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Art. 1b

952.0BankGFederal ActMar 1, 1935Original source
  1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und:
    1. gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu 100 Millionen Franken oder vom Bundesrat bezeichnete kryptobasierte Vermögenswerte entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und
    2. diese Publikumseinlagen oder Vermögenswerte weder anlegen noch verzinsen.1
  2. Der Bundesrat kann den Betrag nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz anpassen.
  3. Personen nach Absatz 1 müssen insbesondere:
    1. ihren Geschäftskreis genau umschreiben und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsehen;
    2. über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet*(Compliance)* ;
    3. über angemessene finanzielle Mittel verfügen;
    4. sicherstellen, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
  4. Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen:
    1. Die Rechnungslegung für Personen nach Absatz 1 richtet sich ausschliesslich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR)2.
    2. Personen nach Absatz 1 müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung nach den Vorschriften des OR prüfen lassen; Artikel 727a Absätze 2–5 OR ist nicht anwendbar.
    3. Personen nach Absatz 1 beauftragen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 oder Absatz 4bisdes Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20053zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074(FINMAG).
    4. 5 Auf Publikumseinlagen oder vom Bundesrat bezeichnete kryptobasierte Vermögenswerte bei Personen nach Absatz 1 finden die Bestimmungen über privilegierte Einlagen (Art. 37a ) und über die sofortige Auszahlung (Art. 37b ) keine Anwendung; die Einleger sind über diesen Umstand zu informieren, bevor sie die Einlage tätigen.
  5. Die FINMA kann in besonderen Fällen die Absätze 1–4 auch für Personen anwendbar erklären, die gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen, diese weder anlegen noch verzinsen und den Schutz der Kunden durch besondere Vorkehrungen gewährleisten.
  6. Wird der Schwellenwert von 100 Millionen Franken überschritten, so muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet und ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 1a eingereicht werden. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233).

  2. SR 220

  3. SR 221.302

  4. SR 956.1

  5. Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233).

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