Back to law

Art. 96

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Zum Laden dürfen namentlich nur Ladestöcke, Laderohre und Ladetrichter verwendet werden, die sich elektrostatisch nicht aufladen können und keine Funken bilden.
  2. Arbeitsstellen, auf welchen mechanisch oder pneumatisch angetriebene Ladegeräte eingesetzt werden sollen, sind der SUVA im Voraus zu melden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.