.). Tadschikistan ist allen relevanten UN-Flüchtlingskonventionen beigetreten und organisiert mithilfe des UNHCR und lokaler NGOs Schutz und Integration, wenn auch in sehr rudimentärer Form. Auch anerkannte Flüchtlinge sind jedoch zunehmend nicht mehr sicher vor widerrechtlicher Abschiebung nach Afghanistan, wenn sie z. B. gegen das Verbot der Wohnsitznahme verstoßen haben (AA 14.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im August 2021 wurde berichtet, dass mehreren Asylbewerbern die Einreise nach Tadschikistan verweigert wurde, obwohl sie Verfolgung in Afghanistan befürchteten (USDOS 12.4.2022).

Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet. Das Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus sowie die Gerichtsverfahren entsprechen nicht den internationalen Standards. Das Strafgesetzbuch stellt Asylbewerber, die illegal eingereist sind, unter Strafe, während das Flüchtlingsgesetz besagt, dass die illegale Einreise keine Straftat darstellt. Aufgrund dieser widersprüchlichen gesetzlichen Bestimmungen laufen Asylbewerber Gefahr, verhaftet und abgeschoben zu werden, ohne Zugang zu einem Asylverfahren zu haben (USDOS 12.4.2022).

Flüchtlinge und Asylwerber haben das gleiche gesetzliche Recht auf Bildung und medizinische Versorgung wie die örtliche Bevölkerung. Partnerorganisationen von UNHCR stellen Bücher, Schuluniformen und Sprachkurse zur Verfügung. Vulnerable Familien erhalten Unterstützung bei den Gesundheitsausgaben. Die Regierung legte Asylbewerbern und registrierten Flüchtlingen allerdings weiterhin erhebliche Beschränkungen auf, und die Behörden untersagten ihnen weiterhin den Aufenthalt in der Hauptstadt und allen größeren Städten des Landes. Sicherheitsbeamte überwachten regelmäßig die Flüchtlingsbevölkerung. Zahlreiche Quellen berichten, dass Beamte, die Flüchtlinge registrieren, für die Ausstellung von befristeten und unbefristeten Flüchtlingsausweisen Bestechungsgelder verlangen, die in einigen Fällen 2.000 Dollar übersteigen (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

Grundversorgung und Wirtschaft

Die wirtschaftlichen Bedingungen in Tadschikistan zwingen die Bürger in großer Zahl im Ausland Arbeit zu suchen (FH 28.2.2022). Migration und Rücküberweisungen sind grundlegende Pfeiler der tadschikischen Wirtschaft (World Bank 13.8.2021). Die Rücküberweisungen machen c.a. 30 % des BIP aus (oder 3 Mrd. USD) (BS 3.2.2022; vgl. migrationdataportal 16.6.2022), was die Volatilität der Arbeitsmigration und die Anfälligkeit der Wirtschaft für externe Schocks verdeutlicht (BS 3.2.2022). Das Geld, das die meist mehr als eine Million tadschikischen Arbeitsmigranten, die überwiegend in Russland arbeiten, nach Hause schicken, hat in den letzten Jahren mehr als die Hälfte der Bevölkerung mit dem Nötigsten versorgt (BS 3.2.2022). Die Covid-19-Pandemie hatte starken Einfluss auf die Möglichkeit der tadschikischen Bevölkerung ihrer Arbeit im Ausland nachzugehen, und somit auch Geld zurück nach Hause zu senden. Dementsprechend hat sich das soziale und wirtschaftliche Wohlergehen der Bevölkerung nach dem Ausbruch von COVID-19 stark verschlechtert (World Bank 13.8.2021).

Etwa 62 % der Empfängerhaushalte meldeten einen Rückgang an Rücküberweisungen im April 2020. Es ist davon auszugehen, dass eine längere Periode geringerer Überweisungen und der Rückgang der Reallöhne um 3,9 % einen Einfluss auf die Armutsquote in Tadschiksitan haben wird. Arme Haushalte im Land sind viel stärker von Rücküberweisungen abhängig als Wohlhabendere. Mehr als 80 % der Haushalte, die Rücküberweisungen erhalten, gaben an, dass sie diese hauptsächlich für Lebensmittel und andere lebensnotwendige Dinge ausgebe (World Bank 13.8.2021). Da die Rücküberweisungen aus der Arbeitsmigration stark rückläufig sind und gleichzeitig die Inflation steigt, hatten im Sommer 2020 mehr als 40 % der Bevölkerung Schwierigkeiten, sich Lebensmittel und lebensnotwendige Güter zu leisten. Die wirtschaftliche Krise und der schwerwiegende Rückgang der Rücküberweisungen, während der COVID-19-Pandemie haben die Ungleichheiten weiter verschärft und die Aussichten auf Armutsbekämpfung untergraben (BS 3.2.2022).

Armut und soziale Ausgrenzung sind quantitativ und qualitativ weit verbreitet und gesellschaftlich tief verwurzelt. Am größten ist die Armut in den ländlichen Gebieten, wo etwa zwei Drittel der Bevölkerung arm sind, und die Subsistenzwirtschaft vorherrscht. Das Welternährungsprogramm schätzt, dass etwa ein Drittel der Bevölkerung Tadschikistans unterernährt ist und dass aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein hohes Risiko der Ernährungsunsicherheit besteht. Die Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten stellen für etwa zwei Drittel der Bevölkerung ein wichtiges alternatives soziales Sicherheitsnetz dar. Informelle Selbsthilfenetzwerke, die sich auf Großfamilien und Dörfer stützen, dienen ebenfalls als wichtige soziale Sicherheitsnetze, insbesondere in ländlichen Gebieten (BS 3.2.2022).

Eine unbedeutende Zahl von arbeitslosen Bürgern erhält Arbeitslosengeld. Offiziell lag die Arbeitslosenquote im Jahr 2020 bei 11 %; Beobachter schätzen die tatsächliche Arbeitslosigkeit jedoch auf 40-50 % (BS 3.2.2022). Der informelle Sektor macht 60 % der Wirtschaft aus. Es gab kein System zur Überwachung oder Regulierung der Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft und im informellen Sektor. Für informelle Arbeitnehmer galten keine Gesetze über Löhne, Arbeitszeiten sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (USDOS 12.4.2022).

Laut Schätzungen des Welternährungsprogramms lebten 2020 rund 47 % der tadschikischen Bevölkerung von weniger als 1,33 USD pro Tag, wobei ein Drittel der Bevölkerung an Unterernährung leidet. Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie, der Afghanistan-Krise und des Klimawandels bedrohen die bescheidenen Fortschritte bei der Armutsreduktion der vorangegangenen Jahre. Lebensmittelpreise steigen, staatliche Beihilfen erhalten nur 5 % der Haushalte. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet (AA 14.3.2022).

Die Regierung verlässt sich weiterhin in erster Linie auf ausländische, staatlich gelenkte Kredite und Investitionen aus China und Russland, anstatt günstige Bedingungen für private Investoren zu schaffen (BS 3.2.2022). Die Auslandsverschuldung (v.a. ggü China) beträgt über 90 % des BIP. Neue und alternative Finanzierungsquellen sind, aufgrund der hohen Verschuldung und auch aus politischen Gründen, nur begrenzt verfügbar (WKO 6.2022).

Ausufernde Korruption, intransparente Praktiken, Probleme mit der Stromversorgung, schlechte Infrastruktur und ein schwerfälliger Regulierungsprozess schrecken private Investitionen im Land weiterhin ab, so dass sie sehr gering sind. Nach Angaben der Weltbank beliefen sich die FDI-Zuflüsse nach Tadschikistan im Jahr 2019 auf 2,6 % des BIP (BS 3.2.2022). Die Inflationsrate Tadschikistans betrug im letzten Jahr 8,9 % - ein mindestens ähnlich hoher Wert ist auch heuer zu erwarten. Hohe Rohstoffpreise, Währungskursschwankungen und beeinträchtigte Logistikwege führen im importabhängigen Tadschikistan zu höheren Preisen und belasten die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 6.2022).

Der Mindestlohn beträgt 400 Somoni pro Monat (etwa 38 Euro) (Stand 2017). Der Mindestlohn in Tadschikistan wurde in den Jahren 2016-2017 um 60 % angehoben, muss aber noch weiter erhöht werden (das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung wird für 2017 auf 657,57 Somoni pro Monat geschätzt) (ILO 9.2020).

Nach Angaben des Zwischenstaatlichen Statistischen Komitee der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten lag das Durchschnittsgehalt in Tadschikistan im Dezember 2019 bei 1.503 Somoni (etwa 143 Euro). Das Ministerium für Arbeit, Migration und Beschäftigung der Bevölkerung Tadschikistans gab zudem an, dass es enorme Lohnrückstände von 51.270.400 Somoni (über 4,9 Mio. Euro) gibt. In Anbetracht dieser Daten kann davon ausgegangen werden, dass das Problem der Lohnrückstände Zehntausende von Menschen betrifft (CABAR 3.6.2020).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das Sozialschutzsystem in Tadschikistan kombiniert die obligatorische staatliche Sozialversicherung für verschiedene Kategorien von Erwerbstätigen, die Einkommen als formeller Arbeit beziehen, mit einer gezielten Sozialhilfe für Arme, sowie sozialen Dienstleistungen für Bürger in schwierigen Lebenssituationen (ILO 9.2020). Das System besteht aus i) Sozialversicherungssystemen, die Arbeitnehmer im Falle von Schwangerschaft und Geburt, Krankheit, Invalidität und Alter sowie beim Verlust des Ernährers schützen; ii) staatlichen Renten für Militärangehörige; iii) Sozialhilfe für Arme und Bedürftige sowie für Personen, die keinen Anspruch auf Sozialversicherung haben; iv) sozialen Diensten und v) medizinischen Diensten (ILO 9.2020).

Das System basiert auf einer Kombination aus beitragsabhängigen und beitragsunabhängigen Leistungen (ILO 9.2020). In der nationalen Gesetzgebung sind Geld- und Subventionsregelungen für Renten, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit, Invalidität und Mutterschaft sind in der nationalen Gesetzgebung verankert, und das Recht auf sie wird im Allgemeinen respektiert. Die Entschädigungen sind jedoch in den meisten Fällen so niedrig, dass viele schutzbedürftige Gruppen wie ältere oder behinderte Bürger ohne zusätzliche, nicht-staatliche Unterstützung nicht überleben könnten (BS 3.2.2022)

Der Anteil der Bevölkerung in Tadschikistan mit mindestens einer Sozialschutzleistung (außer Gesundheit) beträgt 26,6 % (ILO 1.9.2021; vgl. UNESCAP 28.12.2021). Der Anteil an bedürftigen Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, ist mit 7,5 % noch geringer (ILO 1.9.2021). Mit öffentlichen Ausgaben für den Sozialschutz von 4,0 % vom BIP ist das Niveau der Sozialschutzausgaben in Tadschikistan ist zu niedrig, um wirksam zu sein (UNESCAP 28.12.2021).

Im August 2020, vor den Präsidentschaftswahlen, erließ der tadschikische Präsident Emomalij Rahmon ein Dekret zur Erhöhung die Renten und Löhne im öffentlichen Dienst um 15 %, aber die Mindestrenten und Löhne gelten als unsicher (CABAR 13.1.2021; vgl. BS 3.2.2022). Vor dem Hintergrund der gestiegenen Lebensmittelpreise und der Inflation auf dem Lebensmittelmarkt hat die Bevölkerung diese Erhöhung jedoch praktisch nicht gespürt (CABAR 13.1.2021).

C.a. 90 % der Menschen in Tadschikistan sind in irgendeiner Form durch eine Altersrente abgesichert, allerdings ist das Niveau der beitragsunabhänigen Altersrente eines der niedrigsten im Nord- und Zentralasiatischen Raum (UNESCAP 28.12.2021). Die durchschnittliche Altersrente in Tadschikistan beträgt 303 Somoni (CABAR 13.1.2021). Damit liegt das Niveau der Altersrenten unter der internationalen Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (UNESCAP 28.12.2021).

Im Einklang mit den übergeordneten nationalen Entwicklungszielen begann die Regierung 2021 mit dem Entwurf einer nationalen Strategie für den Sozialschutz für den Zeitraum bis 2030. Es wird erwartet, dass die Strategie bis Ende 2022 verabschiedet wird. Der Strategieentwurf schlägt Maßnahmen vor, die einen umfassenden Ansatz für die Garantien der sozialen Sicherheit fördern und versucht, sie mit der Beschäftigungspolitik in Einklang zu bringen. Er sieht auch die Entwicklung oder Überarbeitung der Rechtsgrundlage des Sozialschutzes vor (ILO o.D.).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die ärztliche Versorgung in ganz Tadschikistan ist schlecht (AA 15.7.2022 vgl. BMEIA 15.7.2022). Tadschikistan hat eines der niedrigsten Niveaus der Gesundheitsausgaben in Zentralasien (Borgen Magazine 3.9.2021). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 15.7.2022). Selbst in der Hauptstadt Duschanbe ist die Notfallversorgung eingeschränkt (AA 15.7.2022). Es gibt Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen unter Mangelbedingungen und mit veralteter oder nicht funktionierender Ausstattung überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt und/oder chronische Krankheiten auf niedrigem medizinischem Niveau behandelt werden (AA 14.3.2022). Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind in einem schlechteren Zustand als die in städtischen Gebieten (FPC 17.5.2021). Viele ländliche Krankenhäuser sind bei den Stromversorgern verschuldet und müssen im Winter schließen, weil der Betrieb der Heizungsanlagen zu teuer ist. Der schlechte Zustand kleinerer Krankenhäuser führt häufig dazu, dass die regionalen Einrichtungen mit Menschen überfüllt sind, die eine bessere medizinische Versorgung suchen (Borgen Magazine 3.9.2021).

Entgegen gesetzlichen Bestimmungen ist eine Behandlung für viele Patienten in der Praxis meist nicht kostenlos. Medikamente werden aus Russland und anderen Ländern importiert. Nicht alle Medikamente, insbesondere gegen lebensgefährliche Erkrankungen (z. B. Krebs), sind erhältlich. Individueller Import von Medikamenten ist möglich, sofern finanzielle Mittel und die notwendigen Beziehungen zu Personen im Ausland vorhanden sind, die diese Medikamente beschaffen können (AA 14.3.2022). Es besteht ein hohes Infektionsrisiko bei ärztlicher Behandlung (besonders Hepatitis C, TBC). Unfallhilfe bei Notfällen ist nicht immer gewährleistet (BMEIA 15.7.2022).

Viele Tadschiken haben kaum Zugang zu medizinischer Versorgung und sind stark auf staatliche und ausländische Hilfe angewiesen. In Tadschikistan kommen auf 100.000 Einwohner nur 170 Ärzte, was nicht annähernd ausreicht, um den Bedarf zu decken. Darüber hinaus untergraben veraltete Vergütungsmechanismen für die Leistungserbringer die Qualität und Gerechtigkeit der Versorgung, was auch dazu beiträgt, dass es an der Ausbildung und den Richtlinien mangelt, die erforderlich sind, um eine sichere medizinische Versorgung zu gewährleisten. Aufgrund der niedrigen Löhne, die Ärzte und Krankenschwestern erhalten, sind sie auf zusätzliche Einnahmen angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, was die Korruption im Gesundheitswesen Tadschikistans noch verstärkt (Borgen Magazine 3.9.2021). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 68,8 Jahren (WKO 4.2022). Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate in Tadschikistan ist die höchste in der Region Zentralasien (USAID 22.10.2021).

Die COVID-19-Pandemie hat die Schwierigkeiten, die die Bevölkerung aufgrund des unterentwickelten und überteuerten Pharmasektors sowie der Kontrolle des Pharmamarktes durch die Eliten und die Präsidentenfamilie ohnehin schon beim Zugang zu Medikamenten hatte, noch verschärft (FPC 17.5.2021). Die Behörden haben die Berichterstattung über die Covid-19-Pandemie streng kontrolliert und deren tatsächliche Auswirkungen heruntergespielt, was zu späten und wenig wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit führte. Am 26. Januar 2021 teilte der Präsident dem Parlament mit, dass es in Tadschikistan keine Covid-19-Fälle mehr gebe. Medienberichten zufolge wurde auf medizinisches Personal Druck ausgeübt, das Virus nicht zu diagnostizieren, und mindestens ein Arzt wurde Berichten zufolge entlassen, nachdem er einen positiven Test abgegeben hatte (AI 29.3.2022).

Trotz wiederholter offizieller Erklärungen, dass die medizinische Versorgung kostenlos sein würde, u. a. von Gesundheitsminister im Februar 2021, wurden den Patienten für die Behandlung leichter Krankheiten rund 200 USD und für die Behandlung schwerer Krankheiten, einschließlich COVID-19, 400-700 USD berechnet. Im Jahr 2020 wurden fast zwei Drittel der Gesundheitsausgaben von Patienten selbst getragen (FPC 17.5.2021).

Quellen:

Rückkehr

Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückkehr ins Heimatland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Laut Verfassung sind Einschränkungen der Rechte und Freiheiten einer Person und eines Bürgers nur zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung, der Staatssicherheit, der Landesverteidigung, der öffentlichen Moral, der öffentlichen Gesundheit und der territorialen Integrität der Republik zulässig (USODS 12.4.2022).

Es ist davon auszugehen, dass rückgeführte Asylantragsteller von den Sicherheitsbehörden umfassend befragt werden. Es sind bisher keine Fälle bekannt, in denen eine Asylantragstellung bei der Rückkehr nach Tadschikistan zu staatlichen Maßnahmen geführt hat (AA 14.3.2022). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Sie werden – soweit erforderlich – von ihren Familien aufgenommen (AA 14.3.2022).

Tadschikistan änderte 2015 seine Strafgesetze und ermöglichte es den Behörden, tadschikische „Foreign Terrorist Fighters“ (FTFs) zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien nach Hause zurückkehren, Reue für ihre Taten zeigen und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen (USDOS 16.12.2021). Tadschikistan unterstützt weiterhin die rund 84 Kinder von FTFs, die 2019 aus dem Irak rückgeführt wurden (USDOS 16.12.2021; vgl. UNODC 18.11.2021). Das United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) hat in Zusammenarbeit mit der Gefängnisbehörde des Justizministeriums der Republik die Umsetzung des Programms zur Inhaftierung rückkehrender FTFs eingeleitet. Ein Teil des länderspezifischen Arbeitsplans ist die Umsetzung gezielter Rehabilitationsprogramme (UNODC 18.11.2021).

Die Änderungen in der Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation, durch die Wiedereinreiseverbote für Migranten eingeführt wurden, die gegen russische Verwaltungsvorschriften verstoßen, hatten tiefgreifende Auswirkungen auf Arbeitsmigranten aus Tadschikistan. Folglich ist die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung der aus Russland zurückkehrenden Migranten eines der wichtigsten Probleme, mit denen die tadschikische Regierung konfrontiert ist (ICMPD 9.9.2021).

Quellen:

Dokumente

Gegen Bezahlung können in Tadschikistan oder in Drittländern echte Dokumente unwahren Inhalts beschafft werden. Es besteht in Tadschikistan Zugang zu gefälschten Dokumenten aller Art (AA 14.3.2022).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und deren Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben der BF. Die Identität der BF steht aufgrund der Vorlage von Reisepässen zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu den familiären, privaten und persönlichen Verhältnissen der BF gründen sich auf die in diesen Punkten glaubhaften Angaben.

3.2. Die Feststellung zur Asylantragstellung beruht auf der Aktenlage.

3.3. Die Feststellung zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF. Die finanzielle Abhängigkeit und Inanspruchnahme von der staatlichen Versorgung ergibt sich weiters aus einem Speicherauszug der Grundversorgung. Die Feststellungen zur Integration der BF beruhen auf ihren eigenen Angaben.

Im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung konnte sich der erkennende Richter von den in Grundzügen vorhandenen Deutschkenntnissen überzeugen.

Der Schulbesuch der BF5, BF6 und BF7 ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen.

3.4. Die Feststellungen zur Augenerkrankung der BF3 ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden. Es wurde keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein weiterer Behandlungsbedarf des grauen Stars über die in Österreich erfolgte Operation hinaus ergeben würde. Die Feststellungen zur Schwerhörigkeit der BF3 ergeben sich aus den Angaben der BF3 in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022. Es wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt, aus denen sich weitere behandlungsbedürftige Erkrankungen der BF3 ergeben würden. Die BF3 gab in ihrer Einvernahme am 22.06.2022 an, altersentsprechend gesund zu sein. Auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine weiteren Erkrankungen oder Gebrechen vorgebracht.

Die Hauterkrankung der BF4 ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen.

Auch der Behandlungsbedarf der Zähne der BF7 ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten.

Zu BF1, BF2, BF5 und BF6 wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt und keine Erkrankungen oder Gebrechen geltend gemacht.

3.5. Die BF brachten als Fluchtgrund vor, dass der BF1 aufgrund seiner Tätigkeit als erfolgreicher Geschäftsmann, seiner religiösen Überzeugung und seiner politischen Gesinnung wiederholt verhaftet und polizeilich befragt worden sei. Nur gegen Zahlung von Bestechungsgeld sei er wieder freigekommen. Die BF2 und BF4 seien aufgrund des von ihnen getragenen Kopftuchs Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Die BF2 habe ihre Arbeitsstelle als XXXX verloren, die BF4 habe die Schule nicht mehr besuchen können. Der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Geschäften sei ihnen verwehrt worden. Die BF4 sei auch mehrmals von der Polizei angehalten und befragt worden.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Die Vorbringen des BF1, BF2, BF3 und BF4 wiesen nicht nur für sich gesehen erhebliche Widersprüche auf, sondern widersprachen einander auch in mehreren wesentlichen Punkten.

Der BF1 widersprach sich schon während der Einvernahme durch das BFA selbst, als er vorbrachte, dass er von Freunden erfahren habe, dass er in Tadschikistan wegen Aufrufs zum Terrorismus gesucht werde („F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Ich war zuvor 5 Mal bei der Polizei. Von Freunden habe ich gehört, dass ich wegen dem § 307 Punkt B in Tadschikistan gesucht werden würde. Das ist der Paragraf für den Aufruf zum Terrorismus. Das ist der Paragraf, wo das Beibringen zu terroristischen Handlungen unter Strafe steht.“ Aktenseite 157). Unmittelbar darauf gab er aber an, dass er dies von der Polizei erfahren habe („F: Wann haben Sie erfahren, dass Sie wegen diesem Paragrafen in Tadschikistan gesucht werden würden? A: Das war als ich bei der Polizei war, habe ich das von einem Polizisten erfahren.“). Wenig später wollte er doch von einem Freund von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erfahren haben („V: Sie geben an, von einem Freund erfahren zu haben, dass Sie wegen § 307 Punkt B in Tadschikistan gesucht werden würden! F: Erzählen Sie mehr! A: Mein Freund hat mich um 11 Uhr in der Nacht angerufen und mir das gesagt. Der Bruder meines Freundes arbeitet beim KGB. Er heißt XXXX .“ AS 158).

Wie oben angeführt, gab der BF1 auf die Frage, ob er in Tadschikistan behördlich gesucht werde (siehe oben), an, dass er fünf Mal bei der Polizei gewesen sei. Kurz darauf behauptete er jedoch, dass er im Zeitraum 2013 bis 2017 alle zwei bis drei Monate für seine Freilassung hätte bezahlen müssen („V: Davor meinten Sie, 2015/16 wären Sie von der Polizei angehalten worden! A: Ich habe alle 2 bis 3 Monate damals für meine Freilassung bezahlt. Das letzte Mal war Winter 2017. V: Davor meinten Sie, dass Sie nie selbst für Ihre Freilassung bezahlt hätten!

A: Nein, das habe ich nie gesagt. Ich meinte, dass ich immer selbst für meine Freilassung bezahlt habe. 2013 hat alles begonnen und es ging bis 2017. Ich habe das nicht mehr ausgehalten und bin ich deswegen weggefahren.“ AS 158). Regelmäßige Festnahmen alle zwei bis drei Monate würden über einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren jedoch weit mehr als nur fünf Festnahmen bedeuten.

Der BF1 schilderte, wie oben erwähnt, dass er während eines polizeilichen Verhörs erfahren habe, dass er wegen Aufrufs zum Terrorismus gesucht werde. Zum Zeitpunkt dieses Verhörs konnte er jedoch keine genauen Angaben machen („F: Wann war dieses Verhör? A: Brauchen Sie ein Jahr oder ein genaues Datum? Es war Frühling oder Sommer, weil ich leicht angezogen war. Ich war öfter bei der Polizei und kann mich an das genaue Datum nicht erinnern. F: Welches Jahr war das? A: 2015 oder 2016. Genau weiß ich es nicht mehr.“ AS 157). Als er kurz darauf nach Beweisen für sein Vorbringen gefragt wurde, konnte er doch eine genaue Jahreszahl für dieses Verhör nennen („F: Haben Sie irgendwelche Beweise für dieses Vorbringen? A: Ich habe eine Ladung gehabt, habe diese aber nicht mehr. F: Welche Ladung meinen Sie? A: In der Ladung stand, dass ich um 09.00 Uhr in der Früh zur Polizeistation kommen solle. F: Von wann stammt diese Ladung? A: Das war im Jahr 2016. Schon am nächsten Tag hätte ich dann dort hingehen sollen. F: Gingen Sie dann dorthin? A: Ja. Ich habe dort 4 Stunden verbracht und mir wurde gedroht, dass sie ein Verfahren gegen mich einleiten wollen. Es ging um diesen Paragrafen § 307.“ AS 159). Kurz zuvor hatte er aber auf die Frage, wann er von seinem Freund erfahren habe, dass er gesucht werde, geantwortet, dies sei 2017 gewesen („V: Sie geben an, von einem Freund erfahren zu haben, dass Sie wegen § 307 Punkt B in Tadschikistan gesucht werden würden! F: Erzählen Sie mehr! A: Mein Freund hat mich um 11 Uhr in der Nacht angerufen und mir das gesagt. Der Bruder meines Freundes arbeitet beim KGB. Er heißt XXXX . F: Was war dann das für Tag, wenn Sie sich so gut an die Uhrzeit erinnern? A: An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Das war eine warme Jahreszeit, weil ich leicht angezogen war. F: Das Jahr können Sie auch nicht mehr nennen? A: Ich denke, das war 2017.“ AS 158/159). Die Angaben des BF1 sind in keiner Weise miteinander in Einklang zu bringen. Da er angab, dass im Jahr 2015 oder 2016 bei einem polizeilichen Verhör schon von einer Anzeige oder Anklage wegen Paragraph 307 gesprochen worden wäre, kann der BF1 nicht erst 2017 von einem Freund von diesen Vorwürfen erfahren haben.

Aufgrund dieser Widersprüche und auch der wiederholt ausweichenden Antworten („F: Warum wurden Sie zur Polizei vorgeladen? A: Es ist eine lange Geschichte. Muss ich diese erzählen? F: Nochmal: Warum wurden Sie damals 5 Mal vorgeladen? A: Polizisten in Österreich sind wie Tag und Nacht zu Polizisten in Tadschikistan.“ AS 158) und vagen Angaben des BF1 bestehen schon allein aufgrund seiner eigenen Angaben gravierende Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. Wie auch schon vom BFA korrekt festgehalten, reiste der BF1 auch nach 2017 wiederholt nach Tadschikistan und verbrachte dort auch längere Zeit (Ein- und Ausreisestempel aus dem Reisepass des BF1, soweit leserlich):

Einreise

Aufenthaltsdauer

Ausreise

26.07. 2017

5 Tage

31.07. 2017

24.12. 2018

9 Tage

02.01. 2019

18.01. 2019

16 Tage

03.02. 2019

06.02. 2019

58 Tage

27.03. 2019

28.03. 2019

5 Tage

02.04. 2019

22.04. 2019

78 Tage

07.07. 2019

06.08. 2019

3 Tage

09.08. 2019

10.08. 2019

21.09. 2019

21.09. 2019

25.10. 2019

27.10. 2019

17 Tage

14.11. 2019

19.12. 2019

24 Tage

12.01. 2020

20.01. 2020

5 Tage

25.01. 2020

06.12. 2021

8 Tage

14.12. 2021

Wenn der BF1 tatsächlich wegen Aufrufs zum Terrorismus gesucht würde, wäre es ihm nicht möglich gewesen, immer wieder, teilweise auch per Flugzeug, nach Tadschikistan ein- und wieder auszureisen. Auf entsprechende Frage des BFA gab der BF1 keine bzw. nur eine ausweichende Antwort („V: Ihren Angaben zufolge sind Sie bis 2021 mehrmals wieder nach Tadschikistan ein- und ausgereist. Dies wird auch durch Ihren vorgelegten tadschikischen Reisepass dokumentiert. Immer auf legalem Wege und ohne Probleme. Sie wären sogar mehrere Monate mit Ihrer Familie in diesem Zeitraum noch in Tadschikistan aufhältig gewesen. Das macht eine aktuell vorliegende, asylrelevante Verfolgung in Ihrem Herkunftsland unglaubhaft. F: Wollen Sie dazu etwas sagen? A: Ich habe ein schönes Haus in Kiew und will auch wieder dorthin zurück. Ich habe keine Taktik für meine Asylantragstellung wie die anderen Asylanten. Ich bin in Tadschikistan nie vor Gericht gestanden, nur weil ich dort immer Geld bezahlt habe. Das möchte ich nicht mehr und auch nicht, dass meine Kinder dieselben Probleme dort bekommen. Die Polizei in Tadschikistan kann jedermann jederzeit bedrohen und Geld verlangen.“ AS 162/163). Aus den Aussagen des BF1 vor dem BFA („Der Antragsteller fragt, ob er eine Frage stellen kann. Er fragt, warum ihm und seiner Familie kein zeitlicher Schutz wie den Ukrainern gewährt werden kann. Ihm wird die gesetzliche Lage erklärt.“ AS 160) ergibt sich bereits klar, dass das Motiv für seine Asylantragstellung nicht eine tatsächlich vorliegende Verfolgung in Tadschikistan, sondern die kriegsbedingte Ausreise aus der Ukraine ist.

Belegt wird die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF1 jedoch auch durch die Aussagen der BF2, BF3 und BF4. Diese gaben in verschiedenen Varianten an, dass der Auslöser für ihre endgültige Ausreise aus Tadschikistan sich im Jänner 2020 zugetragen habe. Die BF2 gab dazu an: „Der letzte Tropfen war dann, als mein Ehemann mit dem Fußballteam Fußball gespielt hat und ein Bekannter ihm gesagt hat, dass er am nächsten Tag verhaftet werden würde. Am selben Tag hat dann mein Ehemann damals das Land verlassen. Dann haben auch wir entschieden, dass wir das Land verlassen. Ich werde nie wieder nach Tadschikistan zurückkehren.“ (AS 115), „F: Was wissen Sie davon, als Ihr Ehemann von einem Bekannten bei einem Fußballturnier erfahren hat, dass er verhaftet werden sollte? A: Ich kann mich an kein genaues Datum erinnern. Das war im Jänner 2020. Mein Ehemann ist um 22.00 nach Hause gekommen und war sehr nervös. Er hat uns alle am Tisch versammelt und uns erzählt, dass er am nächsten Tag verhaftet werden würde. Ein Bekannter von ihm hat ihm das erzählt, dessen Bruder im KGB arbeitet. Dessen Name war XXXX . Danach haben wir seine Sachen gepackt und ist mein Ehemann dann nach Duschanbe gefahren. In der Früh ist er dann nach Moskau geflogen.“ (AS 129).

Die BF4, die Tochter des BF1 und der BF2, schilderte in ihrer Einvernahme einen ähnlichen Vorfall: „F: Wann haben Sie Ihr Herkunftsland definitiv verlassen? A: Am 28.01.2020. Ich weiß aber nicht mehr, wie wir damals ausgereist sind. (…) F: Als Sie damals Ihr Heimatland Tadschikistan das letzte Mal verlassen haben, gab es damals irgendwelche besonderen Gründe dafür? A: Wir sind damals nach Tadschikistan zurück, um zu sehen, ob alles wieder gut ist. Aber ich konnte wieder keine Schule besuchen. Einmal ist mein Vater spät am Abend nach dem Fußball nach Hause gekommen. Er, die Mama und die Oma haben etwas gemeinsam in einem Zimmer besprochen, und danach habe ich erfahren, dass mein Papa verhaftet werden könnte. Diese Nacht ist mein Papa weggefahren und wir ein paar Tage später.“ (AS 95).

Auch die BF3, die Mutter des BF1, gab in ihrer Einvernahme als Grund für ihre Ausreise diesen Vorfall zu Protokoll: „F: Als Sie damals Ihr Heimatland Tadschikistan das letzte Mal verlassen haben, gab es damals irgendwelche besonderen Gründe dafür? A: Ein Bekannter kam damals zu meinem Sohn, dass am nächsten Tag die Polizei uns besuchen würde. Deswegen mussten wir damals Tadschikistan verlassen.“ (AS 92).

Bemerkenswert am Vorbringen der drei Frauen ist, dass der BF1 selbst diesen oder einen ähnlichen Vorfall im Jahr 2020 oder in einem anderen Jahr vor dem BFA mit keinem Wort erwähnt hatte. Er hatte ausdrücklich angegeben, 2017 das letzte Mal von der Polizei angehalten worden zu sein. Auch auf mehrmalige Nachfrage erwähnte er keinen Vorfall zwischen 2017 und 2021. Da eine sofortige Ausreise, um einer unmittelbar bevorstehenden Verhaftung zu entgehen, ein bemerkenswertes und asylrelevantes Ereignis darstellt, kann diese Abweichung nur dadurch erklärt werden, dass die Frauen der Familie ihre Angaben untereinander abgesprochen, den BF1 aber nicht in diese Absprache miteinbezogen haben oder ihm diese während der Einvernahme vor dem BFA entfallen ist. In jedem Fall kann daraus nur geschlossen werden, dass sich die BF einer erfundenen Fluchtgeschichte bedienten.

Die BF2 widersprach den Aussagen ihres Ehemannes auch in einem weiteren wichtigen Punkt. Sie gab an, dass ihre Mutter und ihre Tante von der Polizei aufgesucht worden seien („V: Sie erwähnten heute, dass Ihre Mutter und die Tante Ihres Ehemannes erzählt hätten, dass sie besucht worden wären und ihnen gesagt worden wäre, ihr Ehemann solle liebe wieder nach Tadschikistan zurückkommen. A: Erzählen Sie mehr darüber! A: Das war einmal, er war alleine. Meine Mutter hat mir gesagt, dass es der Chef der Polizei in XXXX gewesen wäre. An den Namen kann ich mich aber nicht mehr erinnern. Wir wollten auch gar keine Details wissen, weil wir ohnedies nicht mehr nach Tadschikistan zurückkehren wollten. Die Tante meines Ehemannes hat ihm alles erzählt. Ich weiß darüber nicht viel und war es für uns nicht so wichtig, weil wir uns in der Ukraine ja sicher fühlten. Wir hätten auch nicht gedacht, dass wir jemals wieder danach gefragt werden würden, wie jetzt hier wegen unserem Asylantrages. F: Wie haben Sie das erfahren? A: Meine Mutter rief mich sofort an, als der Mann wieder weg war. Das war spät am Abend und hatte sie Angst.“ AS 130). Dies habe sich im Februar 2020 zugetragen („F: Können Sie sich an ein Datum erinnern? A: Das war Februar. F: Welches Jahr war das? A: Das war 2020.“ AS 131). Danach sei nie mehr jemand an ihre Familienmitglieder herangetreten („F: Hat es danach dann nochmal einen Vorfall gegeben oder waren nochmal irgendwelche Männer bei Ihrer Familie in Tadschikistan? A: Nein, danach nicht mehr. F: Wann war dieser Mann dann bei Ihrer Mutter bzw bei der Tante Ihres Ehemannes? A: Ca 1 Monat nachdem wir im Jänner 2020 das Land verlassen. Danach kam nie mehr jemand zu einem Familienangehörigen meines Ehemannes bzw meiner Familie.“ AS 131).

Der BF1 schilderte in seiner Einvernahme ebenfalls, dass seine Tante aufgesucht worden sei, dies habe sich aber im Dezember 2021/Jänner 2022 zugetragen („F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat Tadschikistan konkret zu befürchten? A: Am 25. oder 26. Jänner sind Menschen zu meiner Tante gekommen und haben sie gefragt, wo ich wäre. Vielleicht, weil ich schon lange nichts mehr bei der Polizei bezahlt habe. F: Wie haben Sie von Ihrer Tante davon erfahren? A: Meine Tante hat mich angerufen. Sie hat gesagt, dass ich ja schon lange nicht mehr daheim gewesen wäre und trotzdem wären diese Menschen gekommen. Sie hat Angst um mich und hat diesen Menschen gesagt, dass ich in Russland wäre. F: Wann war dieser Anruf Ihrer Tante ungefähr? A: Sie hat aus Russland angerufen, das war vor dem neuen Jahr. F: Welches Datum war das? A: Vor dem neuen Jahr. F: Wann beginnt dieses neue Jahr? A: Am 31. Dezember. F: Wann waren diese Menschen nochmals genau bei Ihrer Tante? A: Meine Tante ist am 25.12.2021 in Russland angekommen. 4 bis 5 Tage davor wären diese Menschen bei ihr zuhause gewesen. Das wären 2 Männer mit einem blauen Auto gekommen. V: Davor sagten Sie, es wäre der 25. oder 26. Jänner gewesen! A: Vielleicht war das mein Fehler, es war sicher vor dem neuen Jahr, weil da waren die Flugtickets günstiger. F: Wann hat die Tante dann nochmals angerufen? A: Vor dem neuen Jahr. Vielleicht war es der 28. oder 29.Dezember 2021. Sie hat mir nicht alles gesagt, weil sie Angst um mich hatte. Sie hat aber meiner jüngeren Tante alles erzählt und von dieser habe ich dann alles erfahren.“ AS 161/162). Nicht nur machte die BF2 von jenen des BF1 völlig abweichende Zeitangaben, der BF1 erwähnte vor dem BFA auch mit keinem Wort, dass seine Schwiegermutter ebenfalls von der Polizei aufgesucht worden sei.

Ein weiterer gravierender Widerspruch ergibt sich auch aus dem Vergleich der Angaben der BF2, der BF4, des BF1 und der BF3. Die BF2 gab in ihrer Einvernahme ausdrücklich an, dass sich ihre Schwiegermutter bis 2020 in Tadschikistan aufgehalten habe und erst im Jänner 2020 mit den übrigen Familienmitgliedern ausgereist sei („F: Warum sind Sie immer wieder nach Tadschikistan ein- und ausgereist? A: Wir hatten in Tadschikistan alles verkauft. Mein Mutter und die Mutter meines Ehemannes lebten aber weiterhin in Tadschikistan. Wir wollten ja immer wieder nach Tadschikistan zurück. Meine Schwiegermutter wollte nicht in die Ukraine und lieber in Tadschikistan leben und dort sterben. Aber mein Ehemann war im Jänner 2020 wieder mit Gefängnis bedroht und hat dann meine Schwiegermutter zugestimmt, dass sie auch in die Ukraine mitkommt. Mein Ehemann wollte seine Mutter nicht alleine in Tadschikistan lassen.“ AS 120, „F: Wann sind Sie selbst dann aus Tadschikistan damals ausgereist und wer war damals dabei? A: Ich, meine 5 Kinder und meine Schwiegermutter. Das muss der 27. oder 28.01.2020 gewesen sein.“ AS 129). Auch die BF4 hatte in ihrer Einvernahme angegeben, dass die BF3 bei dem Vorfall im Jahr 2020 in Tadschikistan anwesend gewesen sei (siehe oben). Der BF1 gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2022 ebenfalls an, dass seine Mutter sich bis 2020 in Tadschikistan aufgehalten habe („BF1: 2020 war die Mutter noch in Tadschikistan. RI: Dann sind Sie immer nur wegen Ihrer Mutter dort hingefahren? BF1: Ich bin der einzige Sohn.“ Verhandlungsprotokoll 2 (vom 08.11.2022), Seite 10; „RI: Wann ist Ihre Mutter aus der Ukraine ausgereist? BF1: Wohin? RI: In die Ukraine, zu Ihnen. BF1: Im Jänner 2020 hat Sie Tadschikistan verlassen.“ VHP 2 S 11).

Die BF3 gab in ihrer Einvernahme jedoch an, dass sie sich seit 2017 nicht mehr in Tadschikistan aufgehalten habe („F: Seit wann haben Sie sich in der Ukraine aufgehalten? A: Seit 2017 bin ich in der Ukraine. V: In Ihrem Reisepass ist aber ein Ausreisestempel vom 28.01.2020! A: Ich war seit 2017 nie mehr in Tadschikistan.“ AS 89). Laut Angaben der BF3 habe sich der von ihr, der BF2 und der BF4 geschilderte Vorfall auch nicht 2020, sondern schon 2017 zugetragen („F: Wann haben Sie Ihr Herkunftsland definitiv verlassen? A: Im Jahr 2017. An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich nur daran erinnern, dass mein Sohn damals gesagt hat, dass er in das Gefängnis müsse. Deswegen haben wir dann Tadschikistan verlassen. Mein Sohn ist damals um 2 Uhr in der Früh gefahren.“ AS 91). Die Ausreise der BF aus Tadschikistan im Jänner 2020 ist jedoch aus deren Reisepässen, auch dem der BF3, ersichtlich. Dies erklärte sie jedoch damit, dass jemand ihren Reisepass nach Tadschikistan mitgenommen habe („Es kann aber sein, dass jemand meinen Reisepass mitgenommen hat, weil ich neue Dokumente aus Tadschikistan brauchte. Ich habe mir das Bein gebrochen und bin 2 Jahre im Bett gelegen. Vor ca 1 ½ Jahren wurde ich dann operiert. Danach konnte ich noch 6 Monate nicht gehen. Jetzt kann ich wieder normal gehen. V: Im Reisepass sind noch weitere Ein- und Ausreisestempel vermerkt! A: Ich selber bin nie gereist, auch nicht nach Russland. Ich weiß nicht, ob mein Sohn den Reisepass mitgenommen hat. Meine Kinder haben sich mit den Dokumenten beschäftigt. Ich bin 2017 in die Ukraine und bin seit dem nur dort aufhältig gewesen. Zuerst war ich ohne Dokumente in der Ukraine und danach haben meine Kinder alles für mich gemacht.“ AS 88/89). Die Aussagen der BF3 stehen somit in gravierendem Widerspruch zu denen ihrer Schweigertochter und auch ihrer Enkelin. Darüber hinaus widersprechen sie auch den eindeutigen Ein- und Ausreisestempeln in ihrem Reisepass. Während es durchaus nachvollziehbar ist, dass ihr Reisepass von anderen Personen ins Ausland mitgenommen worden sein könnte, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Reisepass bei der Passkontrolle vorgezeigt worden sein soll, ohne dass die BF3 anwesend gewesen wäre, und vollkommen ausgeschlossen, dass im Pass die Ein- und Ausreise vermerkt worden wäre, wenn die Besitzerin des Passes tatsächlich nicht anwesend ist.

Die in mehreren wesentlichen Punkten weit auseinanderliegenden Angaben von BF1, BF2, BF3 und BF4 sind nur damit zu erklären, dass sich die BF einer grob zurechtgelegten, schlecht untereinander abgesprochenen Fluchtgeschichte bedienten.

Auch im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kam es zu weiteren Widersprüchen.

Der BF1 brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vor, dass er mehrmals von der Polizei zur Schule seiner Töchter gerufen worden sei und die Polizisten habe bestechen müssen („RI: Wie hat sich das abgespielt, diese Erpressungen durch die Polizei? BF1: Ich wurde z.B. von der Polizei angerufen, die meine Töchter in der Schule besucht hat, dass ich in die Schule kommen soll. Wenn ich zur Schule gekommen bin, habe ich meine Töchter nach Hause geschickt und habe selbst mit der Polizei gesprochen.“ (…) „Der Grund, warum ich von der Polizei zur Schule zitiert wurde wegen meiner Töchter war, weil sie einerseits mir gesagt haben, dass ich die Mädchen zwingen würde, ein Kopftuch zu tragen. Der zweite Grund war, dass ich meinen Töchtern sagen solle, sie müssten das Kopftuch ablegen.“ (Verhandlungsprotokoll 1 (vom 28.09.2022), Seite 19), „RI: Wie oft hat sich das mit Ihren Töchtern abgespielt? Konkretisieren Sie die Ereignisse, die sich bezüglich der Töchter abgespielt haben. BF1: Jeden Monat bin ich 2 Mal in der Schule gewesen. Einmal zumindest von der Polizei, einmal bin ich vom Direktor dorthin zitiert worden. Dort habe ich für die Schule alles getan, damit, wenn die Polizei dort war, der Schuldirektor meine Tochter sicher nach Hause bringen ließ. RI: Wann hat es begonnen? Wann hat es aufgehört? BF1: Es hat 2013/2014 begonnen… Meine älteste Tochter hat um die Haut zu bedecken, eine Halskrause getragen, die man normalerweise nach einem Unfall trägt. Das schwierige Jahr war dann für uns das Jahr 2016. Immer wenn wir in Tadschikistan waren, war das so. Nachgefragt: Seitdem ich in Mekka war, hat es 2013/2014 begonnen. RI: Haben Sie jedes Mal etwas zahlen müssen? Haben Sie das an denselben Polizisten bezahlen müssen? Wie war das? BF1: Manchmal kassiert dieselbe Polizei nicht 2 Mal. Jedes Mal waren es andere Polizisten, das bedeutet, dass es sich weitergesprochen hat. RI: Haben Sie den Schuldirektor auch was bezahlt? BF1: Ja, für die Schule habe ich vom Herzen bezahlt. RI: Wieviel haben Sie durchschnittlich den Polizisten gegeben? BF1: Das erste Mal habe ich 500 Dollar bezahlt, als ich dann gesehen habe, dass sich das rumgesprochen hat und die andren auch verlangen, habe ich dann nicht mehr als 200 Dollar bezahlt.“ VHP 1 S 20). Derartige Vorfälle hatten weder der BF1 noch die BF2 oder die BF4 vor dem BFA auch nur angedeutet. Dies ist umso bemerkenswerter, als er BF1 nunmehr behauptete, ab 2013/2014 monatlich Kontakt mit der Polizei gehabt und Bestechungsgelder bezahlt zu haben. Nunmehr waren auch die Kopftücher seiner Töchter der einzige Grund, weshalb er vor 2016 jemals von der Polizei festgehalten worden sei („RI: Das wievielte Mal war das, dass Sie auf einer Polizeistation waren und dort festgehalten wurden? War das Ihre erste Vorladung? BF1: Mit einem Brief oder einer Ladung das erste Mal. Zuvor war ich auch immer auf den Stationen, wenn das mit meinen Töchtern war.“ VHP 1 S 21). Der BF1 muss sich daher nicht nur einen unauflösbaren Widerspruch, sondern auch eine deutliche Steigerung seines Fluchtvorbringens vorwerfen lassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls des BF1 und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen fällt auf, dass der BF1 nicht nur sein Fluchtvorbringen um Erpressung durch die Polizei im Zusammenhang mit dem Schulbesuch seiner Töchter ergänzte, sondern insgesamt weit detailliertere Angaben zu seinem Fluchtvorbringen machen konnte und Vorfälle schilderte, die er vor dem BFA mit keinem Wort erwähnt hatte. So brachte er vor, das er 2017 eine telefonische Ladung erhalten habe und ihm gesagt worden sei, dass er zumindest ein Jahr in Tadschikistan nicht in Erscheinung treten solle („RI: Hat es 2017 irgendeinen Vorfall gegeben, der ausschlaggebend war, dass Sie dann in die Ukraine ausgereist sind? BF1: Ja, 2017 im Frühjahr, ich meine, ich wurde damals wieder zum Amniat geladen. Es war per Telefon.“ VHP 2 S 9, „RI: Kommen wir zurück zur telefonischen Ladung 2017, die der Grund für die Ausreise in die Ukraine war. BF1: Ich bin zuerst dorthin gekommen. Der Untersuchungsbeamte sagte mir, dass ich zumindest 1 Jahr in Tadschikistan nicht in Erscheinung treten soll, das war nachdem ich das Geld bezahlt habe. Ich habe dann meine 3 Kinder mitgenommen und bin ausgereist.“ VHP 2 S 10). Vor dem BFA hatte der BF1 hingegen überhaupt keinen konkreten Grund für seine Ausreise aus Tadschikistan 2017 genannt. Im Gegenzug blieben Teile seines Vorbringens vor dem BFA, wie etwa, dass ihm mehrmals von der Polizei der Bart abrasiert worden sei oder dass seine Tante im Dezember 2021/Jänner 2022 von der Polizei aufgesucht worden sei, in den Verhandlungen unerwähnt.

Auch aus der nach den Verhandlungen übermittelten Stellungnahme lässt sich für den BF1 nichts gewinnen, weil sich dadurch nur weitere Widersprüche zu seinen Aussagen ergeben. In der Stellungnahme vom 15.11.2022 wird vorgebracht, dass es dem BF1 nur deshalb möglich gewesen sei, immer wieder nach Tadschikistan ein- und auszureisen, weil er die Grenzbeamten bestochen habe („Sämtliche Reisen des BF1 nach Tadschikistan fanden unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen statt und sind nicht als Unterschutzstellung zu werten. Wie in der mündlichen Verhandlung angegeben, bezahlte der BF bei seinen Grenzübertritten nach Tadschikistan stets Geld an die Grenzbeamten, sodass seine Einreise nicht korrekt erfasst wird und er umging damit die Gefahr, bei der Einreise inhaftiert zu werden.“). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA, wonach er bei der Ein- und Ausreise nie Probleme gehabt habe („F: Waren Sie während Ihres Aufenthaltes in der Ukraine auch nochmals in Ihrem Heimatland Tadschikistan? A: Ja, mehrmals. Ich wollte auch immer wieder nach Tadschikistan zurück. F: Wann das letzte Mal? A: Im Dezember 2021. F: Sind Sie damals legal nach Tadschikistan eingereist? A: Ja, ich bin mit dem Taxi legal in Tadschikistan eingereist.“ AS 149, „F: Wann haben Sie Ihr Herkunftsland Tadschikistan definitiv verlassen? A: 14.12.2021. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Ich hatte meinen echten tadschikischen Reisepass dabei. F: Haben Sie Ihr Herkunftsland legal verlassen? A: Ja, ich habe Tadschikistan legal mit dem Taxi von Tadschikistan nach Usbekistan verlassen. Damals bin ich dann von Usbekistan mit dem Flugzeug in die Türkei und weiter nach Italien nach Milan. Und später wieder in die Ukraine. F: Gab es bei der legalen Ausreise aus Ihrem Herkunftsland bei der Ausreisekontrolle irgendwelche Probleme für Sie? A: Nein, ich habe meinen echten Reisepass vorgezeigt, dieser wurde kontrolliert und ich konnte dann ohne weitere Probleme aus dem Tadschikistan ausreisen.“ AS 155). In der Verhandlung am 08.11.2022 behauptete der BF1 zwar (im Widerspruch zu seinen Aussagen vor dem BFA), dass er die Grenzbeamten 2021 bestochen habe, nicht jedoch 2020 („RI: Warum konnten Sie dann 2020 über den Flughafen ausreisen, wo es doch dort so viele Kameras gibt und kontrolliert wird? BF1: Ja, am Flughafen gibt es sehr viele Kameras. Als mir das mitgeteilt wurde, bin ich in der Früh schon weggeflogen und nach 2 oder 3 Tagen ist meine ganze Familie ausgereist. Am 25. bin ich ausgereist und am 28. sind die anderen ausgereist. Und 2021 bin ich dann zu Fuß unterwegs hin- und zurück gewesen. Ich glaube auch, dass es viele Missverständnisse, was den damaligen Vorfall angeht, gibt. RI: Haben Sie den Beamten 2020 am Flughafen für eine ungehinderte Ausreise Geld gegeben? BF1: Nein, dort habe ich niemanden Geld bezahlt. Ich konnte wegfliegen, weil ich ausreisen konnte, weil ich jahrelang Geld gezahlt habe. Man hoffte, dass ich weiterhin Geld zahlen werde. Ich habe sie belogen und bin weggeflogen. Weil ich immer gekommen bin, wenn sie mich geladen haben, dachten sie, dass sie mich diesmal finden werden.“ VHP 2 S 22). Die Stellungnahme vom 15.11.2022 konnte daher die Tatsache, dass der BF trotz einer angeblichen strafrechtlichen Verfolgung noch 2020 ungehindert über den Flughafen ein- und ausreisen konnte, nicht ausräumen, vielmehr verstärkt sie durch den zusätzlichen Widerspruch zu den Angaben des BF1 vor dem BFA die Unglaubwürdigkeit des BF1.

Betreffend das vom BF1 vorgelegte Schreiben eines tadschikischen Staatsbürgers, dem in der Ukraine der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist festzuhalten, dass sich daraus nur ergibt, dass sich der BF1 gesellschaftspolitisch engagiert. Konkrete Angaben über Vorfälle in Tadschikistan sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Wenn darin ausgeführt wird, dass der BF1 2017 aufgrund des Drucks der tadschikischen Behörden gezwungen worden sei, auszureisen, ist darauf zu verweisen, dass der BF1 vor dem BFA keinen konkreten Grund für seinen Ausreise 2017 nannte und sich der BF1 noch im Jahr 2019 mehrere Monate in Tadschikistan aufhielt. Konkrete Hinweise auf eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des BF1 lassen sich dem Schreiben daher nicht entnehmen. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche im Vorbringen der BF kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schriftstück um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.

Auch die in der Verhandlung am 08.11.2022 einvernommene Zeugin XXXX konnte wenig zur Wahrheitsfindung beitragen, da sie laut eigenen Angaben erst in der Ukraine in Kontakt mit dem BF1 trat, der sie dort finanziell unterstützte. Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich lediglich, dass der BF1 in Tadschikistan eine oppositionelle Partei finanziell unterstützt habe. Angesichts der vielen Widersprüche in den Aussagen der BF und der ungehinderten Ein- und Ausreise des BF1 bis Dezember 2021 lässt sich allein daraus aber nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des BF1 in Tadschikistan schließen.

Auch betreffend eine vorgebrachte Diskriminierung der BF2 und der BF4 wegen ihres Kopftuchs kam es zu zahlreichen gravierenden Widersprüchen in den Aussagen der BF:

Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung am 28.09.2022 an, dass seine Frau trotz ihres Kopftuchs weiterhin XXXX habe arbeiten dürfen („Grundsätzlich war es in der XXXX den Mädchen und den XXXX verboten ein Kopftuch zu tragen. Der XXXX bzw. der XXXX haben diesbezüglich meiner Frau, die auch ein Kopftuch trug, nichts gesagt. Aber die Personalabteilung, die immer XXXX und XXXX beobachtet haben, haben sehr oft meine Frau aufgefordert, das Kopftuch abzulegen, weil dies zu Problemen führen würde. Trotz des Umstandes, dass meine Frau ein Kopftuch trug und sie sie normalerweise von der Schule werfen konnten, taten sie dies nicht, da sie eine gute XXXX war, wollte man nicht auf sie verzichten.“ VHP 1 S 19). Die BF2 hatte jedoch vor dem BFA ausgesagt, dass sie ab 2013 nicht mehr als XXXX habe arbeiten dürfen („Nach 2013 habe ich dann in keinen XXXX XXXX mehr gearbeitet, weil ich kein Kopftuch tragen durfte. In den XXXX war Kopftuchverbot und durfte ich dann deswegen nicht mehr als XXXX arbeiten. Ab 2013 habe ich dann nur noch XXXX gehalten.“ AS112). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sie diese Angaben („Als die Probleme 2013 und 2014 begonnen haben, hat man mich vor die Wahl gestellt. Entweder das Kopftuch weg oder ich würde gekündigt werden. Obwohl ich damals 5 Kinder hatte, stand die Arbeit für mich an erster Stelle. Trotzdem musste ich die Arbeit quittieren.“ Verhandlungsprotokoll 2 (vom 08.11.2022) Seite 24). Das Vorbringen der BF2, dass sie aufgrund ihres Kopftuchs ihre Anstellung als XXXX verloren habe, steht daher im Widerspruch zur Aussage des BF1 und ist schon aus diesem Grund nicht als glaubhaft einzustufen.

Auch die Aussagen der BF4 vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unterschieden sich erheblich. Vor dem BFA gab sie an, dass sie wegen ihres Kopftuchs die staatliche Schule nicht habe besuchen können. 2019 habe sie eine private Schule in Tadschikistan besucht, habe sich dort aber verstecken müssen, wenn Personen von außerhalb die Schule besucht hätten („F: Was haben Sie 2019 bis Jänner 2020 in Tadschikistan gemacht?

A: Ich bin damals dort in die Schule gegangen. Ich bin aber damals auf eine private Schule gegangen, da ich auf eine staatliche nicht gehen durfte. Auf der privaten Schule mussten wir eigentlich Uniform tragen, ich habe aber nie eine Uniform getragen. Ich musste mich auf dieser Schule auch oft verstecken, weil ich Kopftuch trug. Wenn jemand die Schule besuchte, eine Kommission beispielsweise, dann hat mich der Schuldirektor in seinem Büro versteckt, damit mich niemand sieht. Ich hätte damals die 8.Klasse besuchen sollen, aber es gab eine solche nicht, und musste ich deshalb dann die 9.Klasse besuchen. Mein Vater hat erst ermöglicht, dass ich überhaupt auf diese Privatschule gehen durfte. F: Die staatliche Schule haben Sie nicht besuchen dürfen? A: Nein, weil beim Eingang zu staatlichen Schulen immer irgendein Polizist stand. Und weil ich Kopftuch trug, durfte ich nicht in staatliche Schulen .“ AS 93). Als Grund dafür, dass sie nach der 5. Klasse die Schule nicht mehr habe besuchen können, nannte sie einen Vorfall, bei dem sie von einem Mann nach Hause verfolgt worden sei („Alles war bis zur 5. Klasse gut. Danach habe ich Probleme gehabt. Einmal hat mich ein Mann mit einem schwarzen Auto verfolgt, bis zu unserem Haus. Bei uns war aber damals niemand daheim. Ich habe dann bei einem Nachbarn geklopft und der hat dann aufgemacht. Der Nachbar hat mit diesem Mann dann gesprochen und diesem Geld geben. Seitdem durfte ich dann nicht mehr die Schule besuchen, wie auch meine ältere Schwester. Wir haben dann zuhause gelernt. Nur die Abschlussprüfungen durften wir dann auf einer staatlichen Schule ablegen.“ AS 94). Dieser Vorfall wurde weder von den Eltern der BF vor dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht noch von der BF4 selbst in der Verhandlung wieder erwähnt.

In der mündlichen Verhandlung verlegte die BF4 die Kontrollen und das Verstecken davor jedoch in das Jahr 2016/2017, weshalb sie danach keine staatliche Schule mehr habe besuchen können. Verstecken musste sie sich nunmehr nicht im Büro des Direktors, sondern in einem fensterlosen Zimmer („RI an BF4: Welche Probleme gab es in Tadschikistan? BF4: Ich konnte nicht auf die Straße gehen, man hat mich nicht in die Schule gehen lassen. RI: Was war mit dem Direktor? BF4: In der Schule gab es eine Überprüfung. Man hat mir nicht erlaubt, dort zu lernen. Damit ich nicht gefunden werde, hat man mich in ein Zimmer gebracht, in dem es keine Fenster gab. Ich musste einfach Stunden dort verbringen, das war eine dunkle Stelle. Danach konnte ich die Schule nicht mehr besuchen, weil die Polizisten beim Eingang der Schule gestanden sind. RI: Das alles nur wegen dem Kopftuch? BF4: Ja, beim jedem Schuleingang stand ein Polizist.“ VHP 2 S 26). Der BF4 ist daher ebenfalls eine Steigerung ihres Vorbringens vorzuwerfen. Darüber hinaus widersprachen die Eltern der BF4, der BF1 und die BF2, auch den Aussagen ihrer Tochter sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, indem sie angaben, ihrer Tochter sei der Schulbesuch gar nicht verwehrt worden, da sie Bestechungsgelder bezahlt hätten („BF2: Meine Tochter hat im September 2016 ein Kopftuch getragen. 2017 hat sie die 5. Klasse im Sommer abgeschlossen, dann sind wir ausgereist. RI: Das sind ja mehrere Monate, wo Ihre Tochter noch in die Schule gegangen ist, oder? BF2: Da wurde sie ja eingesperrt. BF1: Ist das normal, wenn ein Kind versteckt wird? RI: Haben Sie Ihre Tochter irgendwann mal zuhause unterrichtet? BF2: In Bezug auf Englisch, ja. RI: Ihrer Tochter wurde nicht verboten, in die Schule zu gehen? BF2: Es wurde nicht verboten, mein Mann hat ja Geld gezahlt.“ VHP 2 S 29). Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben kann auch dem Vorbringen, dass der BF4 aufgrund ihres Kopftuchs der Schulbesuch verwehrt worden sei, keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

Da die BF somit nicht in der Lage waren, übereinstimmende und gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtvorbringen zu machen, kann den Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Angesichts der Vielzahl und Widersprüchen betreffend zentrale Punkte des Fluchtvorbringens kann das erkennende Gericht nur zu dem Schluss kommen, dass sich die behaupteten Vorfälle nicht zugetragen haben und sich die BF einer konstruierten Fluchtgeschichte bedienten.

3.6. Die Feststellungen, dass die BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Tadschikistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sind bzw. in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, ergibt sich aus einer Zusammenschau der aktuellen bzw. wiedergegebenen Länderberichte und den festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF.

Beim BF1 und der BF2 handelt es sich um gesunde, erwachsene, gut ausgebildete Personen mit Berufserfahrung, denen die Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden kann. Die BF haben den Großteil ihres Lebens in Tadschikistan verbracht, der BF1 und die BF2 waren dort erwerbstätig, die BF4, der BF5 und der BF6 haben dort die Schule besucht. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass der BF1 und die BF2 bei einer Rückkehr nach Tadschikistan nicht in der Lage wären, den Lebensunterhalt für sich, ihre minderjährigen Kinder und die BF3 aus eigenem zu erwirtschaften.

Unter Maßgabe ihrer persönlichen Lebensverhältnisse bzw. auch aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen zu Tadschikistan kann daher in casu nicht davon ausgegangen werden, dass die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine maßgeblich relevante wirtschaftliche Notlage geraten würden.

In Hinblick auf die finanzielle Situation der BF kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwaige notwendige medizinische Behandlungen, auch wenn diese privat bezahlt werden müssten, nicht finanzierbar wären. Angesichts des Vermögens und der Mobilität der BF wären diese auch in der Lage, zum Zweck von medizinischen Behandlungen ins Ausland zu reisen.

2.6. Die zur Lage in Tadschikistan getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, denen die BF nicht substantiiert entgegengetreten sind.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu § 3 AsylG:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen konnten (siehe Beweiswürdigung oben).

Da sich auch sonst keine konkrete gegen die BF gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat ableiten ließ, waren im Ergebnis die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

4.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG):

4.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BF als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012).

4.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der BF1 und die BF2, die beide gesund und arbeitsfähig sind, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal ihnen die selbstständige Sicherung ihres Lebensunterhalts zuzumuten ist. Dafür, dass die BF alleine aufgrund ihrer Eigenschaft als Familie mit vier minderjährigen Kindern und einer nicht mehr erwerbfähigen älteren Frau nicht in der Lage wären, ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu sichern, bestehen keine Anhaltspunkte. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der tadschikischen Bevölkerung – wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt – gesichert ist.

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, denn in Tadschikistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Zum Gesundheitszustand der BF3, BF4 und BF7 ist auszuführen, dass diese nicht an einer schweren physischen Erkrankung leiden. Der graue Star der BF3 wurde in Österreich erfolgreich operiert, die Hauterkrankung der BF4 mittels einer Salbe behandelt. Die Karieserkrankung der BF7 wird in Österreich ebenfalls noch operativ behandelt. Es liegen daher keine Hinweise darauf vor, dass eine weitere medizinische Behandlung notwendig wäre, die in Tadschikistan nicht verfügbar wäre.

Vor dem Hintergrund der bei der BF3, BF4 und BF7 festgestellten Erkrankungen kann auch für den Fall, dass diese in Tadschikistan nicht behandelt werden könnten, keine Verletzung der hohen Schwelle des Art. 3 EMRK erkannt werden.

Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9, die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06.

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiter davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 bis 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben), die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997, 146/1996/767/964).

Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Tadschikistan belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat der Fall ist (vgl, etwa die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.) und führte der EGMR in Bezug auf jene Fälle, welche in welchen außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände im Lichte des Art 3 EMRK (vgl. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]) im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13.12.2016 aus, dass der tatsächliche Zugang der Partei zu medizinischer Versorgung realistischer Weise erwartbar sein muss, wobei hier festzuhalten ist, dass bloß spekulative Erwägungen in Bezug auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung auszublenden sind (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v.Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v.The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die BF behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern. Das Vereinigte Königreich hat der BF während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen. Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der BF und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.

Aus der genannten Quellenlage ergibt sich, dass die Behandlungsmöglichkeiten der BF bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, und ergibt sich auch unter den im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13.12.2016 genannten Determinanten nichts anderes, weshalb der Gesundheitszustand der BF3, BF4 und BF7 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

4.2.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

4.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF befinden sich seit März 2022 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehörige von Tadschikistan keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die BF haben keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörige in Österreich. Da alle Mitglieder der Kernfamilie der BF von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind und diese nach wie vor offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten wollen, ist gegenständlich von einem Eingriff in das Recht auf Privatleben auszugehen.

Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Der Verwaltungsgerichthof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Im vorliegenden Fall halten sich die BF zum Entscheidungszeitpunkt nur etwa neun Monate im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt ist daher noch als sehr kurz zu bezeichnen.

Zugunsten der BF ist in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der BF1, die BF2 und die BF4 geringe Deutschkenntnisse aufweisen. Der BF5, der BF6 und die BF7 besuchen in Österreich seit September 2022 die Schule. Eine darüberhinausgehende soziale Integration ist auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer jedoch nicht erkennbar. Der BF1 und die BF2 waren in Österreich nie erwerbstätig und haben auch keine Ausbildungen absolviert. Von einer tiefergehenden sozialen Integration in Österreich ist daher nicht auszugehen. Der BF5 und der BF6 haben bereits in Tadschikistan die Schule besucht, die BF7 hat gerade erst mit der Schule begonnen, weshalb der Schulbesuch auch in Tadschikistan fortgesetzt werden kann.

Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

4.4. Zu Spruchpunkt VI. (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

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