Bundesverwaltungsgericht L507 2107262-4

L507 2107262-4Federal Administrative CourtNov 23, 2022

Regest

Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

Full text

Bundesverwaltungsgericht L507 2107262-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L507.2107262.4.00

Spruch

L507 2107262-4/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein jordanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 08.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.06.2016 insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde.

Nach Durchführung neuerlicher Ermittlungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers schließlich mit Bescheid des BFA vom 26.04.2017, Zl. 1024398101-14775649, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55, 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 03.01.2018, Zl. L508 2107262-2/9E, gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wurde gemäß § 6 AVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung an die Vertretung des Beschwerdeführers am 04.01.2018 in Rechtskraft.

2. Am 23.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.03.2018, Zl. 1024398101-180191875, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFAVG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.06.2018, Zl. L504 2107262-3/8E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 2 u. Abs. 9 FPG, §§ 46 FPG und 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung erwuchs am 12.06.2018 in Rechtskraft.

3. Infolge der Weigerung des Beschwerdeführers das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen im Zusammenhang mit strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2019, Zl. 1024398101 - 190025056, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Das BFA führte begründend aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seines bisher gesetzten Gesamtverhaltens öffentlichen Interessen widerstreite und kein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Es lägen auch keine Umstände vor, die gegen eine Abschiebung nach Jordanien sprechen würden. Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt seien und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 21.01.2019 zugestellten Bescheid wurde am 13.02.2019 von der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Am 17.02.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Jordanien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat Österreich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr verlassen.

Er hat in Österreich einen Deutschkurs besucht. Bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung nicht festgestellt werden und lebte er von der staatlichen Grundversorgung. Maßgebliche Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal wegen von ihm begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt, unter anderem wegen Körperverletzung und Raub und befand sich zwischenzeitlich auch in Strafhaft.

In Österreich leben die Eltern, der Stiefvater sowie die Brüder und Schwestern des Beschwerdeführers. Zudem hat er mit seiner in Österreich lebenden rumänischen Ex-Lebensgefährtin einen Sohn, zu dem regelmäßiger Kontakt besteht. Weiters lebte der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen und deren Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt.

Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Jordanien.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Es konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

1.2.1. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.10.2016, rechtskräftig seit 12.10.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 12, 2. Fall und § 83 Abs. 1 StGB und wegen Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 1. und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.11.2016, rechtskräftig seit 21.11.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gemäß §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2016, rechtskräftig seit 22.11.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes nach § 142 Abs. 1, 1. Fall StGB, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und wegen Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB gemäß §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von fünf Monaten verurteilt.

1.2.2. Laut Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.08.2017 stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, seine Ex-Lebensgefährtin sowie deren Cousin im Linzer Volksgarten, via Telefon mit den Worten "Wenn er die Hände vom Kinderwagen bzw. von meinem Kind nicht wegnimmt dann mach ich euch kaputt" gefährlich bedroht zu haben. Angemerkt werde, dass es bereits am 29.05.2017 gegen 14.00 Uhr durch den Beschwerdeführer gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin in deren Wohnung im Zuge eines Streites zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Aus diesem Grunde sei gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Wohnung ausgesprochen worden.

1.3. Zur Lage in Jordanien wird festgestellt:

Politische Lage

Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (AA 3.2.2022a; vgl. AA 3.2.2022b) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (AA 3.2.2022b; vgl. USDOS 12.4.2022). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Die königliche Familie der Hashemiten beruft sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed (CRS 14.4.2022). König Abdullah II gilt als quasi-neutrale Autorität, die die Einheit Jordaniens gewährleistet. Obwohl die königliche Familie weder zu den transjordanischen Stämmen noch zur Mehrheitsgesellschaft gehört, die aus den palästinensischen Gebieten nach Jordanien geflohen ist, wird sie akzeptiert (Deutschlandfunk Kultur 20.1.2022). Der Islam ist Staatsreligion (FH 28.2.2022). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 19.7.2022).

Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle 75 Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Der König kann das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 14.4.2022). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen. Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).

Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 28.2.2022). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 28.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus (FH 28.2.2022), sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem stammesverbundene Unabhängige gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 28.2.2022).

Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinter stehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischen Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).

Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen 133 Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhauses (FH 28.2.2022).

In den Wahlen wurde kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Der bereits 2016 beobachtete Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 28.2.2022).

Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht (FH 28.2.2022).

Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. Fast 28 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 14.4.2022). Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Aufnahmeländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher, als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022ba): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 6.7.2022

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 6.7.2022

-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.7.2022): Jordanien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 19.7.2022

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.2022

-Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022

-CRS – Congressional Research Service (14.4.2022): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 7.7.2022

-Deutschlandfunk Kultur (20.1.2022): Stabilität in Jordanien. Die Jugend zahlt die Zeche, https://www.deutschlandfunkkultur.de/jordanien-102.html, Zugriff 14.7.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 6.7.2022

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022

-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 6.7.2022

Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vgl. BMEIA 14.7.2022).

Terroristische Anschläge stellen weiterhin eine Bedrohung für die physische Sicherheit dar. Im November 2019 erklärten die jordanischen Behörden, sie hätten Anfang des Jahres einen Anschlag auf US-amerikanische und israelische Ziele im Land vereitelt; zwei Verdächtige, die sich angeblich von der militanten Gruppe Islamischer Staat (IS) inspirieren ließen, standen damals vor Gericht (FH 28.2.2022).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 14.7.2022).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content_1,Zugriff 14.7.2020

-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.7.2022): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.2022

-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 14.7.2022

Wehrdienst und Rekrutierungen

Mit 17 Jahren kann dem freiwilligen Militärdienst beigetreten werden. Die anfängliche Dienstdauer beträgt zwei Jahre, mit der Option sich für weitere 18 Jahre zu verpflichten. Die Wehrpflicht wurde 1991 abgeschafft. 2020 kündigte die jordanische Regierung die Wiedereinführung der Wehrpflicht für arbeitslose Männer zwischen 25 und 29 Jahren an, mit eine Dienstdauer von 12 Monaten (CIA 5.7.2022), um die Arbeitslosigkeit im Land zu bekämpfen (Arab News 9.9.2020). Die Vereinbarung sieht vor, dass die Männer eine dreimonatige militärische Ausbildung absolvieren und alle Wehrpflichtigen in den verbleibenden neun Monaten ihres Dienstes in der Privatwirtschaft ausgebildet und eingesetzt werden. Die Armee zahlt den Wehrpflichtigen 100 Dinar (141 US-Dollar) pro Monat und übernimmt ihre Gehälter bis zu einem Mindestlohn von 220 Dinar, wenn sie eine Stelle in einem Privatunternehmen antreten (Arab News 9.9.2020).

2019 wurde ein freiwilliger viermonatiger Wehrdienst für Männer und Frauen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind, angekündigt. Der Dienst würde einen Monat militärische Ausbildung und die restlichen drei Monate berufliche Ausbildung in den Bereichen Bauwesen und Tourismus umfassen (CIA 5.7.2022).

Frauen können sich freiwillig zum Dienst in militärischen Positionen außerhalb des Kampfes im Frauenkorps der Königlichen Jordanischen Arabischen Armee melden (CIA 5.7.2022).

Quellen:

-Arab News (9.9.2020): Jordan orders army conscription for 25-29-year-olds to help tackle unemployment, https://www.arabnews.com/node/1732116/middle-east, Zugriff 27.7.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (5.7.2022): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/jordan/#military-and-security, Zugriff 8.7.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 12.4.2022). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 15.4.2022). Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021).

Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Aljazeera 18.2.2022).

Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 12.4.2022). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF o.D.). Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (CSO o.D.).

Laut U.S. Department of State gehören zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen glaubwürdige Berichte über: Folter oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in staatlichen Einrichtungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Existenz von Gesetzen zur strafrechtlichen Verleumdung und Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche oder intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen, die sich gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen richten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (wie Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten) (USDOS 12.4.2022).

Es kommt zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2021 schätzungsweise 70.000 ausländische Hausangestellte, vor allem aus den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 13.1.2022).

Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternahm, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich (USDOS 12.4.2022).

Im Gegensatz zu den Vorjahren berichteten lokale und internationale NGOs nicht von routinemäßigen schweren körperlichen Misshandlungen von Häftlingen durch Mitarbeiter der Drogenbekämpfungseinheit. Dennoch meldeten NGOs einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2021 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch das GID. Örtliche NGOs berichteten, dass es immer wieder zu Misshandlungen kam, die Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht meldeten. Die Behörden beschränkten den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen (USDOS 12.4.2022).

Sowohl das quasi-staatliche Zentrum für Menschenrechte NCHR, als auch einige NGOs forderten, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten statt vor Polizeigerichten gestellt werden, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren hatten (USDOS 12.4.2022).

Jordanien begann im Januar 2021 mit der Verteilung des Covid-19-Impfstoffs und war nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR eines der ersten Länder, das kostenlose Impfungen für alle, auch für Flüchtlinge und Asylbewerber, anbot (AI 29.3.2022). Allerdings nutzte die jordanische Regierung die Notstandsbefugnisse und den auf Grund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustand aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde das Lehrersyndikat, dessen 140 000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige seiner Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman das Syndikat auf, das erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).

Quellen:

-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 11.7.2022

-Aljazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 11.7.2022

-APF – Asia Pacific Forum (o.D.): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 11.7.2022

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.2022

-CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 11.7.2022

-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022

-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022

-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 11.7.2022

-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022).

[Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.]

Quellen:

-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022

-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 13.7.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2021).

Ende Februar dieses Jahres hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2022 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 12 Mrd. JD gebilligt. Dieser sieht einen Zuwachs der Staatsausgaben vor, während Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen fehlen. Das hohe Haushaltsdefizit im Jahr 2022 wird Jordanien weiterhin von ausländischen Zuschüssen und der Aufnahme von Krediten bei Banken und Finanzmärkten abhängig machen. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2021 bei 101,9 % des BIP (WKO 4.2022a).

Im November 2021 haben hunderte Jordanier gegen steigende Preise und die Verteidigungsgesetze protestiert, die der Regierung außerverfassungsmäßige Befugnisse einräumen. In Jordanien kommt es nur noch selten zu Protesten, da die zunehmenden autoritären Maßnahmen der Regierung die Demonstranten abschrecken. Die Wut über die wirtschaftlichen Bedingungen und die als hart empfundenen Verteidigungsgesetze haben jedoch zu einer der seltenen öffentlichen Aktionen geführt (TNA 12.11.2021).

Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a). Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Die Inflationsrate (Veränderung des Preisindex) ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 1,3 % im Jahr 2021 gestiegen (WKO 4.2022b), was auf die weltweit steigenden Lebensmittel- und Ölpreise zurückzuführen ist. Ein schwächer werdender US-Dollar, an den der jordanische Dinar gekoppelt ist, erzeugt weiterhin einen gewissen importbedingten Inflationsdruck (WKO 4.2022a).

Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (c.a. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 3.2021; vgl. TJT 25.1.2022). Aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf viele Sektoren hat der dreigliedrige Arbeitsausschuss beschlossen, die für 2022 geplante Erhöhung des Mindestlohns auf das nächste Jahr zu verschieben (TJT 25.1.2022). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 480,96 JD (ca. 674 Euro) (GTAI 5.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022), insbesondere in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Baugewerbe sowie bei Arbeitsmigranten. Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 28.2.2022). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2021).

Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,2 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 4.2022b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2021). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei über 40 % liegt (WKO 4.2022b), andere Quellen schätzen sie sogar auf über 50 % (DGVN 21.12.2021; vgl. TNA 12.11.2021). Die Erwerbsquote der Frauen liegt trotz eines etwas höheren Anteils an gebildeten Frauen im Vergleich zu Männern unter 14 % (WKO 4.2022b).

Neben der Syrienkrise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 88 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 4.2020a). Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt, das Bevölkerungswachstum hingegen mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2021), die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).

Mit dem Zustrom von bis zu 1,2 Millionen Syrern zu Beginn des Arabischen Frühlings und des syrischen Bürgerkriegs bis Mitte 2018, als Jordanien seine Grenzen schloss, gehörte Jordanien zu den Staaten, die an erster Stelle mit der großen Anzahl an den Flüchtlingen zu tun hatten. Die Schätzungen der Flüchtlingszahlen reichen von 671.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen bis zu 1,2 Millionen nach Schätzungen der jordanischen Regierung (FES 10.2020). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf knappen natürlichen Ressourcen des Landes (v.a. Wasser) (GIZ 31.12.2021). 33.000 Flüchtlingsfamilien in Jordanien erhalten vom UNHCR direkte finanzielle Hilfe. Der Bedarf ist aber wesentlich höher, über 80 % der Geflüchteten leben unterhalb der Armutsgrenze (DGVN 21.12.2021).

Laut einer ILO-Umfrage berichteten 95 % der syrischen Flüchtlings-Haushalte in Jordanien von Einkommensverlusten nach dem Ausbruch von Covid-19 (TNA 12.11.2021).

Quellen:

-DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (21.12.2021): UN-Flüchtlingshilfe in Jordanien: Kampf gegen Armut und Perspektivlosigkeit, https://dgvn.de/meldung/un-fluechtlingshilfe-in-jordanien-kampf-gegen-armut-und-perspektivlosigkeit, Zugriff 14.7.2022

-DOS – Department of Statistics [Jordanien] (2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 14.7.2022

-FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International Financial Institutions and Social Justice, https://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 14.7.2022

-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 14.7.2022

-GTAI – Germany Trade Invest (5.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/bac1f429e03629f3c089a8994e68d613/GTAI-Wirtschaftsdaten_Mai_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022

-ILO – International Labour Organization (3.2021): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 14.7.2022

-TJT – The Jordan Times (25.1.2022): Minimum wage increase deferred due to COVID crisis — Labour Ministry, https://www.jordantimes.com/news/local/minimum-wage-increase-deferred-due-covid-crisis-%E2%80%94-labour-ministry, Zugriff 14.7.2022

-TNA – The New Arab (12.11.2021): Jordanians march against defence laws, rising prices, https://english.alaraby.co.uk/news/jordanians-march-against-defence-laws-rising-prices, Zugriff 27.7.2022

-UNESCO – UNESCO-UNEVOC - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization – International Centre for Technical and Vocational Education and Training (2.2020): Facilitating female employment in Jordan. Key Issues and Trends, https://unevoc.unesco.org/yem/Female+unemployment+in+Jordan+YEM+Blogcontext=, Zugriff 14.7.2022

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2022a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (Gesamtjahr 2021), https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 14.7.2022

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2022b): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022

Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser der Maximalversorgung, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 14.7.2022). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Ländern des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 25.10.2021).

Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 14.7.2022).

Kinder unter 6 Jahren, Personen im Alter von ≥ 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHR 24.2.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren (WKO 4.2022b).

Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Bei Hinterbliebenenpensionen unterscheidet sich z.B. der ausgezahlte Betrag je nach Geschlecht des Empfängers. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 12.4.2022). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab, auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems (EMHR 24.2.2020).

Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020). Syrischen Flüchtlingen, die außerhalb von Lagern leben – laut UNO Flüchtlingshilfe c.a. 83 % (UNO Flüchtlingshilfe o.D.), wird der Zugang zur subventionierten Gesundheitsversorgung versagt (FH 28.2.2022). Flüchtlinge, die in Städten leben, haben Schwierigkeiten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten (EC 10.5.2022).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 14.7.2022

-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten Österreich: Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.2022

-EC – European Commission (10.5.2022): European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations – Jordan Factsheet, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/middle-east/jordan_en, Zugriff 27.7.2022

-EMHR – Eastern Mediterranean health journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1ua=1, Zugriff 14.7.2022

-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022

-IT – International Trade Administration (25.10.2021): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 14.7.2022

-UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 14.7.2022

-UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 14.7.2022

-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 14.7.2022

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (1.4.2022b): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022

COVID-19

Am 2. März 2020 bestätigte das Gesundheitsministerium den ersten COVID-19-Fall in Jordanien und veränderte damit die politische Landschaft und die Prioritäten. Am 14. März wurden öffentliche Versammlungen verboten, Schulen ausgesetzt und die Grenzen geschlossen. Jordanien führte zu diesem Zeitpunkt eine der härtesten Lockdown-Regelungen weltweit ein (BS 23.2.2022).

Jordanien stellte COVID-19-Patienten kostenlose Behandlungen zur Verfügung und richtete eine Website und eine Hotline ein, um die Bevölkerung für das Virus zu sensibilisieren (UNICEF 8.2020; vgl. MoH 20.7.2022). Zum Schutz besonders vulnerabler Personen vor Kontakt mit dem Corona-Virus, wurden die Besuchsrechte in den staatlichen Unterkünften für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer häuslicher Gewalt und Kinder ohne familiäre Betreuung frühzeitig ausgesetzt (UNICEF 8.2020). Die Auswirkungen der Pandemie und der daraus resultierende wirtschaftliche Stress aufgrund von Verschuldung, Arbeitslosigkeit und der Angst vor Obdachlosigkeit haben zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder geführt (CARE 12.2.2022).

Zum Schutz von Arbeitnehmern, erklärte die Regierung deren Entlassung für die Dauer des Notstands für unzulässig (UNICEF 8.2020). Aus UNICEF-Daten geht allerdings auch hervor, dass ein breites Spektrum von Dienstleistungen unterbrochen wurde, darunter Gesundheitsversorgung, WASH (Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene) und Kinderbetreuung. Eine von den Vereinten Nationen im April/Mai 2020 durchgeführte Umfrage ergab, dass 69,3 % der Befragten angaben, dass sie während der Pandemie Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (BS 23.2.2022).

Die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Jordanien stellen eine weitere große Herausforderung im Umgang mit COVID-19 dar. In den syrischen Flüchtlingslagern stehen Überbelegung und fehlende sanitäre und hygienische Einrichtungen einer Eindämmung der Ausbreitung von Krankheiten entgegen. In städtischen Gebieten leben syrische Flüchtlinge in ähnlich beengten Verhältnissen, mit Wohnungen, die aus zwei oder drei Zimmern für Haushalte mit fünf oder mehr Personen bestehen. Ohne Zugang zu Einkommen können viele Flüchtlinge selbst bei einem Lockdown von nur einem Monat keine lebensnotwendigen Dinge mehr kaufen oder die Miete bezahlen (MERIP 4.8.2020). Die jordanische Regierung hat Mittel und Ressourcen zur Unterstützung der großen Zahl von Flüchtlingen (Palästinenser, Iraker und Syrer) im Königreich bereitgestellt. Die Syrer wurden in das jordanische Gesundheits- und Bildungssystem integriert, eine Tatsache, die trotz der Pandemie und des wirtschaftlichen Abschwungs des Königreichs anhält (BS 23.2.2022).

Im Rahmen des nationalen COVID-19-Impfplans in Jordanien haben alle im Land lebenden Personen, einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern, Anspruch auf den kostenlosen Impfstoff erhalten (UNHCR 14.1.2021). Laut Informationen des Gesundheitsministeriums haben in Jordanien 4.806.658 Menschen ihre 1. Impfdosis, 4.545.299 die 2. Impfdosis und 668.749 die 3. Impfdosis erhalten (Stand 20.7.2022) (MoH 20.7.2022). Mehr als die Hälfte der in Jordanien lebenden Flüchtlinge ≥ 18 Jahren sind gegen COVID-19 geimpft. In den Lagern Za'atari und Azraq haben 90 % der erwachsenen Flüchtlinge eine oder mehrere Dosen des Impfstoffs erhalten (UNHCR 7.2.2022).

Mit insgesamt 1.705.116 Infektionen und 14.070 Todesfällen (Stand 20.7.2022) (MoH 20.7.2022), hat die COVID-19-Pandemie trotz mehrerer Lockdowns, die sich negativ auf die sozioökonomischen Möglichkeiten auswirkten, schwere Spuren im Königreich hinterlassen (BS 23.2.2022).

Quellen:

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 20.7.2022

-CARE (12.2.2022): Growing psycho-social and economic pressures on vulnerable Jordanians and refugees in the Kingdom, https://www.care-international.org/news/growing-psycho-social-and-economic-pressures-vulnerable-jordanians-and-refugees-kingdom, Zugriff 20.7.2022

-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 20.7.2022

-MERIP – Middle East Research and Information Project (4.8.2020): Refugees at Risk in Jordan’s Response to COVID-19, https://merip.org/2020/04/refugees-at-risk-in-jordans-response-to-covid-19/, Zugriff 20.7.2022

-MoH – Ministry of Health [Jordanien] (20.7.2022): Covid-19 Statistical report – Jordan, https://corona.moh.gov.jo/en, Zugriff 20.7.2022

-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (7.2.2022): Refugee vaccinations against COVID-19 increase in Jordan, https://www.unhcr.org/jo/17339-refugee-vaccinations-against-covid-19-increase-in-jordan.html, Zugriff 20.7.2022

-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2021): Refugees receive COVID-19 vaccinations in Jordan, https://www.unhcr.org/news/press/2021/1/5ffffe614/refugees-receive-covid-19-vaccinations-jordan.html, Zugriff 20.7.2022

-UNICEF – United Nations Children's Fund (8.2020): Jordan’s National Social Protection Response During Covid-19, https://www.unicef.org/jordan/media/3921/file/Jordan%27s%20National%20SP%20Response%20During%20COVID-%20UNICEF%20%20JSF.pdf, Zugriff 20.7.2022

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

– Einsicht in den Akt des BFA, die Vorakte des BFA und die hg. Akte betreffend den Beschwerdeführer;

– Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Jordanien.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und hinsichtlich seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zu den beiden Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Religionsauffassung sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in der in Österreich gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers in Jordanien stützen sich auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im Akt befindlichen gerichtlichen Unterlagen und Strafurteile.

2.3. Zur Lage in Jordanien:

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

3.2.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich im Verfahren und in der Beschwerde auch nichts vorgebracht.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung:

3.3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3.2. In Österreich halten sich zum einen die Mutter und der Stiefvater des Beschwerdeführers, sowie seine Geschwister auf. Mit diesen lebt der Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer gab zwar an, diese Personen beinahe täglich zu sehen, jedoch sind regelmäßige Besuche alleine nicht dazu geeignet, eine für die Entscheidung maßgebliche Beziehungsintensität bzw. ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis darzulegen. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet, sodass vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Bezug auf die Eltern und Geschwister nicht ausgegangen werden konnte.

Bis zur Abschiebung führte der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft, wobei er mit ihr und deren Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Eine Eheschließung war beabsichtigt; wurde aber bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht durchgeführt. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin erst in Österreich kennengelernt hat, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem er lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich während des anhängigen Asylverfahren berechtigt und sein weiterer Aufenthalt mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens unsicher war.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass, wenn familiäre Beziehungen erst zu einem Zeitpunkt begründet werden, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung erfahren (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass bereits das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen und ihre Abschiebung nach Jordanien für zulässig erklärt wurde und der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, die in Rechtskraft erwuchs, konnte er keinesfalls von einem gesicherten Verbleib in Österreich ausgehen, weswegen in Summe auch in Bezug auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens ausgegangen werden konnte.

Der Beschwerdeführer führte mit einer rumänischen Staatsangehörigen eine Beziehung, aus welcher ein gemeinsames – im Februar 2017 geborenes – Kind stammt. Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit zwischen August 2016 und Mai 2017 also auch zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in Strafhaft. In der Folge ist es am 29.05.2017 in der Wohnung der Kindesmutter zu Handgreiflichkeiten gekommen, weshalb gegen den Beschwerdeführer für die Wohnung ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Am 09.06.2017 wurde schließlich während des Betretungsverbots ein Antrag auf Einstweilige Verfügung beim BG XXXX gestellt und wurde diesbezüglich ein Beschluss über die Einstweilige Verfügung (für eine Dauer von 12 Monaten (Ablauf: 20.06.2018) mit erweiterten Schutzbereich erlassen. Insoweit sich der Beschwerdeführer zuletzt in Strafhaft befand und auch sonst bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, kann er somit weder allfälligen Sorgepflichten nachkommen, noch aufgrund der obigen Ausführungen ein Familienleben mit seinem Kind führen.

Es war daher im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führt. Aus diesem Grund war in diesem Zusammenhang mangels eines Familienlebens nicht davon auszugehen, dass in ein solches eingegriffen bzw. dass ein solches durch eine durch eine Rückkehrentscheidung bezüglich des Beschwerdeführers in den Heimatstaat verletzt werden könnte.

3.3.3. Da somit im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der aufenthaltsbeenden Maßnahme ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher

Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089); VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2014 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt daher rund acht Jahre und vier Monate.

In Anbetracht des Umstandes, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist, der Beschwerdeführer versuchte diesen mit einem teilweise nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und er zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind im Zusammenhang mit der Zurückweisung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung im Zusammenhalt mit der Begehung von Straftaten gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib, selbst wenn der Beschwerdeführer in Österreich einen Sprachkurs absolvierte, die Familie soziale Kontakte knüpft(e) und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen sein sollte. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer über gewisse Deutschkenntnisse verfügt. Auch Deutschkenntnisse allein reichen nämlich noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Was die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers betrifft, so sei in diesem Zusammenhang auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Jordanien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen werde, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der Beschwerdeführer übte in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und befand sich seit seiner Einreise in der Grundversorgung bzw. zeitweise in Strafhaft. Für eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht sind diese privaten Anknüpfungspunkte auf jeden Fall zu wenig. Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, zumal der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich sogar wegen der Begehung von Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde.

So sind dem Beschwerdeführer folgende strafgerichtliche Verurteilungen zu Haftstrafen anzulasten:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.10.2016, rechtskräftig seit 12.10.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 12, 2. Fall und § 83 Abs. 1 StGB und wegen Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 1. und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.11.2016, rechtskräftig seit 21.11.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gem. §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2016, rechtskräftig seit 22.11.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes nach § 142 Abs. 1, 1. Fall StGB, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und wegen Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB gem. §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Diese strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen ebenso gegen eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Des Weiteren ist bezüglich des Beschwerdeführers anzumerken, dass dessen noch minderjähriger Sohn als Kleinkind lediglich zwingend auf die Versorgung durch seine Mutter angewiesen ist. Es sind demgegenüber auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Kindesmutter die Obsorge für den Sohn nicht allein übernehmen könnte. Dem jungen Lebensalter entsprechend kommt wohl nur eine Verpflegung des Kleinkindes durch die Kindesmutter in Betracht. Ein Verbleib beim Beschwerdeführer ist aufgrund des sehr jungen Alters des Sohnes und aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie der Streitigkeiten mit der Kindesmutter sohin im konkreten Fall ohnehin nicht realistisch.

Aufgrund des jungen Alters des Sohnes ist vor allem von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Kindesmutter auszugehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Sohn des Beschwerdeführers nicht gezwungen wäre, mit ihm das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Durch die Nichtgewährung des Aufenthaltsrechts an den Beschwerdeführer würde die Unionsbürgerschaft seines Sohnes nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, da aufgrund der hier aufhältigen Kindesmutter für dieses Kind kein faktischer Zwang zum Verlassen der Union entstehen würde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unverhältnismäßig. Außerdem wurde die Beziehung zur Ex-Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls sehr unsicher war.

Gegen den Beschwerdeführer sind auch die strafrechtlichen Verurteilungen als negativ zu werten. Die erwähnten Verurteilungen sind vorliegend in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind, unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität der familiären Beziehung, zumutbar erscheint; dabei ist aber noch die Frage zu klären, (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seinem Kind auch bei einer Rückkehrentscheidung nach Jordanien fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche – respektive auch längere Aufenthalte – oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zum Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Jordanien und Österreich und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug) und bei relativ stabiler Sicherheitslage tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel (in Jordanien existiert auch eine österreichische Botschaft, die Hilfestellungen geben könnte).

In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07 hat der EGMR die Ausweisung eines seit 2001 in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der 2003 eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus: "The second applicant (gemeint: die norwegische Ehefrau) would probably experience some difficulties and inconveniences in settling in Nigeria, despite her experience from a period spent in another African country, South Africa, and the fact that English was also the official language of Nigeria. However, the Court does not find that there were insurmountable obstacles in the way of the applicants' developing family life in the first applicant's country of origin. In any event, nothing should prevent the second and third (gemeinsames Kleinkind) applicants from coming to visit the first applicant for periods in Nigeria". In seinem schon erwähnten Urteil vom 28.06.2011 in der Rechtssache Nunez hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen bestätigt, sie im konkreten Fall (Mutter war für die ersten Lebensjahre die primäre Bezugsperson bis zu einer gegenteiligen zwangsweise umgesetzten Gerichtsentscheidung, Kinder waren wegen der jahrelang in Aussicht gestellten Abschiebung der seit 1996 in Norwegen aufhältig gewesenen Mutter in psychischer Stresssituation, wegen befristetem Rückkehrverbot wäre Mutter jedenfalls zumindest zwei Jahre von ihren Kindern getrennt), trotz Besuchsmöglichkeiten, auch unter dem Aspekt des Kindeswohls mehrheitlich für unzulässig erklärt (siehe insb. Rz 84 des Urteils und Punkt 5-7 der "dissenting opinion" Richter Mijovic und De Gaetano).

Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun eine wesentlich weniger ausgeprägte Beziehung als in den eben skizzierten Fallkonstellationen vor, die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer erweist sich demnach als rechtlich zulässig.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Insbesondere beherrscht der Beschwerdeführer die Sprache Arabisch, sodass auch eine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im arabischen Kulturraum, teilweise auch in Jordanien, verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ein Teil der engsten Familienangehörigen, etwa eine Tante und ein Onkel leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Jordanien letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Vor diesem Hintergrund kann im Fall des Beschwerdeführers weder von einer nachhaltigen Integration noch von ernsthaften Bemühen in diese Richtung gesprochen werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG war daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstanden.

3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 25 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet oder litt, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Jordanien vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hier nicht erkennbar.

Weiters ist festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Jordanien auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Es ist auch keine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Jordanien evident. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

3.4. Einreiseverbot:

3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet auszugsweise:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. bis 9. […]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. bis 9. […]

Bezogen auf den konkreten Fall:

Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von mehr als drei Monaten (zuletzt das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2016, unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten) zurecht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

3.4.2. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die körperliche Integrität), als gegeben angenommen werden. Es kann daher dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Die Palette der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen wie wiederholt schwere Körperverletzung, Bestimmung zur Körperverletzung, wiederholt Raub, stellt ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten dar (VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr deutet vor allem die zuletzt ausgesprochene Verurteilung auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin.

Nach der ständigen Rechtsprechung fallen unter „den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind nach der Rechtsprechung etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 17. 9. 2019, Ra 2019/18/0358).

Vor diesem Hintergrund stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.

Da der Beschwerdeführer wiederholt einschlägig rückfällig wurde, kann auch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug der Haftstrafe maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).

Eine diese erhebliche Gefahr ausschließende positive Zukunftsprognose kann den Beschwerdeführer betreffend nicht gestellt werden, zumal aus dem strafbaren Verhalten ersichtlich wurde, dass ihm eine erhebliche kriminelle Energie innewohnt. Insoweit gelangte das BFA zurecht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit erhebliche Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer setzte. Er wurde unter anderem wegen (schwerer) Körperverletzung und Raub verurteilt, womit der Beschwerdeführer nicht nur das geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität (Schädigung der Gesundheit) sondern auch die psychische Gewissheit einer Person, ohne die Gefahr einer vorsätzlichen Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter zu leben, maßgeblich beeinträchtigte.

Eine diese erhebliche Gefahr ausschließende positive Zukunftsprognose kann den Beschwerdeführer betreffend daher nicht gestellt werden.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Diesbezüglich sei auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass der Beschwerdeführer seit 2014 in Österreich lebt sowie seine Mutter, sein Stiefvater und seine Geschwister sowie ein minderjähriges Kind und seine ehemalige Lebensgefährtin hier leben, wurde entsprechend berücksichtigt. Diese Umstände haben jedoch angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens, der negativen Zukunftsprognose und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von weiteren Straftaten durch den Beschwerdeführer zurückzutreten.

Angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).

In Gesamtbetrachtung ist folglich die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführe dem Grunde nach jedenfalls geboten.

Vor dem Hintergrund des an sich als schweren Verstoßes gegen die gesellschaftlichen Bestimmungen und der damit einhergehenden langjährigen Verurteilung zu wertende Verhalten des Beschwerdeführers sowie der negativen Zukunftsprognose, war die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Einreiseverbotes in der Höhe von zehn Jahren auch keiner Reduktion zugängig.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde und der Höhe nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.

3.5. Zu den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen:

In gegenständlicher Beschwerde wurde zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK führe, deren Einvernahme als Zeugin sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des Minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers zum Beweis des Vorliegens eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit seinem Sohn beantragt.

Dazu ist auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg. Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde / das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse war das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich ein klares Bild vom relevanten Sachverhalt zu machen. Ohne dem aber konkret entgegen zu treten, vermag der Beschwerdeführer mit diesem Antrag, keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148).

3.6. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das BFA hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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