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Art. 5

946.511NVFederal Council OrdinanceJul 1, 1996Original source
  1. Switec erteilt Auskunft auf Fragen im Bereich technischer Vorschriften und Normen, zu deren Beantwortung die Schweiz aufgrund internationaler Übereinkommen verpflichtet ist.
  2. Der Bund beteiligt sich an den Betriebskosten von switec. Er entschädigt switec für die Auskunftserteilung an Bundesstellen sowie an Personen und Stellen, die aufgrund internationaler Übereinkommen einen Anspruch auf Auskunftserteilung haben.
  3. Das Nähere bestimmt der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Bund und SNV.

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