Back to law

Art. 4

946.511NVFederal Council OrdinanceJul 1, 1996Original source
  1. Switec sorgt dafür, dass die vom seco weitergeleiteten ausländischen Notifikationen mit Titel- und kurzer Inhaltsangabe in geeigneter Weise den interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden.
  2. Auf Verlangen stellt switec Behörden und Privaten die vollständigen Unterlagen zu.
  3. Der Bund entschädigt switec für das Zugänglichmachen der Notifikationen. Das Nähere bestimmt der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Bund und SNV.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.