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Art. 42

956.1FINMASAFederal ActJan 1, 2009Original source
  1. In order to implement the financial market acts, FINMA may ask foreign financial market supervisory authorities to provide information.
  2. It may transmit non-public information to foreign financial market supervisory authorities only if:
    1. this information is used exclusively to implement financial market law, or is forwarded to other authorities, courts or bodies for this purpose;
    2. the requesting authorities are bound by official or professional secrecy, notwithstanding provisions on the public nature of proceedings and the notification of the general public about such proceedings.
  3. Paragraphs 1 and 2 apply by analogy to the exchange of information between FINMA and foreign authorities, courts and bodies involved in the restructuring and resolution of authorised parties.
  4. The administrative assistance shall be carried out swiftly. FINMA shall observe the principle of proportionality. The transmission of information concerning persons who are manifestly uninvolved in the matter being investigated is not permitted.
  5. FINMA may, in agreement with the Federal Office of Justice, authorise the forwarding of information to prosecution authorities for purposes other than those mentioned in paragraph 2 letter a, provided that mutual legal assistance in criminal matters is not excluded.

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N1.Spezialität, Vertraulichkeit und Verhältnismässigkeit bei Informationsweitergabe

Bei der Übermittlung nichtöffentlich zugänglicher Informationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden ist darauf zu achten, dass diese nur zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck weitergeleitet werden dürfen (Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden einem Amts‑ bzw. Berufsgeheimnis unterliegen (Vertraulichkeitsprinzip). Die FINMA berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Informationen übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4 FINMAG).

N2.Spezialitätsprinzip und Vertraulichkeit

Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die übermittelten Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts bestimmt sind (Spezialitätsprinzip) und die Vertraulichkeit — namentlich die Bindung der ersuchenden Behörde an Amts‑ oder Berufsgeheimnisse — gewährleistet ist.

Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Informationen übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4 FINMAG).

N3.Verhältnismässigkeit bei Weitergabe nichtöffentlicher Informationen

Art. 42 Abs. 4 FINMAG verpflichtet die Behörde, bei der Übermittlung nicht öffentlich zugänglicher Informationen die Verhältnismässigkeit zu beachten. Diese Prüfung erfolgt im Zusammenhang mit dem Spezialitäts- und dem Vertraulichkeitsprinzip, die für die Weitergabe an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden vorausgesetzt werden.

Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Informationen übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4 FINMAG).
Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4 FINMAG).

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