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Art. 42a

956.1FINMASAFederal ActJan 1, 2009Original source
  1. If FINMA does not yet have the information to be transmitted, it may request it from the information holders. The persons called on to provide information may refuse to answer questions by virtue of Article 16 of the Administrative Procedure Act of 20 December 1968^1^.
  2. Subject to paragraphs 3 to 6, the Administrative Procedure Act applies to information regarding individual clients which is to be transmitted by FINMA.
  3. FINMA may refuse the right of access to the correspondence with foreign authorities. Article 28 of the Administrative Procedure Act remains reserved.
  4. FINMA may exceptionally refrain from informing the clients concerned before transmitting the information if the purpose of the administrative assistance and the effective fulfilment of the requesting authority's tasks would be compromised by prior notification. In such cases, the clients concerned shall be informed afterwards.
  5. In the cases detailed in paragraph 4, FINMA shall inform the information holders and the authorities notified of the request about the postponement of notification. These may not provide information about the request until the clients in question have been informed.
  6. The decision of FINMA on the transmission of information to the foreign financial market supervisory authority may be challenged by the client before the Federal Administrative Court within ten days. Article 22a of the Administrative Procedure Act does not apply. In the cases detailed in paragraph 4, the request may only cite a declaration of unlawfulness.

Footnotes

  1. SR 172.021

2 commentaries

N1.Amtshilfegesuch: Einsicht und Schwärzung

Zur Korrespondenz mit ausländischen Behörden gehört insbesondere und vorab das Amtshilfegesuch selbst. Das Amtshilfegesuch kann Gegenstand der Akteneinsicht sein und steht der Partei grundsätzlich zu. Gleichwohl können in der Praxis Teile geschwärzt werden, soweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen Dritter (z.B. sensible, vertrauliche Angaben über Dritte) eine Offenlegung unverhältnismässig machen.

Darüber hinaus sind die geschwärzten Informationen zur Bildung der Grundlage des Entscheids nicht geeignet und es wird nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin darauf abgestellt, so dass deren Preisgabe an die Beschwerdeführerin im Rahmen der von dieser beantragten Akteneinsicht vorliegend unverhältnismässig wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin umfasst die Korrespondenz mit den ausländischen Behörden gemäss Art. 42a Abs. 3 FINMAG insbesondere und vorab das Amtshilfegesuch selber (vgl. BSK FINMAG/FinfraG-Du Pasquier/Menoud, Art. 42a FINMAG N 91; Urteil des BVGer B-1219/2017 vom 31. August 2017 E. 3; Botschaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG], BBl 2014 7483, 7613 ff. [nachfolgend: Botschaft FinfraG]). Das Einsichtsrecht steht der Partei und ihrem Vertreter, wie dies die Beschwerdeführerin auch selber geltend macht, grundsätzlich im gleichen Umfang zu (Dike Kommentar VwVG-Brunner, Art. 26 N 11). Insgesamt ist das Vorgehen der Vorinstanz im Lichte von Art. 42a Abs. 3 FINMAG nach dem Gesagten daher nicht zu beanstanden und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts deshalb unbegründet.
Nach Prüfung des (ungeschwärzten) Amtshilfegesuchs der BCSC vom 6. Juli 2022 ist mit Bezug auf das der Beschwerdeführerin durch die Vor-instanz lediglich auszugsweise übermittelte Gesuch festzustellen, dass es sich - wie die Vorinstanz richtig festhält - bei den nicht offengelegten Angaben einzig um sensible und vertrauliche Informationen über Dritte handelt, mithin um wesentliche private Geheimhaltungsinteressen. Darüber hinaus sind die geschwärzten Informationen zur Bildung der Grundlage des Entscheids nicht geeignet und es wird nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin darauf abgestellt, so dass deren Preisgabe an die Beschwerdeführerin im Rahmen der von dieser beantragten Akteneinsicht vorliegend unverhältnismässig wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin umfasst die Korrespondenz mit den ausländischen Behörden gemäss Art. 42a Abs. 3 FINMAG insbesondere und vorab das Amtshilfegesuch selber (vgl. BSK FINMAG/FinfraG-Du Pasquier/Menoud, Art. 42a FINMAG N 91; Urteil des BVGer B-1219/2017 vom 31. August 2017 E. 3; Botschaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG], BBl 2014 7483, 7613 ff. [nachfolgend: Botschaft FinfraG]). Das Einsichtsrecht steht der Partei und ihrem Vertreter, wie dies die Beschwerdeführerin auch selber geltend macht, grundsätzlich im gleichen Umfang zu (Dike Kommentar VwVG-Brunner, Art. 26 N 11). Insgesamt ist das Vorgehen der Vorinstanz im Lichte von Art. 42a Abs. 3 FINMAG nach dem Gesagten daher nicht zu beanstanden und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts deshalb unbegründet.

N2.Abwägungspflicht bei Auslandskorrespondenz

Die Ermächtigung nach Art. 42a Abs. 3 FINMAG zur Verweigerung der Einsicht in Korrespondenz mit ausländischen Behörden ist spezialgesetzlich und setzt eine Interessenabwägung voraus zwischen dem Einsichtsinteresse der betroffenen Partei und den schutzwürdigen Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit. Wird die Einsicht teilweise verweigert, darf auf das ausgesonderte Aktenstück zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn diese vom für die Sache wesentlichen Inhalt in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Bezeichnung von Gegenbeweismitteln gegeben worden ist (vgl. Art. 28 VwVG).

Die Vorinstanz ist spezialgesetzlich ermächtigt, die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden zu verweigern (Art. 42a Abs. 3 FINMAG). Verweigert sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn die Vorinstanz sie von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist die Ermächtigung zur teilweisen Verweigerung der Einsichtnahme indessen nicht in dem Sinne zu verstehen, dass das Akteneinsichtsrecht durch Aussonderung oder Abdeckung voraussetzungslos eingeschränkt werden dürfte. Vielmehr sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht des Privaten einerseits und die Interessen der Öffentlichkeit oder von Drittpersonen an der Beschränkung der Einsicht andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. Urteile des BVGer B-6294/2017 vom 10. April 2018 E. 4.1 und B-1534/2017 vom 3. Juli 2017 S. 5 f.).

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