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Art. 1a

952.0BankGFederal ActMar 1, 1935Original source

Als Bank gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und:

  1. gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt;
  2. 1 gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu100 MillionenFranken oder vom Bundesrat bezeichnete kryptobasierte Vermögenswerte entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und diese Publikumseinlagen oder Vermögenswerte anlegt oder verzinst; oder
  3. sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihm beteiligten Banken refinanziert, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen er keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendeine Art zu finanzieren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732;BBl 2020 6359).

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