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Art. 137

951.31CISAFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Where there is justified concern that an authorised parties as defined in Article 13 paragraph 2 letters b–d is excessively indebted or has serious liquidity problems and there is no prospect of restructuring or restructuring has failed, FINMA shall withdraw authorisation from the financial institution, initiate bankruptcy proceedings and make this public.1
  2. The provisions on composition proceedings (Art. 293–336 of the Federal Act of 11 April 18892on Debt Enforcement and Bankruptcy, DEBA) and on notification of the court (Art. 716a para. 1 no. 8, 725a para. 3, 725b para. 3 and 728c para. 3 of the Code of Obligations3) do not apply to the licensee referred to in paragraph 1.4
  3. FINMA appoints one or more bankruptcy liquidators. These are subject to supervi-sory control by FINMA and shall provide FINMA with a report if requested.5

Footnotes

  1. Amended by Annex No II 13 of the Financial Institutions Act of 15 June 2018, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  2. SR 281.1

  3. SR 220

  4. Amended by Annex No 11 of the FA of 19 June 2020 (Company Law), in force since 1 Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399).

  5. Amended by No I of the FA of 28 Sept. 2012, in force since 1 March 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639).

1 commentary

N1.Bewilligungsentzug und Teilliquidation

Bei Überschuldung kann die FINMA nach Art. 137 KAG unmittelbar die Bewilligung entziehen, Konkurs anordnen und Liquidation anordnen; nach einschlägiger Rechtsprechung muss sie der Gesellschaft indes nicht zuvor Gelegenheit zur Anpassung der Geschäftstätigkeit an gesetzliche Vorgaben gewähren. Die vollständige Liquidation kann verhältnismässig sein, wenn die Gesellschaft überwiegend bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt und davon auszugehen ist, dass sie ohne Bewilligung weiterarbeiten würde. Übt die Gesellschaft sowohl bewilligungspflichtige als auch unbedenkliche (nicht bewilligungspflichtige) Aktivitäten aus, kann es unter bestimmten Voraussetzungen geboten sein, nur den bewilligungspflichtigen Teil zu liquidieren.

Die Anordnung der Liquidation der Y._______ war Folge davon, dass die Vorinstanz - ohne qualifiziert widerrechtlich zu handeln - die Tätigkeiten der Y._______ als bewilligungspflichtig erachtet und eine (schwere) Verletzung von Aufsichtsrecht durch die Gesellschaft und den Beschwerdeführer festgestellt hat. Die Vorinstanz orientierte sich an der in diesen Fällen geltenden Rechtslage. Ist eine Gesellschaft unbewilligt als Effektenhändlerin tätig und fällt eine nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung ausser Betracht, hat dies zwingend die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zur Folge (Art. 37 Abs. 2 und 3 FINMAG i.V.m. Art. 36a altBEHG; vgl. Urteil des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1 und Urteil des BVGer B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 8.3). Analoges gilt im Kollektivanlagenrecht (vgl. Art. 135 Abs. 1 und 2 KAG). Erweist sich die Gesellschaft als überschuldet, ist analog den Art. 33 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) der Konkurs zu eröffnen und durchzuführen (Art. 36a aBEHG und Art. 137 KAG; Urteil des BGer 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 3.1 und Urteil des BVGer B-1113/2021 vom 10. August 2021 E. 3.1). Die FINMA muss der Gesellschaft nach der Praxis nicht Gelegenheit einräumen, die Geschäftstätigkeit an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips rechtfertigt sich die vollständige Liquidation, wenn die Gesellschaft vorwiegend im bewilligungspflichtigen Bereich tätig und davon auszugehen ist, dass sie ihre Tätigkeit ohne Bewilligung fortsetzen wird. Geht sie sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist, falls möglich, unter bestimmten Voraussetzungen nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren (statt vieler Urteile des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2 und 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ging zwar unzutreffend, aber ohne unentschuldbaren Fehler davon aus, dass die Y._______ fast ausschliesslich im bewilligungspflichtigen Bereich tätig sei.
Die Anordnung der Liquidation der Y._______ war Folge davon, dass die Vorinstanz - ohne qualifiziert widerrechtlich zu handeln - die Tätigkeiten der Y._______ als bewilligungspflichtig erachtet und eine (schwere) Verletzung von Aufsichtsrecht durch die Gesellschaft und den Beschwerdeführer festgestellt hat. Die Vorinstanz orientierte sich an der in diesen Fällen geltenden Rechtslage. Ist eine Gesellschaft unbewilligt als Effektenhändlerin tätig und fällt eine nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung ausser Betracht, hat dies zwingend die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zur Folge (Art. 37 Abs. 2 und 3 FINMAG i.V.m. Art. 36a altBEHG; vgl. Urteil des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1 und Urteil des BVGer B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 8.3). Analoges gilt im Kollektivanlagenrecht (vgl. Art. 135 Abs. 1 und 2 KAG). Erweist sich die Gesellschaft als überschuldet, ist analog den Art. 33 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) der Konkurs zu eröffnen und durchzuführen (Art. 36a aBEHG und Art. 137 KAG; Urteil des BGer 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 3.1 und Urteil des BVGer B-1113/2021 vom 10. August 2021 E. 3.1). Die FINMA muss der Gesellschaft nach der Praxis nicht Gelegenheit einräumen, die Geschäftstätigkeit an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips rechtfertigt sich die vollständige Liquidation, wenn die Gesellschaft vorwiegend im bewilligungspflichtigen Bereich tätig und davon auszugehen ist, dass sie ihre Tätigkeit ohne Bewilligung fortsetzen wird. Geht sie sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist, falls möglich, unter bestimmten Voraussetzungen nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren (statt vieler Urteile des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2 und 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ging zwar unzutreffend, aber ohne unentschuldbaren Fehler davon aus, dass die Y._______ fast ausschliesslich im bewilligungspflichtigen Bereich tätig sei.